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beA II: Insolvenzverfahren bzw. Zustellungsauftrag, oder: Auch da gilt die aktive Nutzungspflicht

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Und dann noch zwei Entscheidungen zum beA/elektronischen Dokument, die nicht aus dem Straf-/Bußgeldverfahren stammen, sondern aus dem Insolvenzverfahren, und zwar:

    1. Auch der durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Schuldners eingereichte Eigenantrag unterliegt dem Formerfordernis gemäß §§ 4 InsO, 130d, 130a ZPO.
    2. Wird ein elektronisches Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so bedarf es neben der Übermittlung auf einem sicherem Übertragungsweges auch einer einfachen Signatur der verantwortenden Person.
    3. Eine solche Signatur erfordert zumindest die Wiedergabe des Namens der zu verantwortenden Person am Ende des Textes. Eine Übersendung aus dem elektronischen Anwaltspostfach des Bevollmächtigten genügt dafür nicht.

§ 130d ZPO gilt für alle vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen und damit im Zivilprozess umfassend für die gesamte schriftliche Kommunikation mit dem Gericht. Die Vorschrift umfasst nach der Begründung des Gesetzgebers nicht nur das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug, sondern umfasst alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO, also auch Zustellungsaufträge.

StGB III: Digitale Fälschung eines Verrechnungsschecks, oder: Strafbar?

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Und zum Schluss dann noch etwas vom AG, nämlich der AG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2022 – 17 Ds 640 Js 41134/18, den mir der Kollege Just aus Karlsruhe geschickt hat.

Die StA wirft dem Angeschuldigten vor, am 27.08.2018 der pp.-Bank Karlsruhe eG, per E-Mail einen Scan eines gefälschten Verrechnungsschecks der pp.-Bank mit Datum vom 11.04.2018 über 25.000,00 EUR übersandt und angekündigt zu haben, diesen einzureichen, um die pp.-Bank eG zur Gutschrift dieses Betrages auf das Konto der Fa. pp. GmbH zu veranlassen und sich dadurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen. Dabei soll er jedenfalls billigend in Kauf genommen haben, dass der Verrechnungsscheck gefälscht gewesen sei.

Das AG hat aus rechtlichen Gründen nicht eröffnet werden (§§ 204 Abs. 1, 210 Abs. 2 StPO).:

§ 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vor, wenn jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, freihält, einem anderen überlässt oder gebraucht.

Eine tatbestandsmäßige Handlung liegt hier nicht vor. Für Gebrauchen im Sinne des § 267 StGB genügt das Vorlegen einer als solche erkennbaren Abschrift in der Regel nicht. Zwar ist ein Gebrauchen im Sinne des § 267 StGB anzunehmen, wenn die Fotokopie einer unechten Originalurkunde verwendet wird und die Kopie als solche erscheinen soll (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 267 Rn. 37 m.w.N.). Das Vorlegen der Kopie einer falschen Urkunde kann aber nur Gebrauchen der gefälschten Urkunde sein, wenn überhaupt jemals eine (falsche) Urkunde vorgelegen hat (vgl. Fischer, a.a.O., § 267 Rn. 19). Hieran fehlt es. Dass der eingescannte gefälschte Scheck vorliegend jemals verkörpert Vorgelegen hat, lässt sich der Akte nicht zweifelsfrei entnehmen.

Zwar führt die Staatsanwaltschaft aus, es sei unerheblich, ob die Fälschung verkörpert sei oder lediglich in digitaler Form existiere, da der Tatbestand des § 152a StGB auch die Fälle des § 269 StGB umfasse und verdränge (MüKoStGB/Erb, 4. Auf!. 2021, StGB § 152a Rn. 16). § 269 StGB umfasse dabei auch Datenurkunden (BeckOK StGB/Veidemann, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 269 Rn. 9).

Ein Verrechnungsscheck wird allerdings ausschließlich in Papierform ausgestellt und durch physische Vorlage bei einer Bank verwendet. Dies bestätigte auch die PP. Karlsruhe mit Schreiben vom 16.08.2021 (AS 671). Digitale Daten sind auf der Urkunde nicht gespeichert. Die digitale Fälschung einer solchen Papierurkunde mittels Bildbearbeitungsprogramms unterfällt nicht § 269 StGB, da es sich bei der durch Scan oder rein digital am PC erstellten Grafik- bzw. PDF-Datei nicht um „beweiserhebliche“ Daten handelt, die sodann manipuliert werden.

Auch bestehen Zweifel an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Insofern wird auf die Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten (AS 655) Bezug genommen. Im Raum steht auch ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeschuldigten.

Eine Versuchsstrafbarkeit nach § 152a Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB ist nicht Gegenstand der Anklageschrift vom 09.12.2019.“

Pflichti I: 2x atypischer, 1x typischer Rückwirkungsfall, oder: Änderung des Vorwurfs bzw. der Gesetzeslage

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Der letzte „Pflichti-Tag“ liegt schon etwas zurück. Inzwischen sind bei mir wieder einige Entscheidungen von Kollegen eingegangen, so dass ich heute mal wieder nur Entscheidungen zur Pflichtverteidigung vorstelle.

Und ich beginne mit drei Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, von denen zwei etwas untypisch sind.

Zunächst hier der LG Potsdam, Beschl. v. 19.12.2021 – 23 Qs 37/21. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten mit der Anklageschrift eine gemeinschaftliche räuberische Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben. So wird eröffnet. In der Hauptverhandlung weist das AG nach erfolgter Beweisaufnahme darauf hin, dass sich weder der Tatvorwurf der räuberischen Erpressung noch der Körperverletzung bestätigt hat und eine Nötigung verbleibt. Danach erfolgt mit Beschluss vom 03.09.2021 eine die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO. Mit Schriftsatz vorn 06.09.2021 beantragte der Verteidiger die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG lehnt ab, das LG ordnet auf die Beschwerde hin bei:

„Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO vor. Dem Beschwerdeführer wird mit der zugelassenen Anklage ein Verbrechen zur Last gelegt und es ist aufgrund des Eröffnungsbeschlusses die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben.

Das Verfahren ist bislang nicht endgültig eingestellt worden und kann durch das Amtsgericht nach zwischenzeitlich offenbar ergebnislos verstrichener Zahlungsfrist jederzeit wieder aufgenommen werden. Die damit lediglich vorläufige Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO hat auf die vorgenannten Beiordnungsgründe – anders als auf den Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 2 StPO – keine Auswirkungen.

Für die vorgenannten Beiordnungsgründe ist weiterhin gleichgültig, wenn nach dem weiteren Verfahrensverlauf die Verurteilung nicht mehr wegen des angenommenen Verbrechens, sondern nur wegen eines Vergehens – hier: wegen einer Nötigung – zu erwarten ist. Vielmehr bleibt die einmal notwendige Verteidigung solange notwendig, bis rechtskräftig (§ 143 Abs. 1 StPO) entschieden ist, dass kein Verbrechen vorliegt (siehe Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2021, § 140 Rz. 21).

Eine rückwirkende Beiordnung kommt zwar nicht in Betracht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Beschluss vom 09. März 2020 – 1 Ws 19/20), ist aber vorliegend auch nicht gegeben, zumal es nach dem Verstreichen der Auflagenfrist nicht mehr allein in der Hand des Beschwerdeführers liegt, das Verfahren zu beenden.“

Zu der Entscheidung passt ganz gut der LG Chemnitz, Beschl. v. 13.12.2021 – 2 Qs 306/21 jug. In dem Verfahren geht es umden Vorwurf des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 15.02.2021 von seiner Wohnanschrift aus einen ihm unbekannten Zeugen über die Internetplattform ,,Planetromeo“ kontaktiert und anschließend kinderpornografische Inhalte zugesandt zu haben. Aufgrund Beschlusses des AG Chemnitz vom 20.05.2021 findet dann am 27.07.2021 beim Beschuldigten eine Durchsuchung statt. Der Rechtsanwalt beantragte mit Schriftsatz vom 03.08.2021 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, die das AG ablehnt. Das LG ordnet auf die Bestellung hin dann bei:

„Die sofortige Beschwerde ist gem. § 143 Abs, VII Satz 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Aussicht auf Erfolg, da ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl, 2021, Teil Nr. 33) am 01.07.2021 ist sowohl die Verbreitung, als auch der Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184 b Abs. 1 Nr. 1 und § 184 b Abs. 3 StGB in der neuen Fassung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und damit als Verbrechen zu ahnden.

Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist nicht davon auszugehen, dass eine Verurteilung wegen Verbreitens kinderpornografischer Inhalte nach der zum 15.02.2021 geltenden Fassung des § 184 b StGB erfolgen kann, da der Zeuge die ihm gesandten Inhalte nur beschrieben hat, die Inhalte selbst aber auf seinen Medien nicht mehr vorhanden sind.

Selbst wenn der Nachweis des Verbreitens kinderpornografischer Inhalte unterstellt wird, besteht zum Besitz kinderpornografischer Inhalte, der erst mit der erfolgten Durchsuchung beendet ist, Tateinheit (zum Konkurrenzverhältnis Fischer, Kommentar zum StGB, 68. Auflage 2021, Rn. 45 zu § 184 b).

Für die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers war daher auf den 27.07.2021 und die neue Gesetzeslage abzustellen.“

Und dann der „typische“ Fall im AG Karlsruhe, Beschl. v. 04.01.2022 – 31 Gs 13/22:

Die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Verfahrens hindert die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmsweise nicht, wenn im Falle einer unverzüglichen Entscheidung die Beiordnung erfolgt wäre.

StPO I: Rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers, oder: Eine kleine Rechtsprechungsübersicht

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Ich stelle heute dann StPO-Entscheidungen vor, und zwar vornehmlich Pflichtverteidigungsentscheidungen vor. Da hat sich in den letzten Wochen einiges angesammelt, was mir die Kollegen geschickt haben. Allen besten Dank.

Zunächst kommen Entscheidungen zur Frage der rückwirkenden Beiordnung. Da es so viel ist, mache ich hier mal nur eine kleine Rechtsprechungsübersicht. Unterteilt in: „Pro“ und „Contra“.

Ja, inzwischen gibt es einige Entscheidungen, die entgegen der wohl h.M. die rückwirkende Bestellung ablehnen. Teilweise hat man zumindest den Versuch einer Begründung unternommn, die sich aber letztlich immer nur auf das Argument: „Pflichtverteidigung dient nicht dem Kosteninteresse des Verteidigers“ zurückzieht. Und dann wird häufig auch nur alte Rechtsprechung bzw. Rechtsprechung zum neuen Recht zitiert, die sich selbst dann nur auf alte Rechtsprechung bezieht. Nicht so toll. Wenn man schon ablehnt, sollte man es vielleicht mal mit neuen Argumenten versuchen und nicht nur das Mantra der OLG zum alten Recht wiederholen.

Hier dann also:

Pro rückwirkende Bestellung

Contra rückwirkende Bestellung

Zusätzliche Verfahrensgebühr ist Festgebühr, oder: Selbstkorrektur

Und die zweite RVG-Entscheidung betrifft (auch) eine Selbstverständlichkeit, nämlich die Frage nach der Höhe der zuästzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG (das Probelm ist bei Nr. 4141 VV RVG ebenso da). Da AG Karlsruhe hatte das zunächst anders gesehen, sich dann aber auf die Gegenvorstellung des Verteidigers im AG Karlsruhe, Beschl. v. 13.02.2017 – 7 OWi 139/16 – selbst korrigiert:

„Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.03.2016 – 7 OWi 139/16 – war auf die Gegenvorstellung des Betroffenen hin abzuändern, da es sich bei der Gebühr nach Nummer 5115 VV RVG um eine Rahmengebühr handelt und die Kriterien des § 14 RVG keine Bedeutung haben (vgl. Hierzu Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage 2014, Nr. 5115, Rd. Nr. 60). Da die Verwaltungsbehörde bei dem Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides vom 10.03.2016 Gebühren für die Nummer 5115 VV RVG in Höhe von 100,00 Euro angesetzt hat, sich jedoch die Rahmengebühr auf 160,00 Euro beläuft, waren weitere 60,00 Euro festzusetzen, sodass sich letztlich die gesamten festzusetzenden Auslagen auf 434,85 Euro belaufen.“

Steht auch so in der 5. Auflage des Kommentars.