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Wenn ein vorausfahrender Traktor nach links blinkt, oder: Unklare Verkehrslage für den Überholenden

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Heute im „Kessel Buntes“ seit längerem mal wieder zwei verkehrszivilrechtliche Entscheidungen, und zwar Unfallregulierung.

Ich mache den Opener mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 26.07.2023 – 7 U 42/23 – zur Haftung und zur Haftungsquote bei einem Linksabbiegerunfall. Der Beschluss hat folgenden Sachverhalt:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 10.06.2021 kam es im Bereich einer Hofeinfahrt an der K.xx in T. zur Kollision zwischen dem Kläger mit seinem Motorroller Piaggio Vespa und dem vom Beklagten zu 2) geführten Traktorgespann Fendt 818 Vario mit Gülleanhänger. Der Kläger befuhr die K.xx in Richtung H.. Vor ihm fuhr der Beklagte zu 2) mit dem Traktorgespann in gleiche Richtung. Zur Kollision kam es, als der Kläger das Traktorgespann überholte und das Traktorgespann nach links in eine Hofeinfahrt abbog. Der Kläger stieß auf der Gegenfahrbahn gegen das linke Vorderrad des Traktors.

Streitig ist insbesondere, ob der Beklagte zu 2) vor dem Abbiegen am Traktor den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat.

Das Landgericht hat der Klage auf Grundlage einer Mithaftungsquote von 50 % teilweise stattgegeben. Dem Beklagten zu 2) sei ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO vorzuwerfen, weil er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Den hierfür streitenden Anscheinsbeweis hätten die Beklagten nicht erschüttert. Allerdings stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) rechtzeitig vor dem Abbiegen nach links geblinkt habe. Den Kläger treffe der Vorwurf aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, in einer unklaren Verkehrslage überholt zu haben. Ausgehend davon, dass das Traktorgespann nach links blinkte, hätte der – zumal ortskundige – Kläger nicht überholen dürfen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ungeeignet. Bei der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung ergäbe sich unter Berücksichtigung der wechselseitigen Mitverursachungsbeiträge und der unterschiedlichen Gewichtung der von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr eine hälftige Schadensteilung.

Dagegen die Berufung des Klägers. Die hat – so das OLG in seinem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss:

„Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Grundlage einer Mithaftungsquote von 50 %.

1. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend in der gebotenen Abwägung gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG eine Haftungsquote des Klägers und der Beklagten von jeweils 50 % angenommen. Aufgrund der Beweisaufnahme ist es nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass am Traktorgespann vor dem Abbiegen nach links in die Hofeinfahrt der linke Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet war.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat zunächst den gegen den Beklagten zu 2) als Linksabbieger sprechenden Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO korrekt angewendet und sodann die zur Verfügung stehenden, geeigneten Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Es hat den Kläger persönlich angehört, den Beklagten zu 2) persönlich angehört und als Partei nach § 448 ZPO vernommen sowie den Zeugen I. vernommen. Es hat die Angaben umfassend und frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Die Überzeugungsbildung ist nachvollziehbar und verstößt nicht gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen danach nicht. Der Kläger will mit seiner Berufungsbegründung letztlich nur seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle des Landgerichts setzen. Ein Widerspruch zum Inhalt der Ermittlungsakte besteht nicht. Dass auf den dortigen Lichtbildern der Fahrtrichtungsanzeiger nicht im aufleuchtenden Zustand zu sehen ist, mag daran liegen, dass die Lichter eben nur zeitweilig aufleuchten und die Fotos nicht genau in diesem Moment aufgenommen wurden. Zudem haben die Fotos, die erst geraume Zeit nach dem Unfall gefertigt wurden, ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft hinsichtlich der Frage, ob der linke Fahrtrichtungsanzeigers im Zeitpunkt des Unfalls eingeschaltet war oder nicht. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen I.l hat das Landgericht berücksichtigt, dass dieser den Unfall selbst nicht beobachtet hat. Die Würdigung der Zeugenaussage durch das Landgericht als (weiteres) Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 2) ist nicht zu beanstanden. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Zutreffend hat das Landgericht dies als unerheblich und ungeeignet abgelehnt. Durch ein Sachverständigengutachten ließen sich zwar möglicherweise die Ausgangsgeschwindigkeiten und die Kollisionsstellung ermitteln. Beide Faktoren sind indes nicht entscheidungserheblich. Nicht durch ein Sachverständigengutachten ermitteln ließe sich hingegen, wer zuerst gebremst hat und mit welchem Abstand zum Traktorgespann der Kläger bis zum Überholen gefahren ist. Nach seinen eigenen Angaben sollen es nur ca. 5 m gewesen sein. Ein Sachverständiger könnte ex post auch nicht klären, ob am Traktorgespann zum Unfallzeitpunkt der linke Fahrtrichtungsanzeiger tatsächlich eingeschaltet war oder nicht.

2. Unter der Maßgabe, dass am Traktorgespann der linke Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet war, hat das Landgericht zu Recht ein Überholen des Klägers bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO angenommen. Blinkt ein Traktor nach links, ist stets damit zu rechnen, dass dieser kurzfristig abbiegt, und zwar ggf. auch ohne vorheriges Einordnen nach links (was wegen der Fahrzeugbreite häufig schon nicht möglich ist). Der Kläger hätte auch damit rechnen müssen, dass das Traktorgespann nach links in eine schwer erkennbare Hof- oder Feldeinfahrt einbiegen will. Bei dieser Verkehrslage war das Überholen unzulässig.

Die Bewertung der Verursachungsbeiträge durch das Landgericht ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4 m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht das Verschulden des Beklagten zu 2) wegen eines Verstoßes gemäß § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO gegen das Verschulden des Klägers wegen eines Verstoßes gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unter Berücksichtigung der jeweiligen unterschiedlichen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge gegeneinander abgewogen und die jeweiligen Verursachungsbeiträge im Ergebnis gleich hoch gewichtet. Dies findet die Billigung des Senats.“

Linksabbieger versus entgegenkommender Rechtsabbieger, oder: Wer haftet wie?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst mal wieder eine Entscheidung zu einem Verkehrsunfall.

Das KG nimmt im KG, Urt. v. 31.01.2019 – 22 U 211/16 – zum Linksabbierunfall Stellung. Das KG teilt leider keinen Sachverhalt mit, sondern begnügt sich gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO mit folgendem Abriss:

„Der Kläger bog an einer ampelgeregelten Kreuzung links ab. Die ihm entgegenkommende Beklagte zu 1. bog rechts ab. Es kam zur Kollision, wobei das Fahrzeug der Beklagten zu 1. an der Front und das Fahrzeug des Klägers hinten rechts beschädigt wurden.

Der Kläger hat das in erster Instanz noch in Höhe von 1.000 € geltend gemachte Schmerzensgeld in zweiter Instanz auf 250 € beschränkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Prozess umgekehrten Rubrums ist eine hälftige Quote ausgeurteilt worden. Der Senat gelangt nunmehr zur Alleinhaftung der Beklagten.“

Zur Begründung führt es dann etwas mehr aus:

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten als Fahrzeugführer sowie Haftpflichtversicherer die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB; §§ 7, 11, 17 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG; § 421 BGB wegen des Verkehrsunfalls vom 30. April 2015 gegen 15.00 Uhr auf der Kreuzung Alexander-/ Holzmarkt-/ Stralauer Straße in Höhe von 8.008,70 € (statt 8.068,70 €) bzw. 250 € zu, weil die Beklagte zu 1. als dem linksabbiegenden Kläger entgegenkommende Rechtsabbiegerin den Unfall allein verschuldete und die Beklagten daher im Ergebnis der Abwägung der Mitverursachungsanteile und des Mitverschuldens der Beklagten zu 1. den Schaden des Klägers in voller Höhe allein zu tragen haben (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG; §§ 254 BGB9 StVG).

1. Jede Partei hat die die Mitverursachung sowie das (Mit-) Verschulden des Unfallgegners begründenden Tatsachen vorzutragen und ggfs. auf Bestreiten zu beweisen, weil nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu Grunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12NJW 2014, 217, 218 [7] und [9]; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447 [1. und 2.]). Das bedeutet für den hier zu entscheidenden Unfall die nunmehr dritte, dieses Mal aber immerhin zutreffende Variante.

2. Ein in die Abwägung einzustellendes (Mit-) Verschulden des Klägers ist nicht festzustellen, denn den Beklagten ist der Beweis, dieser habe seine Pflichten als Linksabbieger verletzt und sei (noch/schon) bei für ihn als Linksabbieger geltendem Rot unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, Nr. 4 S. 1 StVO und nicht erst bei Grün in die Kreuzung eingefahren oder habe sich unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO seinen Vorrang erzwingen wollen, nicht gelungen.

a)  Anders als das Landgericht gemeint hat, vermögen sich die Beklagten nicht auf eine (angebliche) Verletzung der dem Kläger nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten und deshalb auch nicht auf einen damit in Zusammenhang stehenden Anscheinsbeweis zu berufen.

(1) Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass zugunsten des (Geradeausfahrenden bzw.) Rechtsabbiegers der Anscheinsbeweis gegen den entgegenkommenden Linksabbieger streitet, dieser habe seine ihm nach § 9 (Abs. 3,) Abs. 4 S. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Das setzt jedoch eine typische Sachlage voraus, an der es vorliegend fehlte, denn zum einen scheitert an der betreffenden Kreuzung der rechtliche Anknüpfungspunkt über § 9 Abs. 4 S. 1 StVO, weil die Regelung durch Lichtzeichen vorgeht (§ 37 Abs. 1 S. 1 StVO) und hier für Linksabbieger abschließend ist, zum anderen fehlte es mit Rücksicht auf die gesonderte Lichtzeichenregelung für Linksabbieger aber auch an einem typischen Geschehen (zur vergleichbaren Sachlage bei Vorhandensein eines grünen Räumpfeils BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95NJW 1996, 1405, 1406 = NZV 1996, 231, 232 [II.1.d)aa)]; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 – VI ZR 150/96NZV 1997, 350 [II.1.b)]; BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06NZV 2007, 294, 294 f. [9]; KG, [Hinweis-] Beschluss vom 21. Januar 2016 – 22 U 106/15 – [nicht veröffentlicht]; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 452 f. [II.6.(2)(b)]).

(b) Die Beklagten hätten demnach einen Rotlichtverstoß des Klägers beweisen müssen, also dass er nicht bei für ihn auf Grün geschalteter Linksabbiegerampel in die Kreuzung einfuhr. Dieser Beweis ist ihnen ersichtlich nicht gelungen.

(1) Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht geschildert, bei Grün (für Linksabbieger) gefahren zu sein.

(2) Der Zeuge (Radfahrer in gleicher Richtung wie die Beklagte zu 1.) konnte nur die für die Beklagte zu 1. geltende Lichtzeichenanlage sehen. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Kläger zu früh, also bereits bei Rot losgefahren sein muss. Vielmehr bestätigt sich, dass, bedingt durch regen Rad- und Fußgängerverkehr und spät noch fahrende Radfahrer, für die an der Stelle übrigens – entgegen der Bekundung des Zeugen – keine eigene Radfahrerampel existiert (vorliegender amtl. Lageplan, Google Street View), die Beklagte zu 1. den Rechtsabbiegevorgang nicht rechtzeitig bei für sie geltendem Grün hatte einleiten und abschließen können. Vielmehr hat der Zeuge bekundet, dass die für die Beklagte zu 1. (und ihn) geltende Ampel bereits auf Rot geschaltet hatte.

(3)Insoweit steht dies auch im Einklang mit der Schilderung der Beklagten zu 1. anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, es habe eine „Völkerwanderung“ geherrscht, weil so viele Fahrradfahrer unterwegs gewesen seien.

c) Es lässt sich auch nicht erkennen, dass der Kläger gegen seine allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen hätte (§ 1 Abs. 2 StVO) und trotz erkennbaren Vorfahrtverstoßes der Beklagten zu 1. sich seinen Vorrang hatte erzwingen wollen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass sich die Beklagte zu 1. verkehrsgerecht verhalten und bis zur nächsten Grünphase stehen bleiben würde.

(1) Da die Klägerin allein mit ihrer persönlichen Angabe gegen die Angabe des Klägers sowie die Bekundung des Zeugen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) beweisen kann, schon die Fußgängerfurt überquert und ihr Fahrzeug in Höhe des ersten querenden Fahrstreifens bereits längere Zeit zuvor aufgestellt zu haben, ist davon auszugehen, dass ihr Pkw noch nicht im Kreuzungsbereich, gebildet durch die gedachten Verlängerungen der Fahrbahnränder der kreuzenden Straßen, stand. Deshalb ergab sich kein Anlass für den Kläger, mit einem etwaigen Vorrangverstoß durch die Beklagte zu 1. zu rechnen.

(2) Im Übrigen hätte die Beklagte zu 1. aber auch dann nicht, ohne auf den nun bevorrechtigten linksabbiegenden Gegenverkehr zu achten, unbekümmert losfahren dürfen.

(3) Ferner spricht die Anstoßkonstellation (Front des Fahrzeuges der Beklagten zu 1., rechts hinten am Fahrzeug des linksabbiegenden Klägers) eher dagegen, dass der Kläger noch Gelegenheit zu einer rechtzeitigen Reaktion, also schuldhaft gehandelt hätte, denn grundsätzlich darf der Bevorrechtigte davon ausgehen, sein Vorrang werde beachtet.

d) In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass im Laufe des Jahres unter anderen Aufsätzen des erkennenden Richters ein Aufsatz in der NZV 2019 abgedruckt werden wird, der näher auf die Besonderheiten des Kreuzungsräumers und ausführlich auf die möglichen rechtlichen Ableitungen des vermeintlichen Vorrangs des Kreuzungsräumers eingeht. Deswegen werden weitere Irrtümer des Landgerichts angemerkt, auf die es hier zwar nicht mehr entscheidend ankommt, die aber ebenfalls bestätigen, dass die Beklagten allein zu haften haben.

(1) Selbstverständlich gilt – anders als das Landgericht gemeint hat – die Rechtslage zu Kreuzungsräumern auch für entgegenkommende Rechtsabbieger im Gegenverkehr. Die Anwendung der Grundsätze ist keineswegs – und das wird von niemand anderem vertreten – auf den Querverkehr beschränkt, sondern wird allenfalls leider, wie so oft zu beobachten, nachlässig kommentiert bzw. zitiert.

(2) Dass die Beklagte zu 1. Kreuzungsräumer war, hätten die Beklagten beweisen müssen. Ausweislich der Aussage des Zeugen stand sie jedoch bestenfalls vollständig im Bereich der Fußgängerfurt der Straße, von der aus sie abbiegen wollte. Da sie nicht an erster, sondern wohl an zweiter Stelle stand, erscheint dies nach den Gegebenheiten an der Kreuzung anders auch kaum wahrscheinlich. Es könnte daher schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie Kreuzungsräumer war.

(3) Und selbst wenn sie Kreuzungsräumer gewesen wäre, würde dies vorliegend kein anderes Ergebnis rechtfertigen.

(4) Es existiert kein Vorrang des Kreuzungsräumers. Vielmehr darf sich der Bevorrechtigte seinen Vorrang nicht erzwingen (§ 1 Abs. 2 StVO), verliert den Vorrang aber nicht. Der Kreuzungsräumer hat zwar einen Anspruch auf einen Verzicht gegenüber dem Bevorrechtigten, muss sich darüber aber zuvor mit eindeutigem Ergebnis verständigen (§ 11 Abs. 3 StVO). Will der Bevorrechtigte pflichtwidrig nicht verzichten, dann verliert er dennoch seinen Vorrang nicht und der Kreuzungsräumer darf nicht fahren. Ein Vorrang des Kreuzungsräumers ließe sich mit den eindeutigen Regelungen der StVO nicht vereinbaren, ohne die Grenzen zulässiger Auslegungsmethoden zu überschreiten.

(5) Kommt es zu einem Zusammenstoß wäre in der Regel eine hälftige Haftung anzunehmen, weil beide unter Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten (einerseits § 1 Abs. 2 StVO, andererseits § 11 Abs. 3 StVO) gefahren sind. Der Verstoß des Bevorrechtigten gegen seine Pflicht zum Verzicht bleibt demgegenüber irrelevant, weil der Kreuzungsräumer – wie § 11 Abs. 3 StVO eindeutig erkennen lässt – nur und erst nach positiver Klärung fahren darf.

(6) Vorliegend hatte die Beklagte aber noch nicht einmal für nötig erachtet, eine Verständigung über einen Vorrangverzicht herbeizuführen, und ist dem bereits querenden Kläger hinten seitlich in den Wagen gefahren, so dass auch danach die Alleinhaftung die zwingende Folge bliebe.

3. Ein in die Abwägung einzustellendes (Mit-) Verschulden der Beklagten zu 1. (Rotlichtverstoß bzw. Vorrangmissachtung des durch Lichtzeichen bevorrechtigten Klägers) ist bewiesen bzw. teilweise unstreitig, denn – wie vorstehend bereits ausgeführt – war sie entweder schon nicht Kreuzungsräumer und musste, um einen Rotlichtverstoß zu vermeiden, stehen bleiben oder sie war ohne Beachtung und damit ohne den Versuch der erforderlichen vorherigen Verständigung über einen Verzicht des bevorrechtigten Klägers angefahren. Schließlich belegt die Anstoßkonstellation, dass es nicht wirklich schwierig gewesen wäre, den Kläger herannahen zu sehen und auf sein Fahrzeug angemessen zu reagieren.