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Beratung zur Einziehung bei der Haftprüfung, oder: Nach Aktenlage gebotene Beratung

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Immer wieder müssen die Beschwerdekammern unzutreffende Entscheidungen der Kostenbeamten und AG zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG reparieren. So jetzt auch das LG Duisburg im LG Duisburg, Beschl. v. 08.08.2025 – 82 Qs 15/25.

Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde am 24.12.2023 bei der Polizei eine Strafanzeige erstattet wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls. Am 05.06.2024 ist dann gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen worden wegen des dringenden Tatverdachts, an diesem Wohnungseinbruchsdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Dieser Haftbefehl wurde im Haftbefehlsverkündungstermin vom 28.11.2024 in Vollzug gesetzt. Am selben Tag hat das AG zudem den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Dem ehemaligen Angeklagten ist dann mit Anklage vom 17.01.2025 ein gemeinschaftlich mit anderen begangener Wohnungseinbruchsdiebstahl zur Last gelegt worden. Dabei sollen drei Luxushandtaschen der Marken Chanel und Louis Vuitton, eine Geldbörse und einen Koffer der Marke Louis Vuitton, einen Trainingsanzug der Marke Gucci sowie drei Paar Turnschuhe der Marken Louis Vuitton, Dior und Alexander [Mc Queen] entwendet worden sein. Der Angeklagte wurde am 31.03.2025 freigesprochen und der Staatskasse wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch eingelegt.

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat wegen der bei ihm bislang entstandenen Gebühren einen Vorschuss nach § 47 RVG beantragt. Beantragt worden ist auch die vorschussweise Zahlung der Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 399,00 EUR nebst Umsatzsteuer. Zur Begründung hat der Pflichtverteidiger ausgeführt, er habe seinen Mandanten in dem Haftprüfungstermin am 28.11.2024 über die Möglichkeit der Einziehung, insbesondere des Wertersatzes gemäß § 73c StGB, belehrt und ihn dahingehend beraten. Den Gegenstandswert setze er mit 20.000,00 EUR an, da der Geschädigte in der Hauptverhandlung den Wert der Beute auf diesen Betrag geschätzt habe.

Das AG hat die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht festgesetzt, da eine Einziehung seitens der Staatsanwaltschaft Duisburg weder in der Anklage noch in der Hauptverhandlung beantragt worden sei und daher auch der Freispruch keine derartige Maßnahme umfasse.

Die dagegen gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG gerichtete Beschwerde hatte beim LG Erfolg. Nach Auffassung des LG war auch die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG festzusetzen:

„Die einzig in Streit stehende 1,0 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13, 49 RVG i.V.m. Nr. 4142 VV RVG ist angefallen und wäre dementsprechend vom Amtsgericht Oberhausen zu berücksichtigen gewesen. Nach Nr. 4142 VV RVG fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2015, 1 StR 245/09, Rn. 4; Beschluss vom 29.11.2018, 3 StR 625/17, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris). Die Verfahrensgebühr wird dabei auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer dann der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist, noch, ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt, noch ist erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2023, 1 Ws 22/23, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2023, 3 Ws 66/23, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). Entsprechende Verteidigungsbemühungen sind also schon dann vergütungspflichtig, wenn zur Zeit ihrer Vornahme die Einziehung oder eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme nach Lage der Dinge in Betracht kommt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2010, III-1 Ws 183/10, Rn. 4, OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.03.2022, 1 Ws 38/22, Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2023, a.a.O.; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2023, a.a.O., jeweils zitiert nach juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen kam bei dem dem Angeklagten pp. zur Last gelegten Wohnungseinbruchsdiebstahl, bei dem Teile der Beute ausweislich der Angaben des Geschädigten weiterhin nicht aufgefunden und zurückgegeben worden sind, jedenfalls eine Einziehung des Wertes der Taterträge nach § 73c StGB in Betracht. Eine solche war von Seiten der Strafverfolgungsbehörden auch zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund hat für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Haftprüfung seines Mandanten im November 2024 auch Veranlassung bestanden, diesen über die Möglichkeit einer solchen Maßnahme zu beraten. Ob die Staatsanwaltschaft eine solche Maßnahme bei der Anklageerhebung oder in der Hauptverhandlung tatsächlich beantragen würde, war zu diesem Zeitpunkt offen, aber denkbar.“

Zu der Entscheidung ist nicht viel anzumerken, außer: Sie zutreffend ist und entspricht dem Stand der herrschenden Meinung in der Frage (vgl. u.a. die vom LG zitierten Entscheidungen; wegen weiterer Nachweise siehe Burhoff, AGS 2024, 193 und die Kommentierung der Nr. 4142 VV RVG bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025), den man übrigens <<Werbemodus an: hier (vor)bestellen kann <<Werbemodus aus. Also: Nichts Neues aus Duisburg. Angesicht der eindeutigen weitgehend übereinstimmenden Rechtsprechungsnachweise ist es allerdings erstaunlich, dass die Kostenbeamten, aus welchen Gründen auch immer, immer wieder noch versuchen, den Anwendungsbereich der Nr. 4142 VV RVG einzuengen. Das hat sicherlich auch damit zu tun, dass die Nr. 4142 VV RVG eine reine Wertgebühr ist, die beim (Pflicht)Verteidiger zu nicht unerheblichen Gebühreneinnahmen führen kann, die dann aus der Staatskasse kommen (müssen).

Richtige Gebührenbemessung im OWi-Verfahren I, oder: Mittelgebühr, Durchschnitt, Einkommen

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Und heute dann am RVG-Tag zwei LG-Entscheidungen, beide äußern sich zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Das ist ja ein Bereich, in dem die LG gern wortreich zur Sache Stellung nehmen, häufig allerdings falsch. In der hier zunächst vorgestellten Entscheidung LG Duisburg, Beschl. v. 04.02.2025 – 69 Qs 48/24 – geht es aber noch so einigermaßen.

Folgender Sachverhalt: Gegen den Betroffenen war wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldbescheid über 115,00 EUR ergangen. Außerdem drohte die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2023 hat der Verteidiger des Betroffenen seine Bestellung angezeigt, Einspruch eingelegt, Akteneinsicht sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Nachdem eine Begründung des Einspruchs nicht erfolgte, ist das Verfahren an das AG abgegeben worden. Dort nahm der Verteidiger für den Betroffenen unter dem 16.11.2023 Stellung. Er wies insbesondere, darauf hin, dass das verwendete Messgerät nicht in standardisierter Weise, eingesetzt worden sei. Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 regte der Verteidiger an, die Hauptverhandlung auszusetzen. Das AG hat mit Schreiben vom 08.02.2024 dann die Staatsanwaltschaft um Mitteilung gebeten, ob einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zugestimmt werde; es nahm Bezug auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 16.11.2023. Nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat das AG das Verfahren am 12.04.2024 nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat die Festsetzung der Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen beantragt. Er hat die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG, der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG nebst Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV RVG beantragt. Geltend gemacht worden sind jeweils die Mittelgebühren. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Betroffene niedergelassener Zahnarzt mit eigener Praxis und dringend auf die Fahrmöglichkeit angewiesen sei. Seine Praxis sei 70 km entfernt von seinem Wohnort. Ob in der eigenen oder in einer Gemeinschaftspraxis, im Schnitt erreiche der monatliche Verdienst selbständiger Zahnärzte in Deutschland über 20.000,00 EUR brutto. Der durchschnittliche Reinertrag einer Zahnarztpraxis in Deutschland liege laut dem Statistischen Bundesamt bei etwa 281.000 EUR/Jahr. Der Betroffene fahre ein Oberklassefahrzeug der Marke Tesla. Das Einkommen sei daher deutlich überdurchschnittlich. Zudem sei der Betroffene Jäger mit Jagd- und Waffenschein. Die regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung vertrage sich nicht mit Eintragungen im Fahreignungsregister. Die Verteidigung gegen standardisierte Messverfahren sei besonders schwierig und selten erfolgreich. Die Verteidigung habe hier sachverständige Tätigkeit leisten müssen.

Das AG hat die zu erstattenden notwendigen Auslagen abweichend festgesetzt. Es hat für die Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG nur 66,00 EUR, für die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG ebenfalls nur 66,00 EUR und für die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG nur 99,00 EUR festgesetzt.

Dagegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass das Mandat wegen der Besonderheiten beim Betroffenen auch erheblichen Besprechungsbedarf erfordert habe und gerade nicht ein einmaliges vermeintlich kurzes Gespräch. Viele Betroffene, so auch gerade hier; hätten ein Interesse an Erläuterung des. Ablaufs eines solchen Verfahrens, der Möglichkeiten, der Strategie, der Erläuterung, warum es sich gerade bei Handlasermessungen lohne, es auf eine Verhandlung mit Beweisaufnahme ankommen zu lassen. Dazu hätten hier mehrere ausführliche Telefonate stattgefunden. Die Besprechungen und der Erstkontakt seien telefonisch oder per E-Mail erfolgt. Da der Betroffene keine Rechtschutzversicherung gehabt habe, sei ein überdurchschnittlicher Beratungsaufwand erforderlich gewesen, weil hier eine ausführliche Darlegung der Höhe und Struktur der anfallenden Gebühren und das Gebührenregime des RVG habe erläutert werden müssen. Außerdem habe ein Telefonat stattgefunden, da der Betroffene um genaue Darlegung gebeten habe, wie der Verteidiger die Aussichten einschätze und was es mit dem Gerätetest auf sich habe. Der Verteidiger habe u.a. die Ausgestaltung des Bußgeldverfahrens sowie die Rechtsmittelmöglichkeiten erläutert. Mit „15 Minuten Monolog“ sei dies nicht getan gewesen. Nach der Ladung habe ein weiteres Telefonat über die Möglichkeiten der Entbindung vom persönlichen Erscheinen stattgefunden. Der Betroffene sei zudem wegen seiner Eigenschaft als Jäger besorgt gewesen.

Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg. Das LG führt – ich sage ja: wortreich 🙂 – aus:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Bei den Rahmengebühren bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die im Einzelfall festzusetzende Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den sonstigen Gesamtumständen des Falls. Die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. vorgesehenen Gebührenrahmen stellen den Rahmen für die Vergütung der Bearbeitung sämtlicher Bußgeldsachen dar. Dabei erfasst die „Rahmenmittelgebühr“ nach der Gesetzeslage den durchschnittlichen Fall. Was ein durchschnittlicher Fall ist, ist jeweils nach den Gesamtumständen und Besonderheiten des konkreten Einzelfalls festzustellen. Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann nicht in sämtlichen Fällen von vorneherein schematisch davon ausgegangen werden, dass ein unterdurchschnittlicher Fall vorliegt.

Zwar wird in einfach gelagerten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens erfolgen, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt. Dies wird in einfach gelagerten Verfahren der Regelfall sein.

Bei der Beurteilung, ob ein „durchschnittlicher Fall“ vorliegt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen sowie eine Gesamtabwägung vorzunehmen: Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1. Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

Die im vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag durch den Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der Gebühren in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr bewegt sich im Hinblick auf die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG noch innerhalb der zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20 % und ist daher gegenüber der Staatskasse verbindlich:

1. Grundgebühr gemäß Nr: 5100 VV RVG

Die Gebühr entsteht für sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rahmen der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall und hat einen Gebührenrahmen von 33,00 € bis 187,00 €. Durch sie wird- lediglich die erste Entgegennähme der Information und Sichtung des Sachverhalts und Verfahrensstoffes vergütet. Hiervon ist auch ein etwaiges erstes Mandantengespräch umfasst.

Zutreffend ist, dass die Kammer vielfach entschieden hat, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne, wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden. Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Verkehrsordnungswidrigkeiten in de( Regel als unterdurchschnittlich anzusehen.

Die Kammer vertritt – in ihrer ständigen Rechtsprechung – die Auffassung, dass allein der Umstand, dass für die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit die Eintragung eines oder mehrere Punkte im Punktesystem vorgesehen ist, nicht per se die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, begründet, sondern nur dann, wenn mit dem/den anzuordnenden Punkt/en unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand der Fahrerlaubnis des Betroffenen verbunden sind. Bei der Bedeutung der Sache für den Betroffenen war jedoch neben den verkehrsrechtlichen Konsequenzen auch noch von Bedeutung, ob die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit Auswirkungen auf seine Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Absatz 2 WaffG und § 17 BJagdG haben, sodass im vorliegenden Einzelfall im Vergleich zu anderen Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten — die Bedeutung der Angelegenheit dadurch größer war. Bei Zugrundelegung dieses weiteren Umstandes dürfte die Festsetzung des Verteidigers noch nicht unbillig sein.

2. Verfahrensgebühr (Verwaltungsbehörde) gemäß Nr. 5103 VV RVG

Die Gebühr nach Nr. 5103 VV RVG entsteht für sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers vor der Verwaltungsbehörde und hat einen Gebührenrahmen von 33,00 € bis 319,00 €.

Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass in diesem Stadium zumindest zwei ausführliche Beratungen stattgefunden hätten, die jedenfalls mit einem „15 Minuten Monolog“, nicht erledigt gewesen seien. Zwar hat der Beschwerdeführer keine konkrete. Minutenanzahl nennen können, jedoch hat er Angaben zu dem Beratungsinhalt gemacht, die es der Kammer erlaubt haben, sich einen Eindruck vom Umfang der Mandantengespräche zu machen. In einem telefonischen Beratungsgespräch sei eine ausführliche Darlegung der Höhe und Struktur der anfallenden Gebühren und das Gebührenregime des RVG erläutert worden. Zudem habe er erläutert, dass in vielen Fällen auch bei einer Verfahrenseinstellung keine Kostenerstattung erfolge. In diesem Verfahrensabschnitt hat ein weiteres Beratungsgespräch stattgefunden, da der Betroffene um genaue Darlegung bat, wie der Beschwerdeführer die Aussichten einschätze und was es mit dem Gerätetest auf sich habe. Neben der Bedeutung der Sache für den Betroffenen (s.o.) ist die erfolgte Festsetzung noch nicht unbillig.

3. Verfahrensgebühr (Amtsgericht) gemäß Nr. 5109 VV RVG

Durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG werden sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor dem Amtsgericht abgegolten, soweit hierfür keine gesonderten Gebühren vorgesehen sind. Sie hat einen Gebührenrahmen von 33,00 bis 319,00 €.

Der Umfang (der zeitliche Aufwand) und die Schwierigkeit (die Intensität der Arbeit) der anwaltlichen Tätigkeit wären vorliegend als noch durchschnittlich zu bewerten. Nach der Ladung hat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen ein weiteres Telefonat über die Möglichkeiten der Entbindung vom persönlichen Erscheinen stattgefunden. Der Betroffene sei wegen seiner Eigenschaft als Jäger besorgt gewesen. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 16.11.2023 gefertigt und dazu eine Rechtsprechungsrecherche durchgeführt. Zudem hat ein Telefonat mit dem Vorsitzenden stattgefunden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu prüfen hatte, ob und welche Auswirkungen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne von § 5 Absatz 2 WaffG und § 17 BJagdG hatte. All diese Tätigkeiten berechtigen dazu, bereits von-einer durchschnittlichen Angelegenheit zu sprechen.“

Anzumerken ist:

Alles in allem ist gegen das Ergebnis – für alle Gebühren Mittelgebühren – nichts einzuwenden, zumal man auch nicht übersehen darf, welchen Aufwand der Verteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren hat betreiben müssen. Unklar bleibt allerdings – jedenfalls für mich – von welchem grundsätzlichen Ansatz das LG nun in Bußgeldverfahren ausgeht. Will man wirklich in der Regel die Rahmengebühren nur im unteren Drittel des Rahmenbereichs bemessen? Das wäre m.E. verfehlt und würde in vielen Fällen die oft gerade in Bußgeldverfahren umfangreichen Tätigkeiten der Verteidiger für schwierige Mandanten nicht angemessen honorieren. Unklar bleibt der Ansatz des LG hier für mich deshalb, weil das LG andererseits an mehreren Stellen die Bedeutung der Umstände des Einzelfalls betont, auf die es maßgeblich ankommen soll. Das wäre dann allerdings zutreffend und würde der wohl überwiegenden Meinung der Rechtsprechung in dieser Frage entsprechen.

Im Übrigen: Das hier die Mittelgebühren angemessen waren, lag m.E. auf der Hand. Das ergab sich allein schon daraus, dass zumindest alles Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zumindest durchschnittlich waren. Die Vermögensverhältnisse des Betroffenen, zu den das LG nicht näher ausführt, waren sicherlich sogar überdurchschnittlich. Von daher war der Ansatz von nur 66 EUR für die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG und von 99 EUR für die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG durch das AG mehr als unangemessen.

Verkehrssicherungspflicht für „Aufsitz-Mäharbeiten“, oder: Herumfliegende Metallteile

Am Karsamstag gibt es hier dann zwei zivilrechtliche Entscheidungen, eine landgerichtliche und eine vom BGH.

Ich beginne mit der landgerichtlichen Entscheidung. Dabei handelt es sich um das LG Duisburg, Urt. v. 16.01.2025 – 13 O 114/20. Das LG hat in dem Urteil zur Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten Stellung genommen.

Gestritten worden ist um Ansprüche aus einem Vorfall vom 16.04.2020, bei dem das Fahrzeug des Klägers – was zwischen den Parteien streitig ist – durch ein in den Fahrzeuginnenraum fliegendes Metallstück beschädigt worden ist. Am Mittag des 16.04.2020, um 14:10 Uhr, befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die Werkstraße 100 auf dem Werksgelände der Hüttenwerke Mannesmann GmbH in Duisburg. Angrenzend an die Werkstraße befinden sich auf beiden Seiten Grünflächen. Auf einer der Grünflächen war am 16.04.2020 in etwa 3 m Entfernung vom Straßenrand eine Reihe von Bauzäunen aufgestellt. Der Beklagte zu 2. war von dem Werksunternehmen mit der Pflege der Grünflächen beauftragt. In Ausführung dieses Auftrags mähte der Beklagte zu 1., der bei dem Beklagten zu 2. angestellt ist, am Mittag des 16.04.2020 die Grünfläche mit einem Aufsitzrasenmäher – Typ P525D Husqvarna. Der Kläger hat den ihm durch das Metallstück entstandenen Schaden auf insgesamt rund 5.5.00 EUR beziffert.

Das LG hat verurteilt und führt zur Verkehrssicherungspflicht aus:

„Welche Schutzmaßnahmen bei der Ausführung von Mäharbeiten zu treffen sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten, der Größe der zu mähenden Fläche sowie dem konkret verwendeten Mähgerät und den mit diesem verbundenen Gefahren, insbesondere unter Berücksichtigung der an dem Gerät bereits vorinstallierten Sicherungsvorkehrungen, ab. So wurde in der Rechtsprechung teilweise bei kleineren, überschaubaren, unmittelbar an Parkplätze grenzenden Flächen, die mit Handrasenmähern gemäht wurden, das Absuchen der Flächen, die Aufstellung von Schutzplanen und gegebenenfalls sogar der Verzicht auf entsprechende motorgetriebene Freischneidegeräte für erforderlich gehalten (BGH, Urt. v. 28.11.2002 – III ZR 122/02, juris), während bei umfangreicheren Mäharbeiten, etwa entlang von Straßen im Hinblick auf den erheblichen Aufwand, teilweise – abhängig von dem verwendeten Mähgerät – geringere Schutzvorkehrungen für ausreichend erachtet worden sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015 – 1-11 U 169/14, juris; s. aber auch BGH, Urt. v. 04.07.2013 – III ZR 250/12, juris bei der Verwendung von Freischneidern). In Bezug auf die Verwendung eines Aufsitzrasenmähers wurde jedenfalls für erforderlich gehalten, die anwesenden Eigentümer der in der Nähe der Mäharbeiten parkenden Fahrzeuge anzusprechen und auf die Gefahren aufmerksam zu machen (OLG Frankfurt, Urt. v. 31.08.2021 – 26 U 4/21, juris), teilweise aber auch die vorhandenen Sicherungseinrichtungen am Mähwerk und das Absuchen der Fläche vor Ausführung der Mäharbeiten für ausreichend gehalten (LG Dortmund, Urt. v. 29.05.2015 – 21 0 97/14, juris).

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte zu 1. hier nicht die nach den Umständen erforderlichen und ihm zumutbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen.

Das verwendete Mähgerät weist zwar selbst bereits Sicherheitsvorkehrungen auf, die die Gefahr des Herausschleuderns von Steinen oder Gegenständen aus dem Mähwerk reduzieren. Der Aufsitzrasenmäher verfügt ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Tümmers vorn über ein absenkbares Mähwerk mit drei Schneidmessern. Die Schneidmesser sind jeweils vollständig mit tellerförmigen Abdeckungen geschützt. Die Abdeckung ist – so der Sachverständige – lediglich im hinteren Bereich leicht höher gestaltet, um den Auswurf des Grünschnitts nach hinten zu begünstigen. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, was für die Kammer auch anhand des Lichtbilds 12 (BI. 16 des Gutachtens vom 16.10.2023) ersichtlich ist, dass, wenn das Mähwerk auf der Stufe wie am Vorfallstag eingestellt ist, diese Abdeckungen beinahe bündig mit der Rasenfläche abschließen. Zu berücksichtigen ist hierbei indes, dass am Schadenstag – was sich aus den den Zustand der Grünfläche am 16.04.2020 zeigenden Lichtbildern (BI. 11 ff. d. A.) ergibt – das Gras auf der Grünfläche trocken war und es sich nicht um eine durchgängig dicht bewachsene Rasenfläche (wie im Sachverständigengutachten) handelte. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass die Abdeckungen keinen sicheren Schutz vor dem Herausschleudern von Gegenständen boten. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Tümmers ergibt sich, dass dieser lediglich einige wenige Versuche benötigte, um ein Herausschleudern der Bauzaunschellen unter dem Mähwerk nachzubilden. Dieser hat ausgeführt, dass er zunächst drei Versuche unternommen habe, bei denen er über drei auf dem Boden liegende Bauzaunschellen gefahren sei. Hierbei sei es nicht zu einem Hinausfliegen der Schellen gekommen. Sodann habe er die Schellen auf der Rasenfläche leicht aufgestellt und sei erneut mit dem Rasenmäher über die Schellen gefahren. Hierbei sei eine der Schellen unter dem Mähwerk des Geräts hinausgeschleudert worden.

Die Gefahr herumliegender Einzelteile war hier ferner aufgrund der auf der Grünfläche befindlichen Baustelle erhöht. Der Kläger hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Baustelle und der Bauzaun erst kurz vor dem Vorfallstag eingerichtet worden seien. Auch die von ihm vorgelegten Lichtbilder zeigen die Baustellenausstattung, die sich nur in geringer Entfernung von der Straße befindet. Mit Blick hierauf war vorliegend vermehrt mit dem Herumliegen von Gegenständen auf dem an die Baustelle angrenzenden Teil der Grünfläche zu rechnen. Denn im Bereich von Baustellen, auf denen mit Materialien und Werkzeugen gearbeitet wird, die auf die Baustelle verbracht werden müssen, kann es vermehrt zu herumliegenden Gegenständen kommen.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Mähärbeiten hier unmittelbar angrenzend an die Werkstraße ausgeführt wurden. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder verfügt die Werkstraße über keinerlei Seitenstreifen, der für einen gewissen Mindestabstand zu den vorbeifahrenden Fahrzeugen sorgen könnte. Der Abstand zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite fahrenden Fahrzeug des Klägers betrug hiernach im Zeitpunkt der Schädigung nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich 4,5 m.

Mit Rücksicht auf diese Umstände erachtet die Kammer die an dem Fahrzeug vorhandenen Sicherungsvorkehrungen jedenfalls im Hinblick auf die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls nicht als ausreichend. Es war mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten angezeigt, weitere Sicherungsvorkehrungen zu treffen, jedenfalls die Grünfläche im Bereich der Baustelle vor dem Mähen auf herumliegende Gegenstände hin zu kontrollieren, oder etwa mobile Schutzwände aufzustellen oder für die Ausführung der Arbeiten eine verkehrsärmere Zeit zu wählen. Die bloße Sichtkontrolle während der Ausführung der Mäharbeiten war hingegen nicht hinreichend. Dies gilt auch, weil das Mähwerk sich vorne an dem Rasenmäher befindet. Wenngleich der Fahrer des Rasenmähers eine uneingeschränkte Sicht auf die zu mähende Fläche hat, muss er aufgrund des vor ihm angebrachten Mähwerks die Gegenstände doch aus größerer Entfernung wahrnehmen und sodann – da das Mähwerk zuerst über die Gegenstände fährt -schnell reagieren. Dass insbesondere die Durchführung einer Sichtkontrolle für den Beklagten zu 1. vor der Ausführung der Mäharbeiten hier etwa mit Blick auf die Größe der zu mähenden Fläche unzumutbar gewesen wäre, haben die Beklagten nicht dargelegt. Dies ist auch angesichts der begrenzten Größe des Bereichs vor der Baustelle – nach dem Vortrag des Klägers handelte es sich etwa um zehn nebeneinanderstehende Bauzaunteile, die in einer Entfernung von etwa 3 m, stellenweise auch weniger, zur Straße aufgestellt waren – sonst nicht ersichtlich. Die Durchführung einer entsprechenden Sichtkontrolle wäre hier auch zur Verhinderung des Schadens geeignet gewesen.

Diesen Anforderungen ist der Beklagte zu 1., der die Grünfläche jedenfalls nicht auf herumliegende Gegenstände kontrolliert hat, hier vorwerfbar nicht gerecht geworden. Dies war auch kausal für den eingetretenen Schaden. Soweit der Beklagte zu 1. behauptet hat, die Bauzaunschelle wäre selbst bei entsprechender Kontrolle aufgrund des hohen Grases nicht sichtbar gewesen, folgt die Kammer dem nicht. Zum einen ist schon anhand der vorgelegten Lichtbilder ersichtlich, dass das Gras am Vorfallstag weder besonders dicht, noch besonders hoch stand. Zum anderen handelt es sich bei der 13 cm x 6 cm großen Schelle auch nicht um ein bloßes Kleinteil, das ohne weiteres zu übersehen wäre.“

Abrechnung der Tätigkeiten des Zeugenbeistands, oder: LG Duisburg macht es auch falsch….

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Und heute am RVG-Tag zwei „Entwicklungspostings“, d.h. also zwei Beiträge, die Rechtsmittelentscheidungen zu hier vorgestellten Entscheidungen enthalten. Also: Entwicklung der Sache 🙂 . Die eine hat sich zum Guten, die andere zum Schlechten entwickelten. Fangen wir mit der schlechten Entwicklung an.

Dabei handelt es sich um den AG Duisburg-Hamborn, Beschl. v. 12.11.2021 – 14 Ls-293 Js 915/19-23/20, den ich im Februar 2022 hier vorgestellt hatte (vgl. Wenn der Zeugenbeistand wie ein Verteidiger agiert, oder: Dann auch Abrechnung wie ein Verteidiger).  Das war ein m.e. schön begründeter AG-Beschluss, der dargelegt hatte, warum insbesondere in dem Fall, die Tätigkeit eines Zeugenbeistandes wie die eines Verteidigers abgerechnet werden muss. Also Abrechnung nach Teil v Abschnitt1 VV RVG.

Die Frage ist, wie man weiß, ja nun nicht unbestritten. Und die Vertreter der Staatskasse sehen das naturgemäß anders. Zeugenbeistand meinetwegen ja, aber den bloß nicht für seine Tätigkeit gut bezahlen. Daher lassen solche schönen AG-Entscheidungen die Staatskasse natürlich nicht ruhen und man legt Rechtsmittel ein

Und: Man hat damit dann auch noch Erfolg. Das LG Duisburg hat nämlich im LG Duisburg, Beschl. v. 22.02.2022 – 31 Qs 9/22, 31 Qs 10/22 und 31 Qs 11/22 – den schönen AG-Beschluss aufgehoben. man weiß es mal wieder besser. Das legt man wortreich dar, wobei es kaum eigene Argumente gibt. Man zitiert die (falsche) Auffassung anderer Gerichte. Daher erspare ich mir, den Beschluss hier teilweise einzustellen. Wer mag, kann im verlinkten Volltext nachlesen.

Für mich ist dieser Eiertanz um die Gebühren des Zeugenbeistands nicht nachvollziehbar. Man kann nicht einerseits als Gesetzgeber immer wieder laut „Opferschutz“ schreien, den Zeugenbeistand einführen und seine Stellung stärken, bei den Gebühren dann aber kneifen und ihn mies entlohnen (wollen). Ich räume ja ein, dass der Bundesgesetzgeber immer mal wieder Versuche gemacht hat, das zu ändern, dann aber immer vor den Ländern gekniffen hat, die auf ihre leeren Kassen verwiesen haben. So zuletzt noch durch die Änderung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV. Vielleicht findet sich ja mal eine BMJ, der genügend Mumm hat, sich solcher Dinge anzunehmen. Von dem jetztigen erwarte ich das allerdings nicht.

Wenn der Zeugenbeistand wie ein Verteidiger agiert, oder: Dann auch Abrechnung wie ein Verteidiger

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Ich habe hier im Rahmen der Berichterstattung zum RVG ja auch schon zahlreiche Entscheidungen zur Abrechnung der Tätigkeiten des Zeugenbeistands eingestellt. Meist in der letzten Zeit leider falsche, wie z.B. zuletzt den OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2021 – 6 Ws 42/21 – (vgl. dazu Tätigkeit des Zeugenbeistands ist Einzeltätigkeit, oder: Danke BMJV für die Vorlage).

Aber gelegentlich gibt es zu der Problematik ja auch mal Lichtblicke. Und hier habe ich dann einen, nämlich den AG Duisburg-Hamborn, Beschl. v. 12.11.2021 – 14 Ls-293 Js 915/19-23/20. Das hat – so weit man das aus dem Beschluss entnehmen kann – nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG festgesetzt. Und das begründet das AG auch sehr schön:

Zur Frage der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit als Zeugenbeistand werden mit guten Argumenten und unterschiedlichen Interessen verschiedene Rechtsauffassungen vertreten. Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, eine eindeutige Regelung zu treffen. Die einzige im hiesigen Bezirk bekannt gewordene Entscheidung des Landgerichts vom 15.05.2014 (33 QS 208 Js 67/13 – 23/14) lässt die Frage, ob lediglich Nr. 4301 Ziffer 4 W RVG zur Anwendung kommt, weil es um eine Einzeltätigkeit handelt, oder ob der Zeugenbeistand vergleichbar mit einem Verteidiger im Strafverfahren zu vergüten ist, offen. Richtigerweise kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Im vorliegenden Fall ging die Wahrnehmung der Aufgabe des Zeugenbeistandes weit über das übliche Maß hinaus.

Bei den Zeugen handelte es sich um Jugendliche, die im Verdacht standen, an der Straftat beteiligt gewesen zu sein oder an anderen Straftaten, die mit der hier verhandelten Straftat Verbindungen aufwiesen. Die Wahrnehmung der Aufgabe umfasste damit nicht nur rein rechtliche, sondern auch jugenderzieherische Aspekte. Um es deutlich zu sagen, den Zeugen wurde Beistände bestellt, weil das Gericht sich von ihren Aussagen nach Aktenlage wichtige Erkenntnisse erhoffte, die auf andere Weise nicht in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden können. Den Zeugen sollte vermittelt werden, dass sie sich durch eine Aussage, die sie selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringt, auch Vorteile für das eigene Verfahren verschaffen können, weil sie durch Aufklärungsbereitschaft Einsicht und Reue zeigen. Insofern kam die Tätigkeit der Anwältinnen als Zeugenbeistand einer Verteidigertätigkeit im Jugendstrafverfahren gleich, weil sie mit den Jugendlichen die Auswirkung ihres Aussageverhaltens auf das mögliche eigene Strafverfahren gründlich zu erörtern hatten. Hinzu kommt, dass die Rechtsanwältinnen pp. und pp. in der Sache zwei Termine wahrnehmen mussten, weil die Hauptverhandlung wegen eines gestellten Befangenheitsantrag unterbrochen werden musste. Es ist auch nicht richtig, dass die Tätigkeit von Rechtsanwältin pp. für zwei Mandanten in dem Verfahren nur mit einer Erhöhungsgebühr abzugelten ist, weil sie das Mandat für pp. erst übernehmen konnte, nachdem die Vernehmung des Zeugen pp. vollständig abgeschlossen war.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die durch die Rechtspflegerin festgesetzten Gebühren richtig und angemessen.“

Der Beschluss ist rechtskräftig. Dazu hier der LG Duisburg, Beschl. v. 25.01.2022 – 31 Qs-293 Js 915/19-74/21, 31 Qs 75/21 und 31 Qs 76/21. Mal sehen, ob der Bezirksrevisor das schluckt.