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Klick auf Bestellbutton „Bußgeld jetzt abwehren“, oder: Anwaltsvertrag zustandegekommen?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist das AG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2023 – 37 C 124/22. Es geht in dem Urteil um die Frage, ob zwischen dem klagenden Rechtsanwalt und dem beklagten Mandanten ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist.

Der Kläger, der Rechtsanwalt geht davon aus. Der Beklagte habe am 11.08.2019 einen Rechtsanwaltsvertrag hinsichtlich der Überprüfung des Vorgehens gegen einen Bußgeldbescheid geschlossen, indem er in einer Email des Klägers auf die Schaltfläche „Bußgeld jetzt abwehren“ geklickt habe.

Das AG hat das anders gesehen und die Klage abgewiesen:

„Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat im Rahmen des Klageantrags keinen Anspruch gegen den Beklagten gem. §§ 611 Abs. 1, 675 BGB auf Zahlung von 150,00 €.

a) Zwischen den Parteien ist gem. § 312j Abs. 4 BGB kein Anwaltsvertrag zustande gekommen, indem der Beklagte am 11.08.2019 um 01:17 Uhr die Schaltfläche „Bußgeld jetzt abwehren!“ aus der E-Mail des Klägers vom 10.08.2019 um 12:51 (Anlage K7) anklickte, da der Kläger mit der Beschriftung der Schaltfläche gegen seine Pflichten aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hat.

Ein Anwaltsvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag zu typisieren (vgl. Beck’sches Rechtsanwals-Handbuch/Hamm § 53 Rn. 1; Grüneberg/Sprau BGB § 675 Rn. 23; Jauering/Mansel BGB § 675 Rn. 12), bei dem sich der Anwalt zur Erbringung von anwaltstypischen Leistungen verpflichtet. Der Anwaltsvertrag kommt nach den allgemeinen Vorschriften, Antrag und Annahme, §§ 145 ff. BGB, zustande. Im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmer und Verbrauchern kommt ein Vertrag zudem nur zustande, sofern die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312i f. BGB eingehalten werden.

Gem. § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Dieser Pflicht ist der Kläger nicht nachgekommen.

aa) § 312j BGB ist auf Anwaltsverträge anwendbar (BGH NJW 2021, 304). Der in Rede stehende Anwaltsvertrag ist ein Verbrauchervertrag.

Die Norm setzt einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr voraus (vgl. MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 21; BeckOK BGB/Maume BGB § 312j Rn. 10). Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, § 310 Abs. 3 BGB (BeckOK BGB/Martens BGB § 312 Rn. 8).

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 Abs. 1 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.

Der Kläger handelte als Unternehmer, da er im Rahmen der Bestellsituation als Rechtsanwalt auftrat (Jauernig/Mansel BGB § 14 Rn. 2). Der Beklagte ist Verbraucher, da er bei der Einholung von Informationen über die Bußgeldhöhe nicht gewerblich tätig war und dies auch nicht zu seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehörte.

bb) Der in Rede stehende Vertragsabschluss fand im elektronischen Geschäftsverkehr statt.

Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient, § 312i Abs. 1 BGB. Der Begriff Telemedien ist weit auszulegen und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind, also jeden Online-Auftritt. Telemedien sind damit typischerweise Onlinedienste, wie Internetsuchmaschinen, Websites privater und gewerblicher Anbieter, Online-Shops oder Online-Auktionshäuser (vgl. BeckOK BGB/Maume BGB § 312i Rn. 13).

Das ist hier der Fall. Der Informations- und Kommunikationsaustausch zwischen den Parteien erfolgte über die gewerbliche Website „www….“ des Klägers.

cc) Bei dem Bestellbutton mit der Beschriftung „Bußgeld jetzt abwehren!“ handelt es sich um eine Schaltfläche im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.

Der Begriff der Schaltfläche ist weit zu verstehen. Eine Schaltfläche ist jedes grafische Bedienelement, das dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn.25). Das ist hier der Fall. Der Button in der E-Mail des Klägers vom 10.08.2019 um 12:51 ist durch Absätze von dem vor- und nachstehenden Text abgesetzt. Grafisch ist der Text mit grüner Farbe in einem rechteckigen Kästchen hinterlegt (vgl. Anlage K7). Mit dem Betätigen der Schaltfläche konnte der Beklagte dem Softwaresystem des Klägers eine Rückmeldung geben (vgl. Anlage K8).

dd) Der Kläger hat die Schaltfläche „Bußgeld jetzt abwehren!“ in seiner E-Mail vom 10.08.2019 um 12:51 Uhr nicht mit Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“, oder mit einer entsprechenden gleichwertigen Formulierung beschriftet.

Die Formulierung stellt keine entsprechende eindeutige Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB dar. Eine gleichwertige Formulierung liegt vor, wenn die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt werden (vgl. MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 27). Die Schaltfläche ist so zu beschriften, dass der Verbraucher im Zeitpunkt der Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Sie muss in ihrer Eindeutigkeit der Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ mindestens ebenbürtig sein (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 17/7745, 11 f.; BeckOK BGB/Maume BGB § 312j Rn. 26). Die Beschriftung der Schaltfläche mit der Formulierung „Bußgeld jetzt abwehren!“ (vgl. Anlage K7) erfüllt diese Anforderungen nicht. Mit dieser Bezeichnung wird dem Verbraucher nicht mitgeteilt, dass durch das Betätigen der Schaltfläche direkt eine vertragliche Bindung zwischen ihm und dem Rechtsanwalt eingegangen wird. Zudem wird mit dieser Formulierung die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers nicht vermittelt, da hierauf nicht hingewiesen wird und insbesondere keine Angaben zu den Kosten mitgeteilt werden, denn das Abwehren des Bußgelds ist jedermann möglich und gerade keine Formulierung, die spezifisch auf eine anwaltliche Dienstleistung schließen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob im Zusammenhang mit dem Text oberhalb des Buttons eindeutig erkennbar ist, dass ein zahlungspflichtiger Rechtsanwaltsvertrag geschlossen wird, denn für die Bestimmung des Sinngehalts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 Verbraucherrechte-RL ausschließlich auf den Inhalt der Schaltfläche abzustellen (EuGH NJW 2022, 1439 Rn. 28). Wegen der Beschränkung auf den Inhalt der Schaltfläche ist es auch unerheblich, dass der Beklagte zuvor Unterlagen der Rechtsschutzversicherung übersandt haben soll, zumal sich hieraus gerade kein Hinweis ergibt, dass der Beklagte teilweise auch selbst zahlungspflichtig ist.

Es handelt sich auch nicht um einen Vertragsschluss durch individuelle Kommunikation gemäß § 312j Abs. 5 S.1 BGB, da seitens des Klägers ein automatisiertes Verfahren mit Textbausteinen angewandt wird. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte zuvor Unterlagen seiner Rechtsschutzversicherung übersandte, denn es ist nicht ersichtlich, dass hierüber auf den Einzelfall bezogen kommuniziert worden ist.

b) Der Anwaltsvertrag ist auch nicht konkludent durch schlüssiges Verhalten des Beklagten zustande gekommen.

Hier kann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 312j Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des Vertrages oder nur zu dessen schwebender Unwirksamkeit führt (vgl. MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 32 f.), da der Beklagte jedenfalls kein Verhalten zu erkennen gegeben hat, das auf die Genehmigung bzw. den Abschluss des Anwaltsvertrags schließen lässt. Insbesondere hat der Beklagte gegenüber dem Kläger kein ausdrückliches Erfüllungsverlangen geäußert, wodurch eine schwebende Unwirksamkeit des Vertrags ex tunc hätte beseitigt werden können (vgl. MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 33).

Da der Beklagte nach dem Betätigen der Schaltfläche keine weiteren Äußerungen oder Handlungen gegenüber dem Kläger vornahm, ist auch kein neues (konkludentes) Angebot des Beklagten auf Neuabschluss des Vertrags zu erkennen, das aufgrund einer individuellen Kommunikation nicht unter § 312j Abs. 3, 4 BGB fallen würde (vgl. MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 33).“

Das elektronische Dokument in der Vollstreckung, oder: Qualifizierte elektronische Signatur erforderlich

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In die 6. KW. starte ich heute mal wieder mit einigen Entscheidungen zum elektronischen Dokument.

Hier zunächst zwei Entscheidungen des AG Düsseldorf, und zwar.

Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind gem. § 130d ZPO elektronisch zu übermitteln und bedürfen einer qualifizierten elektronischen Signatur, um als Titelersatz fungieren zu können (Weiterführung von BGH, Beschl. v. 14.12.2014 – I ZB 27/14).

Eines grafischen oder elektronischen Siegels bedarf es zumindest dann nicht, wenn das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat die Behörde erkennen lässt.

Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind seit dem 1.1.2022 gem. §§ 130d, 130a ZPO elektronisch zu übermitteln. Sie stellen nur dann eine titelersetzende Vollstreckungsgrundlage dar, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person oder in elektronisch beglaubigter Abschrift übermittelt werden (Fortschreibung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14). Eine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg mit nur einfacher Signatur, als Scan, oder die parallele Einreichung in konventioneller Form genügen nicht.

Elterliche Aufsichtspflicht über ein Rad fahrendes Kind, oder: Familiärer Fahrradausflug

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Und heute dann am ersten „normalen“ Samstag des neuen Jahres wie gewohnt der „Kessel Buntes“.

Und als erste Entscheidung dann das AG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.2021 – 37 C 557/20 – zur Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht über ein Rad fahrendes Kind.

Gestritten wird um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Düsseldorf. Der Beklagte ist sorgeberechtigter Vater seiner 6-jährigen Tochter B. Im Rahmen eines familiären Fahrradausflugs befuhr er mit seiner Tochter B sowie dem 11-jährigen Sohn K und dem 15-jährigen Sohn L einen auf der Straße markierten Radweg. Der Beklagte fuhr an erster Stelle, sodann folgte seine Tochter, im Anschluss der jüngere Sohn, an letzter Stelle der ältere Sohn. Vor einem Haus versperrte ein dort abgestellter Pkw den Radweg und einen Teil des allgemeinen Fahrbahnbereichs. Der Beklagte verließ den Radfahrstreifen nach links, um den Pkw zu umfahren. Auch die Tochter B des Beklagten versuchte nach links auszuweichen, beim Ausscheren streifte sie mit dem Fahrradlenker das Fahrzeug der Klägerin, einen Pkw Opel Corsa im Bereich der rechten vorderen Tür. Die fiktiven Reparaturkosten betragen gemäß klägerischem Kostenvoranschlag 790,80 EUR. Die Klägerin forderte die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf, den Schaden zu regulieren. Dies lehnte die Haftpflichtversicherung ab. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das AG als begründet angesehen:

„Die Klage ist begründet. Der Anspruch gegen den Beklagten ergibt sich wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über seine 6-jährige Tochter B aus §§ 832 Abs. 1 S.1, 249ff. BGB. Der Kläger ist als sorgeberechtigter Vater hinsichtlich seiner Tochter im Rahmen der elterlichen Sorge gemäß § 1631 Abs. 1 BGB aufsichtspflichtig. Diese Aufsichtspflicht hat der Beklagte verletzt, indem seine Tochter in seiner Anwesenheit entgegen § 2 Abs. 5 S.1, 2 StVO in Nachfolgen des Beklagten den auf der Fahrbahn markierten baulich nicht abgegrenzten Radweg benutzte. Nach dieser Vorschrift müssen Kinder, die noch nicht das achte Lebensjahr vollendet haben, auf dem Gehweg fahren. Einen Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser von der Fahrbahn baulich getrennt ist. Die Klägerin fällt auch in den Schutzzweck dieser Regelung, da mit dem Verbot der Nutzung baulich nicht abgetrennter Radwege Gefährdungen durch unsichere Fahrweise von jüngeren Kindern vermieden werden sollen. Das gilt einerseits zur Abwendung der Gefahr von dem Kind selbst, andererseits fallen aber auch neben dem Radweg verkehrende Fahrzeuge in den Schutzbereich, weil typische Folge unsicherer Fahrweise die Berührung parallel verkehrender Fahrzeuge und die hieraus resultierenden Schäden sind. Es kommt daher für die Haftung nicht darauf an, ob der Beklagte über die Duldung der Benutzung des Radwegs durch die Tochter hinausgehend durch seine konkrete Fahrweise die Aufsichtspflicht weitergehend verletzt hat, insbesondere ob er hinter seiner Tochter hätte verbleiben müssen oder vor der Umfahrung des auf dem Radweg abgestellten Pkw hätte warten müssen, um den Abstand zwischen sich und seiner Tochter zu verringern. Der Beklagte kann sich nicht nach § 832 Abs. 1 S.2 BGB entlasten, weil bei Beachtung der Aufsichtspflicht, also Veranlassung des Fahrens der 6-jährigen Tochter auf dem Gehweg, der Unfall nicht in gleicher Art und Weise geschehen wäre. Dass die Tochter bei Fahrt auf dem Gehweg möglicherweise geparkte Autos hätte beschädigen können, stellt nicht denselben Schaden dar. Überdies resultiert die Gefahrensituation, die hier zum Unfall geführt hat, gerade aus der fehlenden Abtrennung vom Fahrzeugverkehr und der Notwendigkeit des Ausweichens auf die Fahrbahn im Fall einer Blockierung des Radwegs durch abgestellte Pkw. Diese Gefahrensituation hätte bei einer Fahrt auf dem Gehweg nicht bestanden. Die Einhaltung der Aufsichtspflicht war dem Beklagten auch nicht unzumutbar, denn der Beklagte wäre nach § 2 Abs. 5 S.3 StVO selbst berechtigt gewesen, in Beaufsichtigung seiner Tochter ebenfalls den Gehweg zu benutzen. Dass seine Söhne dann ohne Vorausfahrt des Beklagten selbstständig den Radweg hätten benutzen müssen, ist nicht unzumutbar, insbesondere läge hierin keine Verletzung der Aufsichtspflicht über seine Söhne, weil diese altersentsprechend in der Lage sind, ohne Beaufsichtigung und Vorausfahrt eines Erziehungsberechtigten Fahrrad zu fahren. Beide Söhne befinden sich im typischen Alter eines Schülers weiterführender Schulen, die selbstständige Nutzung des Fahrrads als Verkehrsmittel im Alltag ist in dieser Altersgruppe sozialüblich.“

 

StPO I: Rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers, oder: Eine kleine Rechtsprechungsübersicht

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Ich stelle heute dann StPO-Entscheidungen vor, und zwar vornehmlich Pflichtverteidigungsentscheidungen vor. Da hat sich in den letzten Wochen einiges angesammelt, was mir die Kollegen geschickt haben. Allen besten Dank.

Zunächst kommen Entscheidungen zur Frage der rückwirkenden Beiordnung. Da es so viel ist, mache ich hier mal nur eine kleine Rechtsprechungsübersicht. Unterteilt in: „Pro“ und „Contra“.

Ja, inzwischen gibt es einige Entscheidungen, die entgegen der wohl h.M. die rückwirkende Bestellung ablehnen. Teilweise hat man zumindest den Versuch einer Begründung unternommn, die sich aber letztlich immer nur auf das Argument: „Pflichtverteidigung dient nicht dem Kosteninteresse des Verteidigers“ zurückzieht. Und dann wird häufig auch nur alte Rechtsprechung bzw. Rechtsprechung zum neuen Recht zitiert, die sich selbst dann nur auf alte Rechtsprechung bezieht. Nicht so toll. Wenn man schon ablehnt, sollte man es vielleicht mal mit neuen Argumenten versuchen und nicht nur das Mantra der OLG zum alten Recht wiederholen.

Hier dann also:

Pro rückwirkende Bestellung

Contra rückwirkende Bestellung

Die RSV und der anwaltliche Rat zum Schweigen, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Zum Glück sind mir in der letzten Woche zwei gebührenrechtliche Entscheidungen übersandt worden. Sonst wäre es heute mau mit meinen gebührenrechtlichen Postings, da ich derzeit kaum gebührenrechtliche Entscheidungen, die sich für eine Berichterstattung eignen, vorliegen habe.

Hier dann also zunächst  das AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17, das mir der Kollege Demuth aus Düsseldorf übersandt hat. Er hat einen „Rückzahlungsprozess“ gewonnen, den eine Rechtsschutzversicherung gegen ihn geführt hatte. Der Kollege hatte – offenabr im Vorschussweg – als Verteidiger im Bußgeldverfahren auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angesetzt. Die RSV hatte die gezahlt und forderte sie nun vom Kollegen zurück. Begründung: Der vom Kollegen erteilte Rat zum Schweigen, der dann zur Einstellung des Verfahrens geführt habe, habe nicht zum Entstehen der Nr. 5115 VV RVG geführt. Der Kollege hat sich geweigert, zurück zu zahlen. Und: Mit Recht, wie ihm das AG bescheinigt hat.

Das AG hat nämlich die Klage der RSV abgewiesen. Die Berechnung der Nr. 5115 VV RVG sei zu Recht erfolgt. Das AG bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2011, 1605 = AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = VRR 2011, 118 = StRR 2011, 201 = RVGprofessionell 2011, 85 = JurBüro 2011, 244):

„Nach diesen Maßstäben kann die nach Nr. 5115 VV RVG erforderliche Mitwirkung gegeben sein, wenn der Verteidiger seinem Mandanten im  Bußgeldverfahren rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und er die  entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt (so genanntes gezieltes Schweigen; AG Charlottenburg AGS 2007, 309, 310; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 6; N. Schneider in AnwKommRVG, 5. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 32; Bischof/Uher, RVG, 3. Aufl. Nr. 5115-5116 VV RVG Rn. 30b; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. Nr. 5100-5200 VV RVG Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 1; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn. 9; zu S 84 Abs. 2 BRAGO: AG Bremen AGS 2003, 29; a.A. AG Hannover JurBüro 2006, 79; AG Halle AGS 2007, 85; AG Meinerzhagen AGS 2007, 454; AG Potsdam, Urt. v. 16. April 2009 – 36 C 31/09, n.V.; zu S 84 Abs. 2 BRAGO: AG Dinslaken JurBüro 1996, 308; AG Achern JurBüro 2001, 304). Die Behörde weiß nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen.  …….“

So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Behörde das Verfahren hat verjähren lassen, weil der Mandant des Beklagten aus offenkundigen Gründen nicht die dem Verfahren zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit begangen haben konnte. Der Verfahrensablauf spricht vielmehr dafür, dass die Behörde der Auffassung war, ohne Einlassung des Mandanten des Beklagten keine tatsächliche Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides zu haben. Es ist gerichtsbekannt, dass in diesen Fällen aus „optischen Gründen“ die Verfahren der „Verjährung zugeführt“ werden.“

Ich kenne den genauen Sachverhalt nicht. Aber es stellt sich dennoch die Frage: Wieso braucht die RSV für die Frage ein amtsgerichtliches Urteil?

In eigener Sache: Ich bin immer für die Übersendung gebührenrechtlicher Entscheidungen dankbar. Stelle sie dann gerne auf der Hoempage ein und berichte hier darüber. Auch, wenn sie falsch sind 🙂 .