Schlagwortarchiv: BtM-Delikt

StGB III: Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit BtM, oder: Eine „Gehilfenbande“ gibt es nicht

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Und zum Schluss habe ich dann noch den BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 4 StR 679/25 – zum Bandenbegriff bei BtM-Delikten.

Das LG hatte die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit BtM verurteilt. Nach den Feststellungen hatten zwei Bundespolizisten am Frankfurter Flughafen gemeinsam mit zwei weiteren Männern in mindestens sechs Fällen Kokain-Lieferungen aus Südamerika ermöglicht. Die Bundespolizisten täuschten Kontrollen vor, nahmen den Drogenkurieren das Kokain ab und brachten es an der Zollkontrolle vorbei. Die Hintermänner, die das Kokain in Kolumbien, Brasilien oder Mexiko erworben hatten, waren wechselnde, teils unbekannte Drogenhändler.

Der BGH hat die Annahme einer Bande beanstandet. Nach den Feststellungen hätten die Beteiligten lediglich die wechselnden Drogenhändler bei deren Geschäften unterstützt. Ob diese Hintermänner selbst in die Bande eingebunden gewesen seien, habe das LG offengelassen. Damit fehlte nach Auffassung des BGH eine Bandenabrede, die darauf gerichtet gewesen sei, Betäubungsmittelstraftaten als eigenständiges Unrecht aus den Reihen der Bande heraus zu begehen.

Hier der Leitsatz zu dem Beschluss:

Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

BtM III: Einziehung nach Handeltreiben mit BtM, oder: 641.890 EUR oder 15.600 EUR?

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Und als letzte Entscheidung habe ich dann hier noch den BGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 5 StR 55/26 – zur Einziehung beim Handeltreiben mit Betäbungsmitteln

Das LG hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in zehn Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 641.890 EUR angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision hat zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung in einem Fall sowie zum Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in weiteren Fällen geführt:

„2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann im Fall 5 der Urteilsgründe keinen Bestand haben, soweit ein über 15.600 Euro hinausgehender Betrag eingezogen worden ist. Denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei der Tat nur in dieser Höhe Erlöse aus dem Verkauf von drei Kilogramm Marihuana erlangt.

Soweit die Strafkammer ihrer Entscheidung den „Verkaufswert“ von zehn Kilogramm Marihuana zugrunde gelegt hat, welche der Angeklagte zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb, vermag dies eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht zu begründen. Denn bei Drogen, die Gegenstand einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder mit Cannabis sind, handelt es sich um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Drogen aber wie hier im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum erlangen (vgl. für Betäubungsmittel BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 5 StR 529/22; vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23 Rn. 13; für Cannabis BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24 Rn. 18). Zudem stellt die Weitergabe von Drogen an den Abnehmer im Rahmen eines Handeltreibens mit diesen keine Vereitelung der gegenständlichen Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Januar 2024 – 5 StR 530/23 Rn. 8; vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24 Rn. 18).

Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen zu einem über 15.600 Euro hinausgehenden Zufluss von Taterträgen getroffen werden können.

Die Einziehungsanordnung hat daher zu entfallen, soweit sie diesen Betrag übersteigt.“

Strafe II: 3 x Neues vom BGH zur Strafzumessung, oder: Verfahrensdauer, BtM-Delikt, sexueller Missbrauch

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Und hier dann weitere Entscheidungen des BGH zur Strafzumessung. Es gibt/gab natürlich nocht mehr, aber dabei hat es sich um Einzelfälle gehandelt, bei denen z.B. die Feststellungen nichts ausreichten.

Ich stelle hier daher nur vor:

Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken Jeder dieser Aspekte stellt für sich einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, den das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalles bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und dies auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen hat.

Bei der Verurteilung wegen Handeltreibesn ist zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel ggf. nicht in den Verkehr gelangt sind. Bei diesem Umstand handelt es sich – jedenfalls soweit Drogen, wie hier, zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des damit verbundenen Wegfalls der von den Suchtstoffen üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist.

1. Es versteht sich nicht von selbst, dass und weshalb sich eine große zeitliche Nähe der Taten strafschärfend auswirken sollte.

2. Die Erwähnung der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten lässt besorgen, dass die Strafkammer verkannt haben könnte, dass die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gerade der Strafzweck der Kindesmissbrauchstatbestände ist, der deshalb nicht strafschärfend eingestellt werden darf.

StGB I: Beteiligung und Bestrafung als Bandenmitglied?, oder: Mittäterschaft oder Beihilfe?

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Die Überschrift zeigt es: Hier gibt es heute StGB-Entscheidungen, und zwar dreimal vom BGH und einmal vom BayObLG.

Den Starter machen zwei BGH-Entscheidungen zum Bandenbegriff, eine Entscheidung kommt aus dem BtM-Bereich, in der anderen geht es um Bandenbetrug

Zunächst die Ausführungen des BGH im BGH, Beschl. v. 01.04.2025 – 1 StR 436/24:

„1. Die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte sind dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Tatbeteiligten abhängen. Beschränkt sich die Beteiligung auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Diese Umstände sind in die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 2 StR 349/19 Rn. 6 und vom 13. Februar 2019 – 4 StR 22/19 Rn. 3; jeweils mwN). Die Täterschaft muss sich auf den Handel und nicht bloß auf den Besitz an den Betäubungsmitteln erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 – 1 StR 72/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Rn. 5).

b) Gemessen daran wird die Annahme täterschaftlichen Handelns nicht von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hatte strikt auf Weisung des Bandenchefs, des Mitangeklagten K., als „Straßenläufer“ ohne eigenen Entscheidungsspielraum rund ein Gramm Kokain in Plomben abzupacken und zu den Käufern zu bringen. Dass überwiegend nur er die beiden Bunkerwohnungen betrat, weil K. und dessen rechte Hand, der Mitangeklagte P., dies zur Verdeckung ihrer Beteiligung zu vermeiden suchten, ändert an seiner untergeordneten Rolle in der Bandenhierarchie nichts. Er handelte mit den Abnehmern weder Menge noch Preis aus; bezüglich der überbrachten Kleinmengen gehörte das vielmehr zu P.s  Aufgabenbereich. So hatte sich der Angeklagte am 26. Juli 2022 telefonisch bei K.       rückzuversichern, ob er dem Abnehmer E. vier Gramm Kokain zum Grammpreis von 16 € überlassen durfte. Gleiches folgt aus dem Verkaufsgeschehen vom 12. Oktober 2022 (UA S. 26, 39).“

Und dann das BGH, Urt. v. 08.04.2025 – 1 StR 372/24 – da führt der BGH, nachdem er sich allgemein zur „Bande“ geäußert hat, zum konkreten Fall aus:

a) …..

b) Dies zugrunde gelegt hat der Angeklagte in allen Fällen als Täter gehandelt. Er verwirklichte den gesetzlichen Tatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB) in eigener Person, so dass es zur Annahme von Täterschaft weder der Zurechnung der Tatbeiträge Dritter gemäß § 25 Abs. 2 StGB noch einer wertenden Betrachtung seines Tuns bedarf. In den Fällen 4 und 6 bis 10 der Urteilsgründe täuschte er die Geschädigten ausdrücklich, indem er sich diesen mit einem falschen, vorher von den sogenannten Keilern mitgeteilten Namen vorstellte. In den Fällen 1 bis 3 und 5 der Urteilsgründe täuschte er durch schlüssiges Verhalten, nämlich durch sein Auftreten (vgl. zur konkludenten Täuschung zuletzt BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23 Rn. 35 mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Einer weiteren Kommunikation bedurfte es nicht; denn die Geschädigten konnten das Erscheinen des Angeklagten nur so verstehen, dass es sich bei ihm um die in den Telefonaten angekündigte, zur Abholung befugte Amtsperson handelte. Hierauf gründeten die von den Geschädigten im direkten Anschluss an das Vorstellen als Amtsperson getroffenen Vermögensverfügungen und der jeweils eingetretene Vermögensschaden. Auf ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten, der in Bezug auf die Tatbeute mit Drittbereicherungsabsicht handelte, kommt es mithin nicht an.“

StPO III: Wirksame Berufungsbeschränkung?, oder: Landfriedensbruch, sexueller Missbrauch, BtM-Delikt

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Und dann zum Schluss des Tages hier noch einige Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung. Dazu hatte sich in der letzten Zeit einiges angesammelt, das ich hier heute mit den Leitsätzen vorstelle. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

    1. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn sich im Falle einer Verurteilung wegen Betrugs aus dem amtsgerichtlichen Urteil nicht ergibt, ob dem Getäuschten ein Schaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden ist.
    2. Im Falle der wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch besteht keine Bindung des Berufungsgerichts gemäß § 327 StPO an die amtsgerichtlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB. Vielmehr hat das die Berufungskammer insoweit eigene Feststellungen zu treffen.
    1. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn im Falle einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgrund unzulänglicher Feststellungen des Erstgerichts nicht beurteilt werden kann, ob die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschritten ist.
    2. Die strafschärfende Berücksichtigung von Umständen (hier: Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses) ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn diese von den getroffenen Feststellungen getragen werden.

Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem dann unwirksam, wenn aufgrund der unzulänglichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht.

Fehlende Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel stehen bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auch dann nicht entgegen, wenn die Bruttomenge der Betäubungsmittel die Grenze zur nicht geringen Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG übersteigt.