Schlagwort-Archiv: AG Düsseldorf

Durchsuchung III: Durchsicht von KiPo-Dateien, oder: Fast 4 Jahre sind – auch ohne Entsperrcode – zu lang

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

Und dann habe ich noch etwas zur zu langen Sicherstellung.

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen „KiPo-Verdachts“ geführt. Mit Beschluss vom 02.05.2022 ordnete das AG u.a. die Durchsuchung der Person und der Wohnung des Beschuldigten sowie die Beschlagnahme von Beweismitteln in Form von Datenträgem jeglicher Art (Mobiltelefon, Laptop etc.) an. Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 24.05.2022 wurde sodann das Mobiltelefon iPhone 12 des Beschuldigten sichergestellt. Der Beschuldigte widersprach der Sicherstellung und erklärte, weder PIN noch Code zu dem Gerät angeben zu wollen. Ausweislich des polizeilichen Zwischenberichts vom 30.05.2022 rechnete diese seinerzeit mit einer Bearbeitungszeit von ca. 24 Monaten, da der Vorgang mangels Risikoüberhangs nicht priorisiert werde. Unter dem 07.06.2022 erfolgte bei der Polizei die Aufbereitung und Sicherung des Mobiltelefons, wobei die Datenmenge auf der Festplatte 122 GB betrug.

Mit Beschluss vom 11.07.2022 bestätigte das AG die Beschlagnahme des Mobiltelefons. Einer Auskunft der Polizei vom 07.05.2024 zufolge rechnete diese aufgrund der dort vorliegenden Datenmengen und der Priorisierung des Verfahrens zu dem Zeitpunkt nicht mehr vor einer Auswertung vor dem 3. Quartal 2025. Die Gesamtbearbeitungszeit nicht priorisierter Vorgänge liege mittlerweile bei ca. 36 Monaten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2025 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 11.07.2022 ein und beantragte die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Herausgabe des Mobiltelefons. Das AG änderte mit dem AG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2026 – 138 Gs 30/22 (71 Js 977/22) – seinen Beschluss vom 11.07.2022 auf die Beschwerde hin ab und ordnete die Herausgabe des Mobiltelefons an. Zur Begründung führt das AG aus, die Beschlagnahme seit aufgrund ihrer Dauer von fast vier Jahren nicht mehr verhältnismäßig, insbesondere auch angesichts des Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und des konkreten Tatvorwurfs.

Dagegen nun die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte, sondern mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v.  27.03.2026 – 7 Qs 12/26 – verworfen worden ist:

„Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme des Mobiltelefons gemäß § 94 Abs. 1 StPO liegen nicht (mehr) vor, da diese nicht mehr verhältnismäßig ist.

Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (vgl. Köhler in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 94 Rn. 18). Die Dauer der Auswertung beschlagnahmter Beweismittel bestimmt sich dabei nach den Umständen   des Einzelfalls, feste Zeitgrenzen sind insofern nicht sachgerecht. Vielmehr sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Hierbei ist das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte des Beschuldigten abzuwägen. Die Stärke des   Tatverdachts, der Umfang und das Gewicht des Tatvorwurfs sowie der Ermittlungsstand sind dem aus der Beschlagnahme resultierenden Ausmaß der Beeinträchtigung für einen Betroffenen, dem Wert und Alter der Geräte, einem möglichen Wertverlust und gegebenenfalls vorhandenen Entschädigungsansprüchen gegenüberzustellen (vgl. LG Ravensburg, Beschl. v. 2. 7.2014 – 2 Qs 19/14 Rn. 6; LG Bonn, Beschl. v. 30.09.2024 – 22 Qs 23/24 Rn. 6).

Gemessen daran wäre eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahmeanordnung vorliegend unverhältnismäßig. Das staatliche Interesse an der Fortdauer der   Beschlagnahme überwiegt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr die privaten Interessen des Beschuldigten aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Für das staatliche Interesse streitet hier zwar die Höhe der Strafandrohung des § 184b Abs. 1 S. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Im Einzelfall dürfte indes keine allzu hohe Strafe zu erwarten sein. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei Anwendung des Jugendrechts nicht; maßgeblich ist vielmehr der Erziehungsgedanke. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Uploads des einen Videos noch Jugendlicher. Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Telefon weitere inkriminierte Daten gespeichert sind, sind nicht ersichtlich. Eine schwere Sanktion, insbesondere die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Beschuldigten, der sich bisher zum Vonuurf nicht eingelassen hat, ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Zeitablaufs, der bei der Frage des Erziehungsbedarfs eine erhebliche Rolle spielen dürfe, für den Fall einer Verurteilung nicht zu erwarten.

Die Kammer verkennt nicht den durchaus hohen Beweiswert. des Mobiltelefons im konkreten Fall. Jedoch ist bereits nicht erkennbar, dass das Gerät als Datenträger selbst für die Auswertung der auf diesem befindlichen Daten erforderlich ist, da die Daten hier bereits unter dem 07.06.2022 durch die Polizei gesichert und aufbereitet worden sind.

Die Interessen des Beschuldigten aus Art. 14 GG sowie aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind demgegenüber hoch. Mobiltelefone haben — gerade auch für junge Menschen — eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung. Es handelt sich bei dem Mobiltelefon iPhone 12 zudem um ein eher hochpreisiges Gerät, das durch den eingetretenen Zeitablauf bereits einen   nicht unerheblichen Wertverlust erlitten haben dürfte. Zwar sind dies Einschränkungen, die oft unvermeidbar und in gewissem Maße noch hinzunehmen sind. Vorliegend gehen diese Einschränkungen und damit der Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten jedoch aufgrund der ganz erheblichen Dauer der Beschlagnahme von inzwischen fast vier Jahren über das noch hinnehmbare Maß hinaus. Die Verzögerung beruht dabei insbesondere auf der bei der Polizei vorliegenden Datenmenge und der dortigen Priorisierung anderer Auswertungen. Eine derart verzögerte Bearbeitung durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe   darf sich indes nicht zulasten des Beschuldigten auswirken. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Herausgabe seines Codes, was der Polizei eine schneller umsetzbare händische (Vorab-)Auswertung ermöglicht hätte, verweigert hat, nichts. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe es in der Hand, durch bloße Nichtmitwirkung sowohl die Auswertung zu verhindern als auch die Herausgabe zu erzwingen, was auf eine faktische Vereitelung effektiver Strafverfolgung hinauslaufe, teilt die Kammer nicht. Zwar dürfte die Frage bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit durchaus eine Rolle spielen und bei unterlassener Herausgabe des Codes grundsätzlich eine etwas längere Auswertedauer zuzubilligen sein als bei erfolgter Herausgabe — indes ersichtlich keine, die wie hier beinahe vier Jahren andauert. Es kann nicht die Aufgabe des Beschuldigten sein, durch Mitwirkung in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren dafür zu sorgen, dass eine Auswertung so zeitnah erfolgt, dass er in seinen Grundrechten nicht verletzt wird.

Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände wäre die fortdauernde Beschlagnahme des Mobiltelefons nicht verhältnismäßig.

Dabei wird auch nicht verkannt, dass für den Fall einer Speicherung des inkriminierten Videos auf dem Gerät dieses normalerweise vor der Herausgabe an den Beschuldigten zu löschen wäre, Zudem erscheint die Einziehung des Mobiltelefons nach § 74 StGB grundsätzlich möglich. Jedoch ist die Möglichkeit, dass die Rückgabe des sichergestellten Geräts eine erneute Strafbarkeit auslösen könnte, ebenso wie der Umstand, dass eine Einziehung des Mobiltelefons ggf. nicht mehr erfolgen kann, im Vergleich zu der Dauer des Eingriffs in die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ein hinzunehmender Nachteil.“

Reiserecht I: Ungeplante nächtliche Ankunft am Ziel, oder: Minderung des Reisepreises

Bild von Christo Anestev auf Pixabay

Derzeit laufen die Osterferien, bald beginnen die Sommerferien. Es ist also Reiszeit. Daher stelle ich heut mal wieder zwei reiserechtliche Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem AG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.2026 – 37 C 260/25. Das verhält sich zu den Ansprüchen des Reisenden, wenn er – entgegen der Planung/Buchung bis in die Nachtstunden verspätet am Reiseziel ankommt. Nach Auffassung des AG führt das zu einer Minderung des Reisepreises auch für den Folgetag, weil die fortbestehende Müdigkeit Auswirkungen auf den Erholungswert dieses Tages hat:

„Dem Kläger steht für sich und seine Ehefrau ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus § 651m Abs. 1 in Verbindung mit § 651i Abs. 2 S.3, Abs. 3 Nr. 6 BGB zu, weil bei der vom 09.01.2025 bis zum 31.01.2025 gebuchten Pauschalreise nach Punta Cuna (Dominikanische Republik) der Hinflug statt wie geplant um 17:05 Uhr Ortszeit erst gegen 23:40 Uhr am Zielort landete.

Die Angabe voraussichtlicher Flugzeiten in der Buchungsbestätigung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte berechtigt wäre, jederzeit die Flugzeiten nach eigenem Ermessen zu ändern, sondern dahingehend, dass gewisse Abweichungen im Rahmen kurzfristiger Flugplanänderungen noch denkbar sind. Die Regelung steht so ausgelegt in Übereinstimmung mit § 651i Abs. 3 S.3 BGB, wonach die unangemessene Verspätung einem Reisemangel gleichsteht. Da im Umkehrschluss daraus folgt, dass nicht schon jede kleinere Verspätung einen Mangel begründet, ist eine Verspätung von bis zu 4 Stunden als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Für darüber hinausgehende weitere Verspätung erscheinen 5% des Tagesreisespreises je Stunde angemessen (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich, 9. Aufl. 2024, Anhang zu § 21: Rn. 20). Der Gesamtreisepreis der 15-tägigen Reise (einschließlich An- und Abreisetag) beträgt 6868 Euro, somit der Tagespreis 457,87 Euro. Die Verspätung am Zielort über die hinzunehmenden 4 Stunden hinausgehend beträgt etwa 1,5 Stunden, mithin resultiert hieraus eine Reisepreisminderung in Höhe von 7,5%, also 34,34 Euro.

Indes dient diese Minderung allein dem Ausgleich der kürzeren Aufenthaltsdauer am Zielort am ersten Reisetag. Bewirkt die Verspätung darüber hinaus auch Beeinträchtigungen am Folgetag, so ist dies durch eine zusätzliche Minderung zu berücksichtigen. Die Verspätung der Ankunft in die Nachtstunden hinein beeinträchtigt den Schlaf und damit den Erholungswert des nächstfolgenden Reisetages. Dies ist sogar für den Reisewert ein Faktor von größerer Wesentlichkeit als die spätere Ankunft am Anreisetag an sich, da typischerweise bei einer planmäßigen Ankunft um 17:05 Uhr Urlaubsunternehmungen an diesem Tag nicht mehr stattfinden werden. Durch das gebotene erhebliche Hineinschlafen in den Folgetag fällt ungefähr 1/3 des zweiten Reisetages für übliche Reiseunternehmungen weg, sodass entsprechend der Reisepreis dieses Tages um 1/3 zu mindern ist. Dies führt zu einer weiteren Reisepreisminderung von gerundet 151 Euro.

Darüber hinausgehender Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude steht dem Kläger nicht zu. Nach § 651n Abs. 2 BGB setzt diese eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Pauschalreise voraus. Dies setzt nicht voraus, dass der Reisepreis einer Minderung von 50% unterliegt, sondern kann auch bei einer geringeren Minderungsquote der Fall sein. Voraussetzung ist aber, dass der Vertragszweck an einzelnen Reisetagen vollständig oder jedenfalls weitgehend verfehlt worden ist. Aufgewendete Urlaubszeit ist eine nach Wochen oder Tagen bemessene Zeit. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit „nutzlos aufgewendet“ worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden (BGH NJW 2018, 789 Rn. 18). Eine verspätete Ankunft am Anreisetag, die wegen daraus folgender Schlafunregelmäßigkeiten zu Beeinträchtigungen des Folgetages führt, genügt hierfür nicht, denn der Erholungszweck des Urlaubs war am zweiten Tag trotz der Beeinträchtigung nicht vollständig oder weitgehend aufgehoben, denn dem Kläger stand der Reisetag, wenn auch in verminderter Qualität, noch hinreichend zu Erholungszwecken zur Verfügung.“

Auslagen II: Falsch macht man es in Düsseldorf, oder: Richtig macht man es in Ravensburg

Bild von Tumisu, please consider ? Thank you! ???? auf Pixabay

Und dann noch drei Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen aus Düsseldorf. Das AG Düsseldorf hat im AG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.2024 – 312 OWi 143/23 – das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen Verjährung eingestellt. Es sieht dann von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse ab und „begründet“ (?) das mit: „Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre..

Dagegen dann die Beschwerde des Verteidigers, die das LG Düsseldorf im LG Düsseldorf, Beschl. v. 13.08.2024 – 61 Qs 44/24 – verworfen hat und zwar mit der Begründung:

„Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen, weil nach Aktenlage eine Verurteilung des Betroffenen zu erwarten war. Inhaltliche Einwendungen sind von ihm nicht erhoben worden Das formularmäßige Anfordern von Daten und Unterlagen vermag als solches Zweifel an der Schlüssigkeit des Vorwurfs nicht zu begründen.“

Über die beiden Beschlüsse decken wir dann lieber den Mantel des Schweigens. Denn es ist schon „frech“, was AG und LG da gemacht haben. Entweder kennt man die Rechtsprechung des BVerfG nicht oder man negiert sie bewusst. Das reicht jedenfalls als Begründung nicht aus.

Im Gegensatz dazu steht der LG Ravensburg, Beschl. v. 11.11.2024 – 1 Qs 54/24 -, wo man es richtig macht und ausführt:

„a) Soweit in dem Beschluss des Amtsgerichts Leutkirch für eine Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO darauf abgestellt wird, dass nach Aktenlage – bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses – von einer Verurteilung des Betroffenen wegen des ihm zur Last gelegten Abstandsverstoßes auszugehen sei, kann letztlich dahinstehen, ob der Tatverdacht gegen den Betroffenen tatsächlich das für eine Anwendbarkeit des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erforderliche Maß erreicht hat.

b) Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht nämlich nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017, BvR 1821/16). Die erforderlichen besonderen Umstände dürfen dabei aber gerade nicht in der voraussichtlichen Verurteilung und der zu Grunde liegenden Tat gefunden werden, denn darin besteht bereits die Tatbestandsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Juli 2010, 1 Ws 218/10). Grundlage für ein Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen muss vielmehr ein hinzutretendes vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein. Bei einem in der Sphäre der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes eingetretenen Verfahrenshindernis hingegen wird es regelmäßig der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017. BvR 1821/16; Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 467, Rn. 10b).

c) Nach dieser Maßgabe fehlt es vorliegend an den erforderlichen besonderen Umständen. Ein prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen ist nicht zu erkennen; vielmehr lag der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung darin, dass die Akte bei Gericht in Verstoß geraten war, und somit allein in der Sphäre der Justiz.

Vor diesem Hintergrund erscheint es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nach §§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG unbillig, den Betroffenen entgegen dem gesetzlichen Grundsatz aus §§ 467 Abs. 1 StPO. 46 OWiG mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten.“

Etwas Verkehrzivilrechtliches „aus der Instanz“, oder: Unklare Verkehrslage, falsches Betanken, USt usw.

Und dann kommt hier ein kleiner Überblick zu verkehrsrechtlichen Entscheidungen, die nicht vom BGH stammen, und zwar auch wieder nur die Leitsätze und: Ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Eine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein unzulässiges Überholen kommt in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem ordnungsgemäß angekündigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück zunächst erkennbar – unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO – nach links ausholt. In diesem Fall hat der Überholende mit einem weiteren Ausscheren des Vorausfahrenden nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen.

2. Im Falle einer seitlichen Kollision zwischen einem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage Überholenden und einem nach rechts in ein Grundstück abbiegenden Vorausfahrenden, der sich entgegen § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 StVO zunächst nach links zur Fahrbahnmitte hin einordnet und unmittelbar vor dem Rechtsabbiegen nach links ausholt, kommt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zulasten des Überholenden in Betracht.

Es ist nicht der Betriebsgefahr i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG eines Tanklastwagens zuzurechnen, wenn sich ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Bestellers verwirklicht (hier: fehlerhafte Füllstandsanzeige am Tank) und der Schadenseintritt beim Befüllvorgang weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Tanklastwagens oder seiner Einrichtungen zurückzuführen ist.

    1. Nach den AKB 2015 ist eine Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung nur zu erstatten, wenn und soweit diese für den Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist.
    2. Eine solche Mehrwertsteuer ist nicht angefallen, wenn schon Monate vor dem Unfallereignis ein Nachfolgefahrzeug im Rahmen einer Fahrzeugfinanzierung bestellt worden ist, der Vertrag dann wegen Lieferschwierigkeiten für eine Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges verlängert wird und in der Zwischenzeit vor der Lieferung des Ersatzfahrzeuges der Versicherungsfall eintritt.
    1. Es ist anerkannt, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung auch konkludent oder stillschweigend zustande kommen kann. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Beschaffenheit als vereinbart gilt, nicht nur auf die Beschreibung der Beschaffenheit im Kaufvertrag abzustellen, sondern es sind auch weitere schriftliche Angaben des Verkäufers an anderer Stelle des Vertragsformulars oder auch sonstiger Erklärungen des Verkäufers außerhalb der Vertragsurkunde in die Bewertung einzubeziehen.
    2. In dem bloßen Bestreiten von Mängeln kann nicht ohne weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn neben dem Bestreiten des Vorhandenseins von Mängeln weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer ordnungsgemäßen Nacherfüllungsforderung werde umstimmen lassen.

Anspruch auf Löschung an HIS-Datei gemeldete Daten?, oder: Nicht, wenn Reparaturmaßnahmen unklar sind

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Bei der zweiten vorpfingstlichen Entscheidung im Kessel-Buntes handelt es sich um das AG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2023 – 40 C 226/22.

In dem Urteil hat das AG die vom Kläger begehrte Löschung von Daten in der sog. HIS-Datei abgelehnt. Das Fahrzeug, um das es geht, war anlässlich eines Verkehrsunfalls am 29.07.2020 beschädigt worden. Die Beklagte hatte seinerzeit als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung den Schaden bearbeitet und reguliert. Nach der Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf fiktiver Basis durch den damaligen Eigentümer nach dem Verkehrsunfall vom 29.07.2020 gab die Beklagte am 18.08.2020 folgende Informationen weiter: „Hersteller:  MERCEDES-BENZ, Typ GI 350 CDI 4MATIC, Fahrzeugart PKW, Erstzulassung 01.06.2016″. Außerdem wurde gemeldet, dass der Meldegrund eines Totalschadens vorlag und das Datum des Schadens wurde mitgeteilt.

Der Vorbesitzer des Fahrzeugs ließ eine Reparatur durchführen. Dies teilte er der Beklagten mit.

Der Kläger, ein durch die IHK öffentlich bestellter und vereidigter KFZ-Sachverständiger, führte eine Besichtigung am 24.08.2021 selbst durch. Er erstellte daraufhin eine Reparaturbestätigung nebst Lichtbildnachweisen. Diese sandte er der Beklagten zu und bat um Löschung der personenbezogenen Daten. Dies lehnte die Beklagte, auch nach anwaltlicher Aufforderung ab.

Der Kläger hat behauptet, er sei seit 24.04.2021 Eigentümer des Fahrzeugs. Das Fahrzeug sei vollständig und fachgerecht repariert. Er verlangt die Löschung der Daten.

Das AG hat die Klage abgewiesen:

„Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der gemeldeten Daten nach Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO.

Gern. Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Zwecke notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden sind.

Dies ist namentlich dort der Fall, wo ein der Datenerhebung bzw. -speicherung zu Grunde liegendes Prüfverfahren hinsichtlich der aufgenommenen Daten endgültig abgeschlossen worden ist (EuGH, NJW 2018, 767). Die Löschung als solche hat dabei der „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO vorzunehmen, wobei allerdings im Falle der Veranlassung der (fortlaufenden) Speicherung bei einem Verantwortlichen durch einen Dritten, dieser Dritte zur Einwirkung auf den Verantwortlichen im Rahmen eines Unterlassungsanspruches verpflichtet ist.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Nach Art. 17 Abs. la der DSGVO hat die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Speicherung und Verarbeitung nicht mehr für die Zwecke, für die sie erhoben wurden notwendig sind.

Zwar dürfte es sich bei den gemeldeten Daten um personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung handeln, da über eine einfache Abfrage zu der FIN ein Zusammenhang mit dem Kläger als Person hergestellt werden kann.

Es besteht hier jedoch kein Löschungsanspruch, weil hier keine schutzwürdigen Belange des Klägers beeinträchtigt werden (vergl. OLG Hamm Urt. v. 14.02.2018 11 U 126/17).

Ob das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde, ist streitig.

Auch eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob das Fahrzeug fachgerecht und umfassend repariert wurde, brauchte das Gericht nicht durchzuführen. Zum einen würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln, da es an jeglichem Vortrag fehlt, welche konkreten Schäden vorhanden waren und welche Reparaturschritte erfolgt sein sollen.

Die von dem Kläger selbst ausgestellte Reparaturbescheinigung sowie eine Hauptuntersuchungsbescheinigung oder eine Garantie haben jedenfalls keinen Beweiswert für die Frage, ob tatsächliche eine umfassende Reparatur aller Schäden durchgeführt wurde. Es bleibt völlig unklar welche Schäden vorlagen und welche Reparaturmaßnahmen erfolgten.

Auch eine Güterabwägung nach Art. 6 der DSGVO ergibt, dass ein berechtigtes Interesse des Versicherers an den entsprechenden Daten besteht.

Auch bei einer fachgerechten und umfassenden Reparatur bleibt der Umstand erhalten, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, was im Verkaufsfall eine aufklärungspflichtige Information darstellt und in der Regel zu einem dauerhaft verbleibenden Minderwert des Fahrzeugs führt, insbesondere wenn keine konkreten Nachweise über eine Reparatur vorliegen. Um eine solche Bewertung vornehmen zu können, bleibt ein Interesse an der Speicherung der Daten in HIS vorhanden, unabhängig von der Qualität der durchgeführten Reparatur.

Zutreffend führt die Beklagtenseite aus, dass die Einmeldung auch deshalb gerechtfertigt ist, um die Höhe eines bei einem weiteren Verkehrsunfall entstandenen Schadens zutreffend beurteilen und die Abrechnung eines zu hohen Schadensersatzanspruchs zu Lasten der Versichertengemeinschaft verhindern zu können. Es geht also nicht nur um Fälle einer gezielten Täuschung, sondern es sind auch Konstellationen denkbar, bei denen der Anspruchssteller selber keine Kenntnis von einem Vorschaden hat oder den Umfang des Schadens bzw. die Qualität der durchgeführten Reparaturmaßnahmen selber nicht richtig beurteilt – auch in diesen Fällen muss zugunsten der Versichertengemeinschaft eine Prüfung ermöglicht werden, ob und in welchem Umfang ein neuer Schaden eingetreten ist und welche Reparaturkosten zu seiner Beseitigung erforderlich sind. Auch die Höhe eines Wiederbeschaffungswertes wird dadurch beeinflusst.

Demgegenüber ist die im Rahmen der Gesamtgüterabwägung die Beeinträchtigung des Klägers durch Speicherung der Daten als geringfügig einzustufen.“