Die Schadensminderungspflicht in der Karnevalshochburg

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Es ist gar nicht so einfach, zur „5. Jahreszeit“ passende Entscheidungen zu finden. Hier ist aber eine, die ganz gut zum heutigen Karnevalsauftakt im Rheinland passt, und zwar das LG Duisburg, Urt v. 13.06.2012, 11 S 226/11. Das befasst sich mit der Erkundigungspflicht des Unfallgeschädigten für günstige Mietwagentarife. Das LG sagt: Außerhalb der Karnevalshochburgen besteht für Unfallgeschädigte auch am Rosenmontag eine Erkundigungspflicht:

„Eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Anmiettag um Rosenmontag handelte, führt nicht dazu, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, Erkundigungen über einen günstigeren Tarif einzuholen. Denn der Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag und außerhalb der Karnevalshochburgen wie Düsseldorf oder Köln sind, was gerichtsbekannt ist, Geschäfte und Autovermietungen am Rosenmontag geöffnet, wenn auch möglicherweise nur vormittags und nicht den ganzen Tag. Da aber eine Abholung gegen 11:45 Uhr erfolgte, wäre es der Klägerin möglich gewesen, vorher Erkundigungen über günstigere Tarife einzuholen. Im Übrigen hat die Klägerin selber eingeräumt, dass sie keinerlei Erkundigungen über einen anderen Tarif eingeholt hat, noch nicht einmal bei der Autovermietung selber. Sie hat sich vielmehr auf die Auskunft des Autovermieters verlassen, es habe alles seine Ordnung und die Versicherung werde bei der Abrechnung keine Probleme machen. Dies kann aber ersichtlich nicht ausreichen, da man sonst mit dieser Behauptung jede Anwendung der Grundsätze zur Schadensminderung abschneiden könnte.

Nun denn: Alaaf und/oder Helau!!!

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