Schlagwortarchiv: Anordnungsvoraussetzungen

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme, oder: Gefahrenprognose und Wiederholungsgefahr

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Ich setze die Berichterstattung heute dann mit verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen fort. Zunächst kommt hier der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.06.2026 – 5 A 1154/24. Es geht um die Zulässigkeit der Anordnungen einer erkennungsdientslichen Maßnahme. Also: Verwaltungsrecht mit strafrechtlichem Einschlag.

Der Kläger hatte gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen. Das VG hatte im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO lägen vor. Die Anordnung sei aus Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen erfolgt. Dieses Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die auf dem den Ermittlungen zugrundliegenden Verdacht fußende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweise sich als notwendig. Der durch die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte vermittelte Sachverhalt stütze unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten. Zudem sei hinsichtlich der anzustellenden Wiederholungsprognose zu Lasten des Klägers die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu beachten.

Dagegen die Berufung, die das OVG durch den Beschluss zurückgewiesen hat:

„Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und insofern das Anlassverfahren – das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen (Az. 107 Js 343/23) wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen – sowie die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen den Kläger geführten weiteren Ermittlungsverfahren im Einzelnen in den Blick genommen (Urteilsabdruck, S. 9 f.). Dabei hat das Verwaltungsgericht es auch nicht unterlassen, die „gute Sozialprognose“ des Klägers zu würdigen, sondern ist im Gegenteil zu dem Schluss gekommen, eine solche bestehe gerade nicht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse zum Anlassverfahren unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die Annahme der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO nicht tragen, hat der Kläger nicht dargelegt; Gründe hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger insofern darauf verweist, dass eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – welchen er fälschlicherweise als Anlassverfahren bezeichnet – nicht bestehe, weil er inzwischen über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge, setzt er sich schon nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr nicht ausschließlich auf Straftaten nach § 21 StVG beziehe und selbst unter Ausklammerung entsprechender Delikte aufgrund der Anzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren und der Divergenz der Tatvorwürfe die Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten angenommen werden könne (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10). Unzutreffend ist weiter der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage bezüglich des Betäubungsmittels „Cannabis“ im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung außer Acht gelassen. Hierzu hat das Gericht vielmehr zutreffend ausgeführt, der Verweis des Klägers auf eine zwischenzeitlich eingetretene Legalisierung des Konsums von Cannabis verfange nicht, weil der dem Kläger im Ausgangsverfahren zur Last gelegte Handel mit Betäubungsmitteln auch nach der geltenden Rechtslage strafbar sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Schließlich hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, jedenfalls in zwei der gegen ihn geführten, inzwischen eingestellten Ermittlungsverfahren bestehe ein Restverdacht.

Die im Rahmen des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006 -1 BvR 2293/03 -, BVerfGK 8, 165, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.

Ist das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat, müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch für notwendig halten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 17 f.

In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung bzw. den Freispruch und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2010 – 5 A 479/09 -, juris, Rn. 37; Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 – 11 LB 15/14 -, juris, Rn. 33 f.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die verwaltungsgerichtliche Bewertung der einzelnen, gegen den Kläger geführten, letztlich aber jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren keinen Bedenken und greifen die insoweit mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen nicht durch. Hinsichtlich des unter dem Az. 2 Js 294/22 bei der Staatsanwaltschaft Aachen geführten Verfahrens wegen Betrugs hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des Restverdachts nicht bloß formelhaft, sondern unter Auswertung der beigezogenen Strafakte ausgeführt, die Verdachtsmomente seien nicht vollständig ausgeräumt, weil der Kläger eine Geldzahlung in Höhe von rund 26.000,00 Euro angenommen habe, ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung erbracht zu haben. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wird auch von dem Kläger in der Sache nicht substantiiert angegriffen. Nichts anderes gilt für das unter dem Az. 106 Js 1060/21 geführte Ermittlungsverfahren (Verdacht auf Fahren ohne Fahrerlaubnis), bei dem die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen auf der Einlassung des Anzeigenerstatters beruht, er werde den Täter voraussichtlich nicht erkennen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger sind damit nicht ausgeräumt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, zumal angesichts der Vielzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren zu straßenverkehrsrechtlichen Delikten auch keine überspannten Anforderungen an die Begründung eines Restverdachts zu stellen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 5 A 1709/25 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.

StPO III: Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung, oder: Bei Jugendlichen besonders restriktiv

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Und dann zum Schluss der heutigen Berichtserstattung noch einen Beschluss zur DNA-Identitätsfeststellung bei Jugendlichen. Dazu hat sich das LG Trier im LG Trier, Beschl. v. 28.08.2025 – 2a Qs 12/25 jug – geäußert. Das LG hat die vom AG gemäß §§ 81a, 81g StPO angeordnete Entnahme von Körperzellen mittels einer Speichelprobe aufgehoben und das wie folgt begründet:

„Die Voraussetzungen für eine DNA-Identitätsfeststellung gemäß § 81g Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO liegen nämlich nicht vor.

Nach § 81g Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO dürfen einem wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig Verurteilten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Gemäß § 81g Abs. 5 StPO dürfen die erhobenen Daten beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden.

Da im Hinblick auf die im Urteil vom 10. Dezember 2024 verhängte Strafe noch keine Tilgung eingetreten ist, ist eine DNA-Identitätsfeststellung bei dem Beschwerdeführer gemäß § 81g Abs. 4 StPO möglich. Es liegt zudem eine Anlasstat im Sinne des § 81g Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO vor. Die dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich zugrundeliegende Tat stellt als Verbrechen sowohl eine Straftat von erheblicher Bedeutung als auch eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung dar.

Darüber hinaus ist jedoch erforderlich, dass dem Betroffenen eine Negativprognose attestiert werden kann. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Wegen des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist für die Anordnung der Maßnahme erforderlich, dass wegen der Art und Ausführung der bereits abgeurteilten Taten, der Persönlichkeit des Betroffenen oder wegen sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu führen sind. Die Maßnahme setzt voraus, dass sie im Hinblick auf die Prognose der Gefahr der Wiederholung auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1741/99 v. 14.12.2000; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 81g Rn 8). Hinzutreten muss, dass das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz für einen Spurenabgleich bezüglich der Straftat von erheblicher Bedeutung bietet (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. 1 Ws 87/23.v. 31.07.2023).

Es bedarf daher positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe, die die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung belegen (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage 2023, § 81g Rn 9). Eine bloß abstrakte Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens genügt für die Anordnung der Maßnahme nach § 81g StPO nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.).

Dabei sind in den Abwägungsvorgang auch Umstände mit einzubeziehen, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, die Lebensumstände und die Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1336/20 v. 14.05.2021). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass Eingriffe nach § 81g StPO bei Jugendlichen besonders restriktiv gehandhabt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 2577/06 v. 18.09.2007). Der Umstand, dass es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt, kann die Prognoseentscheidung maßgeblich beeinflussen (vgl. LG Essen, Beschl. 64 Qs 26/23 v. 08.01.2024).

Ausgehend von diesem Maßstab sind bei der Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine konkreten Anhaltspunkte für die erforderliche Wiederholungsgefahr erkennbar.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus liegt die ihm vorgeworfene Tat bereits mehr als zwei Jahre zurück und er wurde ausweislich des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 25. August 2025 seitdem nicht erneut verurteilt. Er lebt überdies in sozial geordneten Verhältnissen und ist im Betrieb pp. beschäftigt.

Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass die Anlasstat wegen ihrer Art und Ausführung sowie ihrer Umstände als jugendtypische Verfehlung zu werten ist.

Dabei wird nicht verkannt, dass die Tat vom äußeren Erscheinungsbild her zunächst nicht erkennbar von jugendlicher Unreife geprägt ist. Der Umstand, dass auch Erwachsene vergleichbare Sexualstraftaten begehen, schließt die Annahme einer Jugendverfehlung indes nicht aus (vgl. BGH, NStZ 2001, 102). Entscheidend für die Würdigung als Jugendverfehlung sind die äußeren Tatumstände und die Beweggründe des Täters. Es kommt darauf an, ob die Motive oder das äußere Erscheinungsbild oder auch nur die Begleitumstände der Tat eine Verhaltensweise zeigen, wie sie bei Jugendlichen üblich ist (Brunner/Dölling, JGG, 14. Aufl., § 105 Rn. 24).

Dies berücksichtigend ist vorliegend von einer jugendtypischen Verfehlung auszugehen. Die Tat offenbart insbesondere einen Mangel an sozialer Unreife und Hemmungsvermögen. So war dem Beschwerdeführer ausweislich der Ausführungen unter Ziffer IV. der Urteilsgründe bei der Tatausführung nicht bewusst, dass die Durchführung von Geschlechtsverkehr auch von den Wünschen seiner Partnerin abhängt. Der Beschwerdeführer hat seine eigenen Bedürfnisse vielmehr bedenkenlos über die seiner Partnerin gestellt, was in erheblichem Maß soziale Unreife und (sexuelle) Unerfahrenheit innerhalb partnerschaftlicher Beziehungen belegt, aber auch mangelndes Hemmungsvermögen. Der Umstand, dass er sich unmittelbar nach der Tat schlafen gelegt hat, zeigt zudem, dass er sich über die Folgen und etwaigen (strafrechtlichen) Konsequenzen seiner Tat offensichtlich keinerlei Gedanken gemacht hat. Die Missachtung möglicher Folgen ist ebenfalls charakteristisch für jugendliches Verhalten. Dass sich das Verhalten als jugendtypische Verfehlung darstellt, kommt letztlich auch durch die im untersten Bereich des jugendstrafrechtlichen Sanktionenspektrums liegende Rechtsfolge zum Ausdruck (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 2392/12 v. 02.07.2013).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat bei der Tat der Einfluss allgemeiner Unreife des Jugendlichen mithin bestimmend mitgewirkt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war. Dies berücksichtigend konsumiert der Beschwerdeführer seither keinen Alkohol mehr. Auch deshalb ist von einem vorübergehend auftretenden delinquenten Verhalten auszugehen.

Die Anordnung wäre zudem. auch unverhältnismäßig. Denn bei Jugendlichen ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts auf eine möglichst weitgehende soziale Integration abzielt. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob durch die Speicherung des • Identifizierungsmusters dem Jugendlichen eine Brandmarkung droht, die seiner sozialen Integration entgegenstehen kann (vgl. BVerfG a.a.O.). Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind bei Jugendlichen besonders restriktiv zu handhaben. So unterliegen jugendliche Straftäter im pubertären Alter – wie hier der zur Tatzeit 17-järhige Verurteilte – anlässlich des natürlichen Selbstfindungsprozesses erheblichen lntegrations- und Anpassungskonflikten. Dies führt dazu, dass jugendliche Delinquenz typischerweise vorübergehend ist (vgl. LG Essen a.a.O.), wovon aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch hier auszugehen ist.

Im Übrigen wird die Inanspruchnahme einer Person, die voraussichtlich keine Straftaten begehen wird – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Beschluss auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters gegebenenfalls als Entlastungsbeweis dienen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 2577/06 v. 18.09.2007).“

StPO I: Begründungstiefe bei einer DNA-Maßnahme, oder: Klatsche vom BVerfG für AG/LG

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Ich stelle dann heute weitere StPO-Entscheidungen vor. Ich beginne die Berichterstattung mit einem Beschluss von „ganz oben“, nämlich mit dem BVerfG, Beschl. v. 12.08.2025 – 2 BvR 530/25. Der befasst sich mal wieder/noch einmal mit den Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses, mit dem die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen nach § 81g StPO angeordnet worden ist.

Das AG hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen nach § 81g StPO angeordnet. Zur Begründung hat es auf zwei rechtskräftige Urteile des AG vom 11.05.2021 und 12.10.2022 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafen von fünf Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sind, verwiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verworfen. Ergänzend hat es u.a. ausgeführt es aus, es sei eine Negativprognose zu stellen. Die konkreten Taten seien jeweils von erheblicher Gewaltanwendung geprägt gewesen. Auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers lasse darauf schließen, dass künftig Strafverfahren gegen ihn geführt würden. Seit 2012 habe er insgesamt fünf Eintragungen wegen Körperverletzungs- und somit Gewaltdelikten. Der Beschwerdeführer habe auch bereits in jungen Jahren begonnen, Betäubungsmittel zu konsumieren. Zwischen 2020 und 2022 habe er jeden Tag zwei Gramm Marihuana zu sich genommen und gelegentlich Kokain konsumiert. Erst seit Anfang 2022 konsumiere er keine Betäubungsmittel mehr, trinke jedoch weiterhin – wenn auch nur gelegentlich – Alkohol. Die Taten, die den letzten Eintragungen im Bundeszentralregister zugrunde gelegen hätten, habe der Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol begangen. Soweit der Beschwerdeführer seit nunmehr gut zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, handele es sich dabei um eine Momentaufnahme. Es sei nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer auch langfristig weiter ohne Betäubungsmittel auskomme.

Nach erfolgloser Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, die angefochtenen Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben. Das BVerfG legt zunächst noch einmal die Maßstäbe für die Begründung einer Entscheidung zur Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters, die in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, dar (vgl. dazu schon BVerfGE 103, 21, 32 f.; BVerfGK 15, 532, 535; BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15). Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung. Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15 und v. 14.05.2021, 2 BvR 1336/20). Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO sei, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung müsse sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a.; Beschl. v. 14.05.2021 – 2 BvR 1336/20). Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssten auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und seien in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (u.a. BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15). Einfachrechtlich umgesetzt seien diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO (vgl. BVerfG, a.a.O.). Es bedürfe einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reiche nicht aus (vgl. BVerfG, a.a.O.). In den Abwägungsvorgang einzustellen seien schließlich auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung sowie Lebensumstände und Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 103, 21, 36 f.).

Diese Maßstäbe sieht das BVerfG durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße beachtet und dargelegt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den umfangreich begründeten Beschluss und beschränke mich hier auch (meine) Leitsätze:

1. Ein Eingriff in das in das durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters (§ 81g Abs 1 S 1 StPO) darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.

2. Die Gerichte sind bei ihrer Auslegung und Anwendung aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte angemessen zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme nach § 81g StPO im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich ist.

3. Die Anordnungsentscheidungen müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe gerecht werden. Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt. Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt ebenso wenig wie der nicht weiter begründete Verweis auf die „Schwere der begangenen Straftat“.

4. In den Abwägungsvorgang einzustellen sind auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können. Zwar besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose. Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird.

Ich denke, wer den Beschluss im Volltext liest, wird mir beipflichten: Das war eine Klatsche für AG und LG in den wohl gesetzten Worten des BVerfG 🙂 .

Handy I: Voraussetzungen für eine Funkzellenabfrage, oder: „Enkel-Trick-Betrug“ oder Ähnliches reicht

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In der Berichterstattung finden sich heuet drei Entscheidungen, die mit Mobiltelefonen zu tun haben.

Ich beginne mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 06.06.2024 – 621 Qs 32/24 -, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Die Staatsanwaltschaft hatte eine sog. Funkzellenabfrage (§ 100g StPO) beantragt. Vorgetragen war, dass mindestens drei unbekannte Täter in H. am 01.06.2024 gemeinschaftlich und gewerbsmäßig als Mitglieder einer „Betrugs-Bande, Betrugstaten begangen hatte. Die unbekannten Täter hatten sich zusammen geschlossen mit dem Ziel , sich durch die professionelle und arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten nach dem Vorbild des sog. „Enkeltricks“ zum Nachteil vorwiegend älterer Tatopfer eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Eine Einzeltat konnte näher konkretisiert werden: und zwar hatte am 01.06.2024 zur Mittagszeit ein unbekannter Täter telefonisch Kontakt mit dem zu diesem Zeitpunkt 86-jährigen, im H. Weg… wohnhaften Geschädigten W. H. B. über dessen Telefonanschluss aufgenommen. Er hatte sich als Polizeibeamter ausgegeben und behauptete – wider besseres Wissen – wahrheitswidrig, dass im Bereich der Wohnanschrift des Geschädigten eine Frau überfallen worden sei und in diesem Zusammenhang Unterlagen aufgefunden worden seien, die eine Auflistung der Vermögenswerte des Geschädigten enthielten. Kurze Zeit später erschien ein weiterer unbekannter Täter am Haus des Geschädigten und forderte ihn zur Herausgabe seiner Bankkarten und der dazugehörigen PIN-Codes heraus, vermeintlich um diese am Polizeikommissariat zu überprüfen, tatsächlich aber um unter Einsatz der Karte und PIN (abrede- und zweckwidrige) Abhebungen an Geldautomaten vorzunehmen; der Geschädigte folgte im Vertrauen auf die Angaben der Täter den Anweisungen.

Das AG hatte die beantragten Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO abgelehnt. Das LG kommt dem Antrag der StA nach und führt u.a. aus:

„….Es liegt der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung vor, § 100g Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO. Sie ist zum einen, unter Nr. 1 lit. n), im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO enthalten und weist zum anderen auch unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände erhebliche Bedeutung auf. Es handelt sich vorliegend um eine Straftat von erhöhter Kriminalität. Nach kriminalistischer Erfahrung sind bei Taten nach dem vorliegenden Modus Operandi mindestens drei Personen involviert: Ein Anrufer, ein Logistiker und ein Abholer. Der Umstand, dass die Täter den Geschädigten geschickt manipulierten und steuerten, lässt auf einige Übung in dem Deliktsfeld und einen hohen Organisationsgrad schließen. An der Aufklärung dieser Tat besteht ein hohes öffentliches Interesse schon wegen des erheblichen Wertes der potentiellen Tatbeute – der Ersparnisse eines betagten Mitbürgers auf zwei Bankkonten – und des skrupellosen sowie gezielten Vorgehens der professionalisierten Täter, welche die altersbedingte Gutgläubigkeit und Gutmütigkeit des betagten Geschädigten mit erheblicher krimineller Energie arbeitsteilig und trickreich ausnutzten.

Vor diesem Hintergrund stehen die Erhebung der Daten und der hier beantragte Anordnungszeitraum von nur zwei Stunden in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache, § 100g Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StPO. ….. „

Aber: Es gibt ja den BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – 2 StR 171/23 -, der ja für die Anordnung einer Funkzellenabfrage den Verdacht einer besonders schweren Straftat aus dem Katalog des § 100g Abs. 2 StPO fordert. Das sieht das LG jedoch anders:

„Der Anordnung steht auch nicht entgegen, dass kein Verdacht einer besonders schweren Straftat aus dem Katalog des § 100g Abs. 2 StPO vorliegt. Der Katalog des § 100g Abs. 2 StPO ist für Funkzellenabfragen nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO nicht einschlägig.

Die Kammer schließt sich damit der jüngsten Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Funkzellenabfrage nicht weiter an (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – 2 StR 171/23 = BeckRS 2024, 10088) und hält an ihrer in den Beschlüssen vom 23.05.2024 (Az.: 621 Qs 28/24) und vom 24.05.2024 (Az.: 621 Qs 29/24) noch vertretenen Rechtsansicht nicht weiter fest.

Der Beschluss des 2. Strafsenats lässt bereits im Ausgangspunkt unerwähnt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14), dass die darin postulierte Auffassung, eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO setze den Verdacht einer besonders schweren Straftat aus dem Katalog des § 100g Abs. 2 StPO voraus, der – soweit ersichtlich – bislang herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur widerspricht (vgl. etwa LG Stade, Beschluss vom 26.10.2018 – 70 Qs 133/18 = BeckRS 2018, 27043; Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt-StPO, 66. Auflage 2023, § 100g, Rn. 36-38; Bär, in: BeckOK-StPO, 51. Edition, Stand: 01.04.2024, § 100g, Rn. 50; Henrichs/Weingast, in: KK-StPO, 9. Auflage 2023, § 100g Rn. 12, jeweils m.w.N.).

Die Auffassung des 2. Strafsenats, wonach es für die Anordnung einer Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 S. 1 StPO des Verdachts einer Katalogstraftat nach § 100g Abs. 2 StPO bedarf, findet im Wortlaut (1.) und der Systematik (2.) des Gesetzes sowie nach historischer (3.) und teleologischer (4.) Auslegung keine Stütze. Auch eine analoge Anwendung des § 100g Abs. 2 StPO scheidet aus (5.)…..“

Der Rest dann bitte ggf. selbst lesen.

Durchsuchung II: Anfangsverdacht für KiPo-Verfahren, oder: Nur vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen

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Die zweite Entscheidung zur Durchsuchungsanordnung in KiPo-Verfahren komm vom LG Görlitz. Es handelt sich um den LG Görlitz, Beschl. v. 24.06.2024 – 3 Qs 105/24.

Das AG hatte gemäß §§ 102, 105 Abs.1, 162 Abs.1 StPO die Durchsuchung der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten angeordnet. Es sollte nach Computern und anderweitigen Speichermedien sowie nach kinder- und jugendpornografischen Schriften gesucht werden. Die vorläufige Sicherstellung solcher Gegenstände zum Zwecke der Durchsicht wurde gemäß §§ 94, 98, 110 StPO angeordnet. Die Wohnung des Beschuldigten wurde durchsucht und ein Samsung S22 und ein Samsung A51 wurden beschlagnahmt.

Der Verteidiger des Beschuldigten hat Beschwerde eingelegt. Die hatte beim LG Erfolg:

„Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen einer Durchsuchung und der Beschlagnahme von Gegenständen beim Beschuldigten im Sinne des § 102 StPO liegen nicht vor.

Voraussetzung einer jeden Durchsuchungsmaßnahme ist zunächst das Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen worden ist, wofür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht, andererseits bedarf es aber auch keines hinreichenden oder dringenden Tatverdachtes (vgl. BVerfG StV Spezial 2022, 126 (Rn. 17); BGH v. 20.4.2023 – StB 59/22, juris, Rn. 10; LG Offenburg v. 20.1.2023 – 3 Qs 129/22, juris, Rn. 7; Mey-er-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 102 StPO, Rn. 2).

Der Verdacht der Drittbesitzverschaffung und des Besitzes jugendpornografischer Inhalte kann hier schwerlich angenommen werden. Originalbilder liegen nicht vor. Dass – so heißt es in dem angegriffenen Beschluss – der Beschuldigte und der gesondert Verfolgte pp. „auf junge weibliche Personen stehen und Bilder tauschen wollen, die solche Personen in einer Weise darstellen, dass sie zu einer sexuellen Stimulation geeignet sind“, lässt gänzlich offen, ob / dass diese Personen unter 18 Jahre alt bzw. jung sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass der gesondert Verfolgte auf eine Bilddatei, die ihm der Beschuldigte am 25. Mai 2022 gesandt habe, antwortete: „die aber ui ist jung“, und für die Annahme der Staatsanwaltschaft, das „ui“ sei als auf der Tastenkombination daneben liegendes „zu“ zu lesen.

Lässt sich hier vielleicht der angebliche Verdacht gerade noch dahin konstruieren, dass jeden-falls die am 25. Mai 2022 versandte Bilddatei § 184c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB unterfällt, stellte die gegenständliche Tat wohl eine schwerwiegende dar. Allerdings ist die Schwere des Tat-verdachts immer in Relation zur Schwere des Eingriffes in den grundrechtlich geschützten Bereich des Beschuldigten zu sehen. Vorliegend ist der Anfangsverdacht – so man ihn über-haupt als gegeben ansehen möchte – so gering, dass die Abwägung nur zu Gunsten des Be-schuldigten ausgehen kann: Durchsuchungsbeschlüsse, welche die Beschlagnahme von technischen Geräten und Datenträgern anordnen, stellen neben einem solchen in das Grund-recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung auch einen Eingriff in dasjenige auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der moderne Mensch hat den größten Teil seiner – teilweise intimsten – Kommunikation auf solchen Geräten gespeichert. Teilweise werden dort auch Selbstreflexionen niedergelegt. Die Parallele zum besonderen Schutz von Tagebucheinträgen drängt sich förmlich auf. Deshalb ist bei der Anordnung von Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Beschlagnahme von elektronischen Kommunikationsgeräten auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung besonderes Augenmerk zu legen, sie kann nur als ultima ratio zulässig sein (vgl. BVerfG v. 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19, juris, Rn. 31, 33 ff.). Hinzu tritt, dass die vorstehende Versendung einer Datei bereits ca. 2 Jahre zurückliegt.