Als zweite Entscheidung stelle ich den LG Regensburg, Beschl. v. 27.07.2026 – I Qs 29/26 jug – vor. Es geht um die Akteneinsicht in Verfahren gegen strafunmündige Kinder.
In dem Verfahren hat das LG über die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht in ein Ermittlungsverfahren gegen ein strafunmündiges Kind an die Geschädigte bzw. ihren Prozessvertreter entschieden. Die Staatsanwaltschaft hat ab Mai ein Ermittlungsverfahren gegen das strafunmündige Kind J. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung geführt. Die vorgeworfenen Taten sollen nach Aktenlage zum Nachteil des Kindes L. begangen worden sein, welches zu den Tatzeitpunkten in einer Beziehung zum Beschuldigten stand.
Die Staatsanwaltschaft führte nach Eingang der polizeilichen Ermittlungen keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen durch. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 26.05.2026 gem. § 170 Abs. 2 StPO aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt. Das Verfahren wurde aus diesem Grund auch datenschutzrechtlich gesperrt, also der behördeninterne Zugriff hierauf beschränkt. Eine Vernehmung sowohl des Beschuldigten als auch der Geschädigten wurde nicht durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2026 ging ein Akteneinsichtsgesuch der Vertreterin des Beschuldigten, bei der Staatsanwaltschaft ein, welches zunächst abgelehnt wurde. Mit Verfügung vom 03.06.2026 wurde sodann doch Akteneinsicht an die Vertreterin des Beschuldigten gewährt.
Auf ein Akteneinsichtsgesuch des Vertreters der Geschädigten, reagierte die Staatsanwaltschaft mit der Versagung durch Verfügung vom 02.06.2026. Nach Stellungnahme des Vertreters der Geschädigten leitete die Staatsanwaltschaft die Akte sodann an den Ermittlungsrichter beim zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zu. Das AG gewährte Akteneinsicht. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Regensburg mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg:
„2. Gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem Verletzten Akteneinsicht zu gewähren, soweit dieser hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Hierzu müssen die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der Grund des Interesses ergibt. Ein solches berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht kann insbesondere bestehen, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden oder abgewehrt werden können (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 406e Rn. 4 mwN). Die Akteneinsicht ist hingegen zu versagen bei überwiegend schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder anderen Personen, § 406e Abs. 2 StPO. In diesem Zusammenhang war mithin zwischen den Interessen der Geschädigten – einem Kind – und denen des Beschuldigten – einem strafunmündigen Kind – abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung spielen selbstredend, wie von der Staatsanwaltschaft in den Fokus gerückt, auch datenschutzrechtliche Erwägungen, wie sie in der RL EU 2016/680 Ausdruck gefunden haben, eine Rolle.
a) Bei Prüfung des Akteninhalts hatte die Kammer zunächst festzustellen, um welche Qualität von Daten und Inhalte vorliegend gestritten wird. Hierbei war in den Blick zu nehmen, dass die schlanke Ermittlungsakte im Wesentlichen aus den persönlichen Daten des Beschuldigten, der Geschädigten, einem Tatblatt, einem knappen Ermittlungsbericht und einer Schilderung der mit der Angelegenheit betrauten Lehrkraft besteht. Weder der Beschuldigte, noch die Geschädigte wurden zur Sache vernommen. Höchstpersönliche Informationen, die eine subjektive Sicht der Dinge, die emotionale Verarbeitung des Geschehenen, die strafrechtliche Einordnung durch die Betroffenen oder gegebenenfalls eine Schuldeinsicht oder aber auch Entlastungstendenzen erkennen lassen könnten, sind in der Akte vielmehr nicht enthalten. Mit anderen Worten, die Intimsphäre sowohl des Beschuldigten als auch der Geschädigten ist durch den Akteninhalt nach Auffassung der Kammer nicht berührt. Die Kammer gelangt im Rahmen der Prüfung vielmehr zu der Schlussfolgerung, dass sämtliche Informationen der Ermittlungsakte von den Beteiligten selbst in deren Sozialsphäre getragen wurden, indem im schulischen Kontext gegenüber einer Lehrkraft und wohl auch gegenüber Mitschülern von den – neutral gesprochen – sexuellen Handlungen der Beteiligten berichtet wurde.
b) Die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Richtlinie EU 2016/680, welche über den Normverweis in § 500 StPO und das BDSG anwendbar sind, setzen keinen expliziten Standard fest, wie mit Daten strafunmündiger Kinder im Strafverfahren umzugehen ist – vielmehr werden in Artikel 4 allgemeine Grundsätze für sämtliche personenbezogenen Daten statuiert. Sinn und Zweck der Richtlinie ist – ausweislich der Präambel und Artikel 1 der Richtlinie – der Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörden, auch zur Gefahrenabwehr im Sinne des Schutzes der öffentlichen Sicherheit. Der herausgehobene Schutz von kinderbezogenen Daten wird im Rahmen der Richtlinie an einer Stelle betont, hierzu jedoch keine ausdrückliche Regelung getroffen (siehe (51) der Präambel).
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich im Hinblick auf mögliche Löschungsansprüche von Daten aus dem Verfahrensregister im Strafverfahren in seiner Entscheidung vom 30.07.2024 – 204 VAs 36/24 (= BeckRS 2024, 22054) auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Datenverarbeitung in Bezug auf strafunmündige Kinder überhaupt zulässig ist. Danach dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Zu löschen sind ferner die nach § 484 StPO gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 StPO zulässig ist (§ 489 I Nr. 2 StPO). Zuletzt müssen die nach § 485 StPO gespeicherten Daten gelöscht werden, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist (§ 489 I Nr. 3 StPO). Mit anderen Worten: Die Speicherung personenbezogener Daten von zur Tatzeit strafunmündigen Kindern (§ 19 StGB) kann in der Regel nicht auf §§ 483 ff. StPO als gesetzliche Grundlage gestützt werden, da diese nicht Beschuldigte sein können. Ausnahmsweise kann die Speicherung personenbezogener Daten eines zur Tatzeit Strafunmündigen für Zwecke des Strafverfahrens zulässig sein, wenn das Alter des Verdächtigen zum Zeitpunkt der Speicherung nicht bekannt oder zweifelhaft war oder eine strafmündige Person an der Tat in irgendeiner Form mitgewirkt hat, ferner für Zwecke der Vorgangsverwaltung, soweit diese dafür erforderlich ist, sowie dann, wenn noch Mitteilungspflichten (etwa zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung) zu erfüllen sind.
aa) An diesem Maßstab gemessen hätte vorliegend zwar noch eine Datenerfassung erfolgen dürfen, jedoch unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens eine (Teil-)Löschung der nicht mehr für die Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten erfolgen müssen. Diese beinhalten nach Auffassung der Kammer insbesondere sämtliche Informationen, die nicht zur Identifizierung des Beschuldigten erforderlich sind – hierfür dürften wohl Name und Geburtsdatum genügen -, wobei der Tatvorwurf und der Einstellungsgrund zur Nachvollziehbarkeit auch von der Löschung ausgenommen sein dürften.
bb) Wenn bereits derart strenge Maßstäbe für die Daten des Beschuldigten als strafunmündigem Kind gelten, so müssen in entsprechender Anwendung jedoch erst recht die Daten der Geschädigten geschützt werden, denn diese ist ebenfalls unter 14 Jahren alt und in der Akte finden sich – aufgrund der Anzeige der Straftat, jedoch ohne, dass der Geschädigten nach Akteninhalt ein vorwerfbares Verhalten zur Last läge – auch deren Daten. Wenn schon an obigen Grundsätzen gemessen, die Speicherung der Daten des Beschuldigten, da er strafunmündig war, nur sehr reduziert möglich ist, so muss dies erst recht beziehungsweise nach Auffassung der Kammer in der Sache noch weitreichender für das geschädigte Kind gelten.
cc) Diesem Maßstab ist die Staatsanwaltschaft jedoch nicht gerecht geworden. Die Verfahrensakte liegt im Hinblick auf datenschutzrechtliche Vorgaben unbearbeitet vor. Weder wurde mit (Teil-)Schwärzungen gearbeitet, noch wurden Teile der Ermittlungsakte entnommen oder vernichtet.
Ganz im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Entscheidung zur Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten nach Auffassung der Kammer dahingehend positioniert, dass die datenschutzrechtlichen Belange, auch vor dem Hintergrund, dass die Inhalte – wie oben ausgeführt – nicht die Intimsphäre betreffen, weder des Beschuldigten noch der Geschädigten so schwer wiegen, dass eine Akteneinsicht gänzlich zu versagen sei. Zwar ist im Einzelfall stets eine Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, nach Auffassung der Kammer wäre vorliegend jedoch in der Sache richtigerweise von der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht Abstand zu nehmen gewesen.
Durch die Versagung der Akteneinsicht einerseits und die Gewährung andererseits hat die Staatsanwaltschaft nach Würdigung der Kammer sowohl im Hinblick auf die jeweils schutzwürdigen Interessen als auch datenschutzrechtliche Belange sich widersprechende Entscheidungen getroffen.
c) Die Kammer hatte nun vor dem Hintergrund, dass bereits einer Seite Akteneinsicht gewährt worden ist, unter Abwägung der widerstreitenden Belange über das Akteneinsichtsrecht der Geschädigten zu befinden.
Es war mithin festzustellen, dass sowohl auf Beschuldigten- als auch auf Geschädigtenseite schutzwürdige Interessen, die für und gegen die Gewährung der Akteneinsicht streiten, vorliegen. Dies gilt umso mehr, da zwischen den Beteiligten bereits um zivilrechtliche Ansprüche gestritten wird und die initial strafrechtliche Angelegenheit so große Wellen zu schlagen scheint, dass erhebliche Folgen im Alltag der Betroffenen (Mobbing, Verbreiten von Gerüchten, Schaffung jeweils eigener Narrative) zu Tage getreten sind.
Auch wenn die Kammer im Ergebnis zu der Feststellung gelangt, dass die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Befriedung dieser Streitigkeit wohl kaum beitragen können, so ist unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Geschädigten – aufgrund der gewährten Akteneinsicht an den Beschuldigten – in diesem konkreten Einzelfall ebenfalls die Möglichkeit zur Prüfung der Ermittlungsakte zu geben.“



