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Wenn ein BMW M340i xDrive Touring klappert/knarzt, oder: Mängel bei namhaftem deutsche Autohersteller

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Und dann im zweiten Posting dann mal eine Entscheidung zur Mängelhaftung beim Pkw-Kauf, und zwar das LG Wuppertal, Urt. v. 10.09.2025 – 4 O 52/25.

In dem Verfahren hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach einem erklärten Rücktritt von einem mit der Beklagten abgeschlossenen PKW-Kaufvertrag geltend gemaht Erworben hatte der Kläger bei der Beklagten im Juni 2023 ein Neufahrzeug der Marke BMW M340i xDrive Touring zu einem Kaufpreis von 71.440,09 EUR. Außerdem hatte der Kläger ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR erworben

Das Fahrzeug wurde am 02.10.2023 auf den Kläger zugelassen und am 12.12.2023 an diesen übergeben. Der Kläger rügte gegenüber der Beklagten Knarzgeräusche und Klappergeräusche im Heckbereich. Daraufhin fanden mehrere – im Zeitraum Januar bis Juli 2024 mindestens vier- Werkstattbesuche bei der Beklagten zwecks Mängelbeseitigung statt. Am 01.07.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung einer „ausgebliebenen Mangelbehebung“.

Eine anwaltliche Aufforderung vom 19.02.2025 zur Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges blieb erfolglos. Die Nutzungsentschädigung berechnete die Kläger auf der Basis einer durchschnittlichen Laufleistung von 250.000 km. Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug am Tage des Ablaufs der Stellungnahmefrist gem. § 128 Abs. 2 ZPO 30.820 Km.

Der Kläger behauptet: Seit der Übergabe des Fahrzeuges bestehe ein massives Problem mit Klapper- und Knarzgeräuschen im Fahrgastraum. Die Geräusche kämen aus dem hinteren Fahrzeugbereich und träten bei kleinsten Unebenheiten der Fahrbahnoberfläche auf und erinnerten an eine Blechdose.

Es ist dann Klage erhoben worden, die überwiegend begründet war:

„1. Der Kläger hat gem. §§ 437 Abs. 1, 1. Alt., 440, 433, 434 Abs. 3 Nr. 2, 346 ff., 477 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zzgl. einer Erstattung für notwendige Verwendungen, mithin in Höhe von 64.525,06 Euro.

Der Kläger hat den Rücktritt erklärt.

Ihm stand auch ein Rücktrittsgrund zu. Denn das Fahrzeug hatte einen Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB, da es eine Beschaffenheit nicht aufwies, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache erwarten kann.

Dies hat der Sachverständige pp., der der Kammer aus mehreren Gutachten als kompetent und zuverlässig bekannt ist durch unterschiedliche Probefahrten und durch Untersuchung der Abdeckungen und Verkleidungen der Heckklappe überzeugend festgestellt. Den unzureichenden Halt der Abdeckung im Heckbereich hat der Sachverständige zudem durch Fotos dokumentiert, auf denen zu sehen ist, wie sich die Abdeckungen allein mit der Hand verschieben lassen.

Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nicht alle regelwidrigen Geräusche einen Mangel darstellen.

Maßgeblich ist, welcher Fahrzeug- und Preisklasse das Auto zuzurechnen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an den technischen Stand bei teuren Modellen anders zu bewerten ist als bei preiswerten Kleinwagen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob das Geräusch regelmäßig oder nur in Ausnahmefällen auftritt oder nur dann zu vernehmen ist, wenn es keine anderen Betriebsgeräusche gibt

Knarzgeräusche stellen bei einem Fahrzeug eines namhaften deutsche Autoherstellers –wie diesem – in einem Preissegment von über 70.000 Euro -wie hier-einen Mangel im o.g. Sinne dar.

Unerheblich ist, dass durch die Geräusche nicht auf einen (schweren oder gar gefährlichen) technischen Fehlers hindeuten. Ein untypische Knarz- und Klappergeräusche mindert den beim Kauf eines hochwertigen Neuwagens zu erwartenden Fahrkomfort, da sie schon nach kurzer Zeit nervenaufreibende Wirkung zeigen können und dadurch zudem geeignet sind, Aufmerksamkeit zu binden, was der Konzentration des Fahrers und damit der Sicherheit unzuträglich ist.

Hier kommt hinzu, dass das Geräusch regelmäßig auftritt, nämlich bei Überfahren unebener Fahrbahnoberflächen. Diese sind auf öffentlichen Straßen regelhaft anzutreffen, worauf der Kläger richtig hinweist. Dass es auf „normalen Straßen“ keinerlei Knarzgeräusche gibt, folgt aus dem Gutachten gerade nicht.

Zudem wird das Geräusch im üblichen Fahrbetrieb nicht von den regelgerechten Fahrgeräuschen überdeckt, sondern ist im gewöhnlichen Fahrbetrieb über Straßen mit unebener Oberfläche zu hören, wie sich aus dem Gutachten ergibt.

Der Mangel lag auch bei Gefahrübergang vor. Dies wird hier gem. § 477 BGB ohnehin vermutet, da der Mangel bereits im Januar 2024 und damit wenige Wochen nach Übergabe gerügt wurde, ergibt sich jedoch auch aus der Natur der Fehlers (keine sorgfältige Befestigung der Abdeckungen) und des ersten Werkstattaufenthalts bereits kurz nach der Auslieferung.

Der Rücktritt ist auch nicht unter dem Aspekt der Unerheblichkeit des Mangels wegen leichter Beseitigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat mindestens vier Mal und zudem erfolglos den Versuch unternommen, die Ursache der Geräuschentwicklung zu beseitigen. Es mag sein, dass die Beseitigung des Mangels, wenn sie denn gelänge, nicht besonders kostspielig wäre. Der Verlauf der Nachbesserungsbemühungen der Beklagten zeigt aber, dass die Beseitigung des Mangels technisch selbst für einen Fachbetrieb gerade nicht leicht zu bewerkstelligen ist.

Unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Laufleistung von 30.820 km und der durchschnittlich anzunehmenden Laufleistung des Fahrzeuges in Höhe von 250.000 km muss sich der Kläger 8.807,13 Euro als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Als notwendige Verwendungen i.S.d. § 347 Abs. 2 S. 2 BGB kann der Kläger zudem die Kosten für das von ihm abgeschlossene Inspektions- und Wartungspaket ersetzt verlangen. Ausweislich der als Anlage D-10 beigefügten Rechnung erwarb der Kläger am 17.10.2023 ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR.

Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 64.525,06 Euro.“

StPO I: Drei Beschlüsse zur Durchsuchung und mehr, oder: Form, Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit, KCanG

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Es gibt den Spruch: Wer rastet. der rostet. Und daher wird heute an Ostermontag nicht gerastet – oder neudeutsch: „gechilled“ – sondern gearbeitet. D.h., es gibt auch heute am Feiertag hier das normale Programm, und zwar mit StPO-Entscheidungen. Da hat sich in der letzten Zeit durch meinen Japan-Aufenthalt, für den die Beiträge vorbereitet waren, auch einiges angesammelt.

Ich starte hier dann mit drei Entscheidungen zur Durchsuchung. Von denen stelle ich aber jeweils nur die Leitsätze vor, da sie so ganz viel Neues nicht enthalten:

Also:

 

1. Mängel insbesondere bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs in einem Durchsuchungsbeschluss können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. 

2. Die Durchsuchung muss als schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.

3. Ein Durchsuchungsbeschluss verkennt die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung, wenn in die zu treffende Abwägungsentscheidung nicht der Umstand geflossen ist, dass für das absolute Antragsdelikt des § 201 Abs 1 Nr 1 StGB zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der erforderliche Strafantrag nach § 205 Abs 1 S 1 StGB nicht gestellt war.

1. Die Annahme der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für die mündliche Anordnung einer Durchsuchung scheidet aus, wenn sich der angeschuldigte Wohnungsinhaber sowohl zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der Polizei mit der Bereitschaftsstaatsanwältin um 3:25 Uhr, zum Zeitpunkt der Anordnung um 4:45 Uhr als auch noch bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme um 8:55 Uhr in polizeilichem Gewahrsam befindet.

2. Wird dennoch unter Missachtung des Richtervorbehalts die Durchsuchung vom Staatsanwalt angeordnet, unterliegen die gewonnenen Ergebnisse einem Beweisverwertungsverbot.

1. Die StPO sieht weder eine besondere Form für Durchsuchungsanordnungen nach §§ 102, 105 StPO vor noch deren Unterzeichnung.

2. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006, NJW 2007, 1443, m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben liegen sachlich zureichende Gründe für eine Durchsuchung vor, wenn sich aus einer sichergestellten, an den Beschuldigten adressierten Postsendung und der festgestellten Gesamtmenge an Cannabis der Verdacht ergibt, dass der Beschuldigte mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. 

2. Der Zweck der (körperlichen) Untersuchung nach § 81 a Abs. 1 S. 1 StPO darf nur die Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen sein, für deren Vorliegen bereits bestimmte Anhaltspunkte bestehen. Das ist nicht der Fall, wenn die mit der Untersuchung begehrten Feststellungen für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, wenn also z.B. die körperliche Untersuchung mit Blutentnahme zum Zwecke des Nachweises von Substanzen im Körper auf die Feststellung von Umgang mit Cannabis gerichtet ist, der aber nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes gerade nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz gefällt.

 

 

Etwas Verkehrzivilrechtliches „aus der Instanz“, oder: Unklare Verkehrslage, falsches Betanken, USt usw.

Und dann kommt hier ein kleiner Überblick zu verkehrsrechtlichen Entscheidungen, die nicht vom BGH stammen, und zwar auch wieder nur die Leitsätze und: Ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Eine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein unzulässiges Überholen kommt in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem ordnungsgemäß angekündigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück zunächst erkennbar – unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO – nach links ausholt. In diesem Fall hat der Überholende mit einem weiteren Ausscheren des Vorausfahrenden nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen.

2. Im Falle einer seitlichen Kollision zwischen einem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage Überholenden und einem nach rechts in ein Grundstück abbiegenden Vorausfahrenden, der sich entgegen § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 StVO zunächst nach links zur Fahrbahnmitte hin einordnet und unmittelbar vor dem Rechtsabbiegen nach links ausholt, kommt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zulasten des Überholenden in Betracht.

Es ist nicht der Betriebsgefahr i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG eines Tanklastwagens zuzurechnen, wenn sich ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Bestellers verwirklicht (hier: fehlerhafte Füllstandsanzeige am Tank) und der Schadenseintritt beim Befüllvorgang weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Tanklastwagens oder seiner Einrichtungen zurückzuführen ist.

    1. Nach den AKB 2015 ist eine Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung nur zu erstatten, wenn und soweit diese für den Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist.
    2. Eine solche Mehrwertsteuer ist nicht angefallen, wenn schon Monate vor dem Unfallereignis ein Nachfolgefahrzeug im Rahmen einer Fahrzeugfinanzierung bestellt worden ist, der Vertrag dann wegen Lieferschwierigkeiten für eine Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges verlängert wird und in der Zwischenzeit vor der Lieferung des Ersatzfahrzeuges der Versicherungsfall eintritt.
    1. Es ist anerkannt, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung auch konkludent oder stillschweigend zustande kommen kann. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Beschaffenheit als vereinbart gilt, nicht nur auf die Beschreibung der Beschaffenheit im Kaufvertrag abzustellen, sondern es sind auch weitere schriftliche Angaben des Verkäufers an anderer Stelle des Vertragsformulars oder auch sonstiger Erklärungen des Verkäufers außerhalb der Vertragsurkunde in die Bewertung einzubeziehen.
    2. In dem bloßen Bestreiten von Mängeln kann nicht ohne weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn neben dem Bestreiten des Vorhandenseins von Mängeln weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer ordnungsgemäßen Nacherfüllungsforderung werde umstimmen lassen.

OWi II: (Un)Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder: Nur bei wesentlichen Mängeln

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Und dann als zweite Entscheidung hier der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22. Nicht Besonderes, sondern nur Festschreibung der Rechtsprechung zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides:

„b) Der Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2020 bildet entgegen der Auffassung des Betroffenen eine wirksame Verfahrensgrundlage.

Mängel des Bußgeldbescheides sind im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich, wenn der Bescheid nicht unwirksam ist (OLG Düsseldorf VRS 1978, 440; Göhler, OWiG, 18. Auflage, vor § 65, Rz. 9). Unwirksam ist der Bußgeldbescheid nur bei schwerwiegenden Mängeln, liegen solche vor, ist das Verfahren mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung gemäß §§ 36 Abs. 1 OWiG, 206a, 260 StPO einzustellen (Göhler a. a. O.).

Einen in diesem Sinne schwerwiegenden Mangel weist der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid nicht auf. Er würde nur dann das Tatgeschehen nicht ausreichend begrenzen, wenn Zweifel über die Tatidentität möglich wären, also nicht eindeutig wäre, welcher Lebensvorgang zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist (BGHSt 23, 336; 39, 291; OLG Hamburg wistra 1998, 278; OLG Düsseldorf DAR 1999, 275; Göhler a. a. O., zu § 66, Rz. 39). Die tatsächliche und rechtliche Bezeichnung der Tat gemäß § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG soll die Beschuldigung eindeutig kennzeichnen. Wesentlich für die Bezeichnung ist deshalb, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine Verteidigung richten muss (Göhler a. a. O., Rz. 12). Es kommt darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechselungsgefahr besteht (BGH a. a. O.; Göhler a. a. O., Rz. 12). Gemessen hieran ist der Bußgeldbescheid ausreichend, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Tatidentität bestehen kann, also feststeht, welchen Sachverhalt er erfasst und ahnden soll (BayObLG VRS 1978, 36; NZV 1998, 515; OLG Köln DAR 2018, 338). Ein offensichtlicher Irrtum in der Bezeichnung des Zeitpunktes oder des Ortes der Tat ist unschädlich (OLG Stuttgart Die Justiz 1978, 477; OLG Hamm GA 1972, 60; NZV 2004, 317; Göhler a. a. O., Rz. 39). Bei einer falschen Ortsbezeichnung kommt es darauf an, ob es sich um ein offensichtliches Missverständnis handelt. Ergeben die näheren Umstände zweifelsfrei, welcher Ort gemeint ist, bildet der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage (OLG Hamm NZV 1992, 283; OLG Düsseldorf NZV 2000, 89; Göhler a. a. O., Rz. 43).

So liegt der Fall hier. Jedenfalls nach der richterlichen Aufklärung durch Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Messbeamten ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass sich die Messstelle auf Höhe des Kilometers 3,6 befand und nur in das Messprotokoll versehentlich Kilometer 3,2 eingegeben worden war.

Bedenken hinsichtlich der Beschilderung und des Abstandes der Messstelle zu dieser ergeben sich daraus nicht.“

OWi III: Prüfpflichten bei einem Fuhrparkfahrzeug, oder: Stichproben des Halters erforderlich

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Und zum Schluss dann noch das AG Landstuhl, Urt. v. 15.03.2022 – 2 OWi 4211 Js 1018/22, das zur Pflichtverletzung eines Kfz-Halters im Hinblick auf Überprüfung des (Betriebs)Fahrzeugs auf Mängel Stellung nimmt.

Dazu führt das AG aus:

„Der Betroffene hat sich daher eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO i.V.m. §§ 69a StVZO, 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG aufgrund eines zugrundeliegenden Verstoßes gegen § 41 StVZO zu verantworten. Dem Betroffenen ist zuzugeben, dass die Pflichtverletzung eines Kfz-Halters nicht schon allein aufgrund der Mängel am Fahrzeug angenommen werden kann; vielmehr sind die konkreten Umstände darzulegen, die in der Person des Betroffenen die Missachtung der Sorgfaltspflichten ergeben (KG 31.7.2007 – 2 Ss 289/063 Ws (B) 60/07, NZV 2008, 51). Zur Überwachungspflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden (OLG Frankfurt 1.7.2019 – 2 Ss-OWi 1077/18, juris). Eine stichprobenartige Kontrolle ist auch dann zumutbar, wenn die Mitarbeiter des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene muss dann eben den Fahrzeugzustand ggf. stichprobenartig bei der Anfahrt zum Betriebsgelände oder bei der Abfahrt zu einem Auftrag oder eben am Abstellort des Fahrzeugs überprüfen (vgl. zur Problematik OLG Hamm 25.1.2018 – III-4 RBs 491/17, juris). Dies ist hier nicht geschehen und führt zur Pflichtverletzung des Betroffenen. Der Betroffene hat als Geschäftsführer zwar die Fahrzeugwartung externalisiert und ausweislich der Angaben des Zeugen pp. hat dies auch problemlos funktioniert. Jedoch hat der Betroffene gerade nicht, obwohl von ihm behauptet, dafür gesorgt, dass Fahrzeuge, die sich nicht ständig auf dem Betriebsgelände befinden, durch stichprobenartige Kontrollen überprüft werden. Denn gerade dies ist bei der Fahrzeugkombination, die dem Zeugen pp. zugewiesen war, nachweislich nicht geschehen. Dass der Betroffene diese Pflicht hätte erfüllen müssen, bestätigt auch die Rechtsprechung: Der Halter eines Kfz genügt seiner sich aus § 31 Abs. 2 StVZO ergebenden Überwachungspflicht nicht bereits dadurch, dass er dem Fahrer aufträgt, jeden auftretenden Fahrzeugmangel ihm zwecks Behebung mitzuteilen. Der Halter muss vielmehr durch Stichproben die Erfüllung dieses Auftrages überwachen (OLG Düsseldorf 14.3.1989 – 5 Ss (OWi) 58/89 – (OWi) 30/89 I, juris). Dass solche Stichproben bei dem Zeugen pp. durch die Firma pp., den Betroffenen selbst oder die extern beauftragte Firma pp. durchgeführt worden wären, haben weder der Zeuge pp. berichtet noch wurde es durch den Betroffenen behauptet. Die allgemeine Behauptung, es würden Kontrollen durchgeführt, verfängt also in diesem speziellen Fall gerade nicht, was zum fahrlässigen Verstoß des Betroffenen als Organisationsverschulden führt.“