Einziehung des Führerscheinformulars, oder: Entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Und im normalen Programm dann heute eine AG-Entscheidung und eine LG-Entscheidung.

Ich beginne mit der AG-Entscheidung, dem AG Freiburg, Urt. v. 06.11.2020 – 4 C 1193/20 -, das mit der Kollege Rinklin aus Freiburg geschickt hat. Das AG nimmt zu zwei zusätzlichen Gebühren Stellung, und zwar zur Nr. 4141 VV RVG und zur Nr. 4142 VV RVG. Geklagt worden ist gegen eine Rechtsschutzversicherung, die beide Gebühren nicht zahlen wollte. Sie muss aber, und zwar:

„a) Dem Kläger steht die streitige Gebühr nach VV 4141 RVG zu. Durch die Rücknahme des Einspruchs mit Schriftsatz vom 04.06.2019 hatte der Kläger daran mitgewirkt, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich ist. Zum Zeitpunkt der Rücknahme war ein Hauptverhandlungstermin nicht bestimmt, so dass die Ausschlussfrist des Abs. 1 Nr. 3 nicht greift. Dass zuvor ein Hauptverhandlungstermin angesetzt gewesen war, vor Rücknahme des Einspruchs aber abgesetzt wurde, spielt keine Rolle. Insbesondere ist die Mitwirkung des Verteidigers an einer Verfahrensbeendigung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO (Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe mit Schriftsatz vom 14.05.2019) nicht fristgebunden und hat damit die Verfahrensgebühr selbst ohne Rücknahme des Einspruchs ausgelöst (VV 4141 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Dass danach eine Rücknahme des gesamten Einspruchs erfolgte, führt nicht zum Wegfall der Verfahrensgebühr.“

Noch interessante ist der zweite Teil der Entscheidung, in dem es nämlich um die Nr. 4142 VV RVG geht. Die hatte der Kollege wegen der Einziehung des Führerscheinformulars im Verfahren – es handelte sich um eine Trunkenheitsfahrt – geltend gemacht. Das AG spricht die Gebühr zu:

„b) Dem Kläger steht auch die streitige Gebühr nach VV 4142 RVG zu. Die Einziehung des Führerscheinformulars fällt unter den Anwendungsbereich dieser Norm (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., RVG VV 4142, Rn. 9 – zitiert nach Beck online).“

Das ist m.E. die erste gerichtliche Entscheidung, die sich zu der Frage der Nr. 4142 VV RVG in den Fällen verhält. Und die Frage wird richtig entschieden. Habe ich immer schon gesagt 🙂 . Und genauso interessant ist die Frage des Gegenstandswertes. Dazu hat sich das AG nicht geäußert, der Kollege hat mir aber mitgeteilt, dass er 5.000 EUR als Regelgegenstandswert angesetzt hatte. Und damit hatte das AG keine Probleme. Also: Immer an diese Gebühr denken.

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