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Aktenversendungspauschale I: Elektronische Akte, oder: Übersendung eines Papierausdrucks

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„Auch Kleinvieh macht Mist“. Der Spruch passt zu dem AG Radolfzell, Beschl. v. 09.02.2024 – c 1 OWi 323/23 – ja, schon älter -, der auf einen Antrag eines Verteidigers ergangen ist, der sich gegen die bei ihm erhobene Aktenversendungspauschale gewandt hat.

Der Rechtsanwalt hatte den Betroffenen im Bußgeldverfahren verteidigt und bei der Verwaltungsbehörde beantragt, „mir die amtliche Ermittlungsakte zum Zwecke der Einsichtnahme zukommen zu lassen“. Ihm wurde Akteneinsicht in die dort elektronisch geführten Bußgeldakten gewährt, indem ihm mit Schreiben vom 18.10.2023 ein Papierausdruck übersandt wurde. Für die Aktenversendung wurde unter Verweis auf § 107 Abs. 5 OWiG die Aktenversendungspauschale von 12,00 EUR erhoben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieser hatte Erfolg:

„Der zulässige Antrag ist begründet, da die Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG für die vorliegend erfolgte Akteneinsicht nicht anfällt und die Verwaltungsbehörde daher nicht berechtigt ist, diese vom Antragsteller zu erheben.

Die Erhebung der Aktenversendungspauschale ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren in § 107 Abs. 5 OWiG geregelt.

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, der mit Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 seine derzeit geltende Fassung erhielt, wird eine Aktenversendungspauschale nicht erhoben, wenn die Akte elektronisch geführt wird und ihre Übermittlung elektronisch erfolgt. Ersteres ist vorliegend der Fall. Letzteres ist allerdings nicht erfolgt, vielmehr wurden bei der Verwaltungsbehörde – sei es, weil dort die technischen Voraussetzungen für einen elektronischen Aktenversand (noch) gar nicht bestehen, sei es, weil dies vorliegend im Einzelfall für „praktischer“ gehalten wurde – von der elektronisch geführten Akte Papierausdrucke erstellt und dem Verteidiger postalisch übersandt.
Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Vorschrift des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen ist, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich elektronisch geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antrag-steller (der Verteidiger) die Übersendung eines Papierauszuges ausdrücklich beantragt, was vor-liegend nicht geschehen ist.

In der Begründung des Gesetzes vom 05.07.2017 (BT-Drucks. 18/9416) heißt es nämlich zur Be-gründung der Änderungen bei der Regelung zur Erhebung der Dokumentenpauschale im GKG, FamGKG, GNotKG und JVKostG, die jeweils einheitlich dahingehend abgeändert wurden, dass „eine Dokumentenpauschale nur erhoben (wird), wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird“: „Eine Dokumentenpauschale soll nur für die Fälle der Übermittlung eines elektronischen Aktenausdrucks oder eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte anfallen, da in diesen Fällen der besondere Aufwand durch einen Antrag des Einsichtnehmenden verursacht wird.“ Demgegenüber soll das elektronische Bereitstellen einer Akte zum Abruf ebenso kostenfrei blei¬ben, wie die Einsichtnahme einer Akte in den Diensträumen oder die Übergabe zur Mitnahme. In der Begründung heißt es weiter ausdrücklich: „Wählt im Einzelfall die Einsicht gewährende Stelle den Weg der Übermittlung eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte, weil z. B. das Bereitstellen des Inhalts einer Akte zum Abruf nicht möglich ist, soll keine Dokumentenpauschale anfallen.“ Es soll also nach dem Willen des Gesetzgebers für das Entstehen der Gebühr darauf ankommen, in wessen Verantwortungsbereich die Gründe für die den Aufwand verursachende Art der Gewährung von Akteneinsicht liegen. Auf diese Begründung nimmt die mit demselben Gesetz vorgenommene Änderung des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, mit dem die Aktenversendungspauschale bei Einsicht in die elektronische Akte, die bis dahin 5,00 Euro betragen hatte, abgeschafft wurde, ausdrücklich Bezug (s. BT-Drucks. 18/9416, S. 75, 80). Die Regelung im OWiG zum Anfall der Aktenversendungspauschale im verwaltungsbehördlichen Bußgeldverfahren sollte daher nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich den Regelungen zum Anfall der Dokumentenpauschale bei Einsicht in elektronisch geführte Akten in gerichtlichen Verfahren gleichgestellt werden.

Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die Systematik des OWiG selbst: § 110c OWiG verweist für die Aktenführung und Kommunikation im Verfahren auf § 32f StPO, der hinsichtlich der Form der Gewährung von Akteneinsicht in elektronische Akten in Abs. 1 regelt, dass die Einsicht grundsätzlich durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt und die Übersendung eines Aktenausdrucks von einem besonderen Antrag abhängig macht. Unter diesen Umständen darf aber der Einsicht begehrende Verteidiger, der einen solchen Antrag nicht stellt, darauf vertrauen, dass ihm die Akten auch in der gesetzlich vorgesehenen Form und somit kostenneutral im Sinne des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG zur Verfügung gestellt werden.

Nach alledem fällt die Aktenversendungspauschale gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG im Falle der Übersendung eines Papierausdruckes einer bei der Verwaltungsbehörde elektronisch geführten Bußgeldakte nur dann an, wenn der Verteidiger die Übermittlung eines Aktenausdruckes in Papierform besonders beantragt hat (so auch AG Verden, B. v. 05.07.2021, 9b OWi 245 Js 25572/21). Das hat der Verteidiger hier aber nicht getan.“

Der Beschluss ist richtig. So ist bereits wiederholt entschieden worden.

AVP-Erstattung für den ortsansässigen Verteidiger II, oder: LG Köln macht es richtig

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Dass es mit der Erstattung der Aktenversendungspauschale auch anders als beim AG Tiergarten (s. dazu AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22) = richtig geht, zeigt der schon etwas ältere LG Köln, Beschl. v. 24.01.2024 – 110 Qs 8/24 -, den ich trotz „seines Alters“ hier vorstelle. Eben weil er es richtig macht:

„1. Zu Unrecht hat das Amtsgericht indes die Festsetzung der angefallenen Aktenversendung i.H.v. 12,00 € abgelehnt.

Es steht außer Zweifel, dass eine Akteneinsicht für eine sachgerechte Verteidigung unumgänglich ist. Die Einsichtnahme in die Ermittlungs- und Gerichtsakten ist in einem Strafverfahren für eine ordentliche Verteidigung notwendig. Es ist Sache der Verteidigerin, wie sie ihr Akteneinsichtsrecht wahrnimmt, also ob sie die Akten auf der Geschäftsstelle einsieht oder – in Ruhe – in ihrer Kanzlei. Vorliegend wurde von der durch die Justiz selbst angebotenen kostenpflichtigen Versendung Gebrauch gemacht. Die hierdurch angefallenen Aufwendungen sind dann auch erforderlich. Die Erstattung kann auch nicht etwa mit der Begründung versagt werden, dass ein ortsansässiger Anwalt sich die Akte hätte abholen können. und damit keine Pauschale angefallen wäre. Es ist bereits zu beachten, dass der pekuniäre Gegenwert des damit einhergehenden Zeitaufwandes (ggf. zzgl. damit verbundener Fahrtkosten) die verhältnismäßig geringe Versendungspauschale bereits mit Sicherheit übersteigen würde. Ein Beschuldigter bzw. Betroffener ist auch nicht etwa verpflichtet, sich einen Verteidiger auszusuchen, der ein Gerichtsfach unterhält, um damit den Zeitaufwand einer Abholung (bzw. der Aktenversendungskosten) zu ersparen. Eine nähere Begründung, warum es sich bei der geltend gemachten Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 € hier nicht um notwendige Kosten handele, enthält die Stellungnahme der Bezirksrevisorin, auf die der angefochtene Beschluss offensichtlich allein Bezug nimmt, nicht.“

Na bitte, geht doch 🙂 .

Die vom LG bestätigten Absetzungen bei Grund- und Verfahrensgebühr lassen sich nicht beurteilen. Geltend gemacht war jeweils die Mittelgebühr, AG und LG haben unter der Mittelgebühr festgesetzt. Ob das zutreffend ist, kann man ohne weitere Angaben zu den Verfahrensumständen nicht sagen. Allerdings sprechen die mitgeteilten Umstände schon dafür, dass schon Gebühren unterhalb der Mittelgebühren festzusetzen waren. Das gilt insbesondere für die Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG. Denn wenn nach der ersten Einarbeitung, die durch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG abgegolten wird, keine oder nur geringe weitere Tätigkeiten erbracht worden sind, ist die Verfahrensgebühr, die immer neben der Grundgebühr entsteht, unterhalb der Mittelgebühr, ggf. sogar nur als Mindestgebühr festzusetzen. Das hat das LG richtig aus Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, 4104 Rn 11 m.w.N. zitiert. 🙂

AVP-Erstattung für den ortsansässigen Verteidiger I, oder: AG Tiergarten versus VerfGH Berlin

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Die Berichterstattung zu Gebühren, Kosten und/oder Auslagen beginne ich in 2025 mit einem Beschluss, der auch in der Rubrik: Manche lernen es nie, laufen könnte. Es geht nämlich noch einmal um die Erstattungshigkeit der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG. Darüber ist ja inzwischen ein recht heftiger Streit entbrannt, wenn es um dem ortsansässigen Verteidiger geht. An dem Streit nimmt auch das AG Tiergarten teil, das wegen seiner Auffassung, ggf. nicht zu erstatten, ja schon vom VerfGH Berlin gerügt worden ist. Aber nichts desto trotz:

Ich habe dann hier den AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22, in dem das AG erneut ausführt, warum nicht zu erstatten ist:

„Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Auslage des Verteidigers für die Aktenversendungspauschale war im vorliegenden Einzelfall nicht notwendig im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO.

Nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG fallen bei Verfahrenseinstellung nur die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last. Demnach fallen der Staatskasse nicht alle Auslagen eines Betroffenen zur Last, sondern nur diejenigen, die notwendig sind. Was notwendig in diesem Sinne ist, regelt § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, der über § 46 OWiG auch für das Bußgeldverfahren gilt.

Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, aber nur, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. § 91 Abs. 2 ZPO hat folgenden Wortlaut: „Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.“

Die nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstattenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts richten sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG).

Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich um eine Auslage des Verteidigers, nämlich die Auslage nach Nr 9003 VV RGV. Danach beträgt die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,00 €.
Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

Mit den im VV RVG geregelten gesetzlichen Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten des Verteidigers entgolten, siehe Vorbemerkung 7 Satz 1 zum Teil 7 des mit „Auslagen“ überschriebenen Teils 7 zum W RGV. Und Satz 2 regelt: „Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen.“ Die einzelnen Auslagentatbestände sind in den Nummern 7000 bis 7008 aufgelistet. Die Kosten für Aktenversendung sind nicht darunter. Aufgeführt sind aber u.a. Bestimmungen für Fahrtkosten für eine Geschäftsreise; diese betragen bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer 0,42 € (Nr. 7003 VV RVG) und bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind, in voller Höhe (Nr. 7004 VV RVG)

Gem. § 670 BGB sind Aufwendungen zu ersetzen, die der Rechtsanwalt den Umständen nach für erforderlich halten darf. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch für Auslagen ist demnach auch, dass die sie verursachende Tätigkeit notwendig war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 464a Rn. 1 1; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG W Vorbemerkung 7 Rn. 24, 25, beck-online).

Nach § 32f Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG wird die Einsicht in Akten, die — wie im vorliegenden Verfahren – in Papierform vorliegen, durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.

Demnach stellt die Akteneinsicht an Gerichtsstelle der Regelfall und die Mitnahme die Ausnahme vor. Eine Aktenübersendung ist für ortsansässige Verteidiger nicht vorgesehen.

Im Rahmen der notwendigen Kosten der Verteidigung sind die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen, sondern in der Grund- und Verfahrensgebühr nach dem RVG enthalten (AG Tiergarten, Beschl. v. 12.07.2023 — 327 Ds 10/19). Da die Kosten für die auf Antrag des Verteidigers erfolgte Aktenübersendung zu den allgemeinen Geschäftskosten des Verteidigers gehören, die durch die im VV RVG geregelten gesetzlichen Gebühren bereits abgegolten sind, kann der Verteidiger die Aktenversendungspauschale auch nicht auf seinen Mandanten abwenden; bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich bei Anwälten mit Berliner Kanzleisitz deshalb nicht um notwendige Auslagen (LG Berlin, Beschl. v. 30.08.2022, 528 Qs 53/22). Ist die Übersendung nicht zur Ausführung des erteilten Mandats erforderlich, ist die verauslagte Aktenversendungspauschale keine Aufwendung, die der Verteidiger seiner Mandantin zusätzlich in Rechnung stellen könnte (AG Köln, Beschl. v. 10.09.2024 — 581 Cs 391/23, zu einem vergleichbaren Fall). Bei der Aktenübersendung an ortsansässige Rechtsanwälte handelt es sich vielmehr um eine vom Gesetz nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts (BVerfG, Beschluss vom 06.03.1996, 2 BvR 386/96, NStZ 1997, 42, beck-online), die dem Verteidiger die zwar kostenlose, jedoch mit zeitlichem Aufwand verbundene Akteneinsicht bei Gericht oder die Mitnahme der Akte von dort erspart und auf deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren kein Anspruch besteht (LG Berlin Beschl. v. 22.09.2011, 517 Qs 93/11, und Beschl. v. 22.3.2012, 517 Qs 5/12, BeckRS 2012, 11923, beck-online). Die in der Rechtsprechung vertretene andere Ansicht (AG Köln, Beschl. v. 13.03.2024, 651 Ds 256/23, und AG Tiergarten, Beschl. v. 30.08.2023, 336 OWi 238/23) vermag nicht zu überzeugen, da sie die Besonderheiten der im RGV geregelten gesetzlichen Gebühren und Auslagen nicht hinreichend berücksichtigt.

Aus der von der Verteidigung ins Feld geführten Entscheidung des VerfGH Berlin (Beschl. v. 18.05.2022, VerfGH 91/21, BeckRS 2022, 11824) folgt nicht, dass ein in Berlin ansässiger Rechtanwalt einen Anspruch auf Erstattung der Aktenversendungspauschale hat. Der VerfGH hat die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.04.2021 (288 OWi 223/21) lediglich wegen unzureichender Begründung und demzufolge als Verstoß gegen das Willkürverbot aufgehoben und an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale führt der VerfGH aus, diese könne auch als notwendige Auslage angesehen werden. Notwendig sei eine Auslage, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich war. Dies könne schon dann anzunehmen sein, wenn der vernünftige und besonnene Verfahrensbeteiligte sie für geboten halten durfte. Dem Fall lag aber die vom vorliegenden Fall abweichende Konstellation zugrunde, dass es gar keine Papierakte gab, sondern es sich um eine elektronisch geführte Akte in einer Verkehrsbußgeldsache handelte. Aufgrund der nicht vergleichbaren Verfahrenskonstellation kommt der Entscheidung des VerfGH Berlin keine Bindungswirkung im Sinne von § 30 Abs. 1 VerfGHG für das vorliegende Verfahren zu.

Nur bei einem auswärtigen Verteidiger ist die Aktenübersendung notwendig in diesem Sinn, da er bei persönlicher Abholung einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten hätte, die in aller Regel höher als die Aktenversendungspauschale sind. In diesem Fall ist die Aktenübersendung die für den Mandanten kostengünstigste Maßnahme zur Durchführung der Akteneinsicht mit der Folge, dass die Kosten für die Aktenübersendung eine notwendige Auslage ist.“

M.E. ist die Entscheidung falsch und im Grunde ein Schlag ins Gesicht der VerfGH Berlin. Es ist zwar richtig, dass der VerfGH in seinem Beschluss v. 18.5.2022 – VerfGH 91/21 – die Entscheidung des AG Tiergarten v. 27.04.2021 – 288 OWi 223/21 – wegen mangelnder Begründung aufgehoben hat, aber: Der VerfGH formuliert doch mehr als deutlich, wenn er ausführt: “Die Aktenversendungspauschale kann auch als notwendige Ausla-ge angesehen werden. Notwendig ist eine Auslage, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich war (vgl. Gieg, a. a. O.). Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn der vernünftige und besonnene Verfahrensbeteilig-te sie für geboten halten durfte. Angesichts des Umstandes, dass die einzige andere Möglichkeit, Akteneinsicht zu erlangen, vorliegend eine Einsichtnahme in die elektronisch geführte Verfahrens-akte an einem Bildschirm in den Räumen des Polizeipräsidenten in Berlin war, dürfte dies auch naheliegen. Denn diese Möglichkeit der Akteneinsicht stellt sich gegenüber der von dem Verteidi-ger der Beschwerdeführerin erbetenen Übersendung eines Ausdrucks der Verfahrensakte zweifel-los als die deutlich zeit- und kostenaufwändigere Alternative dar.“. Wohlgemerkt: Nicht – wie das AG ausführt – mit „könne“, also dem Konjunktiv, sondern mit „kann“, dem Indikativ. Es ist zwar auch richtig, dass der VerfGH auf die elektronisch geführte Verfahrensakte abstellt, die, wenn nicht übersandt wird, „an einem Bildschirm in den Räumen des Polizeipräsidenten am Bildschirm einzusehen“ ist. Aber damit ist doch nicht ausgeschlossen, dass auch in den Fällen der Papierakten zu übersenden ist. Denn auch hier bleibt ja dem ortsansässigen Verteidiger letztlich nur, dass er – auf Kosten des Mandanten (sic!) – einen Ausflug durch Berlin macht bzw. machen muss, um die Akten einzusehen.

Und was nun? Nun: In Berlin werden – wie man sieht – Verteidiger weiter um die 12,00 EUR kämpfen müssen und es hoffentlich auch tun und ggf. die Frage noch einmal zum VerfGH Berlin bringen. Der wird sich sicherlich freuen, wenn er liest, wie man mit seinen Entscheidungen umgeht.

Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG ja/nein?, oder: Rücknahme des Aktenversendungsantrags

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Und dann hier – etwas später als sonst die erste Entscheidung aus dem Bereicht kostenrechtliche Entscheidungen. davon gibt es dann heute zwei.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 30.04.2024 – 5 AR 8/24 -, der sich noch einmal/mal wieder zur Aktenversendungspauschale äußert.

Ergangen ist der Beschluss nach einem Zivilverfahren. Mit einem am 09.02.2024 beim KG eingegangenen Schriftsatz hatte der Rechtsanwalt erklärt, für die Beklagte Berufung gegen ein Urteil des LG Berlin vom 05.01.2024 einzulegen. In demselben Schriftsatz hat er zugleich beantragt, ihm kurzfristig Akteneinsicht zu gewähren durch Übersendung der Akte in seine Kanzlei. Mit Verfügung vom 04.03.2024 hat der Vorsitzende des 19. Zivilsenats Akteneinsicht wie beantragt bewilligt. Noch am 04.03.2024 hat die Geschäftsstelle des 19. Zivilsenats verfügt, die Akte an den Erinnerungsführer zu versenden, und ihm dies in einem Anschreiben vom selben Tage mitgeteilt. Mit Kostenansatz vom 04.03.2024 ist dem dort als Kostenschuldner benannten Rechtsanwalt hierfür eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KV in Höhe von 12,- EUR in Rechnung gestellt worden.

Mit am 07.03.2024 beim KG eingegangenen Schriftsatz hat der Rechtsanwalt erklärt, für die Beklagte die Berufung zurückzunehmen. Ferner hat er erklärt, die beantragte Gewährung auf Akteneinsicht könne aufgrund der Berufungsrücknahme als gegenstandslos angesehen werden; er hat hinzugesetzt, die Akte bislang auch nicht erhalten zu haben.

Die Akte ist dem Erinnerungsführer erst am 12.03.2024 zugegangen, nachdem sie zunächst bei einer anderen Rechtsanwaltskanzlei eingegangen war.

Der Rechtsanwalt hat am 16.04.2024 Erinnerung gegen die Erhebung der Aktenversendungspauschale eingelegt. Er hat vorgetragen, am 07.03.2024 habe ihn die genannte andere Rechtsanwaltskanzlei darüber informiert, dass bei ihr „die mit einem an [den Erinnerungsführer] adressierten Übersendungsschreiben des Kammergerichts versehene Akte“ zugegangen sei. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des 19. Zivilsenats hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die hatte dann auch beim KG keinen Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

    1. Kostenschuldner einer Aktenversendungspauschale ist nach § 28 Abs. 2 GKG derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst; wenn ein Rechtsanwalt die entsprechende Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle abgibt, ist somit der Rechtsanwalt selbst alleiniger Kostenschuldner. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den bei Auslegung von Prozesserklärungen zu beachtenden Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, kann eine von dem die Aktenübersendung beantragenden Rechtsanwalt „namens der Mandantschaft“ eingelegte Erinnerung gegen den entsprechenden Kostenansatz als für den Rechtsanwalt selbst eingelegte Erinnerung ausgelegt werden.
    2. Für den Anfall der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KV ist erforderlich aber auch ausreichend, dass Akten durch ein Gericht auf Antrag an den Antragsteller (§ 28 Abs. 2 GKG) versendet werden.
    3. Nimmt der eine Aktenversendung Beantragende den Aktenversendungsantrag zurück, nachdem die Akte bereits durch die Geschäftsstelle zur Übersendung in den Geschäftsgang gegeben worden ist, ist generell keine Verpflichtung der aktenversendenden Stelle, nachzuforschen, wo sich die Akte gerade befindet, und zu versuchen, die sich bereits auf den Weg gebrachte Akte anzuhalten oder gar wieder zurückzuholen, anzuerkennen.

Wer schuldet dem Gericht die Nr. 9003 VV GKG, oder: Der Rechtsanwalt muss „vorfinanzieren“

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Und als zweite Entscheidung dann noch der OVG Münster, Beschl. v. 19.01.2024 – 10 E 780/23. Auch eine zutreffende Entscheidung – man will sich ja am Feiertag nicht ärgern. Es geht noch einmal um die Frage, wer Kostenschuldner der sog. Aktenversendungspauschale Nr. 9003 VV GKG ist. Eien Frage, die m.E. schon seit langem beantwortet ist, aber nun ist sie noch einmal aufgetaucht.

Folgender kurzer Sachverhalt: Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind im verwaltungsrechtlichen Ausgangsverfahren die Kosten einer Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12 EUR auferlegt worden. Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg:

„Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, wer die Kosten für die – hier erfolgte – Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten schuldet. Dies ist – im Verhältnis zum Gericht – der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte.

Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Dabei handelt es sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – um eine spezielle Kostenhaftungsregelung für die Aktenversendungspauschale, mit der eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner nach den §§ 22 ff. GKG vermieden werden soll.
Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 26 (§ 56 GKG a.F.) des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BT-Drs. 12/6962, S. 7, 66).

Daraus ergibt sich, wie die Beschwerdeführerin richtigerweise vorbringt, noch nicht, ob der Prozessbevollmächtigte oder der von ihm Vertretene Schuldner der Aktenversendungspauschale ist.

Anders als die Beschwerdeführerin meint, lässt sich dem Umstand, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO den Beteiligten zusteht und auch dessen Wahrnehmung durch Bevollmächtigte letztlich im Interesse der Vertretenen erfolgt, aber nicht entnehmen, dass diese als Antragsteller und damit Kostenschuldner i. S. v. § 28 Abs. 2 GKG anzusehen sind. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kostenschuldner unabhängig davon zu bestimmen ist. Bei der Versendung von Akten handelt es sich um eine von § 100 VwGO nicht umfasste zusätzliche Leistung, für die Nr. 9003 einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2013 – 11 E 85/13 -, juris Rn. 7 und vom 29. Januar 2013 – 2 E 81/13 -, juris Rn. 4 ff.

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass Kostenschuldner dieser zusätzlichen Leistung der Prozessbevollmächtigte ist, wenn dieser die Versendung an sich beantragt hat. Die – durch die Pauschale abzugeltende – Aktenversendung erfolgt bei einer Beantragung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig nur aus arbeitsorganisatorischen Gründen, die in die Interessensphäre des Prozessbevollmächtigten und nicht in diejenige des von ihm vertretenen Beteiligten fallen. Eine Aktenversendung, wie sie hier beantragt worden war, ist von vornherein nur den nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Personen möglich, da allein ihnen und nicht den von ihnen Vertretenen die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder die Geschäftsräume gestattet werden kann (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Rechtsanwalt entscheidet darüber, auf welche Weise und an welchem Ort er die Gerichtsakten einsieht, vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Dass sich die Anfertigung von Aktenauszügen und Fotokopien für den Rechtsanwalt bei einer Aktenübersendung als einfacher erweisen mag, rechtfertigt nicht die Annahme, die Aktenübersendung liege auch im Interesse des von ihm Vertretenen. Dies gilt ebenso für den Einwand der Beschwerdeführerin, bei einer Aktenübersendung in die Kanzleiräume erfolge gewöhnlich ein gründlicheres Aktenstudium. Ein gründliches Aktenstudium ist dem Rechtsanwalt auch bei einer Akteneinsichtnahme bei Gericht möglich – entweder während der Akteneinsicht im Gerichtsgebäude oder auf Grundlage einer dort gefertigten Kopie der Akte in seinen Kanzleiräumen. Entscheidet sich der Rechtsanwalt für die Beantragung einer Aktenübersendung, rechtfertigt es die für ihn damit in aller Regel verbundene erhebliche Arbeitserleichterung, die dadurch entstandenen Kosten bei ihm zu erheben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 – 1 WDS-KSt 6/09 -, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 6. April 2011 – IV ZR 232/08 -, juris Rn. 11 ff.; BSG, Beschluss vom 20. März 2015 – B 13 SF 4/15 S -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. März 2016 – 5 S 2450/12 -, juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 13 OA 170/09 -, juris Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 19 C 05.3348 -, juris Rn. 17 ff.; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 5 A 398/08 -, juris Rn. 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. April 2006 – 1 So 148/05 -, juris Rn. 3.

Dass dies zu einer Vorfinanzierung der Aktenversendungspauschale durch den Rechtsanwalt für den Fall führt, dass er die Kosten an den Vertretenen weitergeben kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung.“