Schlagwort-Archiv: LG Potsdam

3 x Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: „Reparatur“ der falschen AG-Entscheidungen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen vor zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. In allen drei Entscheidungen haben die LG die falschen Ausgangsentscheidungen der AG repariert. Ich stelle hier von den Entscheidungen aber nur die Leitsätze zu den Entscheidungen ein, da sie nichts Neues enthalten, sondern nur die herrschende Rechtssprechung bestätigen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.

1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.

2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung – muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.

Passt alles, nur beim LG Potsdam habe ich Probleme mit dem Obiter dictum des LG zum Begründungsumfang beim LG, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzukommt, dass ich mich keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als „Aufforderung“ verstanden, noch knapper zu begründen als man es so oder so schon tut.

Gemischt II: Entfallen von Führungsaufsicht, oder: Nichtdeutscher EU-Bürger wird abgeschoben

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Im zweiten Posting gibt es dann den LG Potsdam, Beschl. v. 20.01.2026 – 20 StVK 137/25. Entschieden worden ist über das Entfallen der Führungsaufsicht.

Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg  wegen versuchter Hehlerei in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung, Urkundenfälschung und Unfallflucht gegen ihn verhängt worden ist. Der Tat lag zugrunde, dass er in Warschau/Polen in einer Diskothek für die Überführung eines gestohlenen Personenkraftwagens – erfolgreich – angeworben wurde, wobei er bei der darauf folgenden Überfahrt des Fahrzeugs von Deutschland nach Polen vor der Polizei flüchtete und dabei mit dem Fahrzeug einer weiteren Verkehrsteilnehmerin kollidierte, die dabei verletzt wurde, und er dann weiter zu Fuß zu flüchten versuchte. Aufgrund der Verurteilung wurde mit Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt vom 31. Juli 2025 der Verlust seiner Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für die Dauer von 7 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise festgestellt. Der Verurteilte darf sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, mithin nicht einreisen. Die Abschiebung – durch überwachte Ausreise – im Anschluss an die Inhaftierung wurde angeordnet.

Die JVA hatte ein Entfallen der Führungsaufsicht aufgrund bestehenden Rückfallrisikos als nicht gerechtfertigt angesehen. Die Staatsanwaltschaft hat sich dem angeschlossen. Das LG hat aber das Entfallen der Führungsaufsicht angeordnet.

Ich stelle hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung ein, Rest bitte selbst lesen:

1. Führungsaufsicht kann analog § 68f Abs. 2 StGB aufgrund von Unverhältnismäßigkeit ausnahmsweise entfallen, wenn ein Aufenthalt in der Bunderepublik Deutschland während der Zeit der Führungsaufsicht praktisch ausgeschlossen ist.

2. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein nichtdeutscher EU-Bürger nach der Strafhaft in sein Heimatland abgeschoben wird, er seine Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für 7 Jahre verloren hat und sich deshalb während dieses Zeitraums nicht in Deutschland aufhalten oder einreisen darf und auch eine tatsächliche – illegale – Einreise den Umständen nach fernliegt.

AE I: Akteneinsicht bei Unterhaltspflichtverletzung, oder: Hauptakte ja, Kontenband nein

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Und dann geht es weiter mit StPO-Entscheidungen, und zwar zur Akteneinsicht.

Ich beginne mit dem LG Potsdam, Beschl. v. 07.11.2025 – 23 Qs 25/25 – zur Akteneinsicht durch den Verletzten in den Fällen der Unterhaltspflichtverletzung. Der minderjährige Beschwerdeführer begehrt als Verletzter Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 406e Abs. 1 StPO) gegen seinen angeschuldigten Vater. Diesem wird die Verletzung seiner Unterhaltspflicht (§ 171 StGB) zu Lasten des Beschwerdeführers vorgeworfen. Begehrt wird Einsicht in die Hauptakte und in einen Kontenband mit Kontobewegungen. Das LG hat ein Einsichtsrecht für die Hauptakte bejaht, für den Kontenband hingegen ein berechtigtes Interesse verneint. Es führt u.a. aus:

„…..

(c) Es ist insbesondere dann geboten keine allzu hohen Anforderungen an das berechtigte Interesse zu stellen, wenn durch die beantragte Akteneinsicht keinerlei (auch nur abstrakte) Gefahr für die Wahrheitsfindung (insbesondere durch Anpassung einer bevorstehenden Zeugenaussage) droht, die Akteneinsicht mit keinem besonderen Aufwand verbunden ist, keine (Geheimhaltungs-)Interessen des Beschuldigten oder Dritter berührt und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Intention des Einsichtsgesuchs ersichtlich sind.

(d) Das ist hier in Bezug auf die Hauptakte der Fall.

So ist es nicht ersichtlich und liegt den Umständen nach fern, dass die Anpassung der Zeugenaussage der Zeugin W. infolge Akteneinsicht eine Rolle für den Nachweis der angeklagten Tat spielen oder die gerichtliche Wahrheitsfindung sonst beeinträchtigen könnte. Vielmehr dürfte es entscheidend auf andere Ermittlungsergebnisse ankommen.

Auch ist die Akteneinsicht mit keinem hohen Aufwand verbunden, auch vor dem Hintergrund, dass die – der Akteneinsicht im Ergebnis nicht unterliegenden – Kontoinformationen bereits in einem Sonderband ausgelagert sind.

Andere Teile der Akte – abseits des Sonderbands – sind zudem nicht grundrechts-, insbesondere persönlichkeitsrechtssensibel und; vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um die Perpetuierung des Ermittlungsverlaufs und die Schriftsätze des Rechtsbeistands der Verletzten selbst.

(5) Das berechtigte Interesse wurde auch hinreichend dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Unkenntnis vom Inhalt der Akte keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind (vgl. OLG Köln NJOZ 2015, 740 Rn. 9 f.; LG Hamburg NZI 2019, 137; Burhoff/Eggers/Hirsch, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, A, Rn. 357; Singelnstein, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 475 Rn. 18 Velten, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2020, § 406e Rn 17 f.). Der plausible Vortrag der Verletzten, dass der erhebliche Zeitablauf zwischen Strafanzeige und der Terminierung der Hauptverhandlung ihr unverständlich erscheint und sie eine Verschleppung oder Übervorteilung befürchtet, ist als ausreichend anzusehen, da sie keine weitergehende Kenntnis von den zugrundeliegenden Umständen hat.

cc) Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO) stehen der Einsicht in die Hauptakte zudem nicht entgegen.

Nach sachgemäßem Verständnis ist dabei im Wege sorgfältiger Abwägung ein Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten zu finden (BGHSt 39, 112, 115).

Im Hinblick auf die Hauptakte ist vorliegend – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich, und auch seitens der Verteidigung in ihren Stellungnahmen nicht vorgetragen, welche Interessen, insbesondere aktenkundigen Daten zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Angeschuldigten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, der Einsicht in die Hauptakte entgegenstehen könnten. Auch ist eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung auch hinsichtlich § 406e Abs. 2 S. 2 StPO – wie ebenfalls bereits ausgeführt – oder anderer abwägungsbedürftiger Interessen nicht ersichtlich. Nicht anzuerkennen ist etwa ein – über die Gefahren der Wahrheitsfindung und der Effektivität der Strafverfolgung hinausgehendes – originäres Geheimhaltungsinteresse der Strafjustiz, die Geheimhaltung ist insofern kein Selbstzweck. Die Gewährung der Akteneinsicht geht zudem mit keiner besonderen Beanspruchung von Justizressourcen einher – auch angesichts der bereits erfolgten Auslagerung der Kontoinformationen des Angeschuldigten in einen Sonderband.

b) Bezüglich des Sonderbands mit den darin enthaltenen Kontoinformationen, insbesondere Kontoauszügen, besteht indes kein Recht auf Akteneinsicht.

aa) Es ist diesbezüglich bereits fraglich, ob ein berechtigtes Interesse besteht.

Ob bzw. inwieweit ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft besteht, ist – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht angeführt – für das berechtigte Interesse in die Einsicht in eine Strafakte jedenfalls nicht maßgeblich, da dies in der Zuständigkeit der Zivil- oder Familiengerichte liegt, der nicht vorzugreifen ist.

bb) Der Einsicht in den Sonderband stehen jedenfalls überwiegende schutzwürdige Interessen entgegen.

Das Interesse der Angeschuldigten und der aus den Kontoauszügen zugleich ersichtlichen Überweisungsauftraggeber bzw. -empfänger ist schutzwürdig und überwiegt dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass mit der Akteneinsicht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Vielzahl weiterer nicht betroffener Personen verkürzt würde, bezüglich derer Informationen über den Zeitpunkt, Höhe und Verwendungszweck der Transaktionen mit dem Beschwerdeführer bekannt würden.

Die Transaktionsinformationen stellen jedoch insbesondere gegenüber dem Angeschuldigten einen tiefgreifenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, da die Kenntnis der Daten – in ihrer Gesamtheit – ein Persönlichkeitsprofil zu zeichnen vermag, zudem Rückschlüsse auf Aktivitäten, Lebensgewohnheiten, Aufenthaltsorte, gegebenenfalls auch soziale Kontakte, den Gesundheitszustand und Ähnliches ermöglicht.

Das Interesse des Beschwerdeführers auf vollumfassende Information oder Überprüfung der staatlichen Aufklärung und Verfolgung hat demgegenüber zurückzustehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer sich vorliegend gerade nicht als Neben- oder Adhäsionskläger angeschlossen hat und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür auch nicht vorliegen. Die für den Tatvorwurf maßgeblichen Informationen sind zudem auch aus der Hauptakte ersichtlich.

Angesichts der Sensibilität der im Sonderband enthaltenen (Konto-)Daten hat das Informationsinteresse des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund zurückzustehen, dass dieses bereits von Staatsanwaltschaft und Gericht auf eine etwaige Relevanz für den Tatvorwurf hin überprüft wurde und weitergehendes Interesse im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche – über die titulierten Ansprüche hinaus – nicht ersichtlich ist; ein Recht auf vollständige eigene Überprüfung hat der Beschwerdeführer insofern nicht. Sollten etwaige zivil- oder familienrechtliche Auskunftsansprüche bestehen, liegt die Zuständigkeit dort.“

StPO III: Hinreichender Tatverdacht beim Strafbefehl, oder: Grundsätze wie bei der Anklage

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Zum Tagesschluss dann noch der LG Potsdam, Beschl. v. 02.04.2025 – 25 Qs 8/25.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Potsdam den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen fahrlässiger Brandstiftung beantragt. Hintergrund der zur Last gelegten Tat ist eine Silvesterfeier des Angeschuldigten in dem von ihm angemieteten Reihenhaus in der Silvesternacht 2023/2024, bei der sechs Gäste bzw. Bewohner anwesend waren. Gegen Mitternacht begab sich die Feiergesellschaft hinaus in den Garten und zündete im hinteren Teil pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Raketen und Feuerfontänen. Gegen 0:15 Uhr entzündeten sich brennbare Materialien, insbesondere Gartenmöbel aus Kunststoff, die sich auf der Terrasse des Nachbargrundstücks befanden; dadurch zerbarsten wiederum dort befindliche Propangasflaschen hitzebedingt innerhalb weniger Minuten. Das benachbarte Reihenhaus wurde hierdurch vollständig zerstört, das eigene Haus teilweise sowie ein weiteres benachbartes Haus ebenfalls vollständig zerstört. Die Bewohner der beiden benachbarten Häuser waren zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesend.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Strafbefehlsantrag angenommen, dass der Brand durch einen pyrotechnischen Gegenstand, der vom Grundstück des Angeschuldigten herrührte, aufgrund unachtsamen Verhaltens ausgelöst wurde – entweder durch ihn persönlich oder einen seiner Gäste bzw. Bewohner, was sich nicht aufklären lasse. Dem Angeschuldigten wird dabei vorgeworfen, seine Sorgfaltspflicht jedenfalls dadurch verletzt zu haben, dass er die Verwendung von Pyrotechnik in seinem Garten gestattet habe, ohne hinreichend dafür Sorge zu tragen, dass keine pyrotechnischen Gegenstände auf das Nachbargrundstück gelangen können.

Das Amtsgericht Zossen hat den Erlass des Strafbefehls mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeschuldigte nicht hinreichend verdächtig sei. So habe der Sachverständige in seinem Gutachten keine Zündquelle und auch keinen Verursacher für den Brand identifizieren können. Ein Tun werde dem Angeschuldigten im Strafbefehl zudem nicht vorgeworfen, vielmehr komme lediglich ein Unterlassen in Betracht, wofür es jedoch an einer Garantenpflicht fehle. Es entspreche zudem der Üblichkeit und in weiten Teilen der Welt einem Brauch, zum Jahreswechsel Feuerwerk zu zünden, es sei daher in Deutschland unter den Voraussetzungen der § 23 Abs. 2 der 1. SprengV erlaubt, sein Verhalten mithin nicht sorgfaltswidrig.

Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim LG keinen Erfolg hatte. Das LG führt zum hinreichenden Tatverdacht aus – die übrigen Einzelheiten bitte dem Volltext entnehmen:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der hinreichende Tatverdacht einer fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 StGB nicht vorliegt.

Ein hinreichender Tatverdacht erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Dies erfordert nicht nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte eine Straftat – retrospektiv – begangen hat, sondern auch, dass ihm dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Hauptverhandlung – prospektiv – nachgewiesen werden kann (s. dazu MüKoStPO/Kölbel/Neßeler StPO § 170 Rn. 15).

In Bezug auf die beschwerdegegenständliche fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss die vorstehend skizzierte Wahrscheinlichkeitsbewertung sich insbesondere auch darauf beziehen, dass der Angeschuldigte den Brand adäquat-kausal verursacht (dazu a)) und hierdurch gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat (dazu b)).

Das ist vorliegend indes nicht anzunehmen.

…..

(1) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung mag es zwar – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – gleichwohl vertretbar sein, aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe in tatsächlicher, retrospektiver Hinsicht eine – noch – überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, dass der Brand von der Silvestergesellschaft des Angeschuldigten herrührte.

(2) In prospektiver Hinsicht ist dies jedoch nicht der Fall.

(a) Dass die zweifelsfreie Verursachung durch den Angeschuldigten (durch eigenes Handeln bzw. das seiner Gäste/Bewohner) im Rahmen einer Hauptverhandlung festgestellt werden könnte, ist vielmehr fernliegend. Denn aktuell ist kein Beweismittel – insbesondere Zeuge – ersichtlich, das eine weitergehende Aufklärung erwarten lässt. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) entfaltet daher vorliegend eine Vorwirkung, die bereits auf den hinreichenden Tatverdacht durchschlägt („mittelbare Berücksichtigung“, vgl. BeckOK StPO/Gorf, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 170 Rn. 3; s. auch OLG Bamberg NStZ 1991, 252). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass richterliche Vernehmungen der Zeugen (oder das Auffinden weiterer) weitergehende Erkenntnisse hervorbringen könnten. Aufgrund der umfassenden Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und des Umstands, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte oder Details einer Aussage zu einem anderen Ergebnis führen könnten, liegt dies den Umständen nach fern.

(b) Daran ändert auch nichts, dass der Bezugspunkt des hinreichenden Tatverdachts die zu erwartende Aufklärung im Rahmen einer Hauptverhandlung ist (die hier abgelehnt wurde), obwohl es sich im vorliegenden Fall um ein Strafbefehlsverfahren handelt, bei dem es gerade nicht zu einer Hauptverhandlung kommen muss.

Dies beruht nicht nur darauf, dass im vorliegenden Fall die Einlegung eines Einspruchs naheliegt, womit es zur Durchführung einer Hauptverhandlung käme (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Vielmehr ist dies zwingender Ausfluss von Rechtsstaats- und Schuldprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) im Zusammenhang mit dem Zweifelsgrundsatz (als Ausfluss von Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK). Denn das Strafbefehlsverfahren dient lediglich der Entlastung der Justiz und Verfahrensbeschleunigung; der herabgesetzte Maßstab für den Tatnachweis – der hinreichende Tatverdacht – lässt sich jedoch lediglich im Vorgriff auf die – insoweit zunächst vermutete – zweifelsfreie Schuldfeststellung rechtfertigen, die durch einen Angeschuldigten durch Einlegung eines Einspruchs aufgrund des verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes nach Belieben verlangt werden kann. Ist diese Vermutung des Vollbeweises der Schuld indes bereits ausnahmsweise im Vorfeld als widerlegt anzusehen – wie vorliegend –, dann verbietet sich auch der Erlass eines Strafbefehls.

Der Maßstab des hinreichenden Tatverdachts ist daher – auch bezüglich des prognostischen Elements – identisch mit dem der Anklageerhebung.

…“

 

StGB III: Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, oder: „Innovatives“ gegen Fahrerlaubnisentziehung

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Und als dritte Entscheidung dann noch ein Beschluss des LG Potsdam. Der Beschluss hat eine verkehrsrechtliche Problematik zum Gegenstand, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.

Der straf- und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Beschuldigte, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist, befuhr am frühen Morgen des 03.10.2024 um 3:50 Uhr mit einem E-Scooter der Marke O. des Sharing-Anbieters T. den Radweg der B.- Straße in Potsdam in Richtung L.-Brücke. Dabei legte er eine Fahrtstrecke von mindestens 150 Metern zurück. Die um 4:45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,44 ‰.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft u.a. auf Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mit Beschluss des AG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen der Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Hinblick auf das mit sog. Pedelecs (Pedal Electric Cycles) vergleichbare Gefährdungspotential, eine geringere Fahrgeschwindigkeit sowie eine geringere Eigen- und Fremdgefährdung nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg.

Ich stelle hier nicht die Begründung des LG im LG Potsdam, Beschl. v. 18.09.2025 – 25 Qs 7/25 – ein. Nicht, weil wir mit der Frage ja schon häufiger zu tun hatten, sondern wegen des Umfangs der Begründung. Die umfasst nämlich rund 27 Seiten, was hier den (Platz)Rahmen sprengen würde. Aber ich kann das Selbstlesen des Beschlusses nur empfehlen. Das LG hat sich viel Mühe gemacht. Es stellt seine Ablehnung auf zwei Füße, und zwar: Zunächst geht es davon aus, dass auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit nicht bestimmt oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse nicht ermittelt werden kann. Also: § 316 StGB derzeit schon nicht anwendbar. Und im zweiten Schritt sagt man dann, dass auch § 69 StGB auf E-SCooter dem Grunde nach nicht anwendbar ist. Und man geht – insoweit eine Hilfserwägung – von einem Ausnahmefall vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 316 StGB aus, und zwar allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Tatmittel um einen E-Scooter gehandelt hat .

Mich würde interessieren, wie  das OLG Brandenburg, wenn es nicht „nur“ eine Beschwerdeentscheidung wäre, sondern ein Berufungsurteil, entscheiden würde. Ich vermute mal, dass man den Weg des LG nicht mitgehen und sich der h.M. anschließen würde, die § 316 StGB für anwendbar erachtet und „nur“ einen Ausnahmefall diskutiert. Ich denke, der „innovative Weg“ des LG Potsdam wird sich nicht durchsetzen.

Hier dann noch meine Leitsätze:

1. Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann.
2. § 69 StGB ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar.