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Hinterbliebenengeld nach Unfalltod von Oma/Opa?, oder: Gesteigerte Nähebeziehung des Enkels?

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Im Kessel Buntes „köcheln“ heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen-

Die erste stammt vom OLG Schleswig dort ist um Hinterbliebenengeld gestritten worden. Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Hinterbliebenengeld wegen des Todes seiner Großmutter und seines Stiefgroßvaters infolge eines Verkehrsunfalls. Seine Mutter hatte wegen des Todes ihrer Mutter sowie ihres Stiefvaters jeweils 10.000 EUR Hinterbliebenengeld erhalten. Der Kläger machte demgegenüber vorgerichtlich jeweils 5.000 EUR Hinterbliebenengeld geltend. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mangels besonderen persönlichen Näheverhältnisses ab. Das LG wies die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Mutter als Zeugin ab.

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das OLG hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 10.02.2026 – 7 U 81/25 – gem. § 522 ZPO darauf hingewiesen, dass es die für unbegründet hält:

„Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 05.12.2025 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Nach § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG hat ein Ersatzpflichtiger dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254-265, juris Rn. 9). Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Der Kläger gehört als Enkel bzw. Stiefenkel nicht in diesen besonders privilegierten Personenkreis.

Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, a.a.O., juris Rn. 15). Der Anspruch setzt keine über Trauer und seelisches Leid hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Hinterbliebenen im Sinne einer eigenen Gesundheitsverletzung voraus. Die Einführung dieses Anspruchs dient dem Zweck, den Hinterbliebenen auch für Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle einen Anspruch auf angemessene Entschädigung einzuräumen (OLG Celle, Urteil vom 18.12.2024, 14 U 119/24, juris Rn. 55). Im Ergebnis kommt es bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes deshalb maßgeblich auf die Intensität des erlittenen Leids an. Die Geldentschädigung ist dabei durch das Gericht wertend gem. § 287 ZPO zu schätzen.

Eine „besondere Nähebeziehung“ zu dem Getöteten ist vom Geschädigten in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad zu dem Getöteten ist (Lang, jurisPR-VerkR 18/2021 Anm. 2).

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, dass – jedenfalls teilweise – von seiner Mutter, der Zeugin M., bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines „besonderen Näheverhältnisses“ hat das Landgericht jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei- bis dreimal wöchentlichen Treffen sowie nahezu täglichem Kontakt berichtet hat, hat die Zeugin bekundet, dass ihre Eltern ihren Sohn regelmäßig einmal wöchentlich besucht hätten. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Juli 2021).

Darüber hinaus ergeben sich keine weitergehenden, durchgreifenden Indizien, die das gute persönliche Verhältnis des Klägers als Enkel mit einem solchen in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnis vergleichbar erscheinen lassen. Insoweit hat das Landgericht zu Recht die gesetzgeberische Grundentscheidung berücksichtigt, wonach das Hinterbliebenengeld anderen als den in § 844 Abs. 3, Satz 2 BGB genannten Personen nur im Ausnahmefall und unter besonderen Voraussetzungen zustehen soll (vgl. LG Köln, Urteil vom 17.4.2024, 25 O 156/21, juris Rn. 68). Für die Bejahung eines solchen wäre erforderlich gewesen, dass eine über ein „gewöhnliches“ Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorliegt. Eine solche ist auch für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten Verhältnis, gehen allerdings nicht in einer Weise über das gewöhnliche Maß hinaus, dass es einem der in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnisse entspricht. Eine gesteigerte Nähe zu den Getöteten, die über eine normale – typischerweise gute – Großeltern-Enkel-Beziehung hinausgeht, ist nicht bewiesen und letztlich auch nicht dargelegt, so dass es auf die Vernehmung weiterer Zeugen (AM. und DB.) hierzu nicht mehr ankommt. Ein Hinterbliebenengeld war dem Kläger als Enkel vorliegend nicht zuzuerkennen.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.“

 

StPO I: Durchsuchung bei einem Dritten (nach FGG), oder: Vage Anhaltspunkte reichen nicht

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Heute dann Entscheidungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme, also StPO.

Ich beginne den Reigen mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2026 – 2x W 51/25. Der ist zwar nicht in einem Strafverfahren, sondern in einem FGG-Verfahren, ergangen, die vom OLG an gesprochenen Fragen können aber auch in Strafverfahren Bedeutung erlangen. Es geht in dem Beschluss um eine zum Zwecke der Ergreifung und Abschiebung erfolgte Durchsuchung bei einem Dritten ihrer Wohnung.

Die weitere Beteiligte/die Ausreisepflichtige ist afghanische Staatsangehörige und die Mutter der Betroffenen. Sie ist seit dem 07.08.2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 21.07.2020 als unzulässig abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen abgelehnt.

Der Antragsteller die Erteilung eines Beschlusses zum Durchsuchen der von der Betroffenen bewohnten Räume zur Nachtzeit gem. § 58 Abs. 6, 7 i. V. m. Abs. 8 AufenthG beantragt. Die weitere Beteiligte sei unter ihrer Meldeanschrift nicht anzutreffen. Es liege nahe, dass sie sich bei einem ihrer Kinder aufhalte, da diese die weitere Beteiligte zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24.02.2025 begleitet hätten. Das AG hat die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen zum Zwecke der Ergreifung der Beschwerdeführerin für den 05.06,2025, 21:15 Uhr angeordnet. Die Wirksamkeit des Beschlusses endete mit Ablauf des 05.06..2025. Eine Vollstreckung zur Nachtzeit wurde für zulässig befunden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg:

„2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58ff. FamFG zulässig (hierzu a) und hat in der Sache Erfolg (hierzu b).

a) Schon nicht zulässig ist die Beschwerde der Betroffenen allerdings, soweit diese auch die Aufhebung des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses begehrt. Es fehlt der Betroffenen insofern an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist nur zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Daran fehlt es im Fall der Erledigung des Verfahrensgegenstandes wie hier dem bereits erfolgten Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses. Mit dessen Aufhebung kann die Betroffene aktuell nichts mehr bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, juris Rn. 34).

Anders verhält es sich, soweit die Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragt. Dieser Antrag ist dahin auszulegen, dass die Betroffene die Feststellung begehrt, durch den erlassenen Durchsuchungsbeschluss in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Ein solcher Antrag ist nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft.

Die Betroffene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, § 62 Abs. 1 FamFG. Es lag ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Hiervon ist auszugehen, wenn – wie hier – die Durchsuchung von Wohnraum angeordnet wird, für die Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich einen Richtervorbehalt vorsieht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, juris Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 4. September 2012 – 34 Wx 219/12, juris Rn. 16).

b) Die Betroffene ist durch den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in ihren Rechten verletzt worden.

Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen zur Ergreifung der weiteren Beteiligten lagen nicht vor.

Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 2 sind Durchsuchungen bei anderen Personen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass solche Tatsachen hier nicht vorgelegen haben.

aa) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zur Ergreifung eines ausreisepflichtigen Ausländers sind daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausländer in den zu durchsuchenden Räumen befindet; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. zur Durchsuchung zum Zwecke der Strafverfolgung BVerfG, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 BvR 974/12, juris Rn. 16f.; vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 137; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 58 Rn. 41). Erforderlich sind zumindest sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24, juris Rn. 37; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 2 S 209/24, BeckRS 2024, 16436 Rn. 9f.).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben lagen ex ante vorliegend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die weitere Beteiligte am 5. Juni 2025 gegen 21:15 Uhr in der Wohnung der Betroffenen aufhalten würde.

Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller zunächst nicht in der Begründung seines Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vom 2. Juni 2025 mitgeteilt. Soweit es darin hieß, die weitere Beteiligte sei nicht unter ihrer Meldeanschrift anzutreffen, es liege nahe, dass sie sich bei einem ihrer Kinder aufhalte, da diese die weitere Beteiligte zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24. Februar 2025 begleitet hätten, handelte es sich bei dieser Schlussfolgerung um nicht mehr als eine vage Vermutung ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Zwar ist es im Hinblick auf die enge Verwandtschaft zwischen der Betroffenen und der weiteren Beteiligten ebenso wie aufgrund der nur geringen Distanz zwischen ihren Meldeadressen in (…) und (…) ohne Weiteres denkbar, dass die weitere Beteiligte schon einmal bei der Betroffenen in (…) übernachtet hat. Ob dieses jedoch tatsächlich so war und zumal der konkrete Verdacht gerechtfertigt war, dass dieses gerade auch vom 5. auf den 6. Juni 2025 der Fall sein sollte, hat der Antragsteller weder dargelegt noch war dies sonst ersichtlich.

Konkrete Anhaltspunkte hierfür ließen sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht aus der Akte der Ausländerbehörde zu der weiteren Beteiligten entnehmen. Hiernach soll sich die weitere Beteiligte zumindest im Jahr 2024 vielmehr öfter bei ihrem Sohn in (…) aufgehalten haben und geplant gewesen sein, für die weitere Beteiligte einen Umverteilungsantrag nach (…) zu stellen. 2025 wurde die Vermutung geäußert, dass sich die weitere Beteiligte zusammen mit ihrem Sohn in (…) aufhalte. In Bezug auf die Betroffene wurde im Mai 2025 lediglich geäußert, dass sich die weitere Beteiligte „vermutlich“ bei ihrer Tochter in (…) aufhalte.“).

Wie haften Anhänger und Zugfahrzeug zueinander?, oder: Gleichzeitiger Spurwechsel auf der BAB

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Im zweiten verkehrszivilrechtlichen Posting dann zwei Entscheidungen aus dem „Unfallbereich“, von denen ich aber auch nur die Leitsätze vorstelle, und zwar:

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.

1. Im Falle eines Unfalls bei einem Spurwechsel auf der Autobahn spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 S. 1, § 18 Abs. 3 StVO. Der Spurwechsler muss den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er den (Gegen-) Beweis für einen atypischen Geschehensablauf führt. Die bloße Möglichkeit, dass der Unfallgegner im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen hat, genügt nicht.

2. Zu den strengen Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO gehört eine – u.U. doppelte – Rückschau durch Spiegel- und Schulterblick.

3. Steht ein unfallursächlicher Spurwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 und § 18 Abs. 3 StVO fest, tritt die verbleibende einfache Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeugs in der Regel dahinter vollständig zurück.

 

 

Haft II: Zur Terminsplanung und Terminsdichte, oder: Bestellung eines Sicherungsverteidigers?

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Im zweiten Posting kommt dann hier der OLG Schleswig, Beschl. v. 23.02.2026 – 1 Ws 18/26 -, in dem das OLG (noch einmal) zum Beschleunigungsgrund und dabein insbesondere zur Terminsdichte – und planung Stellung genommen hat, und zwar wie folgt:

„3. Auch ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft derzeit immer noch verhältnismäßig. Die besonderen und maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Anforderungen der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen – u.a. zu der gebotenen vorausschauenden Verfahrensplanung und Verhandlungsdichte im Hauptverfahren – entsprechen auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, weshalb von allgemeinen Ausführungen hierzu abgesehen wird.

[…]

Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass dies [Verhandlungsdichte] bei rein objektiver Betrachtung der Verhandlungsdichte zunehmend nur unzureichend gelingt und deshalb die Frage der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzuges der Untersuchungshaft seit der letzten Senatsentscheidung in dieser Sache deutlich kritischer zu beurteilen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Freiheitsrecht eines als unschuldig geltenden Angeklagten mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung immer mehr Gewicht beizumessen ist und der Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war, so dass die besonderen Belastungen des Vollzuges der Untersuchungshaft zu beachten sind (§ 72 Abs. 1 Satz 2 JGG), auch wenn er zwischenzeitlich heranwachsend ist.

Gleichwohl kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes jedenfalls derzeit noch nicht anzunehmen ist. Denn soweit mit der Beschwerdebegründung maßgeblich allein rechnerisch auf die konkrete Verhandlungsdichte abgestellt wird, greift dies zu kurz. Maßgeblich kommt es nämlich allein darauf an, ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Dabei haben in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sämtliche Belange einzufließen, maßgeblich solche, die ebenfalls der Wahrung der prozessualen und verfassungsmäßigen Rechte der Verfahrensbeteiligten dienen und die deshalb ebenfalls zu beachten sind. Außer Betracht zu bleiben haben unvorhersehbare Krankheitsausfälle und nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch Urlaubszeiten der Kammermitglieder so nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass hierdurch nennenswerte und zugleich vermeidbare Verzögerungen entstehen. Gleiches gilt auch für unvorhersehbare Umstände und geplante Urlaube in der Person anderer Verfahrensbeteiligter. Ebenfalls vermögen objektiv vorhandene Verzögerungen, die auf prozessual zulässigen Unterbrechungen beruhen, keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu begründen. Deren Wahrnehmung obliegt grundsätzlich der Verfahrenshoheit des erkennenden Gerichts, sodass es sich für den Senat als Beschwerdegericht – von Ausnahmefällen abgesehen – verbietet, die Ausübung prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten des Spruchkörpers einer eigenen Bewertung zu unterziehen und dergestalt quasi eine eigene Planung der Hauptverhandlung vorzunehmen. Es ist dem Senat deshalb auch in Ansehung des grundsätzlich umfassenden Prüfungsumfangs, der ihm als Beschwerdegericht zukommt, verwehrt, die bisherige Hauptverhandlung in ihrem konkreten Ablauf einer kleinteiligen tag- und stundengenauen Analyse und Bewertung zu unterziehen. Denn ebenso wie der dringende Tatverdacht bei laufender Hauptverhandlung aufgrund deren dynamischen Fortgangs nur einer eingeschränkten Beurteilung zugänglich ist, gilt dies auch für die Hauptverhandlung selbst. Der Senat vermag hierzu keine umfassenden und vor allem keine objektiven inhaltlichen Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb er über keine valide Beurteilungsgrundlage zu einzelnen Verhandlungstagen verfügt, deren Ablauf durch sämtliche Prozessbeteiligte (so etwa durch Art und Umfang der Ausübung von Frage- und Antragsrechten) sowie weitere Umstände gestaltet wird. Beurteilungsgrundlage kann daher allein eine Gesamtschau des Verfahrens und einzelner Verfahrensabschnitte sein, wobei die Verfahrensplanung und die Verfahrensführung primär daraufhin zu überprüfen sind, ob das erkennende Gericht unter Wahrung der Rechte der Prozessbeteiligten, die nicht jedwede Beschleunigung zulassen, und unter Wahrung seiner umfassenden Aufklärungspflicht auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens hinwirkt.

Gemessen hieran ist vorliegend zunächst im Ausgangspunkt festzustellen, dass die Kammer über hinreichende Kapazitäten verfügte, das Verfahren wesentlich straffer zu führen und dies auch beabsichtigte, so dass eine justizorganisatorisch zu verantwortende Verfahrensverzögerung aufgrund einer (nicht nur vorübergehenden) Überlastung des Spruchkörpers auszuschließen ist. Stattdessen ist es vorliegend zu einer besonders ausgeprägten Gemengelage zwischen der Verfahrensplanung der Kammer, der unzureichenden und sich zudem auch noch wechselseitig ausschließenden Verfügbarkeit der Verteidiger und dem Recht der Angeklagten, sich grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens verteidigen zu lassen, Krankheitsausfällen und Urlauben gekommen. Diese in ihren Auswirkungen so ausgeprägt eher ungewöhnliche Gemengelage hat sich auf den beschleunigten Fortgang des Verfahrens bereits ausgewirkt und könnte sich prognostisch auch noch zunehmend verfahrensverzögernd auswirken. Ob dies tatsächlich so eintreten wird, ist allerdings noch ungewiss. Denn denkbare Phasen der Verfahrensverzögerung begründen nicht stets die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit der Folge der Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Zudem können Verzögerungsphasen auch noch durch Phasen der Verfahrensbeschleunigung kompensiert werden.

Die Kammer wird daher zu prüfen haben, ob im weiteren Verlauf des Verfahrens noch eine höhere Verfahrensdichte generiert werden kann, was – worauf der Senat ausdrücklich hinweist – eine Mitwirkung sämtlicher Verfahrensbeteiligter erfordert und gebietet. Der konsensualen Terminsgestaltung und -abstimmung sind nämlich gerade in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebots Grenzen gesetzt. Hieran anknüpfend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht die Mitteilung der Verhinderung durch einen Verteidiger aufgrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ohne weitere „Nachforschung“ hinnimmt. Dies erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn absehbar ist, dass Terminsverhinderungen und -kollisionen eintreten und deshalb das Verfahren nicht so beschleunigt geführt werden kann, wie es die Kapazität des Spruchkörpers zulässt. Dies ist, was dem Senat aus einer Vielzahl von Haftsachen, mit denen er als Beschwerdegericht und aufgrund seiner Zuständigkeit nach §§ 121, 122 StPO befasst ist, in Strafverfahren – insbesondere vor den Großen Strafkammern – eher die Regel, denn eine Ausnahme. Der Umstand, dass viele Verteidiger mit einer beachtlichen Anzahl von Mandaten und Haftsachen befasst sind, ist daher bei der Verfahrensplanung – dies insbesondere bei absehbar umfangreichen Verfahren – zu berücksichtigen und es ist deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob eine Verteidigung in einer dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werdenden Verhandlungsdichte überhaupt gewährleistet ist. Ansonsten ist frühzeitig ein Sicherungsverteidiger zu bestellen, der eben dies gewährleisten kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmendem Freiheitsentzug – unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen – zunehmend zurück. Auch eine Bestellung zum Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren oder zum Sicherungsverteidiger sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn bei diesem eine hinreichende terminliche Verfügbarkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewährleistet ist. Fehlt es an dieser, etwa weil bereits umfangreiche Mandate wahrgenommen werden, die prognostisch in denselben Hauptverhandlungszeitraum fallen, wäre ggf. eine Entpflichtung und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts geboten, die bzw. der bereit und in der Lage ist, die Verteidigung in der Hauptverhandlung so wahrzunehmen, dass das Gericht den Beschleunigungsgrundsatz durch eine hinreichende Terminsdichte wahren kann. Der Senat hat daher bereits wiederholt entschieden, dass in einer Haftsache lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch durch bereits bestimmte, besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine) in Betracht kommt, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist, etwa durch die Vorlage entsprechender – und ggf. nachweislich mit dem anderen Gericht bereits zuvor abgestimmter – Terminsladungen. Damit korrespondiert das Recht, zugleich aber auch die Pflicht des erkennenden Gerichts, entsprechende „Nachforschungen“ zu betreiben, gleich welchen „Tonfalls“ etwaige Antworten sein mögen.“

Mitfahrt bei einem erkennbar Alkoholisierten, oder: Hat sich die Alkoholisierung auf den Unfall ausgewirkt?

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Und im zweiten „Zivilposting“ dann eine weitere Entscheidung zu einem Verkehrsunfall, und zwar das OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2025 – 7 U 61/25.

Entschieden worden ist über eine Klage – wahrscheinlich – des Landes Schleswig Holstein. Das klagende Land begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 52 LBG SH) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am späten Abend (gegen 22:25 Uhr) des 13.8.2021 auf der L 4711 (H.- Chaussee) in Fahrtrichtung B. auf Höhe der Einmündung „S.T.“ ereignet hat. Die untergeordnete Einmündung ist mit einem Vorfahrt-gewähren-Schild (Verkehrszeichen Nr. 205) gekennzeichnet, an der L4711 ist das Verkehrszeichen Nr. 306 (Vorfahrtstraße) aufgestellt. Bei dem Unfall sind die Versorgungsempfänger des klagenden Landes, die Eheleute A. und C., tödlich verunglückt. Beide – Herr A. als Fahrer; seine Ehefrau als Beifahrerin – befuhren mit dem VW Golf Cabriolet des Herrn A. die H.- Chaussee in Richtung B.. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort betrug 70 km/h. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. hat die Kollisionsgeschwindigkeit auf 60 – 80 km/h eingegrenzt und ist bei seinen Berechnungen von einer Annäherungsgeschwindigkeit des VW-Golf von mindestens 70 km/h ausgegangen (nach dem Dekra-Gutachten soll diese mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch überschritten worden sein). Der Beklagte zu 2) wollte mit dem landwirtschaftlichen Gespann (Länge mindestens 11,5 m) des Beklagten zu 3), bestehend aus einem Deutz Schlepper und einem mit Weizen beladenen zweiachsigen Muldenkipper Veenhuis (16 to) von der Straße „S.T.“ auf die L4711 in einem Linksbogen einbiegen, um auf der Gegenseite unmittelbar über die Abbiegespur in die Straße „E.“ abzubiegen.

Der VW-Golf Cabrio kollidiert mit dem quer auf seiner Fahrbahn befindlichen Anhänger des Gespannes, dabei schob sich der PKW unter den Anhänger. Herr A. war sofort tot, seine Ehefrau verstarb 5 Tage später im Krankenhaus an Multiorganversagen. Die dem Fahrer A. bei der Obduktion entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,59 Promille.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang zuerkannt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zulasten der Beklagten ein Vorfahrpflichtverstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO festzustellen. Die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers A. habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unfallkausal ausgewirkt, weil auch ein nüchterner Fahrer die Situation nicht ohne weiteres hätte meistern können. Aufgrund der erheblich höheren Betriebsgefahr sowie des Vorfahrtsverstoßes des Beklagten zu 2) trete die einfache Betriebsgefahr des Pkws vollständig zurück.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die Einwendungen zum Haftungsgrund und zur Haftungsquote geltend machen. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.

Ich beschränke mich hier auf die Ausführungen des OLG zu den Auswirkungen der Mitfahrt bei dem alkoholisierten A. Im Übrigen verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein, die lauten:

1. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG müssen sich die jeweiligen unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge auf den Unfall ausgewirkt haben (Kausalität). Dies ist auch dann der Fall, wenn es zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Schäden/Verletzungen gekommen wäre

2. Der Fahrer eines landwirtschaftlichen Gespanns (Traktor mit voll beladenem Anhänger), der berechtigt in eine Vorfahrtstraße nach links einbiegen will, muss in der Regel sofort anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird. Er darf den Einbiegevorgang nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann.

3. Ein Fahrer muss seine Geschwindigkeit bei Dunkelheit auf der Landstraße mit eingeschaltetem Abblendlicht so einrichten, dass er innerhalb des Lichtkegels rechtzeitig anhalten kann.

Im Übrigen führt das OLG zur Mitfahrt bei einem erkennbar alkoholbedingt Fahruntüchtigen aus:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Rahmen der zivilrechtlichen Abwägung nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Fahrer A. zum Unfallzeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration 1,59 Promille erheblich alkoholisiert und deshalb absolut fahruntüchtig war. Im Rahmen der Haftungsverteilung können nämlich nur solche Umstände berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben (so ausdrücklich zur Frage der Alkoholisierung bei absoluter Fahruntüchtigkeit BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029; OLG Hamm, Urteil vom 1.9.1994, 6 U 85/94, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 3.2.2014, 12 U 607/13, juris Rn. 16). Dabei wird nicht verkannt, dass Trunkenheit im Bereich absoluter Fahruntüchtigkeit wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie der Gefahr von Fehleinschätzungen und -reaktionen generell eine erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs mit sich bringt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann für die Ursächlichkeit der Trunkenheit, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, beck-online m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 12.2.1974, 9 U 64/73, juris + VersR 1975, 290; OLG Frankfurt, Urteil vom 3.2.2010, 12 U 47/08, juris). Diese Voraussetzungen können hier nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) festgestellt werden. Ein an die Trunkenheit anknüpfender Anscheinsbeweis scheidet in diesem Fall schon deshalb aus, weil eine klare Vorfahrtpflichtverletzung des Beklagten zu 2) nach § 8 Abs. 1 StVO nachgewiesen ist (s.o.). Allein die Trunkenheit des tödlich verunglückten Fahrers begründet keine Verkehrslage, die die Vorfahrtverletzung des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen ließe. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. kann hier mit der erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass die Alkoholisierung zu einer für den Unfallhergang relevanten Verzögerung der Reaktionszeit geführt hat. Wegen der Dunkelheit und des als Hindernis nur schlecht erkennbaren Traktorgespanns (komplexer Reaktionsvorgang) ist – so der Gutachter – auch für einen nüchternen Pkw-Fahrer von einer möglichen Reaktionszeit zwischen 2 und 2,6 Sekunden auszugehen. Nach dem sog. Dresdner Nachtsichtmodell (Laborbedingungen) sollen sich schon bei Dunkelheit Reaktionsgrundzeiten von etwa 1,2 bis 1,8 Sekunden ergeben, die sich regelmäßig mit zunehmendem Alter noch erhöhen. Der Sachverständige ist deshalb – mit gut nachvollziehbarer Begründung – in dieser Situation zu Recht auch für einen nüchternen Pkw-Fahrer von einer Reaktionszeit von etwa 2,5 Sekunden ausgegangen. Im Ergebnis kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Alkoholisierung zu einer für den Unfallhergang relevanten Verzögerung der Reaktionszeit des Fahrers Albrecht geführt hat.

Im Rahmen der Abwägung ist die abstrakte Gefahrerhöhung, d.h. die durch die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit eingetretene generelle Gefährdung, nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029; a.A. OLG Celle, Urteil vom 10.3.1988, 5 U 24/87, VersR 1988, 608 – 609), weil damit der Unterschied zwischen dem Haftungsgrund bei der Gefährdungshaftung (§§ 7, 18 StVG) und der Bestimmung der jeweiligen Haftungsanteile (§ 17 StVG) verkannt wird. Die von einem Kraftfahrzeug bei seinem Betrieb ausgehende Gefährdung bildet den Zurechnungsgrund für die Einstandspflicht des Halters nach § 7 StVG bzw. des Fahrers nach § 18 StVG, von der sie nur freigestellt werden, wenn sie den Beweis nach § 7 II, 17 III StVG bzw. § 18 I 2 StVG führen. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die Haftungsverteilung zwischen den an einem Unfall beteiligten Fahrzeughaltern bzw. -führern geht. In diesem Stadium müssen die Umstände, die das Gewicht der einzelnen Verursachungsbeiträge bestimmen und damit als Betriebsgefahr erhöhende Faktoren den Haftungsanteil des jeweils anderen beeinflussen, bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, beck-online). Hiervon kann auch im Fall absoluter Fahruntüchtigkeit nicht abgewichen werden. Andernfalls müssten auch andere Umstände (etwa überhöhte Geschwindigkeit, mangelnde Beleuchtung, Ermüdung etc.) ohne Rücksicht darauf, ob sie als gefahrerhöhender Moment im Unfall wirklich zum Tragen gekommen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt werden. Das würde indes zu einer Haftungsverteilung nicht mehr nach Verursachungsanteilen, sondern nach bloßen Möglichkeiten einer Schadensentstehung führen (BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, beck-online m.w.N.).

….“