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AE II: Datenschutzvorgabe durch die EU-RiLi 2016/680, oder: Verfahren gegen strafunmündiges Kind

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Als zweite Entscheidung stelle ich den LG Regensburg, Beschl. v. 27.07.2026 – I Qs 29/26 jug – vor. Es geht um die Akteneinsicht in Verfahren gegen strafunmündige Kinder.

In dem Verfahren hat das LG über die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht in ein Ermittlungsverfahren gegen ein strafunmündiges Kind an die Geschädigte bzw. ihren Prozessvertreter entschieden. Die Staatsanwaltschaft hat ab Mai ein Ermittlungsverfahren gegen das strafunmündige Kind J. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung geführt. Die vorgeworfenen Taten sollen nach Aktenlage zum Nachteil des Kindes L. begangen worden sein, welches zu den Tatzeitpunkten in einer Beziehung zum Beschuldigten stand.

Die Staatsanwaltschaft führte nach Eingang der polizeilichen Ermittlungen keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen durch. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 26.05.2026 gem. § 170 Abs. 2 StPO aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt. Das Verfahren wurde aus diesem Grund auch datenschutzrechtlich gesperrt, also der behördeninterne Zugriff hierauf beschränkt. Eine Vernehmung sowohl des Beschuldigten als auch der Geschädigten wurde nicht durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2026 ging ein Akteneinsichtsgesuch der Vertreterin des Beschuldigten, bei der Staatsanwaltschaft ein, welches zunächst abgelehnt wurde. Mit Verfügung vom 03.06.2026 wurde sodann doch Akteneinsicht an die Vertreterin des Beschuldigten gewährt.

Auf ein Akteneinsichtsgesuch des Vertreters der Geschädigten, reagierte die Staatsanwaltschaft mit der Versagung durch Verfügung vom 02.06.2026. Nach Stellungnahme des Vertreters der Geschädigten leitete die Staatsanwaltschaft die Akte sodann an den Ermittlungsrichter beim zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zu. Das AG gewährte Akteneinsicht. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Regensburg mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg:

„2. Gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem Verletzten Akteneinsicht zu gewähren, soweit dieser hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Hierzu müssen die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der Grund des Interesses ergibt. Ein solches berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht kann insbesondere bestehen, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden oder abgewehrt werden können (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 406e Rn. 4 mwN). Die Akteneinsicht ist hingegen zu versagen bei überwiegend schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder anderen Personen, § 406e Abs. 2 StPO. In diesem Zusammenhang war mithin zwischen den Interessen der Geschädigten – einem Kind – und denen des Beschuldigten – einem strafunmündigen Kind – abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung spielen selbstredend, wie von der Staatsanwaltschaft in den Fokus gerückt, auch datenschutzrechtliche Erwägungen, wie sie in der RL EU 2016/680 Ausdruck gefunden haben, eine Rolle.

a) Bei Prüfung des Akteninhalts hatte die Kammer zunächst festzustellen, um welche Qualität von Daten und Inhalte vorliegend gestritten wird. Hierbei war in den Blick zu nehmen, dass die schlanke Ermittlungsakte im Wesentlichen aus den persönlichen Daten des Beschuldigten, der Geschädigten, einem Tatblatt, einem knappen Ermittlungsbericht und einer Schilderung der mit der Angelegenheit betrauten Lehrkraft besteht. Weder der Beschuldigte, noch die Geschädigte wurden zur Sache vernommen. Höchstpersönliche Informationen, die eine subjektive Sicht der Dinge, die emotionale Verarbeitung des Geschehenen, die strafrechtliche Einordnung durch die Betroffenen oder gegebenenfalls eine Schuldeinsicht oder aber auch Entlastungstendenzen erkennen lassen könnten, sind in der Akte vielmehr nicht enthalten. Mit anderen Worten, die Intimsphäre sowohl des Beschuldigten als auch der Geschädigten ist durch den Akteninhalt nach Auffassung der Kammer nicht berührt. Die Kammer gelangt im Rahmen der Prüfung vielmehr zu der Schlussfolgerung, dass sämtliche Informationen der Ermittlungsakte von den Beteiligten selbst in deren Sozialsphäre getragen wurden, indem im schulischen Kontext gegenüber einer Lehrkraft und wohl auch gegenüber Mitschülern von den – neutral gesprochen – sexuellen Handlungen der Beteiligten berichtet wurde.

b) Die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Richtlinie EU 2016/680, welche über den Normverweis in § 500 StPO und das BDSG anwendbar sind, setzen keinen expliziten Standard fest, wie mit Daten strafunmündiger Kinder im Strafverfahren umzugehen ist – vielmehr werden in Artikel 4 allgemeine Grundsätze für sämtliche personenbezogenen Daten statuiert. Sinn und Zweck der Richtlinie ist – ausweislich der Präambel und Artikel 1 der Richtlinie – der Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörden, auch zur Gefahrenabwehr im Sinne des Schutzes der öffentlichen Sicherheit. Der herausgehobene Schutz von kinderbezogenen Daten wird im Rahmen der Richtlinie an einer Stelle betont, hierzu jedoch keine ausdrückliche Regelung getroffen (siehe (51) der Präambel).

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich im Hinblick auf mögliche Löschungsansprüche von Daten aus dem Verfahrensregister im Strafverfahren in seiner Entscheidung vom 30.07.2024 – 204 VAs 36/24 (= BeckRS 2024, 22054) auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Datenverarbeitung in Bezug auf strafunmündige Kinder überhaupt zulässig ist. Danach dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Zu löschen sind ferner die nach § 484 StPO gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 StPO zulässig ist (§ 489 I Nr. 2 StPO). Zuletzt müssen die nach § 485 StPO gespeicherten Daten gelöscht werden, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist (§ 489 I Nr. 3 StPO). Mit anderen Worten: Die Speicherung personenbezogener Daten von zur Tatzeit strafunmündigen Kindern (§ 19 StGB) kann in der Regel nicht auf §§ 483 ff. StPO als gesetzliche Grundlage gestützt werden, da diese nicht Beschuldigte sein können. Ausnahmsweise kann die Speicherung personenbezogener Daten eines zur Tatzeit Strafunmündigen für Zwecke des Strafverfahrens zulässig sein, wenn das Alter des Verdächtigen zum Zeitpunkt der Speicherung nicht bekannt oder zweifelhaft war oder eine strafmündige Person an der Tat in irgendeiner Form mitgewirkt hat, ferner für Zwecke der Vorgangsverwaltung, soweit diese dafür erforderlich ist, sowie dann, wenn noch Mitteilungspflichten (etwa zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung) zu erfüllen sind.

aa) An diesem Maßstab gemessen hätte vorliegend zwar noch eine Datenerfassung erfolgen dürfen, jedoch unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens eine (Teil-)Löschung der nicht mehr für die Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten erfolgen müssen. Diese beinhalten nach Auffassung der Kammer insbesondere sämtliche Informationen, die nicht zur Identifizierung des Beschuldigten erforderlich sind – hierfür dürften wohl Name und Geburtsdatum genügen -, wobei der Tatvorwurf und der Einstellungsgrund zur Nachvollziehbarkeit auch von der Löschung ausgenommen sein dürften.

bb) Wenn bereits derart strenge Maßstäbe für die Daten des Beschuldigten als strafunmündigem Kind gelten, so müssen in entsprechender Anwendung jedoch erst recht die Daten der Geschädigten geschützt werden, denn diese ist ebenfalls unter 14 Jahren alt und in der Akte finden sich – aufgrund der Anzeige der Straftat, jedoch ohne, dass der Geschädigten nach Akteninhalt ein vorwerfbares Verhalten zur Last läge – auch deren Daten. Wenn schon an obigen Grundsätzen gemessen, die Speicherung der Daten des Beschuldigten, da er strafunmündig war, nur sehr reduziert möglich ist, so muss dies erst recht beziehungsweise nach Auffassung der Kammer in der Sache noch weitreichender für das geschädigte Kind gelten.

cc) Diesem Maßstab ist die Staatsanwaltschaft jedoch nicht gerecht geworden. Die Verfahrensakte liegt im Hinblick auf datenschutzrechtliche Vorgaben unbearbeitet vor. Weder wurde mit (Teil-)Schwärzungen gearbeitet, noch wurden Teile der Ermittlungsakte entnommen oder vernichtet.

Ganz im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Entscheidung zur Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten nach Auffassung der Kammer dahingehend positioniert, dass die datenschutzrechtlichen Belange, auch vor dem Hintergrund, dass die Inhalte – wie oben ausgeführt – nicht die Intimsphäre betreffen, weder des Beschuldigten noch der Geschädigten so schwer wiegen, dass eine Akteneinsicht gänzlich zu versagen sei. Zwar ist im Einzelfall stets eine Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, nach Auffassung der Kammer wäre vorliegend jedoch in der Sache richtigerweise von der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht Abstand zu nehmen gewesen.

Durch die Versagung der Akteneinsicht einerseits und die Gewährung andererseits hat die Staatsanwaltschaft nach Würdigung der Kammer sowohl im Hinblick auf die jeweils schutzwürdigen Interessen als auch datenschutzrechtliche Belange sich widersprechende Entscheidungen getroffen.

c) Die Kammer hatte nun vor dem Hintergrund, dass bereits einer Seite Akteneinsicht gewährt worden ist, unter Abwägung der widerstreitenden Belange über das Akteneinsichtsrecht der Geschädigten zu befinden.

Es war mithin festzustellen, dass sowohl auf Beschuldigten- als auch auf Geschädigtenseite schutzwürdige Interessen, die für und gegen die Gewährung der Akteneinsicht streiten, vorliegen. Dies gilt umso mehr, da zwischen den Beteiligten bereits um zivilrechtliche Ansprüche gestritten wird und die initial strafrechtliche Angelegenheit so große Wellen zu schlagen scheint, dass erhebliche Folgen im Alltag der Betroffenen (Mobbing, Verbreiten von Gerüchten, Schaffung jeweils eigener Narrative) zu Tage getreten sind.

Auch wenn die Kammer im Ergebnis zu der Feststellung gelangt, dass die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Befriedung dieser Streitigkeit wohl kaum beitragen können, so ist unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Geschädigten – aufgrund der gewährten Akteneinsicht an den Beschuldigten – in diesem konkreten Einzelfall ebenfalls die Möglichkeit zur Prüfung der Ermittlungsakte zu geben.“

OWi I: (Abgelehnter) OWi-Akteneinsichtsantrag, oder: Umfang, Rechtsmittel, Datenschutz

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In die neue Woche, die 10. KW., starte ich mit OWi-Entscheidungen. Es handelt sich aber um nichts Besonderes, sondern nur um Entscheidungen, die zu schon bekannten Themen Stellung nehmen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Umfang der Akteneinsicht, und zwar:

1. Der Zweck der Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Das ist der Fall, wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine Geldbuße von 90,00 € festgesetzt worden und eine Nebenfolge nicht angeordnet worden ist, da gegen ein entsprechendes Urteil eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig wäre.

2. Der Betroffene hat auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens auch ein Recht auf Einsicht in nicht bei den Akten befindlichen -bezeichneten Dokumente, wie z.B. Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token) und Falldatei.

1. Es besteht kein Anspruch des Betroffene darauf, dass die Verwaltungsbehörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, da das Programm beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden kann.

2. Es besteht aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe, die neben dem Betroffenen auch sämtliche Daten aller anderen an dem Tattag gemessenen Personen enthält.

OWi III: Nochmals zum Umfang der Akteneinsicht, oder: Wie man das BVerfG m.E. (nicht) verstehen kann

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Und dann zum Schluß noch eine AG Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Ich stelle den AG Limburg, Beschl. v. 08.09.2025 – 3 OWi 349/25 – nicht vor, weil er so „schön“ ist, sondern weil er m.E. mal wieder ein Beweis ist, dass die Rechtsprechung der letzten Zeit an dem ein oder anderen AG offenbar doch doch „vorbei gegangen ist.

Der Verteidiger hatte Akteneinsicht beantragt. Gegen die ablehnende Entscheidung dann der Antrag nach § 62 OWiG. Der hat nur insoweit Erfolg, als der Verwaltungsbehörde aufgegeben wird aufgegeben, dem Betroffenen die digitale Falldatei der Messung zu übersenden. Im Übrigen wird er aber als unzulässig (!!) zurückgewiesen:

„In der Sache macht der Verteidiger eine unterlassene Beweismittelvervollständigung durch das Regierungspräsidium Kasse geltend. Eine solche unterlassene Beweismittelvervollständigung ist aber keine Maßnahme einer Behörde, die von dem Rechtsbehelf des § 62 OWiG umfasst wäre.

Der Rechtsbehelf des § 62 OWiG umfasst nur die Überprüfung von behördlichen Maßnahmen, die eine selbstständige Bedeutung haben. So z.B. Durchsuchungen, die Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen oder einer körperlichen Untersuchung. Keine selbständige Bedeutung haben dagegen die Einleitung des Bußgeldverfahrens, der Abschlussvermerk nach § 61 OWiG. die Vernehmung eines Zeugen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Ablehnung eines Beweisantrags oder eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit. Diese Maßnahmen stehen in einem inneren Zusammenhang zur Sachaufklärung und können daher nur im Rahmen der Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung als solcher angefochten werden (vgl. BeckOK OWiG/Euler, 30. Ed. 1.4.2021, OWiG § 62 Rn. 8; Göhler OWG, 17. Aufl., § 62 Rn. 4.).

Dies ist auch sachgerecht, da diese Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen sind und ggfl. erforderliche Beweiserhebungen durchgeführt werden können (BeckOK OWiG/Euler OWiG § 62 Rn. 8.). Insoweit wird dem Betroffenen auch ausreichender Rechtsschutz gewährt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre jedoch auch unbegründet.

Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Kassel über die Übersendung bzw. Nichtübersendung von Beweismitteln ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messreihe besteht nicht, da diese nicht aufgrund des konkreten Ermittlungsverfahrens entstanden sind. Vielmehr sind diese Daten in anderen Ermittlungsverfahren entstanden. Das Bundeverfassungsgericht hat dem Betroffenen aber nur ein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich der Beweismittel eingeräumt, die im konkreten Ermittlungsverfahren entstanden sind (BVerfG, NJW 2021, 455ff. = BVerfG Beschl. v. 12.112020¬2 BvR 1616/18, BeckRS 2020, 34958.).

Im Übrigen stünde der Herausgabe der gesamten Messreihe auch der Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG entgegen. Die Herausgabe der gesamten Messreihe würde in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen gemessenen Verkehrsteilnehmer aus Art. 1. 2 GG eingreifen. Ein solcher Eingriff ergibt sich bereits daraus. dass mit diesen Daten auch Messbilder der gemessenen Fahrzeuge herauszugeben wären, die u.a. Fahrzeugkennzeichen. Fotos der Insassen oder andere individualisierende Merkmale enthalten. Für einen solchen Eingriff wäre aber eine einfachgesetzliche Grundlage erforderlich. Allein ein anderes Grundrecht, hier ein Anspruch auf ein faires Verfahren, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist das Grundrecht auf ein faires Verfahren nicht per se höherrangig als der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer. Vielmehr handelt es sich um eine Abwägungsfrage, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat, nicht die Rechtsprechung.

Eine etwaige Anonymisierung der gesamten Messreihe vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Ein Anspruch auf Anonymisierung besteht. unabhängig davon, ob sie möglich wäre, nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem oben zitierten Beschluss entschieden, dass der Informationsanspruch der Verteidigung auch in Bußgeldverfahren nicht in unbegrenzter Form besteht. Vielmehr kann dieser Informationszugang sachgerecht eingegrenzt werden (BVerfG, NJW 2021, 455ff. = BVerfG Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, BeckRS 2020, 34958.). Dies wäre hier vorzunehmen, da eine vollständige Anonymisierung mit einem kaum noch händelbaren Aufwand einhergehen würde. Zumal sichergestellt werden müsste, dass diese Anonymisierung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Bei dieser Bewertung war auch noch zu berücksichtigen. dass nach den überzeugenden Ausführungen der PTB der Informationswert der gesamten Messreihe gegen null geht.

Ein Anspruch auf die geforderte Lebensakte ergibt sich nicht. Lebensakten werden in Hessen nicht geführt und können daher bereits begrifflich nicht herausgegeben werden. Ein Anspruch auf Herausgabe von Reparatur- und Wartungsnachweisen o.a. besteht gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel nicht. Dieses hat solche nicht im Besitz und kann diese daher schon begrifflich nicht herausgeben. Es ist auch nicht Aufgabe des Regierungspräsidiums Kassel diese Unterlagen bei den zuständigen Polizei- bzw. Ordnungsbehörden beizuziehen und dem Verteidiger zugänglich zu machen. Vielmehr ist es die Aufgabe der Verteidigung diese Unterlagen bei den zuständigen Behörden anzufordern.

Auch auf die übrigen beantragten Unterlagen und Informationen besteht kein Anspruch.

Weder die Strafprozessordnung noch das Grundgesetz verlangen von den Ermittlungsbehörden oder den Gerichten, dass der Verteidigung alle Beweismittel verschafft werden, die diese gerne hätte. Vielmehr ist es ausreichend der Verteidigung solche Beweismittel vorzulegen, auf die die Ermittlungsbehörden Zugriff haben (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242 m.w.N.). Eine Verpflichtung Beweismittel erst noch zu schaffen, besteht hingegen nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.04.2021 (BVerfG Beschl. v. 28.4.2021 – 2 BvR 1451/18, BeckRS 2021, 10578.) nichts Anderes entschieden (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242.). Vielmehr ergibt sich aus diesem Beschluss eindrücklich, dass der Betroffene nur einen Anspruch auf Informationsparität mit den Verfolgungsbehörden und dem Gericht hat (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242.). Auf mehr aber gerade nicht. Der Betroffene hat nach Aktenlage all die Unterlagen und Beweismittel bekommen, die bei dem Regierungspräsidium Kassel vorhanden sind.

Es wurde im hiesigen Verfahren Akteneinsicht gewährt im Hinblick auf den letzten Eichschein der Messanlage sowie den Schulungsnachweisen des Mess- und Auswertepersonals.“

Ich hatte die Rechtsprechung des BVerfG bisher anders verstanden, oder? Und der Verweis auf die Hardliner beim OLG Frankfurt am Main überzeugt micht schon gar nicht.

Akteneinsicht II: Nochmals Einsicht in Messunterlagen oder: Zeitdiebstahl uneinsichtiger Bußgeldbehörden

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Die Frage des Umfangs der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Stichwort: Einsicht in die gesamte Messreihe, wird nun ja schon seit Jahren diskutiert. Immer wieder haben sich OLG und auch AG zu den Fragen geäußert und bejahen in der Regel ein Recht des Verteidigers/Betroffenen auf Zuverfügungstellung dieser Daten. Diese Rechtsprechung scheint aber noch immer nicht bei allen Bußgeldbehörden angekommen zu sein. Dafür spricht der Umstand, dass vor allem die AG zu den Fragen immer wieder Stellung nehmen müssen.

Ich stelle heute dazu ein paar Entscheidungen aus der letzten Zeit vor, die mir von Kollegen zugesandt worden sind.

Hinzuweisen ist zunächst auf die Rechtsprechung des AG Köln, dass sich in der letzten Zeit in einigen Beschlüssen geäußert hat, und zwar

und zudem unter Hinweis auf den OLG Köln, Beschl. v. 30.05.2023 – 1 RBs 288/22 – seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat. Danach ist dem Verteidiger auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren. Zu den Entscheidungen passen dann im Wesentlichen folgende Leitsätze:

1. Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren.

2. Dem Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Fall-Datensatzes kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sogenannten Sammel-Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Fall-Datensätze erlauben soll, die von anderen Messgeräten stammen.

So hat dann auch das AG Velbert im AG Velbert, Beschl. v. 30.06.2025 – 31 OWi 595/25 [b] – entschieden, dass noch darauf hinweist, dass zwar umstritten sei, ob hieraus überhaupt Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Messung gezogen werden können, den Daten könne aber ggf. eine gewisse Relevanz nicht abgesprochen werden. Dazu passt dann folgender Leitsatz:

Zu den dem Betroffenen zur Verfügung zu stellenden Messdaten gehören auch die Daten der gesamten Messreihe. Zwar ist umstritten, ob hieraus überhaupt Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Messung gezogen werden können, ihnen kann aber ggf. eine gewisse Relevanz nicht abgesprochen werden.

Und schließlich hat das AG Aichach im AG Aichach, Beschl. v. 07.07.2025 – 3 OWi 53/25 – Stellung genommen zum Anwendungsbereich des § 62 OWiG. Dieser verweist ja in § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG für das Verfahren u.a. auf § 306 StPO und damit auch auf die dreitägige Vorlage-Frist in § 306 Abs. 2 Halbs. 2 StPO. Diese hatte die Verwaltungsbehörde offenbar nicht einhalten können/Wollen. Dazu meint das AG:

„Es befremdet das Gericht im Übrigen, wie gleichgültig eine an das Gesetz gebundene Behörde mit der gesetzlichen 3-Tagesfrist umzugehen sich anmaßt. „Soll-Vorschrift“, „kann nicht erfüllt werden“ (ohne jede Begründung).“.

Ich meine: Wenn die Justiz über die Belastung klagt, dann hat das sicherlich auch mit solchen unnützen Verfahren zu tun. Das Einsichtsrecht des Verteidigers/des Betroffenen ist obergerichtlich geklärt. Dann ist es m.E. aber auch Pflicht der Verwaltungsbehörden, sich dem anzupassen und den Begehren nachzukommen und nicht durch unsinnige Verweigerungen anderen Behörden die Zeit zu stehlen. Vielleicht ist es ja auch mal an der Zeit, dass die jeweiligen Ressortminister die Frage durch entsprechende Erlasse klären. Noch besser wäre es natürlich, wenn der Gesetzgeber endlich tätig und die Fragen gesetzlich klären würde. Dann wäre es mit diesem Zeitdiebstahl vorbei. Aber der hat andere Dinge zu tun. Ob bessere, lassen wir mal dahinstehen

OWi I: Geschwindigkeits- und Rotlichtverstoß, oder: Kreuzungsbereich, Messreihe, Feststellungen

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In der Mitte der Woche gibt es dann heute OWi-Entscheidungen, allerdings alle nur mit Leitsätzen, weil die Entscheidungen nichts wesentlich Neues enthalten.

Ich beginne mit drei OLG Entscheidungen zu den (materiellen) Verkehrsverstößen, und zwar:

1. Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht auch bei deren fehlender Erkennbarkeit einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO durch Einfahren in die Kreuzung begehen, wenn er mit deren Umschalten rechnen muss.

2. Zu der Frage, ob sich ein Betroffener noch vor dem Kreuzungsbereich oder schon in ihm befand, hat der Tatrichter aussagekräftige Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.

1. Dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im /Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens.

2. Die Verweigerung der Beiziehung und der Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Daten der gesamten Messreihe des standardisierten Messverfahrens samt Statistikdatei verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht.

Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss der Tatrichter in den Urteilsgründen regelmäßig das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Beweisführung zu ermöglichen.