Nachdem ich gestern mehrere Entscheidungen zur Einziehung/zum Einziehungsverfahren vorgestellt habe, setze ich die Berichterstattung heute fort mit einer Entscheidung zur Einziehungsgebühr/zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es handelt sich um den VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.05.2026 – VerfGH 106/24. Also mal nicht Pauschgebühr vom VerfGH Berlin. Sondern:
Die Verfassungsbeschwerde, über die der VerfGH Berlin entschieden hat, richtete sich gegen einen Beschluss des KG, durch den dem als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt die Festsetzung und Auszahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV versagt wurde.
Der war in einem gegen mehrere Angeklagte geführten Strafverfahren einem der Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11.01.2022 zum LG – Wirtschaftsstrafkammer – warf dem Angeklagten sowie zwei weiteren Angeklagten vor, Teil eines Umsatzsteuerkettengeschäfts gewesen zu sein und in 17 Fällen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall begangen zu haben. Hierdurch sollen sie einen Steuerschaden von jedenfalls 1,6 Millionen EUR verursacht und einen weiteren Steuerschaden in gleicher Höhe erstrebt haben. Die Angeschuldigten sollen sich hierbei einer in Berlin ansässigen Gesellschaft/GmbH, bedient haben, über die Scheinrechnungen erstellt worden seien, um unberechtigt Vorsteuer geltend zu machen. Der vom Rechtsanwalt vertretene Angeklagte war ab 2011 alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft. In der Anklagebegleitverfügung hatte die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass eine Einziehung hinsichtlich der Gesellschaft nicht in Betracht komme, da diese mittlerweile im Handelsregister gelöscht sei; von einer Einziehung im Hinblick auf die Angeschuldigten werde abgesehen, da sich nicht konkretisieren lasse, welcher der Angeschuldigten was und in welcher Höhe durch das Umsatzsteuerkettengeschäft erlangt habe.
Das LG hat das Verfahren gegen den Mandanten des Rechtsanwalts abgetrennt und auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Rechtsanwalt hat dann die Festsetzung der Verteidigergebühren und -auslagen beantragt, u.a. auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Zur Begründung trug er dazu vor, dass sich ausweislich der Anklageschrift der vorgeworfene Steuerschaden auf 3.247.751,77 EUR belaufen habe und der Angeklagte zu den Voraussetzungen der Einziehung bei einem Geschäftsführer beraten worden sei.
Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG wurde nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel dagegen hatte dann auch beim KG keinen Erfolg. Der Rechtsanwalt hat gegen den Beschluss des KG Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie hatte Erfolg. Der VerfGH hat den Beschluss des KG aufgehoben und die Sache an das KG zurückverwiesen. Der VerfGH führt u.a. aus:
„Daran gemessen verstößt die angegriffene Entscheidung gegen das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 17 VvB. Sie trägt bei der Auslegung der Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG unter den konkreten Umständen des Einzelfalls der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung.
Das Kammergericht hat zwar verfassungsrechtlich unbedenklich angenommen, dass die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG (nur) entsteht, wenn eine auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers nach Aktenlage geboten war. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine Einziehungsanordnung nach § 73c StGB ausgeschlossen habe, keine vorläufigen vermögenssichernden Maßnahmen ergriffen worden seien und auch das Tatgericht keinen Hinweis auf eine in Betracht kommende Einziehung erteilt habe. Damit hat es zwar Umstände in den Blick genommen, die gegen eine bereits konkretisierte Einziehungsabsicht sprechen konnten. Es hat aber nicht erkennbar gewürdigt, dass sich die Gebotenheit anwaltlicher Beratung hier aus anderen Umständen des konkreten Verfahrens und unter Berücksichtigung der berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers aufdrängte.
Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Ausschluss einer Antragstellung nach § 73c StGB durch die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund der dafür abgegebenen Begründung eine Beratung über die Möglichkeit einer Einziehung nicht entbehrlich machte. Danach ergab sich zum damaligen Zeitpunkt ein entsprechender Beratungsbedarf aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung seines Mandanten und der Gefahr, dass im Rahmen einer abzugebenden Einlassung Nach-fragen zur Zurechnung von Vermögenszuflüssen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Personen aufgeworfen werden konnten. Hinzu kommt, dass bereits die in der Anklageschrift angenommene erhebliche Schadenshöhe sowie der Umstand, dass dem Ausgangsverfahren Steuerstraftaten zugrunde lagen, aus anwaltlicher Sicht Anlass gaben, die möglichen vermögensrechtlichen Folgen einer Einlassung in den Blick zu nehmen. In einer solchen Konstellation liegt es nahe, dass eine umfassende Beratung des Mandanten über das Ob und Wie einer Einlassung auch die möglichen Folgen einer etwaigen Wertersatzeinziehung umfassen musste.
Die Bedeutung des Art. 17 VvB hätte es vor diesem Hintergrund erfordert, die Umstände des Einzelfalls einschließlich der berufs- und haftungsrechtlichen Verpflichtungen des Anwalts in einer Gesamtwürdigung zu erfassen. Bei der Frage, ob eine bestimmte Beratung geboten war, ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Mandanten einerseits und die Schwere des Schadens, hier die Höhe der möglichen Einziehung, andererseits in den Blick zu nehmen. Mit der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit ist es dabei noch vereinbar, den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zur Übernahme des Mandats auch mit einer reduzierten gesetzlichen Vergütung zu verpflichten (Beschluss vom 18. März 2026 – VerfGH 85/24 – Rn. 19 m. w. N.). Nicht mehr zu rechtfertigen ist jedoch, wenn der Pflichtverteidiger berufs- oder haftungsrechtlich zu einer bestimmten Beratungsleistung verpflichtet ist, für die er im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht vergütet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2000 – 2 BvR 813/99 -, juris Rn. 14).
Eine solche Würdigung, die der Bedeutung und Tragweite des berührten Grundrechts hinreichend Rechnung trägt, lassen weder die Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 16. August 2024 noch diejenigen des Anhörungsrügebeschlusses vom 5. September 2024 erkennen. Der Hinweis des Kammergerichts in seinem Anhörungsrügebeschluss, das Vorbringen des Beschwerdeführers beachtet zu haben, genügt nicht. Die verfassungsrechtliche Pflicht erschöpft sich nicht im bloßen Entgegennehmen des Vortrags. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht die Ausstrahlungswirkung des Art. 17 VvB bei der Auslegung des einfachen Rechts erkennbar gewichtet. Der Umstand, dass das Gericht trotz entsprechenden Vortrags die Berufsfreiheit mit keinem Wort in seine Würdigung einbezieht, rechtfertigt hier den Schluss, dass es Bedeutung und Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend erfasst hat.
Der angegriffene Beschluss beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Kammergericht bei hinreichender Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Art. 17 VvB zu einer anderen Beurteilung der Gebotenheit der anwaltlichen Beratung und damit zum Entstehen der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG gelangt wäre.“
Der Entscheidung ist nicht nur für den entschiedenen Fall grundsätzlich zuzustimmen, sie hat auch darüber hinaus Bedeutung, wenn der VerfGH für das Entstehen der Nr. 4142 VV RVG einerseits auf das Vorgehen und die Absichten der Staatsanwaltschaft abstellt, andererseits aber auch andere konkrete Umständen des Verfahrens und vor allem auch die berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts in den Blick nimmt und darauf abstellt. Insbesondere diese Pflichten werden m.E. häufig übersehen, wenn es um die Frage geht, ob und welche anwaltliche Beratung im Hinblick auf eine ggf. drohende Einziehung erforderlich/geboten war, was dann zum Entstehen der Nr. 4142 VV RVG führt. Dabei ist es m.E. verfehlt, wenn zu stark, was aber leider in der Praxis häufig der Fall ist, allein auf das Verfahrensverhalten der Staatsanwaltschaft abgestellt wird (vgl. z.B. LG Amberg, RVGreport 2019, 354; LG Amberg, RVGreport 2019, 431; LG Magdeburg, Beschl. v. 4.2.2022 – 25 Qs 2/22, AGS 2022, 315; ähnlich AG Mainz, RVGreport 2019, 141; AG Mainz, RVGreport 2019, 424). Denn auch, wenn die Staatsanwaltschaft z.B. in ihrer Abschlussverfügung erklärt hat, von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung abzusehen, macht dass eine Beratung des Mandanten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung nicht überflüssig, so dass eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht. Und sei es, dass der Mandant nur dazu beraten wird, was nach dieser Erklärung die Rechtslage ist und/oder, dass das die Staatsanwaltschaft nicht hindert, ggf. im Verfahren dennoch die Einziehung zu beantragen.


