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Mix II: Suchtmittelkontrollweisung als FA-Weisung, oder: Prognose und Bestimmtheit

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Als zweite Entscheidung kommt hier der OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2026 – 2 Ws 55/26 – zur Wirksamkeit einer Weisung bei Anordnung der Führungsaufsicht.

Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten in einer Führungsaufsichtsentscheidung die Weisung erteilt, keine/n Alkohol oder illegale Drogen zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür – bei Kostentragung durch die Staatskasse – zwei-monatlich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden seien, und die Kontrollergebnisse unverzüglich der Bewährungshilfe nachzuweisen. Bei dem Verurteilten müsse von einer multiplen Suchtmittelerkrankung ausgegangen werden er bedürfe im Hinblick auf seine lange Suchtgeschichte mit einhergehender Kriminalität weiterer Stabilisierung. In den Gründen hat die Strafvollstreckungskammer hierzu näher ausgeführt, ihr sei bezüglich der Abstinenzweisung und der damit in Zusammenhang stehenden Kontrollweisung aufgrund des entsprechenden Hinweises des Verurteilten (Anmerkung: Im Rahmen seiner Anhörung) bekannt, dass er wegen seiner ADHS-Erkrankung ein Medikament einnehme, welches das Kontrollergebnis beeinflussen könnte. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten seien mit der Kontrollinstitution, der Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstelle zu klären.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte Erfolg:

„2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat kann nur die Gesetzmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüfen (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO); nicht hingegen, inwieweit sie zweckmäßig erscheint. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung ist gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Köln Beschl. v. 4. 4. 2014 – 2 Ws 181/14, BeckRS 2014, 19621 Rn. 15; KK-Appl, StPO, 9. Aufl., § 453 R. 13 mwN). Als Beschwerdegericht darf der Senat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts setzen (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 17. 11. 2025 – 1 Ws 254/25, BeckRS 2025, 35985 Rn. 20 mwN; KK-Appl, aaO R. 12 mwN). Dieses hat seine Ermessensentscheidungen auf der Grundlage festgestellter Tatsachen so eingehend zu begründen, dass das Beschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Anordnung überprüfen kann. Fehlt es hieran, ist die Beschwerde bereits aus diesem Grunde begründet, auch wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht erscheint (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 31. 7. 2018 – 3 Ws 235/18 juris Rn. 19; OLG Braunschweig aaO R. 21). Mit Blick auf die hier in Rede stehende Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB hat das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel durch den Verurteilten werde zur Begehung weiterer Straftaten beitragen.

An diesen Grundsätzen gemessen genügen die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer nicht den Begründungsanforderungen an eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB. So legt das Landgericht bereits nicht nachvollziehbar dar, welche konkreten Tatsachen die Annahme (Prognose) rechtfertigen, dass Alkohol- bzw. Drogenkonsum zukünftig zur Begehung von Straftaten durch den Verurteilten beitragen wird (vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 68b Rn. 15), ohne sich mit den Einzelheiten seiner Suchterkrankung(en) und der Suchtgeschichte sowie zwischenzeitlichen Suchttherapien und insbesondere deren (möglichen) Erfolg konkret auseinandersetzen. Die Strafvollstreckungskammer hat vielmehr offenbar unkritisch die Empfehlung des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt zur Führungsaufsicht übernommen, obwohl der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 2. Januar 2026 ausgeführt hatte, dass bei dem Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung im Jahre 2016 weder Alkohol- noch Drogenmissbrauch festgestellt worden sei und dieser mehrfach an Suchtberatungen und einer externen Psychotherapie zur Behandlung der Suchtursachen teilgenommen habe. Ferner lässt der Beschluss mit Blick auf dieses Verteidigungsvorbringens und der deshalb zu hinterfragenden Zweckmäßigkeit der Anordnung nicht erkennen, weshalb das Landgericht ein umfassendes Konsumverbot (bezüglich Alkohol und Drogen) für erforderlich hält. Da das Landgericht offenbar von einer bislang nicht erfolgreich therapierten Suchtmittelabhängigkeit des Verurteilten ausgeht, hätte es demnach auch der Diskussion der Zumutbarkeit der angeordneten Weisung bedurft (vgl. Fischer/Lutz, aaO Rn. 14 und 23 jeweils mwN).

Schließlich genügt die angefochtene Weisung hinsichtlich der Anordnung der Suchtmittelkontrollen nicht dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. Fischer, aaO Rn. 3 mwN). So bedarf es bei der Anordnung von Suchtmittelkontrollen zumindest der Bezeichnung der Art der Kontrollen, der allgemein umschriebene Nennung der Stelle, welche die Kontrollen durchführen soll, sowie der Angabe einer Unter- und Obergrenze für deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch das Gericht (vgl. OLG München, Beschl. v. 3. 11. 2009 – 2 Ws 932/09 – BeckRS 2010, 22176; OLG Bamberg, Beschl. v. 5. 12. 2022 – 1 Ws 525/22, BeckRS 2022, 49344 Rn. 24 f.). Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer allgemein umschriebenen Nennung einer Kontrollstelle.“

Absehen von der weiteren Vollstreckung – BayObLG II, oder: Gefahr der Wiedereinreise/neue Straftaten

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Im zweiten Beitrag zum Absehen von der weiteren Vollstreckung stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 02.03.2026 -203 VAs 459/25 – vor.

Der Antragsteller, ein österreichischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von der weiteren Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht nach § 456a StPO abzusehen. Er vertritt die Auffassung, dass die Vollstreckungsbehörde mit Blick auf seinen körperlichen Zustand und die Zusage einer Unterkunft bei seiner Verlobten in Österreich nicht davon ausgehen dürfe, dass er nach seiner Entlassung wieder zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreisen würde.

Die Staatsanwaltschaft hat den abgelehnt, nachdem das BayObLG die zunächst erfolgte Ablehnung mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufgehoben und die Vollstreckungsbehörde zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtet hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde des Antragstellers wiederum unter Verweis auf die Gefahr der Rückkehr und die gutachterlich bestätigte fortdauernde Gefährlichkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, der keinen Erfolg hatte:

„1. Wie bereits in der vorangehenden Entscheidung des Senats (BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 393/24 –, juris) dargestellt, handelt es sich bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG, die nur der begrenzten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

2. Befindet sich der Antragsteller nach der Strafverbüßung in der Sicherungsverwahrung, spielt nach der in der Vorentscheidung dargestellten gefestigten Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung bei der Abwägung im Rahmen des § 456a StPO keine Rolle mehr. Für die Entscheidung nach § 456a StPO bei einem Sicherungsverwahrten ist auch nicht von Belang, ob der Antragsteller ohne weitergehende Behandlung oder Therapie ein Risiko für die Bevölkerung in dem möglichen Abschiebeland darstellen würde. Bezogen auf den – weiteren – Vollzug der Sicherungsverwahrung kommt es maßgeblich darauf an, ob auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue (erhebliche) Straftaten begehen wird.

3. Die Vollstreckungsbehörde hat diese Rückkehrgefahr hier geprüft und in ihrem Bescheid tatsachenfundiert und für das Gericht nachvollziehbar entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung dargelegt. Rechtsfehler zeigt der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht auf.

a) Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nicht die Schuld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit bestimmend ist für Anordnung, zeitliche Dauer und die Ausgestaltung der Maßregel der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133, 174). Der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten dient nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 101).

b) Für ihre Prognose bezüglich der Gefahr der Wiedereinreise und der Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Inland durfte die Vollstreckungsbehörde sowohl die Umstände der Tatbegehung als auch die Situation im Empfängerland und den physischen und psychischen Zustand des Antragstellers mit einbeziehen.

aa) Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit ungeachtet seiner Beziehung zu seiner Partnerin eine Übung entwickelt, seine finanziellen Bedürfnisse dadurch zu decken, dass er gemeinsam mit seinem Bruder jeweils kurzzeitig nach Deutschland einreiste und hier bewaffnete Banküberfälle verübte.

bb) Ein sozialer Empfangsraum, der geeignet wäre, die auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Folgen des langjährigen Freiheitsentzugs abzufedern, ihm nach der Entlassung Stabilität zu vermitteln und so die Gefahr der Begehung von schweren Straftaten im angrenzenden Bundesgebiet zu minimieren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2026 – 203 VAs 499/25-, zur Veröffentlichung vorgesehen), steht ihm im Nachbarland Ö. auch nach seinen eigenen Angaben ungeachtet der schriftlichen Bestätigung seiner früheren Lebensgefährtin, ihm nach der Entlassung eine mietfreie Unterkunft zu gewähren, bislang nicht zur Verfügung. Die „Verlobte“ hat – unverbindlich –ihre Bereitschaft bekundet, den Antragsteller nach der Entlassung jedenfalls vorübergehend wieder bei sich aufzunehmen. Regelmäßige Besuche von ihr hat die Einrichtung allerdings nicht vermerkt. Nach den Erkenntnissen der Vollzugsanstalt, Einrichtung für Sicherungsverwahrung, nahm der Antragsteller in letzter Zeit auch keine der ihm angebotenen Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit wahr. Belastbare soziale Kontakte, Arbeit, Beschäftigung, eine längerfristig garantierte Unterkunft und eine therapeutische Nachsorge stehen dem Antragsteller in Ö. somit nicht zur Verfügung.

cc) Von einem Grad einer Gesundheitsbeeinträchtigung, der den Antragsteller an einer Wiedereinreise ins unschwer erreichbare Bundesgebiet und an der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Inland hindern würde, musste die Vollstreckungsbehörde nicht ausgehen, solange der Antragsteller eine eingehende ärztliche Untersuchung ablehnt und die von ihm behaupteten Beschwerden nicht verifiziert werden können. Die derzeitige auf dem Verhalten des Antragstellers beruhende Unaufklärbarkeit führt nicht dazu, dass die durch konkrete Umstände begründete Gefahr der Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland zur Begehung von Straftaten entkräftet werden könnte. Bezugspunkt der Gefahrenanalyse sind entgegen der Rechtsauffassung des Antragsstellers nicht nur Banküberfälle, sondern auch andere schwere Straftaten.

dd) Es gibt unter Berücksichtigung des zuletzt erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens keine Anhaltspunkte, dass die in den Anlasstaten zum Ausdruck gebrachte Verrohung abgeschwächt sein könnte. Dem Ansatz der Einrichtung für Sicherungsverwahrung, dass die verfestigte Verweigerungshaltung des Untergebrachten mangels Behandlungsmöglichkeit zu seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung führen müsse, folgt der Senat nicht. Eine Minimierung der Gewaltbereitschaft musste die Vollstreckungsbehörde auch nicht mit Blick auf das Alter des Untergebrachten unterstellen. Denn es existiert kein Erfahrungssatz, dass ein unbehandelter Gewalttäter nach einem langjährigen Straf- und Maßregelvollzug von seiner früheren Übung, das benachbarte Ausland zur Begehung von Straftaten auf- und heimzusuchen, absieht, auch wenn der Antragsteller aktuell zur Fortbewegung einen Rollstuhl nutzt. Bei der gebotenen Gefahrenanalyse gilt es zu bedenken, dass der Antragsteller nach der Beurteilung der Einrichtung für Sicherungsverwahrung in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 die eigene Schuldverarbeitung seit seiner Verurteilung im Jahre 2009 auf ein „rechtswidriges“ Vorgehen der deutschen Justiz verschiebt.

4. Die von der Vollstreckungsbehörde angeführten Umstände sind somit geeignet, die Prognose zu stützen, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung erneut versuchen könnte, ins Bundesgebiet einzureisen und hier unter Anwendung von Schusswaffen Straftaten zu begehen, nachdem er bislang einer therapeutischen Intervention nicht zugänglich war, eine Klärung seines Gesundheitszustands verweigert und die Schuld für seinen Zustand bei deutschen Behörden und Gerichten sieht.“

StPO I: Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung, oder: Jugendtümliche Tat eines Jugendlichen

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Und dann Start in die 4. KW, und zwar mit zwei Entscheidungen zu Ermittlungsmaßnahmen, also mal wieder StPO.

Ich beginne mit dem LG Essen, Beschl. v. 08.01.2024 – 64 Qs 26/23, der sich zur Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO äußert. Dem Beschuldigten, einem Jugendlichen, wird vorgworfen, zusammen mit vier Mittätern, bei einem „Drogenankauf“ den Verkäufer überfallen une beraubt zu haben. Deswegen ist ein Verfahren wegen schweren Raubes gegen den Beschuldigten anhängig. In dem Verfahren ist vom AG auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Entnahme von Körperzellen bei dem Beschuldigten gemäß § 81g StPO sowie die Untersuchung molekulargenetischen Materials bei dem Beschuldigten gemäß § 81g StPO für zukünftige Identitätsfeststellungen angeordnet worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, die Erfolg hatte.

Das LG stellt zunächst fest, dass der Beschuldigte vor der Anordnung nicht ausreichend angehört worden ist. Das hat das LG aber im Beschwerdeverfahren nachgeholt und es entscheidet dann in der Sache:

„3. Die Voraussetzungen für die Anordnung der beantragten Maßnahmen liegen jedoch nicht vor.

Die Entnahme und die Untersuchung der Körperzellen sind grundsätzlich auch im anhängigen Strafverfahren zulässig. Zum Schutz des Betroffenen stellt § 81 g StPO strengere Voraussetzungen auf, die unterlaufen würden, ließe man die Einbindung in eine auf der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung zu. Auf den Verdachtsgrad kommt es nicht an, so dass ein Anfangsverdacht ausreicht. Die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung setzt damit lediglich einen einfachen Tatverdacht (Anfangsverdacht) zum Zeitpunkt der Anordnung der Entnahme und der Untersuchungsanordnung nach § 81 f StPO voraus (vgl. BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81g Rn. 1 m. w. N.). Weil der Gesetzeswortlaut von künftigen Strafverfahren und nicht von künftigen Straftaten spricht, sind die Maßnahmen auch dann zulässig, wenn es um den Nachweis einer bereits begangenen, noch nicht aufgeklärten Straftat geht (vgl. BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81g Rn. 6).

Der Beschuldigte ist zwar wegen einer Straftat von grundsätzlich erheblicher Bedeutung, vorliegend wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, angeklagt, denn dabei handelt es sich um eine Straftat, welche mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stören kann und welche geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Sollte der Beschuldigte eine ähnliche Tat – erneut – verüben, so könnten dabei grundsätzlich auch Körperzellen abgesondert werden (vgl. (BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81g Rn. 3).

Jedoch besteht entgegen der weiteren Voraussetzung des § 81g Abs. 1 S. 1 StPO derzeit aufgrund der Ausführung der Tat und der Persönlichkeit des Beschuldigten kein Grund zur Annahme, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Denn die bisherige strafrechtliche Entwicklung des Beschuldigten spricht nicht dafür, dass er auch zukünftig gleich gelagerte Taten begehen wird.

Die Prognose künftiger Strafverfahren muss nach den Erkenntnissen bei der vorliegenden Straftat beurteilt werden. Insoweit sind konkretisierbare Anhaltspunkte für künftige gleichgelagerte Fälle erforderlich. Die künftigen Straftaten müssen Straftaten von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. Bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden kann der Umstand, dass es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt, die Prognoseentscheidung maßgeblich beeinflussen. Auch wenn anzunehmen ist, dass sich der Angeklagte vom Drogenmilieu gelöst hat, kann dieser Umstand einer Anordnung entgegenstehen. Bei der Art oder Ausführung der Tat spielen die Tatschwere, die kriminelle Energie und das Nachtatverhalten eine Rolle.

Bei der Persönlichkeit des Beschuldigten sind seine kriminelle Karriere, seine Vorstrafen, sein soziales Umfeld, seine psychiatrischen Erkrankungen zu berücksichtigen. Bei den sonstigen Erkenntnissen sind kriminalistische oder kriminologisch anerkannte Erfahrungsgrundsätze heranzuziehen (vgl. BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81g Rn. 6ff. m. w. N.)

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass die ihm vorgeworfene Tat bereits länger als dreieinhalb Jahre zurückliegt und der Beschuldigte seitdem nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Tat um eine jugendtypische Verfehlung im Rahmen eines gruppendynamischen Prozesses, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass es sich um eine Straftat von jedenfalls mittlerer Kriminalität handelt.

Die Anordnung wäre vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sowie unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte bei der ihm vorgeworfenen Tat erst 19 Jahre alt war, auch unverhältnismäßig. Denn bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts auf eine möglichst weitgehende soziale Integration abzielt. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob durch die Speicherung des Identifizierungsmusters dem Jugendlichen eine Brandmarkung droht, die seiner sozialen Integration entgegenstehen kann (BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81g Rn. 3). Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden besonders restriktiv zu handhaben. So unterliegen jugendliche Straftäter im pubertären Alter – wie hier der zur Tatzeit 19-jährige Beschuldigte – anlässlich des natürlichen Selbstfindungsprozesses erheblichen Integrations- und Anpassungskonflikten, die sich vielfach in Verhaltensunsicherheit und gesteigertem Abweichungspotenzial ausdrücken. Die Verhaltensunsicherheit des Jugendlichen bzw. des Heranwachsenden kann dazu führen, dass er unfähig ist, Aggressionen und Bedürfnissen sozialadäquat Ausdruck zu verleihen, so dass die Ausübung körperlicher Gewalt oft zur einzigen Möglichkeit wird, diese zu artikulieren. Dies lässt sich dann als Mittel deuten, dem jugendlichen Streben nach Anerkennung und Selbstbehauptung – zumindest physisch – gerecht zu werden. Folglich werden beispielsweise Körperverletzungsdelikte als „jugendtypisch“ beschrieben. Das subjektive Bedürfnis nach Anbindung an eine Gruppe ist – im Vergleich zu Erwachsenen – bei Jugendlichen und Heranwachsenden gesteigert. In der Gruppe verringern sich Hemmungen gegenüber delinquentem Verhalten und Verantwortungsgefühl gegenüber Dritten, und die Begehung einer Straftat unterliegt vermehrt dem Einfluss gruppendynamischer Prozesse. Dies führt dazu, dass jugendliche Delinquenz typischerweise vorübergehend ist, die Mehrzahl jugendlicher Täter mithin lediglich einmal bzw. innerhalb einer bestimmten Lebensphase mehrfach bis zum effektiven Eingreifen der staatlichen Sanktionen strafrechtlich in Erscheinung tritt (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 31 Qs 3/14 –, Rn. 19, juris). Von einem solchen lediglich vorübergehend auftretenden delinquenten Verhalten ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall des bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten aus den oben bereits genannten Gründen auszugehen.“

StPO I: DNA-Untersuchung nach Speichelprobe, oder: Anforderungen an die Prognoseentscheidung

Zur Wochenmitte dann ein Tag mit StPO-Entscheidugen,

Ich starte mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.07.2023 – 1 Ws 87/23 – zur Frage der Entnahme einer Speichelprobe und deren molekulargenetischer Untersuchung (§ 81g StPO)

Der Angeklagte ist mit Urteil vom 06.12.2022 wegen des sich Verschaffens kinderpornographischer Schriften in 5 Fällen sowie wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden hat, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem die StA den Angeklagten zur Abgabe einer Speichelprobe zum 05.07.2022 geladen hatte und dieser durch seine Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 05. Juli 2022 hat mitteilen lassen, eine solche freiwillig nicht abzugeben, beantragte sie gemäß § 81g StPO bei der Berufungskammer des Landgerichts Potsdam unter dem 23.03 2023 die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe sowie deren molekulargenetische Untersuchung.

Die Strafkammer hat angeordnet, dass dem Beschwerdeführer Körperzellen entnommen und diese zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmuster sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden dürfen. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die beim OLG Erfolg hatte:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g Abs. 1 und 4 StPO liegen nicht vor.

Nach § 81g Abs. 1 und 4 StPO dürfen einem wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig Verurteilten (Anlasstat) zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftige Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden (Wiederholungsgefahr). Hinzutreten muss, dass das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz für einen Spurenabgleich bezüglich der Straftat von erheblicher Bedeutung bieten muss (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 14.12.2000 – 2 BvR 1741/99).

a) Eine vom Gesetz geforderte Anlasstat besteht, da der Beschwerdeführer wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt wurde.

aa) Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 25. April 2012, rechtskräftig seit dem 03. Mai 2012, gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit versuchtem schweren Missbrauch von Kindern und dem sexuellen Missbrauch von Kindern auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen und die Strafe bis zum 23. Januar 2017 verbüßt.

bb) Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat sodann mit Urteil vom 16. Januar 2017, rechtskräftig seit dem 24. Januar 2017, gegen ihn wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in 23 Fällen sowie wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften in 12 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, die teilweise verbüßt wurde.

cc) Mit Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 06. Dezember 2022 (Az. 21 Ls 1951 Js 16680/20) wurde der Beschwerdeführer – wie eingangs erwähnt – wegen des sich Verschaffens kinderpornographischer Schriften in 5 Fällen sowie wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Urteils, die die Beschwerde nicht in Zweifel zieht, Bezug genommen.

b) Es liegen indes die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO jedenfalls deshalb nicht vor, weil kein ausreichender Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Betroffenen künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, bei denen der Täter deliktstypisch Identifizierungsmaterial am Tatort hinterlassen wird.

Bei der Frage, ob Grund zu einer solchen Annahme besteht, handelt es sich um eine Prognosefrage, deren Beantwortung unter Prüfung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat, wobei insbesondere auf die Anlasstat, Vorstrafen, Rückfallgeschwindigkeit, Prägung in Richtung bestimmter Delikte, Motivationslage bei früheren Straftaten, das Verhalten des Betroffenen in einer Bewährungszeit oder nach einem Straferlass sowie frühere und derzeitige Lebensumstände abzustellen ist (vgl. BVerfGE 103, 21; BVerfG 2 BvR 2391/07). Die Prognoseentscheidung muss sich dabei mit den Umständen des Einzelfalls auseinandersetzen. Eine bloß abstrakte Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens genügt für die Anordnung der Maßnahme nach § 81g StPO nicht.

Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit versuchten schweren Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht. Der Beschwerdeführer hatte an einem nicht näher zu bestimmenden Tag im Zeitraum 15. Oktober 2009 bis 04. März 2010 seine damals bei ihm wohnende, etwa 12 Jährige Tochter veranlasst, sich auf die Couch im Wohnzimmer der Wohnung zu legen. Dort hatte er ihr die Schlafanzughose ausgezogen, mit seinen Händen an deren Geschlechtsteil manipuliert und versucht, einen Vibrator in die Scheide des Mädchens einzuführen. Da das Kind durch diese Handlung Schmerzen empfunden und begonnen hatte, Abwehrhandlungen zu tätigen, hatte der Beschwerdeführer von dem weiteren Vorhaben abgelassen, wonach das Kind das Wohnzimmer verlassen hatte.

Diese Tat, die einmalig war und ihrer Schwere nach wohl eher im unteren Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern einzustufen sein wird, liegt inzwischen bereits mehr als 13 Jahre zurück. Zudem hat der Angeklagte diese Tat im familiären Kontext begangen, welcher durch das Heranwachsen seiner Tochter so nicht mehr besteht.

Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen inzwischen bereits mehr als 2 ½ Jahre an einer Sexualtherapie teilnimmt, in der ihm Vermeidungsstrategien vermittelt werden, er Medikamente zur Dämmung seines Sexualtriebes einnimmt und gegenüber seiner Familie offen mit seiner sexuellen Neigung umgeht. Diese halte zu ihm und unterstütze ihn bei der Therapie.

Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich möglicher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Körperkontakt eine positive Kriminalprognose zu stellen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen in § 184b StGB genannten Straftaten verurteilt werden musste.

Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer seine Neigungen künftig auch durch Körperkontakt mit Kindern ausleben könnte und somit auch Strafverfahren wegen sog. „Hands-on-Delikte“ im Bereich der Sexualstraftaten geführt werden könnten, bestehen in Ansehung der beim Beschwerdeführer zu verzeichnenden abnehmenden Deliktschwere und der o.g. Umstände gegenwärtig nicht (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 15 Qs 63/22).

Es fehlt mithin an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer künftig Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird, bei denen er DNA-Material hinterlassen wird. Das dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 06. Dezember 2022 keine positive Sozialprognose gestellt wurde, da die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, spricht nicht dagegen. Zum einen liegen die letzten vom Beschwerdeführer begangenen Taten zwischenzeitlich 2 ¾ Jahre zurück, zum anderen ist das Urteil mit der Berufung angefochten und es ergeben sich aus ihm keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die vom Amtsgericht gestellte Prognose auch auf Delikte bezieht, bei denen DNA-Material hinterlassen wird.“

 

Erkennungsdienstliche Behandlung I, oder: Wiederholungsgefahr und eingestellte Bagatelldelikte

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Im Kessel Buntes dann heute zwei Entscheidungen zur sog. erkennungsdiesntlichen Behandlung nach § 81b StPO und der Löschung etwaiger Ergebnisse nach Beendigung des Verfahrens. Ein Bereich, in dem es und um den es immer wieder Diskussionen gibt.

Ich beginne mit dem OVG Sachsen, Beschl. v. 16.06.2020 – 3 A 346/20, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Gegen den Kläger ist gem. § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers „in Form der Anfertigung eines Ganzkörperbilds, Dreiseitenbilds, Detailbilds, einer Personenbeschreibung, „Messen und Wiegen“, Zehn-Finger- und Handflächenabdrucks angeordnet [worden]. Zur Begründung zog der Beklagte ein bei der Polizeidirektion D. im Jahr 2015 eröffnetes Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung heran. Dem Kläger wird hierin vorgeworfen, aus einer Gruppe von etwa elf Personen heraus in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 in D. körperliche Angriffe gegen eine Gruppe von Geschädigten ausgeübt und diese auch beleidigt zu haben. Gegen den daraufhin erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 legte der Kläger Einspruch ein. Gegen den Kläger sind ausweislich einer im Widerspruchsbescheid enthaltenen Übersicht (S. 2 f. des Widerspruchsbescheids) zwischen 2003 sowie 2014 15 Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt worden. Die Verfahren wurden mit Verurteilungen zu Geldstrafen abgeschlossen oder gemäß §§ 153, 154, 170 Abs. 2 StPO als Bagatellsachen, als unwesentliche Nebenstraftat oder mangels Nachweisbarkeit der Täterschaft eingestellt.“

Das VG hat die Klage des Klägers abgewiesen. Dagegen dann der Antrag auf Zulassung der Berufung, den das OVG zurückgewiesen hat:

„2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.

Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. Dezember 2009 – 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062) und sich das angegriffene Urteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 – 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).

Der Kläger trägt hierzu mit Schriftsatz vom 28. April 2020 vor: Die Tatsache, dass ihm gegenüber ein noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl ergangen sei, zeige, dass der Vorwurf offensichtlich nicht schwer sei. Er sei bislang nur dreimal wegen ersichtlicher Bagatellkriminalität verurteilt worden; die übrigen Verfahren seien aus verschiedenen Gründen eingestellt worden. Es sei falsch, dass noch ein „Restverdacht“ gegeben sei. Das Gesetz kenne den Begriff der erwiesenen Unschuld nicht. Die Tatsache, dass seit 2016 keine Verfahren mehr anhängig gemacht worden seien, zeige, dass sich seine Lebenssituation und die Einstellung zu Regelverstößen geändert hätte. Die Schlussfolgerung einer „rechten Gesinnung“ lasse sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten, sondern sei reine Spekulation über die rechtlich letztlich nicht bedeutsame Gesinnung im Zusammenhang mit nicht nachgewiesener Täterschaft wegen einer nicht aufklärbaren Straftat. Es handelt sich um einen klassischen Zirkelschluss. Es werde vom Gericht nicht belastbar dargestellt, aus welchen Tatsachen sich tatsächlich die unterstellte Befürchtung weiterer Straftaten ergeben solle. Die Vorteile einer erkennungsdienstlichen Behandlung seien derart allgemein gehalten, dass sie letztendlich auf jedermann zutreffen könnten. Die Sache habe wegen des erheblichen Grundrechtseingriffs gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die Missachtung der Unschuldsvermutung erhebliche Bedeutung.

Das Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die Prognose des Beklagten ist nicht zu beanstanden, der Kläger werde voraussichtlich auch in Zukunft strafrechtlich in Erscheinung treten.

Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Anlasstat und die weiteren gegen den Kläger geführten Ermittlungs- und Strafverfahren die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen. Dabei können auch Ermittlungsverfahren herangezogen werden, die nicht wegen erwiesener Unschuld gemäß § 170 Abs. 2 StPO, sondern mangels Nachweises der Tat oder aus anderen Gründen eingestellt worden sind (SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2017 – 3 A 862/16 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der erkennungsdienstlichen Behandlung entfällt die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht von Vornherein infolge derartiger Verfahrenseinstellungen, mithin bei Ermittlungs- und Strafverfahren, die nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers zur Einstellung gelangt sind. Behörde und Gericht müssen sich unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des Falls damit auseinandersetzen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (st. Rspr.; vgl. SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018 – 3 A 215/17 -, juris Rn. 22 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Die Berücksichtigung auch solcher Ermittlungsverfahren verstößt nicht gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung (hierzu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2014 – 3 A 82/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Davon ausgehend hat das Gericht insbesondere die erkennbaren Lebensumstände des Klägers und seine gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten gemachten Äußerungen herangezogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; S. 7-9 der Urteilsgründe).

Schließlich ändert an dem Ergebnis auch nichts, dass es sich angeblich bei mehreren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur um Bagatellkriminalität gehandelt haben soll. Denn – auch hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen – der Kläger ist nicht nur allein im Bereich von Bagatelldelikten auffällig geworden, sondern insbesondere auch mit Körperverletzungsdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Tankbetrugs und Fahren ohne Fahrerlaubnis und damit mit von einem erheblichen Unrechtsbewusstsein geprägten Straftatsvorwürfen.

Auch die vom Verwaltungsgericht gebilligte Prognose des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Dabei hat es nicht entscheidungserheblich auf die mögliche (rechte) Gesinnung des Klägers abgestellt, sondern darauf, dass auch nach seinen von seiner Prozessvertreterin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Äußerungen ihr gegenüber der Kläger auch heute noch Teil eines Freundeskreises ist, den er selber als „falsche Leute“ bezeichnet und wegen derer er in „ein Fadenkreuz hineingeraten“ sei. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass mangels ausreichender Distanzierung von seinem bisherigen Freundeskreis auch in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Begehung von Straftaten zu erwarten sei, ist unter diesen Vorgaben durchaus naheliegend. Schließlich geht es zu Lasten des Klägers, wenn er die empfohlene Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht dafür genutzt hat, zur weiteren Aufklärung seiner derzeitigen Lebensverhältnisse zur Verfügung zu stehen. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht nur Spekulationen angestellt und nur allgemein gehaltene Vermutungen abgegeben habe. Auch ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar, dass allein der bisherige etwa dreijährige Zeitraum, in dem der Kläger strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, zu kurz sei, um von einer gefestigten Veränderung der Lebensumstände und damit von einer nicht mehr bestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen.“