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3 x Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: „Reparatur“ der falschen AG-Entscheidungen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen vor zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. In allen drei Entscheidungen haben die LG die falschen Ausgangsentscheidungen der AG repariert. Ich stelle hier von den Entscheidungen aber nur die Leitsätze zu den Entscheidungen ein, da sie nichts Neues enthalten, sondern nur die herrschende Rechtssprechung bestätigen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.

1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.

2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung – muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.

Passt alles, nur beim LG Potsdam habe ich Probleme mit dem Obiter dictum des LG zum Begründungsumfang beim LG, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzukommt, dass ich mich keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als „Aufforderung“ verstanden, noch knapper zu begründen als man es so oder so schon tut.

Ärger I: Nur ausnahmsweise rückwirkende Beiordnung, oder: War der Verteidiger schon umfangreich tätig?

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Ja, richtig gelesen: „Ärger“. Das ist der neue Obergriff für Entscheidungen, über die ich mich geärgert habe. Die stelle ich in dieser neuen Rubirk vor. Zunächst wollte ich die „Rubrik“ nennen: „Entscheidungen, die man nicht braucht“, aber das ist ein wenig lang. Also daher kurz: „Ärger“.

Und die (zweifelhafte) Ehre, als erste Entscheidung in dieser neuen Reihe vorgestellt zu werden, hat heute der LG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2025 – 1 Qs 400/25.

Es handelt sich um eine Entscheidung zur nachträglichen Beiordnung. Das LG hat die abgelehnt. Insoweit nichts Neues, da das LG Oldenburg damit nicht das einzige Gericht ist, dass die Frage falsch entscheidet und m.E. gegen die h.M.. Nein, was mich ärgert und den Beschluss in diese neue Reihe bringt, ist die Begründung, mit der das LG die nachträgliche Beiordnung abgelehnt hat. Da heißt es nämlich:

„Eine nachträgliche, also rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht. Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht etwa im Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Ablauf in einem anhängigen Verfahren gewährleistet ist (LG Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2016- 1 Qs 473/15).

Die nachträgliche Beiordnung würde die Umwandlung eines bestehenden privatrechtlichen Mandatsverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis darstellen, obwohl die daraus erwachsenden Pflichten rückwirkend nicht mehr erfüllt werden könnten (ebd.).

Eine nachträgliche Bestellung könnte insofern ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für ein abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 – 1 Ws 675/07).

Denn eine Einflussmöglichkeit des Verteidigers auf das weitere Verfahren besteht nicht mehr; rechtskundiger Beistand kann nicht mehr geleistet werden. Eine Beiordnung ist daher mangels Einwirkungsmöglichkeit auf den weiteren Verfahrensablauf nicht mehr notwendig (vgl. auch Bendtsen in Poller/Härtl/Köpf, Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018 Rn. 28).

Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag bereits vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 – 1 Ws 675/07).

Anderes kann nur ganz ausnahmsweise dann gelten, wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 22.05.2023 – 1 Qs 136/23). In einem solchen Fall würde der Verteidiger durch bloßes Zuwarten der Justiz um seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gebracht. Damit ist aber der vorliegende Verfahrensgang nicht zu vergleichen.

Zwar meldete sich Rechtswalt pp. vor Verfahrenseinstellung zur Akte und stellte einen Beiordnungsantrag. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass zwischen dem Eingang des Beiordnungsantrages bei der Staatsanwaltschaft und der Einstellungsverfügung bereits irgendeine umfangreiche Verteidigertätigkeit entfaltet worden wäre. Zwar mag der Verteidiger dem Beschuldigten geraten haben von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Andere Tätigkeiten, auch wenn sie stattgefunden haben mögen, sind nicht aktenkundig geworden.2

Eine Beiordnung kommt daher nach Erledigung des Verfahrens durch Einstellung nicht mehr in Betracht.

An diesem Ergebnis wollte der Gesetzgeber auch mit der Neufassung des § 141 StPO ersichtlich nichts ändern, denn aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 37) folgt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nicht sofort, sondern lediglich so rechtzeitig erfolgen muss, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden (§ 141 Abs. 1 S. 2 StPO). Unverändert geht es also nicht darum, im Kosteninteresse des Verteidigers möglichst frühzeitig eine Beiordnung herbeizuführen, sondern es geht grundsätzlich allein darum, ob aus Sicht des Beschuldigten in der Sache die Zuziehung eines Verteidigers noch erforderlich ist. Hier aber war, weil das Verfahren nach Antragstellung ohne weitere, über die bereits getätigten Ermittlungen hinausgehende Maßnahmen eingestellt wurde, tatsächlich keine Verteidigung mehr nötig und folglich waren auch keine Rechte des Beschuldigten durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers mehr zu wahren.

Ah ha, so geht das also: Die „rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht„, was m.E. falsch ist und wofür das LG eine Begründung schudlig bleibt. Die folgt mit Sicherheit nicht aus der zitierten Rechtsprechung, die zur alten Rechtslage ergangen ist. Das zitierte OLG Bamberg hat übrigens seine Rechtsprechung inzwischen geändert, was das LG aber nicht zu stören scheint.

Das ist aber nur ein Grund, sich zu ärgern. Der zweite ist dann die Ausnahme, die das LG macht. Etwas anderes soll nämlich gelten, „wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird.“ Das ist richterliche Rechtsfortbildung, für die ich in der StPO keinen Ansatz finde. Zudem ist die Begründung für diese Ausnahme: „In einem solchen Fall würde der Verteidiger durch bloßes Zuwarten der Justiz um seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gebracht.“ schlichweg „dummes Zeug“ und zeigt, dass man bei der 1. Strafkammer des LG Oldenburg keine Ahnung vom Gebührenrecht hat. Wenn man so etwas als Begründung schreibt, sollte man sich vorher vielleicht mal mit dem RVG befassen. Wenn man das getan hätte, hätte man – hoffentlich – erkannt, dass auch der Verteidiger, der nur „wenig“ getan hat, einen Gebührenanspruch erworben hat, der ihm verloren geht. Den einen schützt man, den anderen nicht. Warum? Wo ist der Unterschied? In der „umfangreichen Tätigkeit„? Wenn ja: Wer bestimmt denn, ob die erbrachte Tätigkeit umfangreich genug ist, um die nachträgliche Bestellung zu rechtfertigen? Das LG? Und woher bezieht es seine Kenntnisse? Aus der Akte müssen sie sich nicht ergeben, auch wenn das LG das offenbar meint. Und dazu Stellung nehmen muss der Verteidiger m.E. nicht. Da steht seine Verschwiegenheitspflicht entgegen. Alles Fragen/Probleme, die das LG nicht zu interessieren scheinen.

Ich hoffe, man kann mein Ärger über die Entscheidung verstehen. Ichfragt mich, was das alles soll. Man zitiert nur alte Rechtsprechung und geht einen Weg, den bisher noch niemand vertreten hat. Wenn man nicht rückwirkend beiordnen will, soll man es klar sagen. Und nicht so einen Weg gehen, der nur zu neuen Problemen führt.

Bewährung III: Zurückverweisung an das „Erstgericht“, oder: Keine eigene Sachentscheidungsbefugnis

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Und im dritten Posting dann noch etwas zum Bewährungsverfahren.

Das AG Kaufbeuren hat eine mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim LG Kempen mit dem LG Kempten, Beschl. v. 11.12.2025 – 2 Qs 182/25 – Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat als sachlich unzuständiges Gericht entschieden. Der Verurteilte befindet sich derzeit in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Kaufbeuren aus der Verurteilung des Amtsgerichts Augsburgs vom 06.08.2024. Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung ist demnach gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1, 453 Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer am Landgericht zuständig.

Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht in Ausnahmefällen keine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen hat. Eine Zurückverweisung ist zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich dafür vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht ausgeglichen werden kann, weil das Beschwerdegericht nicht voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann, vgl. MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024, StPO § 309 Rn. 31 mwN. Der zuständige Spruchkörper ist vorliegend die Strafvollstreckungskammer und nicht die Beschwerdekammer, die daher keine eigene Sachentscheidung treffen darf, vgl. BeckOK StPO/Cirener, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 309 Rn. 15.1.“

Bewährung II: Widerruf wegen Weisungsverstoßes, oder: Wenn die Weisung unmissverständlich ist

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Im zweiten Posting dann den OLG Hamm, Beschl. v. 12.06.2025 – 1 Ws 160/25 – zum Widerruf wegen eines Weisungsverstoßes. Es geht noch einmal um eine zu unbestimmte Weisung:

„a) Zwar ist die Weisung während der gesamten Bewährungszeit „engen Kontakt“ zu seinem Bewährungshelfer zu halten, als eigenständige Weisung im Sinne des § 56c StGB zu unbestimmt, denn nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei TK StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 56c Rn. 11, beck-online), der auch die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 07.05.2019 zu III-1 Ws 152+153/19 zu einer entsprechenden Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht und Beschluss vom 18.02.2020 zu III-1 Ws 49/20), muss das Gericht unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots grundsätzlich den Inhalt und Umfang der auferlegten Melde- bzw. Kontakthaltungspflicht beim bzw. zum Bewährungshelfer selbst konkret, d.h. insbesondere bezüglich des Meldeintervalls und der Art der Kontakthaltung, bestimmen und darf lediglich die Bestimmung der konkreten Termine dem Bewährungshelfer überlassen, was weder im Aussetzungsbeschluss vom 25.06.2020 noch im Bestellungsbeschluss vom 23.07.2020 geschehen ist. Gleichwohl war der Bewährungswiderruf gemäß §§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB (ausnahmsweise) zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.02.2020 zu III-1 Ws 49/20 und vom 18.11.2020, III-1 Ws 439-442/20). Denn nach der Weisung war hier im Sinne des Bestimmtheitsgebots unmissverständlich klar, dass der Verurteilte – ungeachtet der Art des Kontaktes und eines konkreten Meldeintervalls – überhaupt Kontakt zu seiner Bewährungshelferin (aufnehmen und) beibehalten musste. Dies war auch dem Verurteilten klar, da die Strafvollstreckungskammer ihn – nach ersten Unregelmäßigkeiten in der Kontakthaltung – mit ihm zugestelltem Schreiben vom 23.05.2022 aufforderte, den Kontakt zur Bewährungshelferin unverzüglich wiederherzustellen und anderenfalls prüfen werde, ob Maßnahmen ergriffen werden müssten und er – der Verurteilte – nach erneuten Terminversäumnissen versuchte, sein Fernbleiben per E-Mail zu entschuldigen.

b) Der Verurteilte hat sich auch – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend begründet hat – dieser Weisung gröblich und beharrlich entzogen und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er erneut Straftaten begehen wird. Ein gröblicher Verstoß ist eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen eine Weisung; er ist beharrlich, wenn der Verurteilte durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten (z.B. Flucht, Verbergen), seine endgültige Weigerung, die Weisung zu befolgen zum Ausdruck bringt oder trotz einer Mahnung der Weisung nicht nachkommt (TK StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 56f Rn. 13/14 m.w.N., beck-online).

Nach der Mahnung der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 23.05.2022 hat der Verurteilte zunächst die Termine mit der Bewährungshelferin ab dem 29.09.2022 nicht mehr wahrgenommen, bevor er sich der Bewährungshelferin dauerhaft durch Verbergen entzogen hat.“

StPO II: Rücknahme der Staatsanwalts-Berufung, oder: Zeitliche Grenze für zustimmungsfreie Rücknahme

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In diesem Posting geht es dann um den OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.04.2025 – Ws 258/25 u. Ws 259/25.

Der Angeklagte ist durch das AG wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft – beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung beim LG erschien der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, weshalb seine Berufung nach Aufruf der Sache ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 StPO verworfen wurde.

Den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumnis des Berufungshauptverhandlungstermins hat das LG als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat das OLG als unbegründet verworfen. Mit Beschluss des BayObLG wurde auch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 03.01.2025 hat dann nahm die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das Urteil des AG zurückgenommen.

Das LG hat die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten und wieder zurückgenommenen Berufung einschließlich der insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt und im Übrigen entschieden, dass es hinsichtlich der Berufung des Angeklagten bei der Kostenentscheidung des LG-Urteils verbleibe.

Hiergegen legte der Angeklagte sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, dass eine Zustimmung des Angeklagten zur Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft erforderlich sei. Da eine solche nicht vorliege, sei die Berufung nicht wirksam zurückgenommen worden. Das LG stellte mit Beschluss fest, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung ohne Zustimmung des Angeklagten wirksam zurückgenommen habe.

Dagegen die sofortige Beschwerde des Angeklagten,die beim OLG Erfolg hatte:

2. Beide Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg, da die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ihre Berufung mangels hierfür erforderlicher Zustimmung des Angeklagten nicht wirksam zurückgenommen hat.

a) Durch den angefochtenen Beschluss vom 24.02.2025 hat die Berufungskammer entsprechend § 322 StPO deklaratorisch festgestellt, dass die Rücknahmeerklärung der Staatsanwaltschaft wirksam ist und sich infolgedessen deren Rechtsmittel durch Rücknahme erledigt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 302 Rz. 11a m.w.N).

b) Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 303 StPO ihre Berufung nach dem Beginn der Hauptverhandlung zu dem Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Gegners, hier also des Angeklagten, zurücknehmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt ab dem Beginn der ersten Hauptverhandlung für das gesamte Verfahren (vgl. BGHSt 23, 277). Eine Ausnahme besteht nach § 329 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StPO für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens des Angeklagten bei Beginn und gemäß § 329 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 StPO bei Fortführung der Berufungshauptverhandlung.

Von dieser Ausnahmemöglichkeit hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 28.06.2024 keinen Gebrauch gemacht.

c) Mit dem Ende der Hauptverhandlung endete auch die mit § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO gewährte ausnahmsweise Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, ihre Berufung ohne Zustimmung des Angeklagten zurückzunehmen. § 329 Abs. 1 StPO begrenzt den Zeitraum, in dem dies unter den jeweiligen Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 möglich ist, auf die Dauer der Hauptverhandlung.

Der Senat folgt auf Grundlage des Gesetzeswortlauts der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 24.09.2007, 2 Ws 890/07 K, juris, bestätigt durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.09.2020, 206 StRR 277/20, Rz. 29, juris), dass die Ausnahmeregelung des § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht über die Berufungshauptverhandlung hinaus anzuwenden ist. Dem steht der Ausnahmecharakter dieser Regelung gegenüber der Grundregel des § 303 StPO entgegen, wonach das Zustimmungsbedürfnis ab dem Beginn der ersten Berufungshauptverhandlung dauerhafter Natur bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens ist. Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen, so dass sich eine Anwendung des § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO auf Fälle der Berufungsrücknahme außerhalb der Hauptverhandlung nach geltendem Recht verbietet.

Die davon abweichende Auffassung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 04.09.2020, 5 Ws 217/19, juris) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landgerichts Dresden (Beschluss 16.11.1998, 8 Ns 103 Js 12674/96), dass die gesetzliche Regelung der Verfahrensbeschleunigung diene und zudem das Nichterscheinen des Angeklagten mit einem Verzicht auf sein Zustimmungsrecht bei Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft einhergehe, der auch über die Aussetzung der Hauptverhandlung fortdauere, überzeugt angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nicht. Auch wäre das nach Auffassung des Kammergerichts spätere Wiederaufleben des Zustimmungserfordernisses des Angeklagten zu einer Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft, sobald – etwa im Fall einer erfolgreichen Revision – eine erneute Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit beginnt, mit der Rechtswirkung eines wirksamen Verzichts des Angeklagten auf das Zustimmungserfordernis nicht vereinbar.

Auch der Normzweck der Beschleunigung des Verfahrensabschlusses erfordert keine andere Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO. Auch wenn das Verfahren mit der Anfrage zur Zustimmung zur Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft nach der Hauptverhandlung bei dem Angeklagten und, falls er diese nicht erteilt, mit der nochmaligen Anberaumung einer Hauptverhandlung nicht so zügig abgeschlossen wird, wie es ohne das Zustimmungserfordernis wäre, wird ein zeitnaher Abschluss des Verfahrens hierdurch nicht verhindert.

3. Da das Verfahren über die Berufung der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist, ist auch der Beschluss des Landgerichts vom 13.01.2025 über die Kosten dieses Verfahrens aufzuheben. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ist eine Kostenentscheidung derzeit nicht veranlasst und bleibt der abschließenden Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.“