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Pflichti III. Keine Bestellung im Bußgeldverfahren, oder/aber: Eigentor der Kammer

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Und die dritte Entscheidung stammt mit dem LG Potsdam, Beschl. v. 28.09.2019 – 24 Qs 11/19 – aus dem Osten. Übersandt hat ihn mir der Kollege Kroll aus Berlin.

Der hatte in einemBußgeldverfahren wegen des Verdachts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Beiordnungsantrag gestellt. Das AG hat den abgelehnt, das LG die Beschwerde verworfen:

„Gründe für eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegen im vorliegenden Verfahren nach § 46 OWiG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Der Umstand, dass die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr mithilfe eines technischen Messverfahrens festgestellt worden sein soll, führt nicht zu einer schwierigen Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO, die eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Betroffenen erforderlich machte.

Dies wird bereits daran deutlich, dass der Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung den Schwerpunkt aller Bußgeldverfahren ausmacht und der Gesetzgeber gleichwohl von einer ausdrücklichen Regelung, wonach in diesen Fällen stets ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei, abgesehen hat. Stattdessen hat er in § 46 Abs. 1 OWiG die entsprechende Anwendung der strafprozessualen Voraussetzung des § 140 StPO vorgesehen und damit dessen strengen, für den Strafprozess geltenden Maßstab für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als ausreichend angesehen. Wie das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, liegen dessen engen Voraussetzungen hier nicht vor.2

Wenn man sich die Praxis der Pflichtverteidigerbestellung im Bußgeldverfahren ansieht, überrascht der Beschluss nicht. Aber der Kollege weist zu Recht in seiner Übersendung darauf hin.

„…. eine Pflichti-Beiordnung beantragt und natürlich nicht bekommen. Interessant ist, was das LG dazu schreibt, was wir natürlich alle wissen, was uns aber in Gebührenfragen bei der Frage der Durchschnittlichkeit der Angelegenheiten stets genau entgegengesetzt vorgehalten wird:

Wie heißt es immer so schön bei den Beschlüssen, meistens derselben Kammern, bei den Erstattungsansprüchen gegen die Landeskasse?

„Da der Gebührenrahmen bis 5000 Euro geht und auch Bußgeldverfahren gegen Atomkraftwerksbetreiber die gleiche Gebühr betreffen, sind Verkehrsowis mit ihren mickrigen Gebühren ja immer eher unterdurchschnittlich“ blabla.

Mein Hinweis, dass wohl 99 % aller vor Gerichten verhandelten OWi-Verfahren solche des Verkehrsrechts sind und daher das der Maßstab für den typischen, durchschnittlichen Fall sei, wird dann gerne geflissentlich ignoriert.

Jetzt hat das LG Potsdam mal dankenswerterweise klargestellt, was die übliche, typische, durchschnittliche OWi-Sache bei einem Gericht ist: Die Verkehrs-Owi wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen!“

Was schreibt man da jetzt? „Eigentor“ oder „widersprüchliche Argumentation“ immer passend zum jeweiligen Rechtsgebiet. Ich habe mich für „Eigentor“ entschieden, denn ich bin sicher, dass der Kollege der Kammer die Argumentation gern demnächt entgegenhalten wird. Mal sehen, wass sie dann dazu schreibt.

 

Ein „Tag“ ist eine Unterschrift; oder: Wie „unterschreibe“ ich ein Graffiti?

entnommen obenclipart.org

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Für die „Graffiti-Szene“ von Bedeutung kann der LG Potsdam, Beschl. v. 02.06. 2015 – 24 Qs 110/14 – sein. In dem ihm zugrunde liegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten eine gemeinschaftlich begangene Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung öffentlicher Betriebe (§§ 303, 316b StGB) vorgeworfen. Die Angeschuldigten sollen in der Nacht vom 09. auf den 10.11 2011 einem gemeinsam gefassten Tatplan folgend jeweils vier Wagen von Regionalzüge der Deutschen Bahn AG mit Graffitizeichnungen besprüht haben; durch das Eindringen von Sprühfarbe in die Türschlösser der beiden Wagenparks hätten die Führerstände der betroffenen Züge nicht betreten werden können, so dass sie abgeschleppt werden mussten. Insgesamt sei – so die Anklage – ein Schaden in Höhe von 3.302,49 € entstanden.

Das AG hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da nach seiner Auffassung nach dem Ergebnis der Ermittlungen und den gegebenen Beweismöglichkeiten eine Verurteilung nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der StA hatte weitegehend Erfolg. In seinem Beschluss nimmt das LG zur „Unterschriftseigenschaft“ eines „Tag“ Stellung:

„….Die Ermittlungen haben ergeben, dass durch die hier gegenständliche Tat auf die abgestellten Bahnzüge die Tag-Schriftzüge der Angeschuldigten L. (SOUR), S. (TUES), M. (MISTA), R. (RÜBE, LOZR), W. (YUSK) und B. (BECKER) aufgebracht worden sind. In der Graffiti-Szene gilt die Regel, dass ein Tag-Schriftzug nur von einem Graffiti-Sprüher benutzt wird und daher individuell zugeordnet werden kann (LG Berlin, Urteil vom 11.8.2005, (524) 21 Ju Js 783/03 (35/05), in Juris). Im Graffiti-Jargon ist das „Tag“ ein Signaturkürzel des Graffiti-Sprühers und stellt sein Pseudonym dar; es wird häufig als Unterschrift verwendet, aber auch als territoriale Markierung mit dem Ziel, den eigenen Style zu präsentieren und in einem bestimmten Gebiet besonders präsent zu sein und so Bekanntheit (Fame) zu erreichen (vgl. Wikipedia-Eintrag zum Graffiti-Jargon http://de.wikipedia.org/wiki/Graffiti-Jargon). Einen guten, möglichst einzigartigen Style zu erreichen gilt in Graffiti-Kreisen als erstrebenswert. So erläutert Graffiti-Websites: „[…] Tags weisen auf die Individualität von Menschen hin. Es ist ein Ausdruck von Selbstwertgefühl und Urheberschaft, wie auch eine Art Gütezeichen.“ Weiterhin: „Tags […] werden ständig wiederholt und daher von ihren Urhebern ,blind‘ beherrscht. Sie dienen dazu, ein Territorium zu markieren und anderen Taggern zu signalisieren: hier war ich.“ (http://graffitiportal.com/abc2.html). Es ist in Graffiti-Kreisen verpönt, den Tag einer anderen Person zu verwenden. So wird angehenden Graffiti-Sprühern empfohlen, vor der Auswahl des Tag sicherzustellen, dass dieser nicht schon von jemand anderem genutzt wird und sich gegebenenfalls einen anderen Tag zu überlegen, da es „großen Ärger“ nach sich ziehen kann, wenn man mit einem Tag malt, der schon vergeben ist (http://graffitilernen.info/tutorialteil-1-dertag, vgl. auch http://de.wikihow.com/Graffititaggen). Lässt sich ein Tag – etwa aus früheren Verfahren – einem bestimmten Sprayer zuordnen, so kann er ihm auch in weiteren Fällen zugeordnet werden, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Tag auch von einem anderen Sprayer verwendet wird oder dass der Tag verkauft worden ist (LG Berlin, Urteil vom 11.8.2005, (524) 21 Ju Js 783/03 (35/05), in Juris). Die Kammer teilt ausdrücklich nicht den Standpunkt, den das Landgericht Offenburg in seiner – oft zitierten – Entscheidung vom 15. Januar 2002 vertreten hat, wonach dem Tag für die Frage der Täterschaft lediglich eine Indizwirkung zukommen soll (LG Offenburg, StV 2002, 359, vollständig in Juris). Angesichts der oben geschilderten Gepflogenheiten in Graffiti-Kreisen, die jedenfalls heute im Internet leicht nachzulesen sind, und angesichts der Bedeutung, die dabei dem Tag als individuelle Signatur zukommt, ist sein Beweiswert mit derjenigen einer individuellen Unterschrift vergleichbar. Zwar mag es in Einzelfällen vorkommen, dass Tags nachgeahmt und insbesondere die Tags von bekannten Sprayern in Einzelfällen „unberechtigt“ kopiert worden sein können (sogenanntes biten; siehe den Wikipedia-Eintrag zum Graffiti-Jargon) (vgl. neben der oben genannten Entscheidung des LG Offenburg auch die eingereichten Entscheidungen des AG Berlin-Tiergarten vom 1.9.2008, Gz.: (279 Ds) 3023 PLs 7352/08 (107/08) und des AG Nürnberg vom 10.3.2011, Gz.: 17 C 10279/10, das sich allerdings auf Takes bezieht). Die bisherigen Ermittlungen haben allerdings keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die oben genannten Individual-Tags der Angeschuldigten L., S., H., M., R., W. und B. im vorliegenden Fall von anderen Personen nicht nur „unberechtigt“ gebraucht, sondern auch in ihrer individuellen optischen Gestaltung (dem Style) nachgeahmt worden sein könnten.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr trotz Rücknahme der Berufung?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Antwort aus dem RVG-Rätsel des vergangenen Freitags: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr trotz Rücknahme der Berufung?, ergibt sich ganz locker aus dem LG Potsdam, Beschl. v. 30.04.2015 – 24 Qs 7/15. Das LG hat in dem Beschluss in einem vergleichbaren Fall eine Terminsgebühr gewährt. Das LG sieht einen Fall der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG als gegeben an, was zutreffend ist. Ebenso zutreffend ist es, ein „Vesrchulden“ des Verrteidigers zu verneinen:

„Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt erfolgt nach Absprache mit dem Mandanten und erfordert gemäß § 302 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung. Dabei ist es unerheblich, welche Vorgehensweise der Verteidiger bei der anwaltlichen Beratung empfohlen hat. Entscheidend ist letztlich der Wille des Angeklagten, den der Verteidiger im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten pflichtgemäß umzusetzen hat. Daher kann eine im Auftrag des Angeklagten abgegebene prozessrechtliche Erklärung wie die Rücknahme eines Rechtsmittels, die einem bereits anberaumten Termin nachträglich den Rechtsgrund entzieht und die Aufhebung dieses Termins zur Folge hat, nicht als eine dem Verteidiger im gebührenrechtlichen Sinne anzulastende Handlung angesehen werden. Der Verteidiger muss für eine auf dem Willen seines Mandanten beruhende verfahrensrechtliche Erklärung (finanziell) nicht gerade stehen.

Ebenso wenig hat es der Verteidiger zu vertreten, wenn er – wie im vorliegenden Fall – die Rücknahme des Rechtsmittels erst im Gerichtsgebäude erklärt, nachdem er dort von seinem Mandanten einen entsprechenden Auftrag erhalten hat. Wann sich der Angeklagte für diese Vorgehensweise entscheidet, mag zwar von einer vorangegangenen anwaltlichen Beratung abhängen, ist aber in erster Linie eine Frage der zwischen Verteidiger und Mandanten abgestimmten Verteidigungsstrategie. Könnte man dem Verteidiger vorwerfen, dem Mandanten zu spät zu einer Rücknahme des Rechtsmittels geraten zu haben, liefe dies darauf hinaus, nachträglich die Verteidigungsstrategie ggf. gebührenrechtlich zu sanktionieren (vgl. Burhoff, RVGreport 2011, 64).“

Nicht zutreffend sind m.E. die Ausführungen des LG zum Begriff des „Erscheinens“. Sie sind/waren zudem bei dem zu entscheidenden Fall auch überflüssig, da es auf die Frage vom Standpunkt des LG gar nicht (mehr) ankam. Aber so sind sie manchmal die LG 🙂 .

Do it yourself? Ja, aber Gebühren gibt es nicht

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ein alt bekanntes Problem ruft der LG Potsdam, Beschl. v. 09.01.2014 – 24 Qs 151/13 – in Erinnerung. Nämlich die Frage: Kann der Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt und frei gesprochen wird bzw. bei dem das Verfahren eingestellt wird, gegenüber der Staatskasse Gebühren nach dem RVG abrechnen. Das ist früher in der Rechtsprechung vertreten worden, heute geht die h.M. in die andere Richtung, m.E. zu Recht. So auch – für das Bußgeldverfahren – der LG Potsdam-Beschl., in dem es heißt:

„a) Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam eine Festsetzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gebühren und Auslagen abgelehnt. Denn für die Verteidigung in eigener Sache erhält der Rechtsanwalt als Betroffener eines Bußgeldverfahrens, für das gemäß §§ 46 Abs. 1, 105 Abs. 1 OWiG die Regelungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten, keine Gebühren erstattet.

aa) Zwar gehören zu den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die nach der Auslagenentscheidung des Amtsgerichts Potsdam die Landeskasse zu tragen hat, gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO kann allerdings – entgegen einer früher teilweise vertretenen und offenbar auch vom Beschwerdeführer favorisierten Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1973, 1991 [OLG Frankfurt am Main 08.08.1973 – 2 Ws 200/72]; LG Wuppertal, NJW 1975, 2309 [LG Wuppertal 01.07.1975 – 25 Qs 5/75]; LG Mainz, NJW 1979, 1897) – nicht dahin verstanden werden, wegen des Wortlauts der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO (danach sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte) stehe ein anwaltlicher Gebührenanspruch auch einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zu. Dabei wird nämlich übersehen, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeld verfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden soll, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozessrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78]; NJW 1994, 242 [BVerfG 01.04.1993 – 2 BvR 253/93]).

Dies ist jedoch bei der Selbstverteidigung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren – anders als im Zivilprozess, in dem § 78 Abs. 4 ZPO dem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Selbstvertretung eröffnet – nicht der Fall. Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78]; NJW 1998, 2205 [BVerfG 19.03.1998 – 2 BvR 291/98]; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; LG Berlin, NJW 2007, 1477; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 138 Rdn. 6). Denn der Status des Verteidigers, der als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Prozess tätig wird, und die Stellung des Angeklagten/Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind offensichtlich miteinander unvereinbar (BVerfG, NJW 1994, 242; NJW 1998, 2205 [BVerfG 19.03.1998 – 2 BvR 291/98]).

Aus diesem Grund findet die auf den Zivilprozess zugeschnittene Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nach ganz herrschender und auch von der Kammer geteilter Auffassung im Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 14 m.w.N.; Göhler, OWiG, 16. Auflage, vor § 105 Rdn. 45). Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nicht nur verfassungsrechtlich vertretbar ist, sondern nahe liegt (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78]; NJW 1994, 242 [BVerfG 01.04.1993 – 2 BvR 253/93]), steht einem Rechtsanwalt, der sich als Angeklagter/Betroffener in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zu (LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Göttingen, Rpfleger 1991, 337; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 14; Göhler, a.a.O., vor § 105 Rdn. 45).“

Ganz leer geht der Betroffene/Verteidiger aber ggf. nicht aus:

„aa) Wie jeder Beteiligte, dessen notwendige Auslagen die Landeskasse zu tragen hat, kann der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt als Betroffener gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch den Vermögensverlust, der durch notwendige Zeitversäumnis entstanden ist, sowie sonstige, etwa durch die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin verursachte Auslagen nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, erstattet verlangen (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78] [1678]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 15; Göhler, a.a.O., vor § 105 Rdn. 45). Eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG), Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) oder sonstigen Aufwand (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 JVEG i.V.m. §§ 6, 7 JVEG) setzt allerdings jeweils voraus, dass der daraufgerichtete Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz JVEG bei der heranziehenden Stelle ordnungsgemäß geltend gemacht wird.

Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung – zumindest dann, wenn das AG „schummeln“ will

Ich mag die – vor allem landgerichtlichen Entscheidungen -, die sich gegen die obergerichtliche Rechtsprechung stellen, wonach eine Pflichtverteidigerbeiordnung nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr möglich sei (vgl. die Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn., Rn. 2326), immer wieder gern. Diese Entscheidungen sind nämlich zumindest dann zutreffend, wenn die AG durch „Untätigkeit“ die Pflichtverteidigerbestellung umgehen wollen. Und die die Annahme liegt nahe, wenn ein AG wie in einem gerade vom LG Potsdam entschiedenen Fall (vgl. LG Potsdam, Beschl. v. 31.01.2014 – 25 Qs 8/14) mehr als sechs Monate „herumgedoktert“, ohne einen zeitnah mit Beginn des Verfahrens gestellten Pflichtverteidigerantrag zu bescheiden. Solches Vorgehen sehen die LG nicht gern und bestellen nachträglich dann einen Pflichtverteidiger.

1. Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig.

a) Zwar ist in großen Teilen die Rechtsprechung eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehende Pflichtverteidigerbestellung, wie sie der Angeschuldigte mit seiner nach erfolgter Einstellung des Strafverfahrens erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung des Amtsgerichts Nauen begehrt, „schlechthin unzulässig“ und mithin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur OLG Hamm, 5. Strafsenat, 5 Ws 184/08 vom 27. Mai 2008 — zitiert nach Juris).

Denn nach h. M. mangelt es in solchen Fällen in der Regel am Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.

 b) Von diesem Grundsatz ist jedoch nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann abzuweichen, wenn das Amtsgericht den rechtzeitig beantragten Beiordnungsbeschluss nicht zeitnah bescheidet und aus nicht nachvollziehbaren Gründen über Monate hinweg von der Entscheidung absieht. So ist die Sachlage hier.

Das Amtsgericht hat den am 19. Juli 2013 gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nahezu sechs Monate im Wesentlichen unbearbeitet gelassen und ihn erst an 7. Januar 2014 zusammen mit dem Einstellungsbeschluss beschieden.

Diese Zeitdauer, die sich mit dem Strafverfahren nicht erklären lässt und sich auch mit den Verfügungen des Richters nicht erklären lässt, lässt die Vermutung befürchten, dass das Gericht mit seiner Pflichtverteidigerbestellung ablehnenden Entscheidung — zeitgleich mit dem Einstellungsbeschluss — die Anfechtungsmöglichkeit seines Beschusses zu negieren beabsichtigte.

Dieses Prozedere steht im Grunde einer Nichtentscheidung gleich (vgl. dazu Landgericht Potsdam, 4. Strafkammer, Beschluss vom 25. August 2004, 24 Qs 90/03, StV 2/2005, 83). Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, steht der Verpflichtung über einen rechtzeitig vor der möglichen Verfahrensbeendigung gestellten Beiordnungsantrag zeitnah zu entscheiden, nicht entgegen.“

Dazu passen dann übrigens auch die OLG Entscheidungen, die in der letzten Zeit eine zeitnahe Entscheidung über den Beiordnungsantrag angemahnt haben (vgl. OLG Hamm StV 2011, 658; OLG Stuttgart StRR 2011, 64).