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Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Einstellung?, oder: „Mein Mandant wird derzeit schweigen…“

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Heute ist zwar Karfreitag, aber ich stelle trotz des Feiertages dann wie üblich Gebührenentscheidungen vor. Herausgesucht habe ich „richtige“ Entscheidungen, quasi „kleine Ostereier“ 🙂 .

Ich starte mit dem AG Strausberg, Urt. v. 24.03.2022 – 9 C 166/21, das mit der Kollege Nowak aus Strausberg geschickt hat. Der Kollege ist von der Rechtsschutzversicherung seines ehemaligen Mandanten auf Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 190,40 EUR (Nr. 5115 VV RVG zuzüglich anteiliger USt) aus einem von der Versicherung geleisteten Vorschlusses aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1. BGB. in Anspruch genommen worden. Die Klage hatte keinen Erfolg:

„1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Vorschlusses i.H. eines Teilbetrages von 190,40 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Ein hierauf gerichteter Anspruch scheitert bereits daran, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht ohne Rechtsgrund (an die Versicherungsnehmerin ) geleistet.

a) Bei der Vorschusszahlung der Klägerin handelt es sich um eine Leistung kraft Anweisung.

Die Versicherungsnehmerin hat, vertreten durch den Beklagten, die Klägerin angewiesen, die fällige Versicherungsleistung an den Beklagten zu zahlen. Mit dem Vollzug dieser Anweisung wollte die Klägerin ihre im sogenannten Deckungsverhältnis fällige Verbindlichkeit aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsnehmerin erfüllen.

Die Versicherungsnehmerin wollte durch den Vollzug der der Klägerin erteilten Weisung ihre im sogenannten Valutaverhältnis fällige Verbindlichkeit aus dem Rechtsbesorgungsvertrag gegenüber dem Beklagten tilgen. Die Parteien des Rechtsstreits stehen zueinander nur im sogenannten Vollzugsverhältnis und haben miteinander keine bereicherungsrechtlich relevante Leistungsbeziehung. In Anweisungsfällen muss der Bereicherungsausgleich aber nach ständiger Rechtsprechung (u.a. BGH. NJW 2003, 582; BGH. NJW 2004, 1315; BGH. NJW 2008, 2331) innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse erfolgen. Etwaige vertragliche Regelungen zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin, die eine unmittelbare Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs gegen den Beklagten zulassen, sind nicht ersichtlich.

b) Selbst wenn der Beklagte der richtige Anspruchsgegner wäre, stünde der Klägerin der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch nicht zu. Denn die im Streit stehende Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist, da das gegen die Versicherungsnehmerin vor der Verwaltungsbehörde eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Mitwirkung des Beklagten endgültig eingestellt worden ist, entstanden.

Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 29.09.2018 an die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg gewandt, die Vertretung der Frau angezeigt, um Akteneinsicht gebeten und darüber hinaus erklärt, dass seine Mandantschaft derzeit von ihrem Schweigerecht Gebrauch macht und eine Stellungnahme gegebenenfalls binnen drei Wochen nach Gewährung vollständiger Akteneinsicht erfolgt. Durch dieses Schreiben hat der Beklagte bei der endgültigen Einstellung des Verfahrens mitgewirkt. Denn der Inhalt des Schreibens war objektiv geeignet, die endgültige Verfahrenseinstellung zu fördern. Der Umstand, dass es in dem anwaltlichen Schreiben heißt, die Mandantschaft werde derzeit von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, ändert hieran nichts. Anhand der Äußerung war nämlich zu vermuten, dass sich die Betroffene nach der Akteneinsicht auch weiterhin und damit endgültig auf ihr Schweigerecht berufen würde, wenn sich nach der durch den Beklagten genommenen Akteneinsicht externe Beweismöglichkeiten nicht abzeichnen würden, die Bußgeldstelle also allein auf die Bestätigung durch die Betroffene angewiesen wäre. Der Bußgeldstelle war folglich schon nach dieser Äußerung eine umfassende Würdigung der Beweislage möglich, die offenkundig die Entscheidung über die endgültige Verfahrenseinstellung beeinflusste. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann daher auch der konkreten Äußerung des Beklagten im vorliegenden Fall die erforderliche objektive Eignung der Förderung einer endgültigen Verfahrenseinstellung nicht abgesprochen werden.“

Ähnlich AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21– …..

Pauschgebühr II: Vorschussgewährung, oder: Aber nicht auf das, was noch kommt

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, der OLG Naumburg, Beschl. v. 13.08.2019 –  1 AR (Kost) 7/19 – kommt vom OLG Naumburg. Er hat eine „Vorschussproblematik“ zum Gegenstand (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG).

Bewilligt worden ist ein Vorschuss von 78.900,00 EUR bewilligt worden. Einen höheren Vorschuss hat das OLG abgelehnt:

„Gem. § 51 Abs. 1 S. 5 RVG ist dem Rechtsanwalt „ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten“.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier ein Vorschussanspruch im Hinblick auf den außerordentlichen Umfang sowie die Länge und die Schwierigkeit des Verfahrens dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Höhe nach erachtet der Senat im Anschluss an die Ausführungen der Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme vom 31.07.2019 einen Vorschuss i.H.v. 78.900,00 € (entspricht den doppelten Pflichtverteidigergebühren) für angemessen. Hiermit hat sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 09.08.2019 auch einverstanden erklärt und seinen weitergehenden Antrag zurückgenommen.

Dem im Schriftsatz vom 09.08.2019 gestellten Antrag, auszusprechen, dass die doppelte Pflichtverteidigergebühr auch als Pauschvorschuss für das noch weiterhin durchzuführende Verfahren gilt, konnte hingegen nicht entsprochen werden. Maßstab für einen Vorschuss ist stets die bereits erbrachte Leistung. Auf erst noch zu erbringende Leistungen kann demnach kein Vorschuss gezahlt werden, sondern es kann erst nach (weiterer) Leistungserbringung ein (weiterer) Vorschuss verlangt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 5 RVO vorliegen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 51 Rn. 69, 73, 74 m.w.N.“

M.E. zutreffend.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Pflicht zur Zwischenabrechnung – hat die ARAG Recht?

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Mit der Antwort auf meine Frage vomn letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Pflicht zur Zwischenabrechnung – hat die ARAG Recht?, habe ich mich auch erst ein wenig schwer getan. Ist ja an sich auch Zivilrecht und das kann ich nicht mehr so richtig.  Der Ansatz in meinen Überlegungen war, dass es zwar zutreffend ist, dass es sich nach § 17 Nr. 10a RVG nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG um verschiedene Angelegenheiten handelt, aber: Die eine Angelegenheit – „gerichtliches Verfahren“ – läuft ja noch. Ganz wohl war mir dabei aber nicht, denn mit der Überlegung wäre man zurückgekehrt zur (falschen) Auffassung des BGH, der für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG von einer einheitlichen Sicht des Verfahrens ausgegangen ist.

Und in solchen Situationen ist es immer gut, wenn man jemanden fragen kann. Und das habe ich dann auch getan und habe mich bei N. Schneider rückversichert. Und von dem kam dann das, was ich befürchtet hatte:

„…. die ARAG hat leider Recht. Siehe 

  1. Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.
  2. Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine Vorschussrechnung vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage des Rechtsanwalts nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären.

AG Berlin-Lichtenberg, Urt. v. 1.3.2013 – 114 C 138/11^

Man muss mit der Klage auf Freistellung von einer Vorschussanforderung schnell sein. Das neue System des § 17 Nr. 10a und 11 RVG macht das allerdings schwieriger.“

Und fällig ist der „erste Teil“ nun mal. Das steht auch so im RVG, Kommentar. Nun man kann nicht immer Recht haben/bekommen. Der Kollege hat es dann auch hingenommen und – wie er ja auch hier in einem Kommentar mitgetielt hat – die Klage zurückgenommen.

Anrechnung von Vorschüssen auf Pflichtverteidigergebühren?

Durch Anfragen von Kollegen weiß ich, dass eine gebührenrechtliche Problematik in der Praxis eine erhebliche Rolle spielt. Nämlich die Frage, ob und inwieweit Vorschüsse, die der Rechtsanwalt als Wahlanwalt erhalten hat, auf seine gesetzlichen Gebühren angerechnet werden, wenn er später zum Pflichtverteidiger bestellt wird.

Das läuft über § 58 Abs. 3 RVG. Mit dessen Anwendung liegt m.E. in der verhältnismäßig strengen obergerichtlichen Rechtsprechung aber einiges im Argen, weil die OLG den Begriff des „Verfahrensabschnitts“, auf den es ankommt, unzutreffend auslegen. Dazu ist einiges im RVG-Kommentar, auf den ich bei der Gelegenheit mal wieder hinweise – das war jetzt Werbung 🙂 – geschrieben. Zu den Problemen des Auslegung des § 58 Abs. 3 RVG will ich mich jetzt hier aber gar nicht äußern. Es geht vielmehr um eine ganz andere – vorrangige – Frage.

In Zusammenhang mit der Anrechnung von als Wahlanwalt erhaltenen Vorschüssen auf die Pflichtverteidigergebühren (§ 58 Abs. 3 RVG) beschäftigt einen Kollegen nämlich folgendes Problem: Erfolgt die Anrechnung nach § 58 Abs. 3 RVG auch dann, wenn im Rahmen eines früheren Wahlmandats Honorar an den Partner einer Kanzlei geleistet wurde und nun ein angestellter Anwalt die Pflichtverteidigung übernimmt? Muss dieser sich also die frühere Zahlung an die Kanzlei auf seine gesetzlichen Gebühren anrechnen lassen?

Ich habe dem Kollegen folgende Antwort gegeben: M.E. nein. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 3 RVG. Denn dort heißt es: „… sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen.“ Die Anrechnung erfolgt also also personenbezogen und stellt darauf ab, ob der nun als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Vorschüsse erhalten hat. Das ist aber, wenn die Vorschüsse an den Partner der Kanzlei gezahlt worden sind, nicht der Fall. Dass der Pflichtverteidiger dort angestellt ist, ändert daran m.E. nichts. Er hat keinen Vorschuss erhalten.

(Sonntäglicher) Lesetipp: „Vorschuss auf die Pauschgebühr“ aus RVGreport 2011, 407

Folgender Lesetipp:  Auf meiner Homepage www.burhoff.de ist gerade mein Beitrag aus RVGreport 2011, 407: „Vorschuss auf eine Pauschgebühr (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG)“. eingestellt worden. Er enthält eine Darstellung der Vorschussproblematik bei der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach § 51 RVG. Wie immer ist ein kostenfreier Download möglich.

In einem solchen gebührenrechtlichen Posting weise ich dann (natürlich) – Vorsicht: Werbung!!!- auch noch einmal auf den inzwischen in der 3. Auflage vorliegenden Kommentar „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen“ hin, den man hier bestellen können.