Schlagwort-Archive: LG Duisburg

OWi-Verfahren: Gerichtkosten für ein SV-Gutachten, oder: Nicht, wenn Anhörung erforderlich war

© Andrey Popov – Fotolia.com

Heute am Gebührentag stelle ich zwei kostenrechtliche Entscheidungen vor, auf die ich in Zusammenhnag mit der Recherche nach einer anderen Frage gestoßen bin. Es geht um die Frage der Erstattung von Sachverständigenkosten bzw. darum, ob der Betroffene die für ein Sachverständigengutachten entstandenen Kosten zahlen muss.

Der LG Duisburg, Beschl. v. 17.01.2018 – 69 Qs 46/17 – also schon ein wenig sehr alt 🙂 – nimmt zu der letzten Frage Stellung: Dem Betroffenen sind nach Einspruchrücknahme nach Einholung eines Sachverständigengutachten im Rahmen der Gerichtskostenanforderung Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 5.700,66 EUR in Rechnung gestellt worden. Dagegen hat er sich gewendet. Das LG sagt: 5.304,21 EUR muss er nicht zahlen:

„Die Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Sachverständigenentschädigung wäre nach Lage der Dinge bei richtiger Sachbehandlung lediglich in Höhe von 304,45 € entstanden, sodass sie im Übrigen nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu erheben ist.

Ausgangspunkt ist zwar zunächst, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf das durch die Einholung eines Gutachtens entstehende Kostenrisiko entbehrlich ist, wenn – wie hier – ein Verteidiger einen spezifizierten Beweisantrag gestellt hat, weil in diesem Fall grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Verteidigungsstrategie eine sinnvolle Abwägung von Kosten und Nutzen zu Grunde liegt (vgl. hierzu auch: Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, § 107 Rdnr. 46). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht vor Anordnung der Beweiserhebung davon abgesehen hat, auf die Kosten der Beweiserhebung hinzuweisen.

Eine unrichtige Sachbehandlung stellt es jedoch dar, dass der Betroffene nicht angehört worden ist, als der Sachverständige mit dem Gericht Rücksprache hielt, wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass die Polizei für die Zeit der Untersuchung die Gestellung eines Ersatzgerätes begehrt. Die Rücksprache des Sachverständigen beim Gericht ist zwar nicht in der Bußgeldakte dokumentiert. Sie geht jedoch aus dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten hervor. Die Kammer geht daher davon aus, dass es eine solche Rücksprache gegeben hat, weil sonst vom Amtsgericht dokumentiert worden wäre, dass diese Sachverhaltsangabe unzutreffend ist.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Polizei die Herausgabe des Messgeräts zu Begutachtungszwecken von der Stellung eines Ersatzgerätes hätte abhängig machen dürfen.

Jedenfalls verdeutlicht der Umstand, dass sich der Sachverständige veranlasst sah, beim Gericht Rücksprache zu halten, dass nicht von vornherein klar war, dass Kosten für ein Ersatzgerät anfallen würden, dass also zu den Kosten für den Zeitaufwand des Sachverständigen noch weitere Kosten hinzukommen würden. Hier hätte es auf Grund der Grundsätze des fair trials daher einer Anhörung des Betroffenen bedurft, ob er die begehrte Beweiserhebung trotz der nunmehr entstehenden weiteren Kosten weiterverfolgen möchte (vgl. auch hierzu: Hadamitzky a.a.O.). Dies ist nicht gesehen. Dass der Betroffene von seinem Beweisantrag Abstand beziehungsweise seinen Einspruch zurückgenommen hätte, hätte er vom Entstehen der Leihgebühr erfahren, kann ihm nicht widerlegt werden, zumal ein solches Vorgehen rational gewesen wäre.

Daher ist davon auszugehen, dass Sachverständigenkosten nur in erheblich geringerem Umfang angefallen wären, wäre der gebotene Hinweis erfolgt. Denn in diesem Fall wäre die Beweisaufnahme frühzeitig abgebrochen worden, Begutachtungshandlungen durch den Sachverständigen hätten im Anschluss nicht mehr stattgefunden.

In analoger Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO schätzt die Kammer die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten auf 3 h x 85,00 € zzgl. MwSt = 304,45 €. Die darüber hinaus entstandenen Kosten hätten verhindert werden können, wenn die Begutachtung nunmehr abgebrochen worden wäre.

Soweit der Betroffene geltend macht, dass der Sachverständige überhaupt nicht hätte beauftragt werden dürfen, weil er auf dem Gebiet der Verkehrsmesstechnik nicht öffentlich bestellt und vereidigt sei, führt dies nicht dazu, dass die Sachverständigenentschädigung in voller Höhe nicht zu erheben wäre. Denn die Auswahl des Sachverständigen ist gem. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 73 StPO Aufgabe des Gerichts. Dabei ist das Gericht nicht auf öffentlich bestellte Sachverständige beschränkt. § 73 Abs. 2 StPO fordert zwar, dass bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige herangezogen werden sollen; die Heranziehung eines nicht öffentlich bestellten Sachverständigen stellt jedoch dadurch noch keine unrichtige Sachbehandlung dar, zumal entsprechende Kosten auch bei Heranziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen entstanden wären. Schließlich hätte es dem Betroffenen zudem offen gestanden, die Auswahl des Sachverständigen zu rügen, was er jedoch nicht getan hat.“

Pflichti II: Und nochmals nachträgliche Beiordnung, oder: Wohl herrschende Meinung

© fotomek – Fotolia.com

Im zweiten Posting des Tages dann noch einmal zwei Entscheidungen, die sich erneut/auch mit der Frage der nachträglichen Beiordnung befassen. M.E. liegen zu der Problematik inzwischen die meisten Entscheidungen vor, die – wenn ich es richtig sehe – alle beigeordnet haben.

So auch im LG Duisburg, Beschl. v. 05.08.2020 – 33 Qs 37/20. Da heißt es dann zu der Frage:

„Die Regelung in § 141 Abs. 1 S. 1 StPO, nach der nur dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, steht der Beiordnung nicht entgegen. Zwar hatte sich Rechtsanwalt bereits als Wahlverteidiger des ehemals Beschuldigten bestellt. Der bisherige Wahlverteidiger kann jedoch zum Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn dieser — wie hier – die Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der beantragten Bestellung als Pflichtverteidiger ankündigt (vgl. BT-Drucksache 19/13829, 36; OLG Oldenburg, Beschluss v. 20.04.2009, 1 Ws 235/09, zitiert nach juris; Krawczyk, in: BeckOK StPO, 37. Edition, § 141 Rn. 2).

Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 02.06.2020 eingestellt worden ist, steht der Beiordnung ebenfalls nicht entgegen. Zwar kommt die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers nach dem endgültigen Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr in Betracht, so dass ein entsprechender Antrag unzulässig ist. Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (vgl. Bundestag-Drucksache 19/13829 und 19/15151) muss eine rückwirkende Bestellung allerdings ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1 StPO vorlagen und die Entscheidung durch interne Vorgänge, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte, unterblieben ist. Dies ist hier der Fall. Der Beiordnungsantrag vom 07.05.2020, an den mit Schriftsätzen vorn 22.05.2020 und 04.06.2020 erinnert wurde, wurde erst mit Verfügung vom 17.06.2020 nach der Einstellung des Verfahrens an das Amtsgericht weitergeleitet.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung steht auch die Ausnahmeregelung in § 141 Abs. 3 S. 1 StPO der nachträglichen Beiordnung nicht entgegen. Danach kann in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder, die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen. Hier liegt bereits kein Fall des § 141 Abs. 2 StPO (Bestellung ohne Antrag des Beschuldigten vor), so dass die Ausnahmeregelung nicht greift. Ungeachtet dessen kann nach dem Akteninhalt nicht davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft Duisburg bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigte. Denn mit Verfügung vom 12.05.2020 wurde dem Verteidiger des ehemals Beschuldigten Akteneinsicht gewährt und um Mitteilung gebeten, ob und wann eine Einlassung erfolgen werde.“

Und ähnlich dann der AG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 Gs 2108/20

„Die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Bestellung gemäß § 141 Abs.2 Satz 3 StPO liegen nicht vor.

Rechtsanwalt pp. beantragte mit Schriftsatz vom 12.06.2020, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz am 12.06.2020, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Am 15.06.2020 wurde die Anklageschrift wegen Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB gegen den Beschuldigten gefertigt und unterzeichnet. Die Akteneinsicht wurde dem Verteidiger mit Verfügung vom 16.06.2020 gewährt. Am 18.06.2020 wurde der Strafantrag durch die Führungsaufsichtsstelle zurückgenommen, weshalb mit Verfügung vom 16.06.2020 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wurde.

Bei Antragstellung auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger war demnach durch die Staatsanwaltschaft nicht beabsichtigt, das Verfahren alsbald einzustellen und keine weiteren Untersuchungshandlungen als die Beiziehung von Urteilen und Akten vorzunehmen. Vielmehr sollte ein Strafverfahren durchgeführt werden.

Erst sechs Tage später wurde der Strafantrag aufgrund neuer sachlicher Erkenntnis zurückgenommen.“

Pflichti III: Mittäter eines Betruges?, oder: Waffengleichheit

© santi_ Fotolia.com

Etwas versöhnlicher stimmt dann die dritte Entscheidung des Tages, bei der es sich um den LG Duisburg, Beschl. v. 15.01.2019 – 31 Qs-119 Js 173/17-96/18 – handelt. Entschieden hat das LG in ihm die Thematik: Dauerbrenner Waffengleichheit:

„Der Beschwerdeführerin war gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Zwar begründet der bloße Umstand, dass ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat, die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO für sich allein nicht (KK-StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Auflage 2013, § 140 Rn. 22 m. w. N., beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2012, 2 Ws 466/12, NStZ-RR 2012, 351, beck-online). In besonderen Konstellationen kann aber aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein, wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird, so etwa wenn die Angeklagten sich gegenseitig belasten bzw. die Möglichkeit gegenseitiger Belastungen besteht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 140 Rn. 31 m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2012, 2 Ws 466/12, NStZ-RR 2012, 351, beck-online; MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, 1. Auflage 2014, § 140 Rn. 48, beck-online). In einem solchen Fall befände sich der unverteidigte Mitangeklagte dem anderen Mitangeklagten gegenüber in einer strukturellen Unterlegenheit, die es auszugleichen gilt.

So liegt der Fall hier. Die beiden Angeklagten werden jeweils beschuldigt, einen Betrug begangen zu haben, indem sie je zwei Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ihr Konto bei der Postbank eingereicht haben sollen, die sie als Begünstigte und das Konto der Finanzverwaltung Dinslaken als bezogenes Konto auswiesen. Die Angeklagten haben sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Da beide verheiratet sind und nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen Vollmacht für das Konto des jeweils anderen hatten, besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass sie sich – sollten sie sich in der Hauptverhandlung einlassen – gegenseitig belasten könnten. Dem Angeklagten pp. ist ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Die dadurch für die Beschwerdeführerin entstehende strukturelle Unterlegenheit war durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch für sie auszugleichen. Die Beschwerdeführerin ist zwar derzeit nicht unverteidigt; sie hat einen Wahlverteidiger. Dies steht der beantragten Bestellung ihres bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger indes nicht entgegen. Voraussetzung einer Pflichtverteidigerbestellung ist zwar, dass der Angeklagte keinen Verteidiger hat. Ausreichend ist es insofern aber, wenn der Wahlverteidiger im Moment der Bestellung sein Wahlmandat niederlegt. In dem Beiordnungsantrag durch den bisherigen        Wahlverteidiger kann die Ankündigung einer solchen Mandatsniederlegung gesehen werden (vgl. MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, a. a. 0., § 141 Rn. 4 m. w. N., beck-online).“

Kosten für drei Festplatten werden nicht erstattet, auch nicht im Loveparade-Verfahren

© 3dkombinat – Fotolia.de

Zum Abschluss der 49. KW. dann der Gebührenfreitag, und zwar zunächst mit dem LG Duisburg, Beschl. v. 26.10.2018 – 36 KLs 112 Js 23/11-10/17. Er stammt aus dem Loveparade-Verfahren. Ich hatte ja daraus neulich schon über die „Parkgebührenentscheidung“ des OLG Düsseldorf berichtet (vgl. Black-Friday, oder: Keine Parkgebühren bei einer “innerstädtischen Geschäftsreise”), hier dann die nächste gebührenrechtliche Problematik, und zwar Ersatz von Festplatten, die von einer Nebenklägerinnenvertreterin in Zusammenhang mit der Akteneinsicht angeschafft worden sind. Konkret geht es um die Erstattung der Kosten der Anschaffung einer dritten Festplatte. Das hat das LG abgelehnt:

„Die Erinnerung ist in der Sache nicht begründet.

Eine Erstattung der Kosten für die dritte externe Festplatte (Seagate Backup plus HUB STEL 10000400 10 TB Desktop) nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 W RVG in Verbindung mit §§ 670, 675 BGB scheidet aus.

Zwar handelt es sich bei der Anschaffung von externen Festplatten zur Speicherung großer Datenvolumen nicht um allgemeine Geschäftskosten, so dass eine Erstattung grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ws 40/15, zitiert nach juris). Die Anschaffung einer dritten externen Festplatte war zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit allerdings nicht geboten.

Was zur Bearbeitung einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Ansicht des Anwalts oder seines Mandanten, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Dabei hat der Rechtsanwalt einen gewissen und auch nicht zu engen, sondern eher großzügigeren Ermessensspielraum (vgl. OLG München, Beschluss vorn 3. November 2014, 4c Ws 18/14, zitiert nach juris; Hartmann in: Kostengesetze, 47. Auflage 2017, W 7000 Rn. 6). Er muss allerdings den allgemeinen Kostengrundsatz berücksichtigen, dass jeder die Auslagen möglichst gering halten muss (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ws 40/15; OLG München, Beschluss vom 3. November 2014, 4c Ws 18/14, jeweils zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen war die Anschaffung einer weiteren externen Festplatte mit einer Kapazität von zehn Terabyte angesichts der bereits angeschafften zwei Festplatten mit einer Gesamtkapazität von zehn Terabyte — auch unter Berücksichtigung etwaiger Versdhlüsselungserfordernisse — nicht veranlasst. Selbst bei Annahme eines erforderlichen Umfanges von 5,40 Terabyte — die E-Akte hat derzeit einen Umfang von 4,185 Terabyte — bieten diese genügend Platz zur vollständigen Speicherung.

Eine vollständige Speicherung der am 4. Juli 2018 auf fünf Festplatten übergebenen Inhalte unter Beibehaltung der ursprünglich gespeicherten E-Akte war nicht veranlasst. Die E-Akten werden durch das Gericht fortgeführt und nicht neu strukturiert oder für die Vergangenheit verändert. Es hätte also — bei dem Wunsch nach Erhaltung der bisherigen Dateien — genügt, die noch nicht oder nicht vollständig gespeicherten Bände der Hauptakte sowie neu hinzugekommene sonstigen Ordner zu übertragen. Insoweit hätte es lediglich eines Abgleichs der Listenansichten bedurft. Änderungen an bereits bestehenden Ordnern im Sinne von Fortschreibungen waren lediglich bei den verfahrensbezogenen Ordnern zu erwarten. Neben den Hauptaktenordnern betrifft dies die Kostenbände. Auch insoweit hätte wegen der fortlaufenden Nummerierung ein Abgleich ohne größeren zeitlichen Aufwand erfolgen können. Alternativ hätte die bereits gespeicherte alte Version der E-Akte durch die aktuelle Version ersetzt werden können.

Aus der Übergabe von fünf Festplatten folgt — auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des OLG Hamm vom 6. Mai 2015 (2 Ws 40/15, zitiert nach juris) — kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für insgesamt drei Festplatten. Die hier zu entscheidende Fallkonstellation stellt sich grundlegend anders dar als die in der zitierten Entscheidung. Während dort zwei Festplatten durch die Staatsanwaltschaft übergeben und unmittelbar auf zwei erworbene Festplatten gespeichert wurden, hat Rechtsanwältin Z. hier die ursprünglich ausgehändigten vier Festplatten direkt auf zwei Festplatten gespeichert und damit zusammengeführt. Die Anschaffung der dritten Festplatte erfolgte im Zusammenhang mit der ergänzenden Akteneinsicht. Insoweit war einerseits ein wesentlicher Teil des Aktenbestandes wie der Aktenstruktur bekannt. Die technische Durchführbarkeit einer Zusammenfassung auf einer geringeren Festplattenzahl hatte sich andererseits bereits bei der ersten Akteneinsicht gezeigt. Eine Zusammenfassung ist von Rechtsanwältin Z. aus Handhabungsgesichtspunkten in der Hauptverhandlung zudem gerade angestrebt:

Auch die Größe der fünf Festplatten zu je zwei Terabyte von insgesamt zehn Terabyte erforderte nicht die Anschaffung einer Festplatte von weiteren zehn Terabyte. Für das am 4. Juli 2018 maximal zu erwartende Datenvolumen boten die bereits angeschafften externen Festplatten mit insgesamt zehn Terabyte Kapazität hinreichend Platz. Eine Vollauslastung der übergebenen Festplatten mit diesem Datenvolumen war — auch aus den Erfahrungen der ersten Akteneinsicht — nicht zu erwarten.

Es besteht selbst bei Annahme eines Datenvolumens von 5,40 Terabyte kein Bedürfnis zur Verwendung ausschließlich einer großen, sämtliche Dateien umfassenden Festplatte. Es sind bereits keine Gründe ersichtlich, aus denen ein Anschluss mehrerer Festplatten an einem Computer oder Laptop nicht möglich oder dass ein Umstecken erheblichen zeitlichen oder technischen Aufwand verursachen würde. Jedenfalls wäre ein Ausscheiden voraussichtlich nicht sitzungsrelevanter Dateien in erheblicher Größe auf die zweite, nicht sofort angeschlossene Festplatte möglich, so dass es zu einer Verwendung einer zweiten Festplatte allenfalls im Ausnahmefall kommen könnte. Angesichts der Möglichkeit eines erneuten Akteneinsichtsgesuches erscheint auch die Vorhaltung einer Kopie der E-Akte auf einer weiteren externen Festplatte nicht veranlasst.

Wenn nicht belehrt wird, kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, oder: Beweisverwertungsverbot

entnommen openclipart.org

Ich starte dann heute mit dem LG Duisburg, Beschl. v. 13.07.2018 – 35 Qs 38/18. Den hat mir der Kollege Strüwe aus Essen geschickt. Und der Beschluss zeigt/beweist man wieder: Es kann sich für den Mandanten lohnen, sich rechtzeitig mit der Verwertbarkeit der vorliegenden Beweismittel zu befassen.

Im Streit war in einem verkehrstrafrechtlichen Verfahren die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. Das AG hatte nach einer Unfallflucht entzogen, das LG sagt auf die Beschwerde im Beschluss: Nein, denn der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar. Und das war hier der Fall:

„Insoweit besteht nach den derzeitigen Ermittlungsergebnissen kein dringender Tatverdacht dahin, dass der Beschuldigte den Unfall selbst herbeigeführt hat. Der Zeuge R. konnte insoweit zwar das Fahrzeug, mit dem der Unfall verursacht wurde, durch Angabe der Farbe und einiger Teile des amtlichen Kennzeichens mit hinreichender Sicherheit — und einem sich daraus ergebenden dringenden Tatverdacht — identifizieren, zumal an dem sodann ermittelten Fahrzeug der Marke AUDI A4 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Unfallspuren, die mit denen an dem durch den Zeugen R. genutzten Fahrzeug der Marke VW Fox, amtliches Kennzeichen pp., korrespondieren, vorgefunden worden sind. Indes konnte der Zeuge R. den Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls weder konkret identifizieren noch beschreiben. Soweit der Beschuldigte sodann im Rahmen einer informatorischen Befragung durch den Polizeibeamten PK H. angegeben hat, er sei alleiniger Nutzer des Fahrzeugs der Marke AUDI, unterliegen seine diesbezüglichen Angaben einem — auch durch seinen Verteidiger geltend gemachten — Beweisverwertungsverbot, das sich aus der mangelnden vorherigen Belehrung als Beschuldigter, mithin aus §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 S. 2 StPO ergibt. Zwar lag, soweit die Polizeibeamten in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs der Marke AUDI Ermittlungen zum Halter dieses Fahrzeugs vorgenommen haben, woraufhin — so dürfte der Aktenvermerk vom 28.02.2018 zu verstehen sein — der Beschuldigte eingeräumt hat, Halter des Fahrzeugs zu sein, noch eine ohne vorherige Belehrung als Beschuldigter zulässige informatorische Befragung vor. Nach dieser Auskunft des Beschuldigten, er sei Halter des Fahrzeugs, hatte sich der Tatverdacht dahingehend, dass er als Halter mit dem Fahrzeug auch zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren war, aber so sehr verdichtet, dass er nunmehr als Beschuldigter anzusehen war und als solcher auch hätte belehrt werden müssen. Da diese Belehrung aber erst nach seiner Angabe, er sei alleiniger Nutzer des Fahrzeugs — mithin erst zu einem Zeitpunkt, als sich nicht nur ein Anfangsverdacht ergeben hatte, sondern die Täterschaft quasi eingeräumt war —, erfolgte, besteht insoweit ein Beweisverwertungsverbot (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2013, Az. 2 OLG Ss 113/13; zit. nach juris). Nach dem zuvor bezeichneten Aktenvermerk des Polizeibeamten PK H. ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Angabe des Beschuldigten, er sei alleiniger Nutzer des Fahrzeugs, um eine auch ohne vorherige Beschuldigtenbelehrung verwertbare Spontanäußerung handelte, da in dem Vermerk festgehalten ist, der Halter sei in einem Billard-Verein angetroffen und zum Sachverhalt befragt worden, woraufhin er angegeben habe, alleiniger Nutzer des Fahrzeugs der Marke AUDI zu sein, so dass sich in diesem Zusammenhang der Verdacht, er könne unfallverursachender Fahrer gewesen sein, ergeben habe. Andere Beweismittel für die Fahrereigenschaft stehen nicht zur Verfügung.“

Über den angesprochenen OLG Nürnberg, Beschl. hatte ich (natürlich) auch berichtet, und zwar hier: Belehrungsfehler I: Der verdichtete Tatverdacht.