Schlagwort-Archiv: Aktenversendungspauschale

Versendung des Ausdrucks einer elektronischen Akte, oder: Aktenversendungspauschale entstanden?

Und dann geht es im zweiten Posting noch einmal um die Aktenversendungspauschale bei Versendung eines Ausdrucks. Dazu hat das AG Baden-Baden im AG Baden-Baden, Beschl. v. 08.01.2025 – 24 OWi 1/25 – Stellung genommen. Der Beschluss ist schon etwas älter, ich stelle ihn aber dennoch hier noch vor.

Gegen den Betroffenen wurde ein Verfahren wegen Nichteinhalten des erforderlichen Abstands gern. § 4 StVO geführt. Mit Schreiben vom 10.10.2024 hatte der Verteidiger beantragt, ihm die amtliche Ermittlungsakte zum Zwecke der Einsichtnahme zukommen zu lassen. Die Akte wurde als Ausdruck der elektronischen Akte als Papierakte zum Verbleib  übersandet, eine DVD mit VKS-Vorlagensatz wurde für drei Tage zur Einsicht übersandt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat hierfür eine Auslagenpauschale i. H. v. 12,00 EUR erhoben. Der Verteidiger hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Erfolg:

„Dem Antrag war stattzugeben.

Die Aktenübersendungspauschale für die Akteneinsicht kann gem. § 107 Abs. 5, 110b 110c OWiG, 32f StPO auch durch Versendung eines Ausdrucks im Fall einer elektronischen Aktenführung verlangt werden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Akte zulässigerweise in elektronischer Form geführt wird. Nachdem das Land noch keine Verordnung i. S. d. § 110a OWiG erlassen hat, erfolgt die elektronische Aktenführung derzeit nicht rechtmäßig. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der im Original übersendeten DVD mit dem VKS-Datensatz, da nur die Über-sendung der vollständigen und den §§ 110 a ff. entsprechenden vollständigen elektronischen Akten die Pauschale entstehen lässt. Die Aktenübersendung in rechtmäßiger Form war hier nicht vollständig.“

Glaubhaftmachung einer anwaltlichen Zahlung, oder: Grundsätzlich reicht anwaltliche Versicherung

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Ich hatte heute Morgen den LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 29 Qs 115/25 – vorgestellt, allerdings wegen des Umfangs der Gründe nur hinsichtlich der ersten angesprochenen Frage, nämlich der Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren (vgl. Erneut: Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verstoß gegen die Corona-Maskenpflicht). Das LG hat aber auch noch eine weitere Frage entschieden, nämlich die der Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Verteidiger für von ihm vorgenommene Zahlungen. In dem Verfahren waren es zwei Aktenversendungspauschalen, die die Staatskasse nicht erstatten wollte, weil die Zahlung – so der Bezirksrevisor – nicht glaubhaft gemacht sei. Deshalb hatte er Anschlussbeschwerde eingelegt, die aber beim LG keinen Erfolg gehabt hat:

„Die beantragten vorverauslagten Gebühren für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR können weiterhin festgesetzt bleiben bzw. werden.

Die Rechtspflegerin verlangte zu Recht eine Glaubhaftmachung. Denn gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 2 ZPO muss der Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren die geltend gemachten Auslagen ausreichend glaubhaft machen. Dies gilt auch hinsichtlich der beantragten Honorarauslagen für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR. Diese können nur zugesprochen werden, wenn sie entstanden sind. Ein entsprechender Zahlungsnachweis ist zwar nicht zur Akte gelangt. Als Mittel der Glaubhaftmachung genügt insoweit aber – neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen – auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung, die der Verteidiger im Schriftsatz vom 19.02.2025 abgegeben hat.

Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es muss dargelegt werden, dass eine Gebühr oder eine Auslage tatsächlich angefallen ist und dass die Ansätze erforderlich waren. Auch bei Zweifeln an der Urheberschaft oder inhaltlichen Richtigkeit eines Antrags kann der Urkundsbeamte weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung einholen und die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Ein Ansatz ist glaubhaft dargelegt, wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier und verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinnt, dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend vorgetragen worden ist. Hierfür reicht es aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungstatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Es bedarf keiner vollständigen Gewissheit, wohl aber der Erkenntnis, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung nicht angebracht sind. Um einen derartigen Sachstand herbeizuführen, kann sich der Anwalt grundsätzlich sämtlicher Nachweismöglichkeiten bedienen. Zur Glaubhaftmachung können gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle üblichen Beweismittel verwendet werden, sofern sie präsent sind sowie die Versicherung an Eides statt und auch die anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit. Die Frage, ob als entstanden angemeldete Kosten hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen können. Insbesondere dann, wenn dem Anwalt greifbare Belege fehlen, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrages, indem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das kann zwar – muss allerdings nicht stets – hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. Denn die anwaltliche Versicherung muss anders als bei den Post- oder Telekommunikationsentgelten von dem Urkundsbeamten nicht zwingend als genügend für die Glaubhaftmachung anerkannt werden. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO. So kann es z.B. für die Erstattung der Aktenversendungspauschale ausreichen, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie der gerichtlichen Anforderung der Pauschale vorlegt und im Übrigen anwaltlich versichert, die Pauschale eingezahlt zu haben (vgl. AG Gummersbach, Beschluss vom 10.05.2013, 85 Owi -17 Js 845/12- 205/12; Volpert in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 46 und Burhoff/Volpert, RVG Straf-und Bußgeldsachen, 6. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 884). Die anwaltliche Versicherung reicht damit nicht hinsichtlich jeden Ansatzes zur Glaubhaftmachung aus. Eine anwaltliche Versicherung reicht insbesondere nicht aus, wenn Belege für geltend gemachte Kosten greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden sind, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar ist. Letztendlich ist dies aber eine Einzelfallentscheidung.

Aufgrund der aus der Akte ersichtlich erfolgten zwei Akteneinsichten des Verteidigers, der von diesem vorgelegten Kostennoten und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs, indem die Aktenversendungspauschalen, die jeweils nur einen Betrag von 12,00 EUR ausmachen, im Falle einer Nichtzahlung beim solventen Verteidiger schon längst vollstreckt worden wären, ist der Kammer die anwaltliche Versicherung zur Zahlung dieser ausreichend. Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung sind vorliegend nicht angebracht.

Die insoweit vom weiteren Beteiligten zur Begründung der Anschlussbeschwerde herangezogenen Entscheidungen sind nicht auf den hiesigen Fall anwendbar bzw. übertragbar. Das insoweit zitierte Urteil des BGH vom 11.10.1996, V ZR 159/95, verhält sich zu der hiesigen Problematik gar nicht. In der ebenso zitierten Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 20.04.2012, 24 Qs 64/11, die vom Erfordernis der Erbringung eines entsprechenden Zahlungsnachweises ausgeht, ist schon nicht ersichtlich, ob die Zahlung dort durch anwaltliche Versicherung oder gar nicht glaubhaft gemacht worden ist.“

Auch insoweit ist die Entscheidung zutreffend, aber: Die Ausführungen des LG zu den Anforderungen an den Nachweis der Zahlung klingen mit ein wenig „gönnerhaft“. Sie entsprechen zwar der Rechtsprechung in dieser Frage (vgl. KG, Rpfleger 2017, 116 = RVGreport 2017, 18; OLG Düsseldorf, RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; Beschl. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14, 1 Ws 246/14, 1 Ws 272/14; RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; OLG Köln, NStZ-RR 2014, 64 = RVGreport 2014, 105; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.2.2020 – 2 Qs 18/20; LG Münster, Beschl. v. 4.9.2020 – 20 Qs-62 Js 11968/18–9/20). Warum jedoch ggf. bei einem Betrag von 24 EUR die anwaltliche Versicherung der Zahlung nicht ausreichen soll, erschließt sich mir nicht. Das darin anklingende Misstrauen gegenüber dem Rechtsanwalt/Verteidiger ist für mich nicht nachvollziehbar.

Übersendung des Ausdrucks einer elektronischen Akte, oder: Kein Anfall der Aktenversendungspauschale

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Die zweite Entscheidung am „Gebührenfreitag“ befasst sich auch mit der Aktenversendungspauschale. Es handelt sich um den AG Aschersleben, Beschl. v. 09.04.2025 – 6 OWi 31/25, der noch einmal Stellung nimmt zu der Frage, ob die Aktenversendungspauschale auch für einen Ausdruck einer eigentlich elektronisch geführten Akte dann anfällt, wenn die Akte übersandt wird, der Verteidiger die Übersendung eines Papierauszuges aber gar nicht beantragt hatte.

In einem OWi-Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung  hatte sich der Verteidiger mit Schreiben vom 17.12.2024 zur Akte gemeldet und beantragt: „ihm die amtliche Ermittlungsakte zum Zwecke der Einsichtnahme in elektronischer Form zukommen zu lassen„. Die Zentrale Bußgeldstelle führte die Akten zwar elektronisch, entschied sich jedoch, die Akten auszudrucken und an den Verteidiger zu versenden, wofür sie dann die Auslagenpauschale erhoben hat. Zur Begründung meinte sie, die Akten seien auszudrucken und zu versenden gewesen, weil die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Versand noch nicht abgeschlossen seien.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der begründet/erfolgreich war:

„Das Gericht teilt zwar nicht die Auffassung des Amtsgericht Daun (Beschluss vom 12.04.2020 Az.: 4c OWi 132120) und des Amtsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.08.2020 Az: 976 OWi 94/20) wonach die elektronische Versendung der gesetzliche Standardfall sei (was er ist) und allein deswegen eine Versendung im Papierformat ohne Auslagenersatz bleibe. Dem (der Annahme eines das Schicksal der Auslagenentscheidung bestimmenden Standardfalles) steht nämlich der Wortlaut des § 107 Abs. 5 OWiG insoweit entgegen, weil er die tatsächlich erfolgte elektronische Versendung zur Voraussetzung hat. Gleichwohl ist der Wortlaut der Auslegung zugänglich. Das Amtsgericht Radolfzell führt im Beschluss vom 09.02.2024 insoweit aus:

„Gemäß § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, der mit Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 seine derzeit geltende Fassung erhielt, wird eine Aktenversendungspauschale nicht erhoben, wenn die Akte elektronisch geführt wird und ihre Übermittlung elektronisch erfolgt. Ersteres ist vorliegend der Fall. Letzteres ist allerdings nicht erfolgt, vielmehr wurden bei der Verwaltungsbehörde – sei es, weil dort die technischen Voraussetzungen für einen elektronischen Aktenversand (noch) gar nicht bestehen, sei es, weil dies vorliegend im Einzelfall für „praktischer“ gehalten wurde – von der elektronisch geführten Akte Papierausdrucke erstellt und dem Verteidiger postalisch übersandt.

Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Vorschrift des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen ist, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich elektronisch geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller (der Verteidiger) die Übersendung eines Papierauszuges ausdrücklich beantragt, was vorliegend nicht geschehen ist.

In der Begründung des Gesetzes vom 05.07.2017 (BT-Drucks. 18/9416) heißt es nämlich zur Begründung der Änderungen bei der Regelung zur Erhebung der Dokumentenpauschale im GKG, FamGKG, GNotKG und JVKostG, die jeweils einheitlich dahingehend abgeändert wurden, dass „eine Dokumentenpauschale nur erhoben (wird), wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird: „Eine Dokumentenpauschale soll nur für die Fälle der Übermittlung eines elektronischen Aktenausdrucks oder eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte anfallen, da in diesen Fällen der besondere Aufwand durch einen Antrag des Einsichtnehmenden verursacht wird.“ Demgegenüber soll das elektronische Bereitstellen einer Akte zum Abruf ebenso kostenfrei bleiben, wie die Einsichtnahme einer Akte in den Diensträumen oder die Übergabe zur Mitnahme. In der Begründung heißt es weiter ausdrücklich: „Wählt im Einzelfall die Einsicht gewährende Stelle den Weg der Übermittlung eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte, weil z. B. das Bereitstellen des Inhalts einer Akte zum Abruf nicht möglich ist, soll keine Dokumentenpauschale anfallen.“ Es soll also nach dem Willen des Gesetzgebers für das Entstehen der Gebühr darauf ankommen, in wessen Verantwortungsbereich die Gründe für die den Aufwand verursachende Art der Gewährung von Akteneinsicht liegen. Auf diese Begründung nimmt die mit demselben Gesetz vorgenommene Änderung des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, mit dem die Aktenversendungspauschale bei Einsicht in die elektronische Akte, die bis dahin 5,00 Euro betragen hatte, abgeschafft wurde, ausdrücklich Bezug (s. BT-Drucks. 1819416. S. 75, 80). Die Regelung im OWiG zum Anfall der Aktenversendungspauschale im verwaltungsbehördlichen Bußgeldverfahren sollte daher nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich den Regelungen zum Anfall der Dokumentenpauschale bei Einsicht in elektronisch geführte Akten in gerichtlichen Verfahren gleichgestellt werden.“

Dieser Auffassung schließt sich das Gericht vor dem Hintergrund des die Auslegung maßgeblich bestimmenden Willens des Gesetzgebers (AG Aschersleben Urt. v. 24.9.2024 — 2 Ds 275 Js 34057/22 (69/24), BeckRS 2024, 29884, beck-online, mittlerweile rechtskräftig) an.

Der Verteidiger hat hier ausdrücklich nur die Übersendung in elektronischer Form beantragt. Die Behörde hätte den Verteidiger zuvor auf die beabsichtigte Versendung in Papierform hinweisen müssen.“

Keine AVP für den ortsansässigen Verteidiger in Berlin?, oder: VerfGH Berlin macht die Willkür mit

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Die Frage, ob auch der ortsansässige Rechtsanwalt die bei seiner Akteneinsicht entstandene Aktenversendungspauschale als notwendige Auslage ersetzt verlangen kann, ist in der Rechtsprechung nicht unumstritten. Mit der Problematik hat sich jetzt auch noch einmal der VerfGH Berlin im VerfGH Berlin, Beschl. v. 13.05.2025 – 94/23 – befasst.

Das AG Berlin Tiergarten hatte mit Beschl. v. 12.07.2023 (327 Ds] 232 Js 312/19 29207 V (10/19; dazu Keine Erstattung der Aktenversendungspauschale? oder: Man möchte schreien, wenn man es liest) die von einem Verteidiger bei der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren geltend gemachte Aktenversendungspauschale nicht als notwendige Auslage anerkannt und die Festsetzung insoweit abgelehnt. Das hatte das AG damit begründet, dass die bei dem ortsansässigen Verteidiger die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen seien, diese seien in der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG enthalten. Es bleibe dem ortsansässigen Anwalt überlassen, ob er sich die Akte bei Gericht zur Einsicht abholt und wieder zurückbringt, ohne dass er Zeit-, Fahrt- und Parkaufwand hierfür gesondert in Rechnung stellen kann oder sich dies als persönlichem und bereits abgegoltenem Vorteil ersparen möchte und das Gericht bittet, die Akte ausnahmsweise entgegen der ansonsten üblichen Praxis und unter Zusage der Kostenübernahme übersenden zu lassen. Notwendig sei dies aus der vorgenannten Alternativmöglichkeit allerdings schon sprachnotwendig nicht.

Dagegen hat der Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er unter Verweis auf die Rechtsprechung des VerfGH Berlin (VerfGH, Beschl. v. 18.5.2022 – VerfGH 91/21, dazu AG: Aktenversendungspauschale als Servicepauschale, oder: VerfGH: Nein, das ist willkürlich) eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gerügt hat. Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

„Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Die Ablehnung der Erstattung der Auslagenversendungspauschale verletzt vorliegend nicht Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Ein Richterspruch verstößt gegen das Willkürverbot, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (Beschluss vom 18. Mai 2022 – 91/21 – Rn. 8 m.w.N.). Die verfassungsrechtliche Kontrolle einer Verletzung des Willkürverbots durch Gerichtsentscheidungen greift damit nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein (Beschluss vom 27. April 2022 – VerfGH 106/20 – Rn. 11; st. Rspr.). Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den Einzelfall sind vielmehr Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (Beschluss vom 27. April 2022 – VerfGH 130/20 – Rn. 7).

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Notwendigkeit der Auslage im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 ZPO mit dem Argument verneint, der einem Rechtsanwalt durch Akteneinsicht entstehende Aufwand sei mit der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG abgegolten. Insbesondere dem ortsansässigen Anwalt bleibe es überlassen, ob er sich die Akte bei Gericht zur Einsicht abhole und wieder zurückbringe, ohne dass er Zeit-, Fahrt- und Parkaufwand hierfür gesondert in Rechnung stellen könne oder ob er sich dies als persönlichen und bereits abgegoltenen Vorteil erspare und das Gericht bitte, die Akte ausnahmsweise entgegen der ansonsten üblichen Praxis und unter Zusage der Kostenübernahme zu übersenden. Notwendig sei Letzteres aufgrund der vorgenannten Alternativmöglichkeit allerdings nicht. Auch die Kosten der Rücksendung der Akte seien über die pauschalen Postauslagen hinaus nicht in Ansatz zu bringen.

Indem es diese Begründung gibt, setzt sich das Amtsgericht Tiergarten mit dem Begriff der notwendigen Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO inhaltlich auseinander. Es vertritt die Auffassung, die Kosten, die durch die Aktenübersendung in seine Kanzlei hinzukommen, seien nicht „notwendig“, wenn der Aufwand, der dem Rechtsanwalt durch Einsichtnahme in die Akte vor Ort oder ihre Abholung bei Gericht entsteht, bereits durch die RVG-Gebühren abgegolten ist.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Begriff der Notwendigkeit bzw. der notwendigen Auslage im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO damit sprachlich und gedanklich nachvollziehbar ausgelegt. An die Frage der Notwendigkeit von Kosten wird dabei ein strenger Maßstab angelegt: Wenn die – unbestritten notwendige – Akteneinsicht im Gericht bzw. nach dortiger Abholung der Akten möglich ist, ist die Übersendung der Akte in die Kanzlei nicht „notwendig“, um die Akten einsehen zu können. Folglich sind nach Auffassung des Amtsgerichts die durch die Übersendung zusätzlich verursachten Kosten auch nicht „notwendig“.

Diese Sichtweise mag streng gegenüber einem Rechtsanwalt sein, der Akteneinsicht nehmen muss. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar und folglich willkürlich wäre. Die Frage, ob sie in einfachrechtlicher Hinsicht Zustimmung verdient, ist durch den Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen.

Soweit der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022 (VerfGH 91/21) in einem anderen Fall die Versagung einer Aktenversendungspauschale als Verstoß gegen das Willkürverbot angesehen hat, lag dies an der anderslautenden Begründung der dort angefochtenen Entscheidung.“

Man mag es nicht glauben, wenn man es liest: Der VerfGH Berlin macht den – mit Verlaub – „Blödsinn“, den das AG Tiergarten in seinem Beschluss vom 12.7.2023 „verzapft“ hat, mit und segnet die Auffassung des AG, dass die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen seien, weil diese in der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG enthalten seien, damit ab. Das ist einfach schlicht weg falsch und wird auch so von keinem anderen Gericht vertreten, jedenfalls ist mir keines bekannt. Und warum das nicht willkürlich sein soll, erschließt sich mir nicht. Denn die Auffassung des AG verkennt – bewusst oder unbewusst – den einfachen Unterschied zwischen anwaltlicher Vergütung und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 RVG), den offenbar auch der VerfGH nicht zu kennen scheint. Gebühren sind das Entgelt für die Anwaltstätigkeit. Davon zu unterscheiden sind eben die Auslagen. Die Auslagen, die nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, kann der Rechtsanwalt geltend machen, was ausdrücklich in Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG geregelt ist. Die Gebühren, die dem Rechtsanwalt zustehen, also Grund- und Verfahrensgebühr, decken die vom Rechtsanwalt gezahlten Auslagen nicht ab. Der hier vom AG gemachte Fehler ist m.E. so eklatant, dass er eben nicht mehr rechtlich vertretbar und folglich willkürlich ist.

Im Übrigen erkenne ich nicht, wo der Unterschied zu der vom Verteidiger angeführten Entscheidung des VerfGH Berlin v. 18.5.2022 (VerfGH 91/21, AGS 2022, 557) liegen soll. Da hatte das AG die Erstattung der Aktenversendungspauschlage mit der Begründung abgelehnt, die könne nicht erstattet werden, weil es sich um eine Zahlung für eine Serviceleistung an den Rechtsanwalt handele, der sich damit eine kostenlose, aber zeitaufwändige Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle erspare. Das hatte der VerfGH als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar gerügt. Was ist an der Begründung des AG in dem nun entschiedenen Fall so anders, dass man nun die Willkür verneint. Letztlich wird der Erstattungsantrag des Rechtsanwalts in beiden Fällen damit beschieden, dass man ihm sagt: Die Abholung der Akten ist möglich, weshalb eine Übersendung der Akten nicht notwendig ist. Wenn wir es trotzdem tun, ist es ein Service, den du bezahlen musst.

Alles in allem: Die vorliegende Entscheidung des VerfGH ist gewogen und leider zu leicht befunden. Oder: Man möchte auch hier schreien…..

Aktenversendungspauschale/ortsansässiger Anwalt, oder: AG Tiergarten erstattet nun doch

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Und auch im zweiten Posting des Tages geht es um die Aktenversendungspauschale. Bei der beschäftigt ja die Frage, ob die Aktenversendungspauschale auch dem ortsansässigen Verteidiger zu erstatten ist, seit einiger Zeit die Rechtsprechung der AG. Ich hatte hier auch schon verschiedene Entscheidungen. Vor allem ist in Berlin ist ein heftiges Hin und Her entbrannt, in dem die Dezernenten des AG Tiergarten unterschiedlich Stellung bezogen haben. Nun hat sich das AG Tiergarten noch einmal im AG Tiergarten, Beschl. v. 10.12.2024 – (350 Gs) 264 Js 4190/22 (464/24)  zustimmend zur Erstattung geäußert:

„Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Das Gericht ergänzt die Kostenfestsetzung auf die Erinnerung vom 03.09.2024 um die begehrten weiteren 12.00 Euro.

Dabei kann dahinstehen, ob sich die im Zuge der Akteneinsichtnahme dem Rechtsanwalt entstandenen Versendungskosten grundsätzlich ohne Weiteres als notwendige Auslagen der Prozessführung darstellen und damit bei gegebenem Erstattungsanspruch auszugleichen seien (so AG Tiergarten, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 336 Cs 209/18 -). Jedenfalls kann sich nämlich auch bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt die Aktenversendungspauschale als notwendig darstellen, sofern es ihm wegen der Entfernung zum Gericht nicht ohne weiteres zumutbar ist. dieses wegen jeder Akteneinsicht persönlich aufzusuchen oder einen Boten zu schicken (vgl. AG Tiergarten. Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 229 Ds 189/15 -. BeckRS 2018. 41177; AG Köln Beschluss vom 8. Juni 2018 – 707 Ds 101/15 -. BeckRS 2018, 13761). So liegt es hier. Es ist nicht nachvollziehbar, warum etwa einem Rechtsanwalt aus Potsdam oder Oranienburg die Aktenversendungspauschale erstattet werden soll, nicht aber der in Berlin-Pankow ansässigen Antragstellerin. Es ist nicht sinnvoll. in einer Großstadt wie Berlin das Kriterium der Ortsansässigkeit heranzuziehen. ohne auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen, zumal nicht alle im Strafrecht tätigen Rechtsanwälte direkt in der Nähe des Kriminalgerichts Moabit praktizieren (so zutreffend AG Tiergarten, aaO).

Soweit der Bezirksrevisor bei dem Kammergericht auf eine „ständige Rechtsprechung im hiesigen Geschäftsbereich“ verweist, wonach die Aktenversendungspauschale eine persönliche Kostenschuld desjenigen sei, der einen zusätzlichen Service in Anspruch nehme (vgl. etwa LG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2004 – 514 Qs 29/04 -, juris), dürfte diese Auffassung jedenfalls in dieser Pauschalität spätestens seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Berlin vom 18. Mai 2022 – 91/21 – nicht mehr haltbar sein. Dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die Einsicht in eine elektronische Akte beschränkt sein soll, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.“

Die Entscheidung ist zutreffend (ebenso u.a. LG Köln, Beschl. v. 24.01.2024 – 110 Qs 8/24; AG Köln, Beschl. v. 13.03.2024 – 651 Ds 256/23; a.A. AG Köln, Beschl. v. 10.09.2024 – 581 Cs 391/23; AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22). Die Argumentation des AG dürfte nicht nur für (Groß)Städte gelten, sondern immer dann, wenn das Gericht/die Stelle, an der Ak-teneinsicht genommen werden müsste, nur schwer/zeitaufwändig erreichbar ist.

Zur Rechtsprechung des VerfGH Berlin hatte ich bereits in der Anmerkung zum AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22 – darauf hingewiesen, dass die dort mitgeteilte Sicht des AG von der Entscheidung des VerfGH nicht zutreffend ist. Darauf wird verwiesen  (vgl. AVP-Erstattung für den ortsansässigen Verteidiger I, oder: AG Tiergarten versus VerfGH Berlin).