Kauf von Kokain im Darknet, oder: Das kann man im Zweifel nicht nachweisen

Eine kleine, aber feine Entscheidung hat mir der der Kollege Nobis, Iserlohn, gestern übersandt. Für den Mandanten ist der AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 – 16 Ds 139/17 – natürlich von weitreichender Bedeutung. Denn das AG hat das Verfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das BtMG – zweimaliger Ankauf von Kokain –  nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Begründung:

„Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, über das sogenannte Darknet in zwei Fällen Kokain bestellt zu haben, welches ihm allerdings nur in einem Fall per Post geliefert worden sein soll, weil eine der Sendungen zuvor abgefangen worden war. Insoweit wird ihm Erwerb und versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.

Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.“

Sollte man als Verteidiger auf dem Schirm haben 🙂 .

Zusatz: Denn dazu hat es schon eine Entscheidung gegeben, nämlich den AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16  (vgl. dazu hier: Handel mit Amphetamin und MDMA aus den Niederlanden, oder: Wer hat bestellt?

12 Gedanken zu „Kauf von Kokain im Darknet, oder: Das kann man im Zweifel nicht nachweisen

  1. Johannes

    Inwiefern handelt es sich hierbei um eine Besonderheit des „Darknet“? Beweisschwierigkeiten bei der Benutzung von Fernkommunikationsmitteln sind doch etwas völlig Alltägliches.

  2. RA Liebscher

    Sehr schöne Entscheidung. Kurz, knackig, konsequent. Hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit ist eben mehr als „hmm, naja, lassen wir den Angeklagten erstmal zur HV antreten und schauen ob er doch was sagt“ 🙂 Ich hoffe, dass ich sowas auch noch erleben darf…

  3. Briag

    Tja, mit der Argumentation kann man sämtliche Verfahren, in denen Taten am PC begangen werden, einstellen. Gilt genauso für das Verkaufen von Waren, ohne diese zu versenden, aber auch für Volksverhetzung auf soziale Medien – erscheint mir daher ein wenig pauschal.

  4. RA Liebscher

    @Briag
    Nö, nicht sämtliche. Nur die, bei denen der Tatnachweis allein auf einer „mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln“ nicht herstellbaren Verbindung zwischen Beschuldigtem/Angeschuldigtem und Tat beruhen könnte. Bei der Kombi Schweigen/Bestreiten + Darknet + keine erhebliche Straftat stellt man ein und gut ist.

  5. schneidermeister

    Na ja, ist schon sehr sehr kurz und sehr sehr knackig. Leider erfährt man aus diesem Beschluss so gar nichts über etwaige sonstige Beweismittel oder etwaige Indizien (Vorstrafen wg. BtM-Delikten? Verhalten nach Erhalt der Lieferung? Erkenntnisse zur Zahlung?) .
    Entweder gab es dazu nichts (zu schreiben) oder aber die StA erkämpft eine Folgeentscheidung des Landgerichts…

  6. Pingback: Bestellung von BtM via Internet, oder: Auch AG München stellt ein – Burhoff online Blog

  7. Pingback: Bestellung von BtM via Internet, oder: Auch AG Tiergarten eröffnet das Hauptverfahren nicht – Burhoff online Blog

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert