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Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Einstellung nach Änderung der THC-Grenzen

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Das LG Mannheim hatte in dem heute Morgen vorgestellten LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25 – den LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24 – als Nachweis für seine Auffassung zitiert. Ich habe mir den besorgt und stelle ihn hier dann jetzt vor.

Dem Beschluss liegt ein Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Substanzen – 2,9 ng/ml THC im Blutserum – zugrunde. Gegen den Betroffen ist zunächst nach alten Recht des §§ 24a Abs.2, Abs. 3 StVG i eine Geldbuße festgesetzt worden. Das AG hat, nachdem der Bundestag am 05.06.2024 das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Vorschriften mit einem höheren in § 24a StVG geregelten THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr verabschiedet hatte – noch bevor der Bundesrat diesem  Gesetz zugestimmt hat -, das Verfahren am 13.06.2024 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Betroffene hat auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Die hat das AG festgesetzt. Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG nicht entstanden sei, da das Verfahren nicht durch die anwaltliche Mitwirkung des Wahlverteidigers eingestellt worden sei. Ein Fall des gezielten Schweigens liege nicht vor, da die Rechtslage eindeutig und der Ausgang des Verfahrens nicht offen gewesen sei (vgl. Art. 13 CanG, Art. 316p, 313 EGStGB). Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Die angefochtene Entscheidung entspricht nicht der Sach- und Rechtslage. Die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG wird ausgelöst, wenn durch anwaltliches Mitwirken das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingestellt oder die Durchführung der Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dabei muss das Mitwirken auf das Ziel einer Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gerichtet sein und diese fördern (BGH NJW 2009, 268). Zwar ist keine für die Einstellung ursächliche Tätigkeit erforderlich, es muss aber der eigenständige Beitrag die Einstellung zumindest irgendwie in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern (BGH NJW 2009, 268). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Wahlverteidiger hat sich für den Betroffenen mit Schriftsatz vom 22.05.2024, beim Amtsgericht Ludwigsburg eingegangen am 23.05.2024, dahingehend eingelassen, dass dieser zwar das Fahrzeug geführt habe, aber weitere Angaben zur Sache nicht mache. Insoweit liegt ein gezieltes Schweigen zum Vorwurf der Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Substanzen vor. In Bußgeldsachen kann für ein Mitwirken zwar grundsätzlich ausreichen, dass der Verteidiger seinem Mandanten zum Schweigen rät und damit die Ahndung nicht auf die Einlassung des Betroffenen sondern nur auf die übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel gestützt werden kann (Burhoff in Gerold/Schmidt/Burhoff RVG VV 5115 Rn.6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht der Rat zu gezieltem Schweigen dann aber nicht aus, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann (vgl. BGH NJW 2011, 1605). Zwar ist der Ausgang des Verfahrens hier nicht offenkundig, da der neue erhöhte Tetrahydrocannabiol-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr noch nicht in Kraft getreten war und daher eine Anwendung des neuen Grenzwertes auch noch nicht zwingend war. Deshalb stellte das Amtsgericht Ludwigsburg das Verfahren in eigenem Ermessen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 47 Abs. 2 OWiG und nicht nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 170 Abs. 2 StPO ein. Allerdings kann das gezielte Schweigen vorliegend nicht zur Auslösung der Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG führen, da es in diesem Fall nicht geeignet gewesen ist, die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung in irgendeiner Form zu fördern. Die endgültige Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung erfolgte völlig unabhängig von dem Tätigwerden des Wahlverteidigers durch eine Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die bevorstehende gesetzliche Änderung des Tetrahydrocannabiol-Grenzwertes, so dass die Anforderungen an ein Mitwirken durch das Tätigwerden des Wahlverteidigers nicht erfüllt wurden.“

M.E. ist auch die Entscheidung in der „Evidenzfrage“ falsch. Ich verweise dazu auf meine Anmerkung zu LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25 (vgl. Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Auf „Evidenz der Einstellung“ kommt es nicht an).

Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Auf „Evidenz der Einstellung“ kommt es nicht an

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Eine neuere Entscheidung des LG Mannheim hatte sich (noch einmal) mit der Frage , ob und wann die zusätzliche Verfahrensgebühr in den Fällen des sog. „gezielten Schweigens“ entsteht. Inzwischen ist der Beschluss aber auf die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 31.10.2025 aufgehoben und die Beschwerde des Rechtsanwalts zurückgewiesen worden. ich stelle heute beide Beschlüsse vor.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bandendiebstahls geführt. Mit Beschluss vom 22.5.2025 bestellte das AG dem in anderer Sache inhaftierten Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger und ordnete ihm für regelmäßige Besuche in der Justizvollzugsanstalt einen Dolmetscher für die arabische Sprache bei. Mit Schriftätzen vom 03.06.2025 und 10.06.2025 teilte der Pflichtverteidiger, dass sein Mandant umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch mache.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 22.08.2025 nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben einer rechtskräftigen Verurteilung durch das AG Stuttgart voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle.

Der Pflichtverteidiger beantragte die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen. U.a. machte er eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geltend. Der Rechtspfleger hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte beim AG keinen Erfolg. Ausweislich eines Telefonvermerks hatte die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsrichter mitgeteilt, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten allein deshalb erfolgt sei, da gegen diesen durch das AG eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten ausgesprochen wurde und die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Die Einstellung habe nichts damit zu tun gehabt, dass der Beschuldigte sich entsprechend den Angaben seines Verteidigers nicht zur Sache habe einlassen wollen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des LG ist auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VV RVG entstanden.

Hier dann die Leitsätze zu dem LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25:

1. Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens im Sinne des Nr. 4141 VV RVG genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung objektiv geeignet ist. Eine Kausalität wird nicht gefordert: Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert.

2. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung durch gezieltes Schweigen und damit die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verneinen.

3. Ist von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, entfällt eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen.

Anzumerken ist: Mit den Leitsätzen 1 und 2 gehe ich konform. Wenn aber das LG – so der Leitsatz 3 – darauf abstellt/hinweist, dass dann, wenn von vornherein evident, ist dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen entfällt, muss man das kritisch sehen. Diese Einschränkung beruht zwar auf der Rechtsprechung des BGH im BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = NJW 2011, 1605). Das bedeutet aber nicht, dass das richtig ist. Ich habe aber schon in Zusammenhang mit dem Urteil darauf hingewiesen (vgl. die Anmerkung in RVGreport 2011, 182), dass durch eine solche Verknüpfung nämlich quasi durch die Hintertür darauf abgestellt wird, dass die Mitwirkung des Verteidigers „ursächlich“ für die Einstellung gewesen sein müsse. Das wird aber von der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn. 31; a.A. KG RVGprofessionell 2007, 79; AG Betzdorf JurBüro 2008, 589). Zu dieser Frage vermisst man in der Entscheidung des LG Ausführungen. Auch der BGH (a.a.O.) hatte dazu aber nicht Stellung genommen. Ich sehe die Ausnahme zudem auch deshalb kritisch, weil sie, was ja auch hier beim AG und dem Vertreter der Landeskasse angeregt worden ist, dazu führen wird, die „Ursächlichkeit“ zu verneinen, weil die Einstellung von vornherein „evident“ gewesen sein soll, das vom LG dazu angeführte Beispiel überzeugt m.E. nicht. Die Ansicht führt im Übrigen auch zu Mehrarbeit, da ja die Evidenz immer geprüft werden müsste, genau das Gegenteil soll aber mit der Nr. 4141 VV RVG erreicht werden.

Und dann der LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25. Das ist die erwähnten Entscheidung auf die Gegenvorstellung der Staatskasse. Das LG hatte nämlich übersehen – ich übrigens auch 🙂 – , dass der Beschwerdewert gar nicht erreicht war, auch hatte die Bezirksrevisorin kein rechtliches Gehör. Insoweit gibt es folgende Leitsätze:

1. Sind Beschwerdeentscheidungen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und nicht mehr anfechtbar, hat der hierdurch Benachteiligte – der Rechtsanwalt oder die Staatskasse – die Möglichkeit, Gegenvorstellungen zu erheben.

2. Durch diesen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf kann das Gericht, gegen dessen Beschluss Gegenvorstellungen erhoben wurde, seine Entscheidung korrigieren.

3. Das Fehlen einer ausdrücklichen Zulassung im Sinne des §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG im Beschluss selbst ist grundsätzlich als Nichtzulassung zu verstehen. Eine nachträgliche Zulassung ist unstatthaft und daher unwirksam.

4. Aus einer – nicht im Beschluss selbst – erfolgten Rechtsmittelbelehrung „einfache Beschwerde“ kann grundsätzlich nicht auf eine konkludente Beschwerdezulassung geschlossen werden.

„… Mandant wird auf meinen Rat derzeit schweigen“, oder: Auch das ist Mitwirkung, „liebe“ RSV

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Und dann als zweite Gebührenentscheidung am vorweihnachtlichen Donnerstag das AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21. Also recht frisch. Und schön 🙂 . Ein vorweihnachtliches Schmankerl.

Es geht um die Nr. 5115 VV RVG. Die will die beklagte Rechtsschutzversicherung – trotz Deckungszusage – nicht zahlen. Gegen den Kläger war ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den die Verteidigerin Einspruch eingelegt hatte, und zwar wie folgt: „…Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 16.04.2021 Einspruch ein. Eine Begründung des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. Mein Mandant wird sich derzeit auf meinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern. Ich beantrage die Gewährung von Akteneinsicht …“ Mit Schreiben vom 28.04.2021 stellte die Stadt Augsburg als Ordnungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein und führte u.a. aus: „„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, nach Prüfung ihres Einspruchs zu oben genannten Bußgeldbescheid in Verbindung mit der Herstellerinformation …

Das AG Augsburg hat die zusätzliche Verfahrensgebühr zugesprochen. Das hat es sehr umfangreich, aber auch sehr schön begründet. Wegen des besonderen Tages 🙂 stelle ich nicht die ganze Begründung hier ein. Sie ist aber lesenswert und man kann daraus sicherlich schöne Textbausteine fertigen, nicht nur für die Nr. 5115 VV RVG, sondern auch für die Nr. 4141 VV RVG. Daher ein besonderer Dank an die Kollegin B.Biernacik aus Augsburg für die Übersendung des Beschlusses. So etwas schicken RSV natürlich nicht, die schicken, wenn überhaupt, in der Regel nur für den Verteidiger ungünstige Entscheidungen.

Hier dann also der Leitsatz:

Auch die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass sich sein Mandant „derzeit“ auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird, genügt als Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG.

Kleine Anmerkung. M.E. kann man das „Derzeit“ getrost weglassen. Das ändert in der Sache nichts, denn die Mitteilung, dass geschwiegen wird, bedeutet ja nicht, dass das für alle Zukunft gilt. Man muss keinen Vorbehalt machen. Lässt man das „derzeit“ weg, erspart man sich solche Diskussionen 🙂 mit der RSV.