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BtM I: Internethandel mit Drogen, oder: Kann ich den Internethändler noch anstiften?

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Heute dann mal ein BtM-Tag. Nein, nein, nicht wirklich 🙂 , sondern nur hier mit Entscheidungen. Und ich eröffne den Reigen mit dem BGH, Beschl. v. 25.10.2017 – 1 StR 146/17.

Das Verfahren war schon mal beim BGH. Der hatte mit Beschluss vom 08.09.2016  – 1 StR 232/16 – auf die Revision des Angeklagten das damalige Urteil des LG mit den Feststellungen aufgehoben, weil diese den Schuldspruch wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht getragen hatten. Ob eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Betracht kam, hatte der Senat damals wegen Fehlens näherer Feststellungen zu Bestellvorgängen nicht beurteilen können. Nun hat das LG hat den Angeklagten u.a. wegen zweier Fälle der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verurteilt.

Grundlage sind folgende Feststellungen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte der Angeklagte am 23. Februar 2014 über das Internet 100 Gramm des synthetischen Cannabinoids JWH-122 zum Preis von 346,05 € bei der Fa. S. in Shanghai (China).

Noch im selben Monat bestellte er aufgrund eines neuen Tatentschlus-ses über das Internet 100 Gramm des synthetischen Cannabinoids UR-144 zum Preis von etwa 300 € von der Fa. Sa. aus Shanghai (China).

Die synthetischen Cannabinoide waren von guter Qualität. Der Reinheitsgehalt betrug mindestens 85 %. Die mit der jeweiligen Bestellung verbundenen Kaufangebote des Angeklagten nahmen die chinesischen Lieferanten an und versandten die Ware aus China an die Wohnanschrift des Angeklagten in Deutschland.

Die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat das Landgericht – jeweils sachverständig beraten – bei JWH-122 auf höchstens zwei Gramm, bei UR-144 auf höchstens sechs Gramm bestimmt.

Und das reicht dem BGH für die Verwerfung der Revision. Er macht in dem Zusammenhnag ganz interessante Ausführungen zur Frage der Anstiftung in den Fällen der Internetbestellung, die man in etwa wie folgt zusammenfassen kann: Anstiftung kann auch angenommen werden wenn der Haupttäter, wie hier die chinesische Firma bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt hat oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hatte. Entscheidend ist, dass eben noch keine konkret-individualisierte Tat vorliegt, zu der muss der Haupttäter erst noch durch Hervorrufen des Tatentschlusses veranlasst werden. Das ist der Fall des sog. omnimodo facturus. Das bedeutet, dass – wie hier – auch derjenige, der im Internet, z.B. über einen „Online-Shop“, aus dem Ausland heraus die Lieferung von Betäubungsmitteln in das Inland anbietet, noch angestiftet werden kann. Die Internetpräsentationen eines im Ausland ansässigen Drogenhändlers sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots, eine sog. invitatio ad offerendum.

Von der Entscheidung wird man sicherlich noch lesen.

Aus der Serie: Bestellung von BtM im Internet, oder: Wann beginnt ein strafbarer Versuch?

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Aus der Serie: Bestellung von BtM im Internet –> kein hinreichender Tatverdacht, stammt AG Freiburg, Beschl. v. 10.03.2017 – 28 Ds 620 Js 19369/16, in dem das Ag die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehtn hat (§§ 203 ff. StPO) – man beachte: Ich habe nicht geschrieben: Eingestellt hat 🙂 🙂 . Dem Angeklagten wurden verschiedene Bestellungen im Internet zur Last gelegt.

Einen Teil hat das AG nicht eröffnet, weil „der …… dargestellte Sachverhalt [stellt] nach Auffassung des Gerichts schon kein strafbares Verhalten dar[stellt 9, sondern – die Nachweisbarkeit vorausgesetzt – eine straflose Vorbereitungshandlung. Beim Erwerb von Betäubungsmitteln ist die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch dann überschritten, wenn nach dem Tatplan der Abschluss des Geschäfts im engeren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Verhandlungen unmittelbar in die Übertragung der Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln einmünden soll. Das Verpflichtungsgeschäft eines Konsumenten ohne Erfüllungsgeschäft ist bloße Vorbereitung des Erwerbs und noch kein Versuch.

Bei dem anderen Teil geht es um die Nachweisbarkeit der Bestellung unter dem Accountnamen „98765″ auf der Internetplattform „The Silk Road anonymous marketplace“ durch den Angeklagten. Die sieht das AG nicht:

„Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis liegen zwar erhebliche Indizien dafür vor, dass es sich bei dem Angeklagten um diejenige Person handelt, die sich hinter dem Pseudonym „98765“ verbirgt. Dies ergibt sich aus den Kundendaten des pp. und dem Umstand, dass der Angeschuldigte im Tatzeitraum unter der in den Kundendaten enthaltenen Anschrift gemeldet war.

Nach Aktenlage ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar, dass die bestellten Betäubungsmittel tatsächlich versendet und geliefert wurden und die Grenze zum strafbaren Versuch bzw. zur vollendeten Tat überschritten wurde. Es kann für jeden Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass es gar nicht zu einer Versendung des bestellten Rauschgifts kam.

Die Betäubungsmittel wurden nicht sichergestellt. Es gibt keine Belege eines Postunternehmens zu den Lieferungen. Soweit die Verkäufer mehrheitlich nicht identifiziert bzw. die Personalien nicht bekannt sind, kann weder anhand der Vernehmung der Verkäufer noch anhand einer Auswertung ihrer Kundendaten nachvollzogen werden, ob die Ware versendet und geliefert wurde. Dass die Transaktionen in den Silkroad-Transaktionsdaten als abgeschlossen aufgeführt sind, ist kein hinreichend sicherer Nachweis für eine tatsächliche Versendung und Lieferung der Betäubungsmittel.

In den Fällen Ziffer 8, 17 und 18 bestehen zwar grundsätzlich denkbare Aufklärungsmöglichkeiten durch die Vernehmung des namentlich bekannten Verkäufers pp. und die Auswertung seiner Daten. Ausweislich des Ermittlungsberichts des KHK pp. vom 7.08.2015, AS 21, kann aber dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden, ob jede einzelne Bestellung zur Versendung gelangte. So wird unter Ziffer 4 „Transaktionen des pp.“ auf Silkroad 1.0″ (AS 27) festgestellt: „Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der 2748 Transaktionen an die Besteller aus den Kundendaten versandt wurde, da pp. in seiner Vernehmung am 14.04.2015 angab, erst ab Mai oder Juni 2013 auch auf anderen Plattformen verkauft zu haben.“

Mithin kann zu Gunsten des Angeschuldigten, der bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, bei jeder einzelnen Bestellung nicht ausgeschlossen werden, dass es – aus welchen Gründen auch immer – zu keiner Versendung kam und das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung nicht überschritten war, zumal die unter Ziffern 17. und 18. genannten Bestellungen vom 28.06.2013 und 04.07.2013 gerade in die Zeit ab Mai oder Juni 2013 fallen, in denen zusätzlich auch über andere Plattformen verkaufte.“

Passt ganz gut zu

obwohl wir hier – was ich nicht übersehe – eine (etwas) andere Argumentation/Beweislage haben.