Am Karsamstag gibt es hier dann zwei zivilrechtliche Entscheidungen, eine landgerichtliche und eine vom BGH.
Ich beginne mit der landgerichtlichen Entscheidung. Dabei handelt es sich um das LG Duisburg, Urt. v. 16.01.2025 – 13 O 114/20. Das LG hat in dem Urteil zur Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten Stellung genommen.
Gestritten worden ist um Ansprüche aus einem Vorfall vom 16.04.2020, bei dem das Fahrzeug des Klägers – was zwischen den Parteien streitig ist – durch ein in den Fahrzeuginnenraum fliegendes Metallstück beschädigt worden ist. Am Mittag des 16.04.2020, um 14:10 Uhr, befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die Werkstraße 100 auf dem Werksgelände der Hüttenwerke Mannesmann GmbH in Duisburg. Angrenzend an die Werkstraße befinden sich auf beiden Seiten Grünflächen. Auf einer der Grünflächen war am 16.04.2020 in etwa 3 m Entfernung vom Straßenrand eine Reihe von Bauzäunen aufgestellt. Der Beklagte zu 2. war von dem Werksunternehmen mit der Pflege der Grünflächen beauftragt. In Ausführung dieses Auftrags mähte der Beklagte zu 1., der bei dem Beklagten zu 2. angestellt ist, am Mittag des 16.04.2020 die Grünfläche mit einem Aufsitzrasenmäher – Typ P525D Husqvarna. Der Kläger hat den ihm durch das Metallstück entstandenen Schaden auf insgesamt rund 5.5.00 EUR beziffert.
Das LG hat verurteilt und führt zur Verkehrssicherungspflicht aus:
„Welche Schutzmaßnahmen bei der Ausführung von Mäharbeiten zu treffen sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten, der Größe der zu mähenden Fläche sowie dem konkret verwendeten Mähgerät und den mit diesem verbundenen Gefahren, insbesondere unter Berücksichtigung der an dem Gerät bereits vorinstallierten Sicherungsvorkehrungen, ab. So wurde in der Rechtsprechung teilweise bei kleineren, überschaubaren, unmittelbar an Parkplätze grenzenden Flächen, die mit Handrasenmähern gemäht wurden, das Absuchen der Flächen, die Aufstellung von Schutzplanen und gegebenenfalls sogar der Verzicht auf entsprechende motorgetriebene Freischneidegeräte für erforderlich gehalten (BGH, Urt. v. 28.11.2002 – III ZR 122/02, juris), während bei umfangreicheren Mäharbeiten, etwa entlang von Straßen im Hinblick auf den erheblichen Aufwand, teilweise – abhängig von dem verwendeten Mähgerät – geringere Schutzvorkehrungen für ausreichend erachtet worden sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015 – 1-11 U 169/14, juris; s. aber auch BGH, Urt. v. 04.07.2013 – III ZR 250/12, juris bei der Verwendung von Freischneidern). In Bezug auf die Verwendung eines Aufsitzrasenmähers wurde jedenfalls für erforderlich gehalten, die anwesenden Eigentümer der in der Nähe der Mäharbeiten parkenden Fahrzeuge anzusprechen und auf die Gefahren aufmerksam zu machen (OLG Frankfurt, Urt. v. 31.08.2021 – 26 U 4/21, juris), teilweise aber auch die vorhandenen Sicherungseinrichtungen am Mähwerk und das Absuchen der Fläche vor Ausführung der Mäharbeiten für ausreichend gehalten (LG Dortmund, Urt. v. 29.05.2015 – 21 0 97/14, juris).
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte zu 1. hier nicht die nach den Umständen erforderlichen und ihm zumutbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen.
Das verwendete Mähgerät weist zwar selbst bereits Sicherheitsvorkehrungen auf, die die Gefahr des Herausschleuderns von Steinen oder Gegenständen aus dem Mähwerk reduzieren. Der Aufsitzrasenmäher verfügt ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Tümmers vorn über ein absenkbares Mähwerk mit drei Schneidmessern. Die Schneidmesser sind jeweils vollständig mit tellerförmigen Abdeckungen geschützt. Die Abdeckung ist – so der Sachverständige – lediglich im hinteren Bereich leicht höher gestaltet, um den Auswurf des Grünschnitts nach hinten zu begünstigen. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, was für die Kammer auch anhand des Lichtbilds 12 (BI. 16 des Gutachtens vom 16.10.2023) ersichtlich ist, dass, wenn das Mähwerk auf der Stufe wie am Vorfallstag eingestellt ist, diese Abdeckungen beinahe bündig mit der Rasenfläche abschließen. Zu berücksichtigen ist hierbei indes, dass am Schadenstag – was sich aus den den Zustand der Grünfläche am 16.04.2020 zeigenden Lichtbildern (BI. 11 ff. d. A.) ergibt – das Gras auf der Grünfläche trocken war und es sich nicht um eine durchgängig dicht bewachsene Rasenfläche (wie im Sachverständigengutachten) handelte. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass die Abdeckungen keinen sicheren Schutz vor dem Herausschleudern von Gegenständen boten. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Tümmers ergibt sich, dass dieser lediglich einige wenige Versuche benötigte, um ein Herausschleudern der Bauzaunschellen unter dem Mähwerk nachzubilden. Dieser hat ausgeführt, dass er zunächst drei Versuche unternommen habe, bei denen er über drei auf dem Boden liegende Bauzaunschellen gefahren sei. Hierbei sei es nicht zu einem Hinausfliegen der Schellen gekommen. Sodann habe er die Schellen auf der Rasenfläche leicht aufgestellt und sei erneut mit dem Rasenmäher über die Schellen gefahren. Hierbei sei eine der Schellen unter dem Mähwerk des Geräts hinausgeschleudert worden.
Die Gefahr herumliegender Einzelteile war hier ferner aufgrund der auf der Grünfläche befindlichen Baustelle erhöht. Der Kläger hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Baustelle und der Bauzaun erst kurz vor dem Vorfallstag eingerichtet worden seien. Auch die von ihm vorgelegten Lichtbilder zeigen die Baustellenausstattung, die sich nur in geringer Entfernung von der Straße befindet. Mit Blick hierauf war vorliegend vermehrt mit dem Herumliegen von Gegenständen auf dem an die Baustelle angrenzenden Teil der Grünfläche zu rechnen. Denn im Bereich von Baustellen, auf denen mit Materialien und Werkzeugen gearbeitet wird, die auf die Baustelle verbracht werden müssen, kann es vermehrt zu herumliegenden Gegenständen kommen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Mähärbeiten hier unmittelbar angrenzend an die Werkstraße ausgeführt wurden. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder verfügt die Werkstraße über keinerlei Seitenstreifen, der für einen gewissen Mindestabstand zu den vorbeifahrenden Fahrzeugen sorgen könnte. Der Abstand zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite fahrenden Fahrzeug des Klägers betrug hiernach im Zeitpunkt der Schädigung nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich 4,5 m.
Mit Rücksicht auf diese Umstände erachtet die Kammer die an dem Fahrzeug vorhandenen Sicherungsvorkehrungen jedenfalls im Hinblick auf die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls nicht als ausreichend. Es war mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten angezeigt, weitere Sicherungsvorkehrungen zu treffen, jedenfalls die Grünfläche im Bereich der Baustelle vor dem Mähen auf herumliegende Gegenstände hin zu kontrollieren, oder etwa mobile Schutzwände aufzustellen oder für die Ausführung der Arbeiten eine verkehrsärmere Zeit zu wählen. Die bloße Sichtkontrolle während der Ausführung der Mäharbeiten war hingegen nicht hinreichend. Dies gilt auch, weil das Mähwerk sich vorne an dem Rasenmäher befindet. Wenngleich der Fahrer des Rasenmähers eine uneingeschränkte Sicht auf die zu mähende Fläche hat, muss er aufgrund des vor ihm angebrachten Mähwerks die Gegenstände doch aus größerer Entfernung wahrnehmen und sodann – da das Mähwerk zuerst über die Gegenstände fährt -schnell reagieren. Dass insbesondere die Durchführung einer Sichtkontrolle für den Beklagten zu 1. vor der Ausführung der Mäharbeiten hier etwa mit Blick auf die Größe der zu mähenden Fläche unzumutbar gewesen wäre, haben die Beklagten nicht dargelegt. Dies ist auch angesichts der begrenzten Größe des Bereichs vor der Baustelle – nach dem Vortrag des Klägers handelte es sich etwa um zehn nebeneinanderstehende Bauzaunteile, die in einer Entfernung von etwa 3 m, stellenweise auch weniger, zur Straße aufgestellt waren – sonst nicht ersichtlich. Die Durchführung einer entsprechenden Sichtkontrolle wäre hier auch zur Verhinderung des Schadens geeignet gewesen.
Diesen Anforderungen ist der Beklagte zu 1., der die Grünfläche jedenfalls nicht auf herumliegende Gegenstände kontrolliert hat, hier vorwerfbar nicht gerecht geworden. Dies war auch kausal für den eingetretenen Schaden. Soweit der Beklagte zu 1. behauptet hat, die Bauzaunschelle wäre selbst bei entsprechender Kontrolle aufgrund des hohen Grases nicht sichtbar gewesen, folgt die Kammer dem nicht. Zum einen ist schon anhand der vorgelegten Lichtbilder ersichtlich, dass das Gras am Vorfallstag weder besonders dicht, noch besonders hoch stand. Zum anderen handelt es sich bei der 13 cm x 6 cm großen Schelle auch nicht um ein bloßes Kleinteil, das ohne weiteres zu übersehen wäre.“