Im zweiten Posting dann ein positiver Beschluss zur Auslagenerstattung, und zwar der AG Freiburg, Beschl. v. 18.03.2026 – 76 OWi 43/26.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte gegen den Betroffenen am 16.12.2026 einen Bußgeldbescheid erlassen, der dem Betroffenen nicht zugestellt werden konnte. Der Verteidiger, der eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhielt, legte mit Schreiben vom 05.02.2026 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Mit Bescheid vom 10.02.2026 wurde das Verfahren durch das Regierungspräsidium Karlsruhe wegen Verjährung auf Kosten der Verwaltungsbehörde eingestellt und der Bußgeldbescheid zurückgenommen. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden dem Betroffenen mit der Begründung auferlegt, dass er ohne das Verfahrenshindernis mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt worden wäre. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen. Der hatte beim AG Erfolg:
„2.. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 105 Abs. 1 OWiG; §§ 467a Abs.1 Satz 2, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Tat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
a) Das Ermessen ist eröffnet, wenn die Verwaltungsbehörde überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt werden würde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.10.2015, 2 BvR 388/13 juris Rn. 21).
Daran, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen hat, bestehen nach Aktenlage keine Zweifel. Der Betroffene ist Halter des Fahrzeuges. Ein Abgleich eines Fotos der Betroffenen mit dem Fahrerbild zeigt erhebliche Ähnlichkeiten zwischen den beiden Personen. Auch an der Richtigkeit der Messung bestehen keine Zweifel. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren, das Messgerät war zur Tatzeit gültig geeicht und der Messbeamte war für das Messgerät geschult. Konkrete Umstände, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage gestellt hätten, sind nicht erkennbar sind. Somit ergibt sich eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit des Betroffenen.
b) Der Behörde steht bei der Auslagenentscheidung ein Ermessen zu, wobei die Auslagen nur dann dem Betroffenen aufzuerlegen sind, wenn eine andere Entscheidung unbillig wäre. Grundlage der Unbilligkeitsentscheidung kann dabei nicht alleine die voraussichtliche Verurteilung des Betroffenen sein, vielmehr bedarf es weiterer hinzutretender Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2019, 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294).
Die Unbilligkeit einer anderslautenden Auslagenentscheidung begründete die Bußgeldbehörde bei ihrer Kostenentscheidung zunächst alleine mit dem Umstand, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung bestünde. Diese Begründung genügt den Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung nicht.
Bei der vorliegend gegebenen Verfahrenslage ist es nicht angezeigt, dem Betroffenen einen Ersatz seiner Auslagen zu versagen. Bei der Ermessensabwägung hat nämlich auch Berücksichtigung zu finden, ob der Eintritt des Verfahrenshindernisses vom Betroffenen zu verantworten ist bzw. in seine Risikosphäre fällt oder nicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26.05.2017 – 2 BvR 1821/16 -, juris Rn. 26). Vorliegend kann dem Betroffenen der Verjährungseintritt nicht angelastet werden, da er darauf beruht, dass der Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden konnte. Damit ist von der Ausnahmevorschrift kein Gebrauch zu machen und dem Betroffenen die Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu gewähren.“
Dem ist nichts hinzu zu fügen, außer: Passt!


