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StPO III: Hinreichender Tatverdacht beim Strafbefehl, oder: Grundsätze wie bei der Anklage

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Zum Tagesschluss dann noch der LG Potsdam, Beschl. v. 02.04.2025 – 25 Qs 8/25.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Potsdam den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen fahrlässiger Brandstiftung beantragt. Hintergrund der zur Last gelegten Tat ist eine Silvesterfeier des Angeschuldigten in dem von ihm angemieteten Reihenhaus in der Silvesternacht 2023/2024, bei der sechs Gäste bzw. Bewohner anwesend waren. Gegen Mitternacht begab sich die Feiergesellschaft hinaus in den Garten und zündete im hinteren Teil pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Raketen und Feuerfontänen. Gegen 0:15 Uhr entzündeten sich brennbare Materialien, insbesondere Gartenmöbel aus Kunststoff, die sich auf der Terrasse des Nachbargrundstücks befanden; dadurch zerbarsten wiederum dort befindliche Propangasflaschen hitzebedingt innerhalb weniger Minuten. Das benachbarte Reihenhaus wurde hierdurch vollständig zerstört, das eigene Haus teilweise sowie ein weiteres benachbartes Haus ebenfalls vollständig zerstört. Die Bewohner der beiden benachbarten Häuser waren zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesend.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Strafbefehlsantrag angenommen, dass der Brand durch einen pyrotechnischen Gegenstand, der vom Grundstück des Angeschuldigten herrührte, aufgrund unachtsamen Verhaltens ausgelöst wurde – entweder durch ihn persönlich oder einen seiner Gäste bzw. Bewohner, was sich nicht aufklären lasse. Dem Angeschuldigten wird dabei vorgeworfen, seine Sorgfaltspflicht jedenfalls dadurch verletzt zu haben, dass er die Verwendung von Pyrotechnik in seinem Garten gestattet habe, ohne hinreichend dafür Sorge zu tragen, dass keine pyrotechnischen Gegenstände auf das Nachbargrundstück gelangen können.

Das Amtsgericht Zossen hat den Erlass des Strafbefehls mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeschuldigte nicht hinreichend verdächtig sei. So habe der Sachverständige in seinem Gutachten keine Zündquelle und auch keinen Verursacher für den Brand identifizieren können. Ein Tun werde dem Angeschuldigten im Strafbefehl zudem nicht vorgeworfen, vielmehr komme lediglich ein Unterlassen in Betracht, wofür es jedoch an einer Garantenpflicht fehle. Es entspreche zudem der Üblichkeit und in weiten Teilen der Welt einem Brauch, zum Jahreswechsel Feuerwerk zu zünden, es sei daher in Deutschland unter den Voraussetzungen der § 23 Abs. 2 der 1. SprengV erlaubt, sein Verhalten mithin nicht sorgfaltswidrig.

Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim LG keinen Erfolg hatte. Das LG führt zum hinreichenden Tatverdacht aus – die übrigen Einzelheiten bitte dem Volltext entnehmen:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der hinreichende Tatverdacht einer fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 StGB nicht vorliegt.

Ein hinreichender Tatverdacht erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Dies erfordert nicht nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte eine Straftat – retrospektiv – begangen hat, sondern auch, dass ihm dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Hauptverhandlung – prospektiv – nachgewiesen werden kann (s. dazu MüKoStPO/Kölbel/Neßeler StPO § 170 Rn. 15).

In Bezug auf die beschwerdegegenständliche fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss die vorstehend skizzierte Wahrscheinlichkeitsbewertung sich insbesondere auch darauf beziehen, dass der Angeschuldigte den Brand adäquat-kausal verursacht (dazu a)) und hierdurch gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat (dazu b)).

Das ist vorliegend indes nicht anzunehmen.

…..

(1) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung mag es zwar – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – gleichwohl vertretbar sein, aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe in tatsächlicher, retrospektiver Hinsicht eine – noch – überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, dass der Brand von der Silvestergesellschaft des Angeschuldigten herrührte.

(2) In prospektiver Hinsicht ist dies jedoch nicht der Fall.

(a) Dass die zweifelsfreie Verursachung durch den Angeschuldigten (durch eigenes Handeln bzw. das seiner Gäste/Bewohner) im Rahmen einer Hauptverhandlung festgestellt werden könnte, ist vielmehr fernliegend. Denn aktuell ist kein Beweismittel – insbesondere Zeuge – ersichtlich, das eine weitergehende Aufklärung erwarten lässt. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) entfaltet daher vorliegend eine Vorwirkung, die bereits auf den hinreichenden Tatverdacht durchschlägt („mittelbare Berücksichtigung“, vgl. BeckOK StPO/Gorf, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 170 Rn. 3; s. auch OLG Bamberg NStZ 1991, 252). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass richterliche Vernehmungen der Zeugen (oder das Auffinden weiterer) weitergehende Erkenntnisse hervorbringen könnten. Aufgrund der umfassenden Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und des Umstands, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte oder Details einer Aussage zu einem anderen Ergebnis führen könnten, liegt dies den Umständen nach fern.

(b) Daran ändert auch nichts, dass der Bezugspunkt des hinreichenden Tatverdachts die zu erwartende Aufklärung im Rahmen einer Hauptverhandlung ist (die hier abgelehnt wurde), obwohl es sich im vorliegenden Fall um ein Strafbefehlsverfahren handelt, bei dem es gerade nicht zu einer Hauptverhandlung kommen muss.

Dies beruht nicht nur darauf, dass im vorliegenden Fall die Einlegung eines Einspruchs naheliegt, womit es zur Durchführung einer Hauptverhandlung käme (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Vielmehr ist dies zwingender Ausfluss von Rechtsstaats- und Schuldprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) im Zusammenhang mit dem Zweifelsgrundsatz (als Ausfluss von Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK). Denn das Strafbefehlsverfahren dient lediglich der Entlastung der Justiz und Verfahrensbeschleunigung; der herabgesetzte Maßstab für den Tatnachweis – der hinreichende Tatverdacht – lässt sich jedoch lediglich im Vorgriff auf die – insoweit zunächst vermutete – zweifelsfreie Schuldfeststellung rechtfertigen, die durch einen Angeschuldigten durch Einlegung eines Einspruchs aufgrund des verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes nach Belieben verlangt werden kann. Ist diese Vermutung des Vollbeweises der Schuld indes bereits ausnahmsweise im Vorfeld als widerlegt anzusehen – wie vorliegend –, dann verbietet sich auch der Erlass eines Strafbefehls.

Der Maßstab des hinreichenden Tatverdachts ist daher – auch bezüglich des prognostischen Elements – identisch mit dem der Anklageerhebung.

…“

 

StGB III: Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, oder: „Innovatives“ gegen Fahrerlaubnisentziehung

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Und als dritte Entscheidung dann noch ein Beschluss des LG Potsdam. Der Beschluss hat eine verkehrsrechtliche Problematik zum Gegenstand, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.

Der straf- und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Beschuldigte, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist, befuhr am frühen Morgen des 03.10.2024 um 3:50 Uhr mit einem E-Scooter der Marke O. des Sharing-Anbieters T. den Radweg der B.- Straße in Potsdam in Richtung L.-Brücke. Dabei legte er eine Fahrtstrecke von mindestens 150 Metern zurück. Die um 4:45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,44 ‰.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft u.a. auf Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mit Beschluss des AG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen der Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Hinblick auf das mit sog. Pedelecs (Pedal Electric Cycles) vergleichbare Gefährdungspotential, eine geringere Fahrgeschwindigkeit sowie eine geringere Eigen- und Fremdgefährdung nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg.

Ich stelle hier nicht die Begründung des LG im LG Potsdam, Beschl. v. 18.09.2025 – 25 Qs 7/25 – ein. Nicht, weil wir mit der Frage ja schon häufiger zu tun hatten, sondern wegen des Umfangs der Begründung. Die umfasst nämlich rund 27 Seiten, was hier den (Platz)Rahmen sprengen würde. Aber ich kann das Selbstlesen des Beschlusses nur empfehlen. Das LG hat sich viel Mühe gemacht. Es stellt seine Ablehnung auf zwei Füße, und zwar: Zunächst geht es davon aus, dass auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit nicht bestimmt oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse nicht ermittelt werden kann. Also: § 316 StGB derzeit schon nicht anwendbar. Und im zweiten Schritt sagt man dann, dass auch § 69 StGB auf E-SCooter dem Grunde nach nicht anwendbar ist. Und man geht – insoweit eine Hilfserwägung – von einem Ausnahmefall vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 316 StGB aus, und zwar allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Tatmittel um einen E-Scooter gehandelt hat .

Mich würde interessieren, wie  das OLG Brandenburg, wenn es nicht „nur“ eine Beschwerdeentscheidung wäre, sondern ein Berufungsurteil, entscheiden würde. Ich vermute mal, dass man den Weg des LG nicht mitgehen und sich der h.M. anschließen würde, die § 316 StGB für anwendbar erachtet und „nur“ einen Ausnahmefall diskutiert. Ich denke, der „innovative Weg“ des LG Potsdam wird sich nicht durchsetzen.

Hier dann noch meine Leitsätze:

1. Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann.
2. § 69 StGB ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar.

 

Strafbefehl I: Wirksamer Einspruch per E-Mail?, oder: Beschwerdeschreiben als Anhang zu einer E-Mail

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Und dann geht es in die 23 KW. mit zwei Entscheidungen zum Strafbefehl, und zwar zwei LG-Entscheidungen.

Den Opener macht der LG Potsdam, Beschl. v. 13.02.2025 – 25 Qs 46/24. Dem Angeklagten wird mit Strafbefehl unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last gelegt und es werden deswegen  eine und ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Der wird am 22.03.2024 zugestellt.

Der Beschwerdeführer sandte an die E-Mail-Adresse des AG am 04.042024 zwei E-Mails, denen jeweils ein Schreiben mit Anlagen in PDF-Format angehängt war. Die als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben, mit denen er sich gegen den Strafbefehl wendet, tragen – wie auch der Betreff der E-Mail – das Aktenzeichen des Verfahrens, enthalten einen Briefkopf mit Adresse und enden mit dem Namen des Beschwerdeführers in Druckbuchstaben, dem sein Namenszug folgt. Die E-Mails vom 04.04.2024 samt PDF-Anlage wurden beim Amtsgericht am selben Tag ausgedruckt, zur Akte genommen und dem Strafrichter als Posteingang vorgelegt.

Das Amtsgericht Luckenwalde verwarf mit Beschluss vom 26.04.2024 (20 Cs 30/24), zugestellt am 2. Mai 2024, den Einspruch wegen Formmangels als unzulässig. Der Einspruch genüge weder dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO noch den Anforderungen des § 32a StPO für die Einreichung als elektronisches Dokument. Eine einfache E-Mail genüge nicht. Das Amtsgericht nimmt Bezug auf den Beschluss des BGH vom 12.05.2022 (5 StR 398/21). Dagegen die sofortige Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag, die Erfolg haben.

Das LG äußert sich zunächst dazu, ob es sich bei dem Schreiben überhaupt um eine Rechtsmittel handelt, was es nach Auslegung bejaht; dazu bitte im Volltext nachlesen. Und dann zur Wirksamkeit des Einspruchs:

„Der Einspruch gegen den Strafbefehl wurde insbesondere formwahrend eingelegt.

Die in PDF-Format an die E-Mails vom 4. April 2024 angehängten Schreiben, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wurden, genügten dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Zwar hat das Amtsgericht richtigerweise betont, dass eine einfache E-Mail den Anforderungen des § 410 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nicht genügt. Das Amtsgericht hat jedoch übersehen, dass der Ausdruck eines Schreibens im E-Mail-Anhang die Schriftform erfüllen kann, wenn dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Dies ist jedenfalls bei einem unterschriebenen, hiernach eingescannten und ausgedruckten Papierdokument, wenn feststeht, dass es sich nicht bloß um einen Entwurf handelt und keine ernstlichen Zweifel an der Urheberschaft des Berechtigten bestehen, der Fall (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 2 Ws 187/23 (S) -, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 199/21 -, BeckRS 2021, 37047, Rn. 15-18 m. w. N.; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 16 Qs 6/24 -, Rn. 5, juris; Eckstein, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO, § 410, Rn. 11).

Der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nichts anderes zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob auch im Strafverfahren ein unter Missachtung der Vorgaben des § 32a Abs. 3 StPO im Anhang einer einfachen E-Mail eingereichtes elektronisches Dokument durch Ausdruck und Aufnahme in die Akte zu einem formwirksamen Papierdokument werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 -, Rn. 24 a. E., juris)

Den genannten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden die den E-Mails vom 4. April 2024 als PDF-Datei beigefügten Schreiben jeweils gerecht. Sie tragen einen Briefkopf mit Namen, vollständiger Anschrift und Kontaktdaten des Beschwerdeführers, nennen das Aktenzeichen des Verfahrens, sind als Einspruch bezeichnet und unterschrieben. Die Urheberschaft des Beschwerdeführers ist unzweifelhaft. Die Unterschrift gleicht dem in der Akte befindlichen Namenszug aus Erklärungen im Ermittlungsverfahren. Zudem hat der Beschwerdeführer an ihn gerichtete ärztliche Verordnungen und private Korrespondenz beigefügt. Beide E-Mails wurden auch am 4. April 2024 ausgedruckt und vorgelegt.

Der Einspruch ist damit auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO eingelegt worden. Die Einspruchsfrist gegen den am 22. März 2024 zugestellten Beschluss vom 26. April 2024 (20 Cs 30/24) endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 5. April 2024.“

Durchsuchung II: Gültigkeitsdauer der Anordnung, oder: Weniger als 6 Monate nur in Ausnahmefällen

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Als zweite Entscheidung habe ich dann hier den LG Potsdam, Beschl. v. 29.01.2025 – 23 Qs 1/25. Er verhält sich zur Ungültigkeit einer Durchsuchungsanordnung durch Zeitablauf, der sich wie folgt gestaltet hat: Die Durchsuchungsanordnung stammt vom 10.11.2023, durchsucht wird dann am 19.03.2024. Der Beschuldigte macht mit seiner Beschwerde/seinem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit geltend, dass der Durchsuchungsbeschluss wegen des Ablaufs eines Zeitraums von über vier Monaten seit seinem Erlass seine rechtfertigende Wirkung verloren hatte; dies sei in der Regel nach einem Monat der Fall.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zur „Gültigkeitsdauer“ führt das LG recht umfangreich aus:

„Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten stellt die Anordnung mit Beschluss vom 10.11.2023 eine wirksame Grundlage für die Durchsuchung am 19.03.2023 dar; die Wirksamkeit ist durch den Zeitablauf zwischen Anordnung und Vollzug – von etwas über vier Monaten – nicht entfallen.

aa) Zunächst ist im Hinblick auf Wortlaut und Systematik des Gesetzes festzustellen, dass der Gesetzgeber für die richterliche Anordnung von Durchsuchungen keine Gültigkeitsdauer vorgesehen hat, anders als für die richterliche Anordnung anderer Ermittlungsmaßnahmen, wie insbesondere in § 100e Abs. 2, S. 4 i.V.m. §§ 100b, 100c StPO (einen Monat); § 163d Abs. 3 S. 4 StPO (drei Monate) oder auch – weitaus häufiger – für (vorläufige) Anordnungen durch die Staatsanwaltschaft (und ggf. ihre Ermittlungspersonen bzw. Beamte des Polizeidienstes).

Den zuständigen Behörden steht daher grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Durchsuchung zu. Dieser ist auch aus teleologischen Gründen geboten. Dies gewährleistet nicht nur, dass kriminaltaktische Erwägungen bei der Entscheidung über den Vollzugszeitpunkt einfließen können, vielmehr wird hierdurch auch gewährleistet, dass eine gewissenhafte Vorbereitung und Personalplanung von (Durchsuchungs-)Maßnahmen möglich ist, insbesondere bei konzertierten Maßnahmen an verschiedenen Orten; dies gilt auch im Hinblick auf Abstimmungs- und Planungsbedarf mit anderen Behörden und Dienststellen, ein sog. „Action Day“ kann daher im Grundsatz flexibel bestimmt werden. Hinzu tritt, mit besonderer Bedeutung, dass Strafverfolgungsbehörden die Priorisierung des Einsatzes von (Human-)Ressourcen bestimmen können müssen, sodass Maßnahmen, die besonders drängend sind, vorgezogen werden können. Dies gebieten ferner auch verfassungsrechtliche Wertungen, da die Verzögerung bestimmter eilbedürftiger polizeilicher Amtshandlungen zwangsläufig mit der Fortdauer oder Vertiefung der Grundrechtsbeschränkungen von Beschuldigten einhergeht – wie etwa im Falle von Untersuchungshaft von Beschuldigten bezüglich der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG). Insofern lassen das einfache Recht und auch Art. 13 Abs. 2 GG es – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – grundsätzlich zu, von dem Vollzug einer Durchsuchungsanordnung vorläufig abzusehen (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166).

bb) Der demnach weite Beurteilungsspielraum gilt aufgrund teleologischer und verfassungsrechtlicher Wertungen jedoch nicht völlig uneingeschränkt.

Denn Grundlage der richterlichen Entscheidung – die dem Richter als unabhängige und neutrale Instanz insbesondere überantwortet ist, damit dieser die (grundrechtlichen) Interessen der von der Durchsuchung Betroffenen gebührend berücksichtigt und schützt – ist naturgemäß die Sachlage nach dem Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung, die sich im Laufe der Zeit verändern kann, wodurch die Voraussetzungen der Durchsuchung zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sein könnten.

Eine Durchsuchung kann vor diesem Hintergrund nicht mehr auf einen Durchsuchungsbeschluss gestützt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Durchsuchung die Kenntnis, konkrete Anhaltspunkte oder die begründete Erwartung haben, dass die Anordnungsvoraussetzungen zwischenzeitlich entfallen sind/werden, etwa durch das Auftauchen entlastender Beweismittel, aufgekommener Zweifel am Tatverdacht (Gercke in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2023, § 105 StPO, Rn. 67) oder zwischenzeitlich eingetretener Verjährung.

Der Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses kann im Übrigen auch dann rechtswidrig sein, wenn sachfremde oder gar missbräuchliche Gründe der Entscheidung über den verzögerten Vollzug zugrunde liegen, etwa in dem Fall, dass – kriminaltaktisch nicht geboten – erst während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Betroffenen durchsucht werden soll oder bei Betroffenheit eines Politikers eine bevorstehende Wahlentscheidung beeinflusst werden soll.

cc) Aber auch abseits dieser Sonderkonstellationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund Zeitablaufs zu einer wesentlichen Veränderung der Ermittlungslage kommt. Auch soll vermieden werden, dass „der Staatsanwalt sich eine Durchsuchungsanordnung gewissermaßen auf Vorrat besorgt oder diese doch vorrätig hält“ (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166). Das BVerfG hat daher entschieden, dass eine Durchsuchungsanordnung nach dem Ablauf von spätestens sechs Monaten seine Gültigkeit verliert.

(1) Vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums, wie er aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Interessenlage folgt – wie vorstehend unter aa) skizziert und abseits von Sonderkonstellationen, wie unter bb) –, kann die Ungültigkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung unterhalb dieser sechsmonatigen Schwelle wegen bloßen Zeitablaufs nur sehr eingeschränkt angenommen werden.

Dem entspricht auch die gerichtliche Praxis. So wurde in den veröffentlichten Entscheidungen – soweit ersichtlich – Rechtswidrigkeit bisher nur angenommen, wenn die Sechs-Monats-Frist um wenige Tage unterschritten wurde (LG Braunschweig StraFo 2007, 288 [zwei Tage]; LG Kiel StraFo 2023, 138 [ein Tag]). Weitergehende Verkürzungen der Geltungsdauer von richterlichen Durchsuchungsanordnungen hat auch der Gesetzgeber (bisher) nicht für notwendig erachtet – dies zeigt der vergleichende Blick auf § 163d Abs. 3 S. 4 StPO, der eine ebensolche Geltungsdauer für richterlich angeordnete Maßnahmen – konkret: von drei Monaten – vorsieht. In eine solche Richtung mag auch die (neuere) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deuten; so hat es im Falle des Vollzugs von Durchsuchungsbeschlüssen auch bei der Überschreitung der absoluten Geltungsdauer – konkret: acht Monate nach deren Anordnung – zwar die Rechtswidrigkeit festgestellt, ein verfassungsrechtlich gebotenes Beweisverwertungsverbot hingegen mit der Begründung abgelehnt, dass die Überschreitung unerheblich sei (BVerfG, Beschl. vom 16.03.2006 – 2 BvR 954/02, Rn. 28 – juris). Im Übrigen ist zu konstatieren, dass seit der maßgebenden bundesverfassungsrechtlichen Entscheidung (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166) – vor über 27 Jahren – die Komplexität von (insbesondere wirtschaftsstrafrechtlichen) Straf- und Ermittlungsverfahren in nicht unerheblichem Maße zugenommen hat, sodass es im Allgemeinen bedenkenswert erscheint, die starre Sechs-Monats-Grenze zu verlängern oder zu flexibilisieren.

(2) Nach Auffassung der Kammer kommt die Ungültigkeit einer Durchsuchungsanordnung durch Zeitablauf – abseits von Sonderkonstellationen, wie vorstehend unter bb) – daher grundsätzlich allenfalls bei einem Unterschreiten der Sechs-Monats-Frist um wenige Wochen in Betracht.

Innerhalb dieses Rahmens gilt es zum einen zu beachten, inwieweit die Ermittlungslage im Anordnungszeitpunkt volatil und ein (teilweiser) Wegfall der Voraussetzungen mit Zeitablauf abstrakt wahrscheinlich erscheint. Bei dieser Bewertung dürfte regelmäßig auch eine Rolle spielen, wie deutlich – oder knapp – die Voraussetzungen (Anfangsverdacht, Auffindevermutung und Verhältnismäßigkeit) im Anordnungszeitpunkt vorlagen. Zum anderen sind die Umstände und die Komplexität der Ermittlungen und der damit verbundene Bedarf an Vollzugsvorbereitungen zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Anzahl der Beschuldigten, Art und Umfang der gesuchten Beweismittel und die sonstigen Besonderheiten des Falles (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166) sowie Anzahl und Größe der zu durchsuchenden Objekte zu berücksichtigen sind.

cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der Vollzug der Durchsuchung vier Monate und neun Tage nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses als rechtmäßig anzusehen.

(1) Zunächst liegt keine Sonderkonstellation vor, die die Rechtswidrigkeit des Vollzugs aufgrund des (späten) Vollzugszeitpunkts begründet.

Es konnte im Zeitpunkt der Anordnung nicht erwartet werden, dass die Anordnungsvoraussetzungen innerhalb von Wochen oder wenigen Monaten entfallen. Auch ist nicht ersichtlich, dass vor der Durchsuchung Erkenntnisse aufkamen, die auf einen Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen hindeuteten. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Auffindevermutung, da weiterhin zu vermuten war, dass sich digital oder in Papierform Hinweise auf den Umgang mit der Kundenliste – auch im Wohnbereich – finden könnten.

Im Übrigen gab es auch keine Hinweise dafür, dass die Wahl des Vollzugszeitpunkts durch die Polizeibehörde auf sachfremden Gründen beruhte oder auch, dass die Durchsuchung „auf Frist“ gelegt wurde (LG Braunschweig StraFo 2007, 288).

(2) Nach der dargelegten Auffassung – die aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck bzw. der Interessenlage, auch unter Berücksichtigung der bekannten Rechtsprechung schöpft – ist den Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Wahl des Vollzugszeitpunkts im Übrigen ein weiter Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, der dazu führt, dass ein Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Wirkung frühestens dann verlieren kann, wenn er die Sechs-Monats-Ablaufrist um wenige Wochen unterschreitet. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Verlust bei einem Ablauf von vier Monaten und neun Tagen seit Beschlussfassung – wie hier – im Allgemeinen bereits in Betracht kommt, wenn keine (vor allem der vorgenannten) Sonderkonstellationen vorliegt. Jedenfalls unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien liegt es aus Sicht der Kammer vorliegend auf der Hand, dass der beschwerdegegenständliche Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Wirkung im Zeitpunkt der Durchsuchung nicht verloren hatte.

Dies beruht zunächst darauf, dass es sich um keinen besonders volatilen Sachverhalt handelte, bei dem eine wesentliche Veränderung der Ermittlungslage mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Den Umständen nach drängte es sich nicht auf, dass Anfangsverdacht, Auffindevermutung oder Verhältnismäßigkeit zwischenzeitlich entfallen sind, die Voraussetzungen lagen im Anordnungszeitpunkt insbesondere nicht im Grenzbereich.

Auch kann von keiner geringen Komplexität der Ermittlungen ausgegangen werden. Vorliegend richtet sich das Verfahren gegen drei Beschuldigte, es wurde in vier Durchsuchungsräumlichkeiten durchsucht, die sich an drei verschiedenen geographischen Orten befanden, teils über die brandenburgischen Landesgrenzen hinweg. Die Maßnahmen mussten dabei konzertiert erfolgen und haben im größeren Umfang Personal gebunden. Sie gingen daher mit einem nicht unerheblichen Planungs- und Vorbereitungsaufwand seitens der Polizeibehörden einher. Dass der Umfang der gesuchten Gegenstände – namentlich: verfahrensbedeutsame Gegenstände, insbesondere die Kunden- und Zulieferliste der C. GmbH – überschaubar war, fällt dabei nicht erheblich aufwandsmindernd ins Gewicht.

(3) Damit hat der Beschluss vom 10.11.2023 durch den Zeitablauf bis zu seinem Vollzug am 19.03.2024 seine rechtfertigende Wirkung nicht verloren, vielmehr war er wirksame Grundlage der Durchsuchung.“

OWi III: (Nicht)Verteidigung im OWi-Verfahren, oder: Dann kann man den Verteidiger in Regress nehmen

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Und als dritte Entscheidung dann hier das LG Potsdam, Urt. v. 24.03.2023 – 12 S 16/22. Leider schon etwas älter, aber ich stelle es vor, weil es eine interessante Entscheidung ist. Und ich stelle es an einem „OWi-Tag“ vor, auch wenn es, wie man schon am Aktenzeichen sieht, sich um ein zivilrechtliches Berufungsurteil handelt.

In der Entscheidung geht es um den Regress eines Betroffenen gegenüber seinem Verteidiger aus dem Bußgeldverfahren. Der Einsender hatte zur Einordnung des Falls – das LG-Urteil enthält keinen Sachverhalt – darauf hingewiesen, das der Kollege in dem zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren keinerlei Verteidigung hatte erkennen lassen. Seine Tätigkeit beschränkte er nur darauf, Einspruch einzulegen und gegenüber dem Mandanten, der zudem nicht rechtschutzversichert war, abzurechnen. Akteneinsicht beantragte er seche Tage vor dem HT-Termin bei Gericht. Gegen daie Verurteilung des Betroffenen beantragte man dann zwar noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die aber in Ermangelung einer Begründung verworfen wurde.

Im erstinstanzlichen Zivilverfahren, mit dem der Kollege in Regress genommen wurde, verteidigte sich dieser damit, dass das AG von Amts wegen zu prüfen habe, und ein etwaiges Anwaltsverschulden daher nicht kausal sei. Das AG sah zwar das Anwaltsverschulden, aber keine Kausalität. Das LG hat das anders gesehen und verurteilt:

„Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat gemäß §§ 611, 675, 280 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1.420,51 EUR.

Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit dem Kläger verletzt.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und sein Verhalten so einzurichten, dass Schädigungen des Mandanten vermieden werden (BGH, Urteil vom 11.02.1999 — IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391; Urteil vom 13.03.1997 — XI ZR 81/96 NJW 1997, 2168 (2169)). Bei der Prozessvertretung muss der Anwalt die Angaben des Mandanten, wenn sie ihm lückenhaft erscheinen, vom Mandanten ergänzen lassen und hierzu Nachfrage halten (BGH, NJW 2002, 1413; NJW 2000, 730).

Auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsanwalt die für die Argumentation seiner Mandanten sprechenden Gründe vortragen. Der Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass die zu Gunsten seines Mandanten sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte möglichst umfassend berücksichtigt werden, um seinen Mandanten vor einer Fehlentscheidung des Gerichts zu bewahren (BGH, Urteil vom 07.10.2010 – IX ZR 191/09, Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn 15; Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07, NJW 2009, 987 Rn 8).

Ein erstattungsfähiger Schaden ist dann begründet, wenn der Prozessausgang ohne die Pflichtverletzung für den Mandanten günstig ausgegangen und der eingetretene Schaden nicht entstanden wäre. Maßgeblich ist, wie der Vorprozess unter Berücksichtigung des hier unterlassenen Tatsachenvortrages nach Auffassung des Regressgerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen; hierzu hat der Kläger vorzutragen (BGH, Urteil vom 27.01.2000 – IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422 Rn 8).

Der Beklagte hat es versäumt, rechtzeitig in dem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgerichts Zossen (Az.: 11 OWIG 483-Js-Owi 51015/19) zu beantragen, dass das dem Bußgeldverfahren zugrundeliegende Messverfahren durch ein Gutachten überprüft wird. Der Beklagte hätte unter Berücksichtigung seiner umfassenden Sorgfaltspflicht einwenden müssen, dass anhand der in dem Messverfahren vorgegebenen Parameter, die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Entgegen den Feststellungen des zuständigen Richters am Amtsgericht liegt die hier maßgebliche Markierungsrand oberhalb der Radaufstandspunkte. Diese Feststellungen hätte das einzuholende Gutachten beachten und die Messergebnis für unverwertbar erklären müssen.

Inwieweit bzw. dass, der Beklagte im Rahmen seiner bestehenden Beratungspflicht den Kläger darüber aufgeklärt hat, dass es für seine erfolgreiche Rechtsverteidigung notwendig ist, ein Gutachten zu den Messdaten einzuholen, fehlt jeglicher konkreter und nachvollziehbarer Vortrag.

Der Beklagte hatte ausweislich der beigezogenen Bußgeldakte auch die Rohmessdaten am 16.7.2020 vor der mündlichen Verhandlung vom 14.0.2020 erhalten. Er hatte damit ausreichend Gelegenheit und Zeit sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten und vorab rechtzeitig Beweisanträge zur Überprüfung der Messdaten zu stellen. Diesen Beweisantrag hatte der Beklagte pflichtwidrig erst in er mündlichen Verhandlung gestellt, der dann gemäß § 77 Abs.2 Nr. 2 OWiG im Urteil des Amtsgerichts Zossen ( Az.: 11 OWIG 483-Js-Owi 51015/19) vom 14.09.2020 zurückgewiesen wurde. Bei Entscheidung nach Einholung eines Gutachtens, hätte der Kläger freigesprochen werden müssen und ihm wären keine Kosten in Höhe von 1420,51 € entstanden.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger ihn nicht weiter mit der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahren beauftragt habe, so dass die Rechtsbeschwerde wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen wurde.

Das Urteil des Amtsgericht vom 14.09.2020 war mit der Rechtsbeschwerde nicht erfolgreich anfechtbar, da die Voraussetzungen der §§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG nicht vorliegen.

Dem Vortrag des Beklagten kann nicht entnommen werden, mit welcher Begründung eine Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Aufgrund der gegen den Kläger verhängten Geldbuße in Höhe von lediglich 120,00 € kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung rechtlichen Gehörs und der Fortbildung materiellen Rechts in Betracht, nicht jedoch zur Überprüfung des Verfahrens sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) in Betracht.

Die Beanstandung der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht erfolgreich. Das Tatgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe mit den Einwänden der Verteidigung zur Geschwindigkeitsmessung auseinandergesetzt. Auch die – abgelehnte – Beweiserhebung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Die Ablehnung verstößt nicht gegen das Willkürverbot (vgl. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 181, 185).

Sofern die Verteidigung der Sache nach auch eine Verletzung des fairen Verfahrens beanstanden hätte — was im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht ersichtlichen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte,  wäre mit der Antragsbegründung konkret darzulegen gewesen, dass die Verteidigung die Beiziehung konkreter Messunterlagen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemacht und dieses Begehren gegebenenfalls im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 2020 2 BvR 1616/18,mwN). Die Messdaten sind vorliegend an den Beklagten übermittelt worden, so dass ein entsprechender diesbezüglich begründeter Einwand nicht ersichtlich ist.

Weiter Einwände, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die dem Kläger durch das Bußgeldverfahren entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte aus Verzug zu tragen.“