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OWi II: Keine allgemeine Erkundigungspflicht, oder: Ausnahmsweise muss man schauen, was gilt

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt aus Berlin. Das KG hat sich im KG, Beschl. v. 28.05.2024 – 3 ORbs 83/24 – 122 SsBs 13/24 – mit der Frage auseinandergesetzt, ob für den Ort des Antritts der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug temporär eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Das KG sagt: Nein, aber…:

„Das Gericht hat festgestellt, dass der Betroffene am Tattag innerorts in 13053 Berlin die S-straße Richtung Buschallee aus Unachtsamkeit unter Überschreitung der dort nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 7 Nr. 49 geltenden Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren hat und hierbei mit einem Lasermessgerät Riegl FG 21-P angemessen wurde.

Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass sich der Betroffene dahin eingelassen hat, er habe das Fahrzeug aus der S-straße abgeholt, nachdem seine Ex-Frau es dort am Abend zuvor habe stehenlassen. Er sei mit dem Bus gekommen, durch einen Park gelaufen und dann in den Wagen gestiegen, der zwischen der Kreuzung S-straße/Am F. S. und S-straße/E-straße gestanden habe. Er sei nicht ortskundig und auf der von ihm befahrenen Strecke – bis zu der Messung –  hätten keine regelnden Verkehrsschilder gestanden.

Nachdem das Urteil zunächst – ohne weitere Erläuterung – ausführt, die Einlassung des Betroffenen sei als Schutzbehauptung zu werten, legt es weiter dar, dass dessen Angaben zwar möglich seien, ihn aber – als Ortsunkundigen – die Pflicht getroffen habe, sich bezüglich der geltenden Geschwindigkeitsregelung kundig zu machen. Angesichts vorhandener Straßenschäden – derentwegen überhaupt die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h erfolgt sei –  habe das auch nahegelegen, so dass der Betroffene nicht gutgläubig von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h habe ausgehen dürfen. Hinter der Kreuzung S-straße/Am F. S. sei tatsächlich keine Beschilderung mehr vorhanden gewesen, dem Betroffenen sei es aber möglich gewesen, von dieser nur wenige Hundert Meter entfernten Anordnung Kenntnis zu nehmen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge – zumindest vorläufig – Erfolg. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h.

1. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass dem Betroffenen das regelnde Verkehrsschild nicht bekannt gewesen sein könnte, weil sein Fahrzeug möglicherweise einige Hundert Meter hinter diesem stand und kein weiteres Schild an der befahrenen Strecke vorhanden war. Soweit das Gericht zuvor von einer Schutzbehauptung ausgeht, wird dies nicht weiter ausgeführt und auch nicht zur Grundlage der Entscheidung und der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen gemacht.

2. Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen hat der Betroffene daher weder bei seiner Anfahrt mit dem Bus, noch in der S-straße selbst oder auf seiner anschließenden Fahrt vom Parkplatz bis zur Geschwindigkeitsmessstelle ein die Geschwindigkeit regelndes Verkehrszeichen passiert.

a) Der Senat folgt in dieser Konstellation nicht der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Betroffene sich vor Fahrtantritt – gegebenenfalls durch Aufsuchen der nächstgelegenen Kreuzung – über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hätte erkundigen müssen. Eine derartige allgemeine Erkundigungspflicht besteht nicht; dies ist obergerichtlich für diejenigen Fälle entschieden, in denen ein Kraftfahrzeugführer eine Fahrt innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone (Tempo 30-Zone) antreten will (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 18. Juni 2014 – III-1 RBs 89/14 – und vom 27. Dezember 2012 – III-3 RBs 249/12 –, jeweils juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 1997 – 5 Ss (OWi) 75/97-(OWi) 43/97 I –, juris; vgl. auch Krenberger in BeckOK StVR 23. Ed., § 39 Rn. 100-103). Ähnlich verhält es sich für den Beifahrer, den nach einem Fahrerwechsel nicht die allgemeine Verpflichtung trifft, sich nach einer etwaigen Beschilderung zu erkundigen (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2014, a.a.O.)

Dieser Bewertung schließt sich der Senat für die hiesige Fallkonstellation an. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei einer Sachlage wie der vorliegenden eine andere Bewertung hinsichtlich der Erkundigungsverpflichtungen des Fahrzeugführers gelten sollte. Denn eine anders gelagerte (erheblichere) Gefahrensituation, die eine weitergehende Prüfungsobliegenheit als in den vorgenannten Fällen nach sich ziehen könnte, ist jedenfalls im Regelfall nicht gegeben. Auch dass hier – anders als in den Fällen, in denen die Geschwindigkeit in einer verkehrsberuhigten Zone lediglich durch Schilder an deren Grenze gekennzeichnet wird, wodurch der Sichtbarkeitsgrundsatz eine Einschränkung erfährt – an zwei Kreuzungen vor und nach der gefahrenen Strecke eine sichtbare Verkehrsbeschilderung angebracht war, ändert nichts an dem konkreten Umstand, dass der Betroffene diese in der spezifischen Situation nicht wahrnehmen konnte.

b) Ungeachtet dessen kann sich im Einzelfall einem Kraftfahrer selbstverständlich aufgrund bestimmter Umstände die Erkenntnis aufdrängen, dass es sich um eine geschwindigkeitsregulierte Straße oder Zone handelt. Dies kann – insbesondere in Tempo 30-Zonen – angesichts durchgehender Bebauung, enger Straßen, Aufpflasterungen, Verkehrsschikanen oder besonderer Fahrbahnmarkierungen der Fall sein. Auch das Vorhandensein von Straßenschäden – wie hier – ist grundsätzlich geeignet, eine derartige Erkenntnis auszulösen. Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 1 StVO, der ein grundsätzliches Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot enthält, sowie aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO, der die Grenze von 50 km/h innerorts als Maximalgeschwindigkeit unter günstigsten Umständen normiert. Soweit das Urteil hier das Lichtbild Bl. 63 d.A. (versehentlich als Bl. 65 bezeichnet) unter Hinweis auf dort sichtbare Fahrbahnschäden in Bezug nimmt, kann sich hieraus aber vorliegend eine Nachforschungspflicht nicht ergeben. Die Aufnahme zeigt die Kreuzung S-straße/Am F. S., die der Betroffene nach den Feststellungen jedoch gerade nicht passiert hatte, so dass er – ungeachtet der tatsächlichen Erheblichkeit dieser Schäden – hiervon keine Kenntnis hatte. Auch die in § 39 Abs. 1a StVO enthaltene Bestimmung, wonach innerhalb geschlossener Ortschaften abseits von Vorfahrtstraßen mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu rechnen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass es sich vorliegend nicht um eine solche Zone handelt und die Norm daher ohnehin nur eingeschränkt herangezogen werden kann, handelt es sich bei der S-straße um eine Vorfahrtstraße. Dies ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Lichtbild, welches Bestandteil der Urteilsurkunde geworden ist (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg StPO 27. Aufl., § 267 Rn. 17 m.w.N.) Weitere Umstände, aus denen sich ein „Aufdrängen“ hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung ergeben könnte, finden sich in dem Urteil nicht.“

„Was Mutti weiß, weiß Vati auch“, oder: Wissenszurechnung in der Kasko-Versicherung

entnommen openclipart.org

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Die zweite samstägliche Entscheidung kommt aus dem Bereich der Kaskoversicherung. Es geht im LG Saarbrücken, Urt. v. 21.06.2016 – 14 S 32/15 – um die Zurechnung des Wissens der Ehefrau des Versicherungsnehmers. Der hat seine Kaskoversicherung wegen eines Vandalismusschadens in Anspruch genommen. Der Pkw, um den es im Verfahren gint, war seit spätestens 2008 auf die Ehefrau des Versicherungsnehmers zugelassen und war seitdem, auch nach der Trennung der Eheleute 2010, in deren Besitz. Erst 2013 wurde er von dem Kläger/Versicherungsnehmer übernommen. Der Kläger hat behauptet, der Pkw sei 2014 von Unbekannten bewusst zerkratzt und beschädigt worden. Wegen dieses Vandalismusschadens nimmt er die beklagte Versicherung in Anspruch. Die bestreitet den geltend gemachten Schaden und meint: Zumindest sei sie wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Dazu war unstreitig, dass der Pkw während der Besitzzeit der Ehefrau zwei Schadensfälle erlitten hatte. Es entstanden Schäden in Höhe von etwa 1.500 € und knapp 6.000 €. Der Kläger,  der behauptet, von diesen Schäden aus der Besitzzeit seiner Ehefrau nichts gewusst zu haben, hatte in zwei Fragebogen der Beklagten die Frage nach Vorschäden verneint. Das LG weist die Klage ab:

„b) Von der Unrichtigkeit seiner Angaben hatte der Kläger auch Kenntnis.

aa) In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis anknüpft, ein bloßes „Kennenmüssen“ nicht ausreicht, vielmehr positive Kenntnis erforderlich ist (BGH, Urteil vom 30. April 2008 – IV 227/06, NJW-RR 2008, 1062). Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 – IV ZR 252/05, VersR 2007, 389; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 3. November 1966 – II ZR 52/64, NJW 1967, 776). Dass der Kläger selbst positive Kenntnis von den nicht offenbarten Vorschäden hatte, hatte die Beklagte erstinstanzlich nicht unter Beweis gestellt. Das Amtsgericht hat gleichwohl gegenbeweislich – die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Diese hat bekundet, ihr Ehemann habe „wirklich nicht gewusst, dass an dem Fahrzeug Vorschäden eingetreten waren“, bevor er es von ihr „übernommen“ habe; sie selbst habe beide Schäden in einem Zug „machen lassen“. Das Amtsgericht hat sich auf dieser Grundlage davon überzeugen können, dass die Ehefrau des Klägers diesem selbst zu keinem Zeitpunkt von den Schäden berichtet habe. Ob dem beizutreten ist, mag offen bleiben, weil es darauf nicht ankommt.

bb) Denn der Kläger muss sich als Versicherungsnehmer die unstreitig vorhandene und durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme auch eindrucksvoll bestätigte Kenntnis seiner Ehefrau von den Vorschäden zurechnen lassen, weil dieser nach dem Vortrag des Klägers das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Verursachung der Vorschäden und deren Behebung zur ständigen Benutzung überlassen war und sie daher insoweit als Wissensvertreterin anzusehen ist (§ 166 BGB). Wissensvertreter ist, wer in nicht ganz untergeordneter Stellung vom Versicherungsnehmer zumindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle – oder an Stelle des dazu berufenen Organs – für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 219/03, VersR 2005, 218). Dazu genügt es, wenn der Versicherungsnehmer einer anderen Person, insbesondere einem Familienangehörigen, den versicherten Pkw – wie hier – vollständig zur Benutzung zur Verfügung stellt und sich um den Pkw in der Folgezeit nicht mehr kümmert. Dann wird der Familienangehörige damit betraut an Stelle des Versicherungsnehmers den Pkw betreffende Umstände zur Kenntnis zu nehmen (Saarl. OLG, Urteil vom 15. Januar 2003 – 5 U 261/02, RuS 2003, 147; Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10 – 16, VersR 2011, 1511; OLG Bamberg, RuS 2005, 459 (Ls.) = BeckRS 2009, 16615). So aber liegt es hier. Die Ehefrau des Klägers ist – ausweislich des in dem Gutachten abgelichteten Fahrzeugscheins, Bl. 56 GA – seit Januar 2008 als Halterin des Fahrzeugs eingetragen. Als solche hatte sie nach dem Vorbringen des Klägers das Fahrzeug während der Zeit, in der sich die Schadensfälle ereigneten, ausnahmslos und unter Ausschluss des Klägers in eigener Verwendung, bis sie den Besitz im Februar 2013, nach den beiden Schadensfällen, an den Kläger übertrug. In dieser Eigenschaft hat sie die beiden verschwiegenen Schadensfälle, und insbesondere den erheblichen Unfallschaden im November 2011 selbst abgewickelt, ohne mit dem Kläger Rücksprache zu nehmen. Das macht sie insoweit zur Wissensvertreterin, deren Kenntnis sich der Kläger analog § 166 BGB zurechnen lassen muss (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10 – 16, VersR 2011, 1511; OLG Bamberg, RuS 2005, 459). Dies gilt im Übrigen auch unbeschadet der – vom Kläger aufgeworfenen – Frage, ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten intakt ist oder diese – wie hier – getrennt lebten. Denn die Wissenszurechnung knüpft an die Überlassung des versicherten Gegenstandes und die damit verbundene Möglichkeit der Kenntnis von bestimmten Umständen an und nicht an die familienrechtliche Beziehung (s. zur Wissenszurechnung des nichtehelichen Lebensgefährten etwa OLG Hamm, RuS 1998, 500).“

 

Die Schadensminderungspflicht in der Karnevalshochburg

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Es ist gar nicht so einfach, zur „5. Jahreszeit“ passende Entscheidungen zu finden. Hier ist aber eine, die ganz gut zum heutigen Karnevalsauftakt im Rheinland passt, und zwar das LG Duisburg, Urt v. 13.06.2012, 11 S 226/11. Das befasst sich mit der Erkundigungspflicht des Unfallgeschädigten für günstige Mietwagentarife. Das LG sagt: Außerhalb der Karnevalshochburgen besteht für Unfallgeschädigte auch am Rosenmontag eine Erkundigungspflicht:

„Eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Anmiettag um Rosenmontag handelte, führt nicht dazu, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, Erkundigungen über einen günstigeren Tarif einzuholen. Denn der Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag und außerhalb der Karnevalshochburgen wie Düsseldorf oder Köln sind, was gerichtsbekannt ist, Geschäfte und Autovermietungen am Rosenmontag geöffnet, wenn auch möglicherweise nur vormittags und nicht den ganzen Tag. Da aber eine Abholung gegen 11:45 Uhr erfolgte, wäre es der Klägerin möglich gewesen, vorher Erkundigungen über günstigere Tarife einzuholen. Im Übrigen hat die Klägerin selber eingeräumt, dass sie keinerlei Erkundigungen über einen anderen Tarif eingeholt hat, noch nicht einmal bei der Autovermietung selber. Sie hat sich vielmehr auf die Auskunft des Autovermieters verlassen, es habe alles seine Ordnung und die Versicherung werde bei der Abrechnung keine Probleme machen. Dies kann aber ersichtlich nicht ausreichen, da man sonst mit dieser Behauptung jede Anwendung der Grundsätze zur Schadensminderung abschneiden könnte.

Nun denn: Alaaf und/oder Helau!!!

Auch der viel beschossene Hase darf (zunächst) weiterfahren…

muss sich nicht nach dem Fortbestand seiner Fahrerlaubnis erkundigen. So das KG in einem Beschl. v. 12.07.2010 – (3) 1 Ss 180/10 (77/10). Das AG war von einem fahrlässigen Verstoß gegen § 21 StVG ausgegangen und hatte eine Erkundigungspflicht angenommen. Das KG führt zur Erkundigungspflicht aus:

Entgegen der Annahme des Tatrichters und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin besteht jedoch für den Inhaber einer rechtswirksam erteilten Fahrerlaubnis keine Verpflichtung, sich bei der Verwaltungsbehörde nach deren Fortbestand zu erkundigen. Dies gilt auch, sofern der Verkehrsteilnehmer häufiger verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Angesichts der weitgehend unbekannten und unterschiedliche Fristen enthaltenden Tilgungsbestimmungen kann von ihm in aller Regel nicht erwartet werden, dass er einen genauen Überblick über die unter seinem Namen gespeicherten Eintragungen hat. Es bedarf daher konkreter Anhaltspunkte, die die Annahme nahe legen, der Angeklagte habe von dem verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren und einer unmittelbar bevorstehenden Entscheidung Kenntnis gehabt, deshalb täglich mit der Zustellung eines Bescheides gerechnet und es dennoch an einer Kontrolle seiner Post fehlen lassen. Dies belegen die Urteilsausführungen nicht.

Damit wird die Frage der Erforderlichkeit einer Erkundigung auf ein zumutbares Maß zurückgeführt.