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Neuer Eigentümer braucht Vorschadensgutachten, oder: Anspruch gegen früheren Kaskoversicherer?

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Heute gibt es dann mal wieder verkehrszivilrechtliche Entscheidungen. Es geht aber nicht um die Unfallregulierung, sondern um den Autokauf und Fragen, die ich mit „drumherum“ bezeichnen möchte.

Ich beginne mit dem m.E. ganz interessanten AG Aachen, Urt. v. 07.05.2026 – 100 C 14 / 25 -, das sich zu der Frage verhält, ob der neue Eigentümer eine (Gebraucht) Wagens einen Herausgabeanspruch gegen den früheren Kaskoversicherer auf Vorlage eines Vorschadengutachtens hat.

Im entschiedenen Fall hat der Kläger von der beklagten Versicherung die Herausgabe eines Schadensgutachtens zu einem Fahrzeug verlangt, das er im Jahr 2023 erworben hat. Im Kaufvertrag war ein Hagelschaden vermerkt. Der frühere Eigentümer hatte den Schaden bei der Beklagten als damaligen Kaskoversicherer gemeldet. im Rahmen der Regulierung wurde im Auftrag der Beklagten ein Gutachten erstellt und ein entsprechender Eintrag inklusive Hinweis auf einen Totalschaden im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft gespeichert. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Herausgabe einer Kopie des Gutachtens auf, hilfsweise in anonymisierter Form, um den Wert seines Fahrzeuges überprüfen und möglicherweise Ansprüche gegenüber dem Verkäufer wegen des Verschweigens des Umfangs eines größeren Vorschadens geltend machen zu können und auch im Fall und weiteren Verkehrsunfall zu einem solchen Vorschaden vortragen zu können.

Das AG hat einen Anspruch des Klägers verneint:

„Der Kläger kann die Überlassung des Schadensgutachtens nicht verlangen. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Denn bei den begehrten personenbezogenen Daten handelt es sich nicht um solche des Klägers. Tatsächlich geht es um personenbezogene Daten des damaligen Versicherungsnehmers der Beklagten und Voreigentümers des Fahrzeugs. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass personenbezogene Daten des Klägers bei der Beklagten vorhanden wären. Stellt man auf das Fahrzeug selbst ab, ginge es – darauf weist die Beklagte zutreffend hin – um keine personenbezogenen, sondern um sachbezogene Daten. Diese unterfallen nicht dem Schutz der Datenschutzgrundverordnung. Die bei der Beklagten zu dem Fahrzeug verarbeiteten Daten erhalten nicht deshalb einen Personenbezug zu dem Kläger, weil dieser das Fahrzeug erworben hat.

Andere Anspruchsgrundlagen ergeben sich nicht, insbesondere nicht aus Vertrag. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht kein Versicherungsvertrag. Dieser bestand zwischen dem Voreigentümer und der Beklagten.§

OWi II: Feststellung der Fahrereigenschaft mit Lichtbild, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Als zweite Entscheidung stelle ich dann noch einmal etwas zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt anhand eines Lichtbildes vor. Die damit zusammenhängenden Fragen waren mal ein „Dauerbrenner“, inzwischen hat sich die Lage aber „beruhigt“. Es gibt aber immer mal wieder doch noch Entscheidungen, die sich zu dem Problem äußern. So jetzt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 ORbs 167/25, der zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung nimmt, wenn die Feststellung der Fahrereigenschaft auf einer Inaugenscheinnahme des Betroffenen, einem Lichtbildvergleich und einem morphologischen SV-Gutachten beruht.

Ergangen ist der Beschluss im sog. „zweiten Rechtsgan“ wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung. Im ersten Durchlauf hatte das OLG die amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben, und ausgeführt:

„….

„Folgt der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGHSt 39, 291, 297). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106 m.w.N.; OLG Bamberg DAR 2010, 390). … Wenn der Sachverständige – wie hier – keine Wahrscheinlichkeitsberechnung anstellt und daraus unmittelbar das Ergebnis des Gutachtens ableitet, muss der Tatrichter, der sich dem Sachverständigengutachten anschließt, zunächst die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mitteilen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. August 2008, 2 Ss (OWi) 148B/08, Beschluss vom 22. Februar 2007, 2 Ss (OWi) 39B/07), d.h. das ausgewertete Bildmaterial und die vom Sachverständigen dabei herausgearbeiteten morphologischen Merkmale, die er einem Vergleich unterzogen hat, sowie deren Anzahl. Sodann ist darzustellen, in welchem Maße der Sachverständige Übereinstimmungen festgestellt, auf welche Weise er diese ermittelt hat und welche Aussagekraft er ihnen beimisst, d.h. wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet hat (Senatsbeschluss vom 04. November 2010, (1 B) 53 Ss-OWi 505/10 [271/10]). In welcher Form diese Darstellung erfolgt, ist dabei unerheblich, sofern sich die vom Sachverständigen untersuchten Merkmalsprägungen – soweit das Gericht sie für ergebnisrelevant hält -, deren Gewichtung und das Ergebnis des Vergleichs daraus ablesen lassen (OLG Jena a.a.O.). …“

…..“

Nach erneuter Verurteilung des Betroffenen war dann jetzt das OLG abermals mit der Sache befasst. Jetzt hat es aber die Anforderungen an die Urteilsgründe als erfüllt angesehen:

„2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat im neuerlichen Verfahren verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 26. Mai 2025 genügt entgegen der Auffassung des Betroffenen den oben skizzierten Anforderungen an die Beweiswürdigung des Bußgeldgerichts, die nach wie vor Geltung beanspruchen. Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen wird darin auf eine Inaugenscheinnahme des in Bezug genommenen Fahrerfotos und einen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen gestützt, maßgeblich aber auf das anthropologische Gutachten der Sachverständigen pp. (Name 01), das diese unter dem 29. Januar 2024 und 13. Februar 2024 schriftlich erstellt und in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. Die Ergebnisse dieser Begutachtung werden in dem Urteil im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt und erläutert, sodass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist. So wird dargelegt, dass die Gutachterin 75 Merkmale des Fahrzeugführers anhand des Fotos beschreiben konnte, von denen 74 mit dem Betroffenen und dessen Bruder, den jener als Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt benannt hatte, abgeglichen werden konnten. Allein der Halswendermuskel sei auf dem Foto von Kleidung verdeckt und habe deshalb nicht zum Abgleich zur Verfügung gestanden. Bei den 74 abgleichbaren Merkmalen habe es nur drei Abweichungen zum Betroffenen (Höhe der linken Augenbraue, Höhe Oberlidraum und Lidspalte) gegeben, die indes durch Mimik (Zusammenziehen der Augenbrauen) erklärbar seien. Kein Merkmal habe Zweifel erzeugt oder der Identität widersprochen. Sodann werden in dem Urteil (Seite 4 UA) die übereinstimmenden Merkmale im Einzelnen genannt und dargestellt, dass vor allem den – übereinstimmenden – Merkmalen im Mund-Nase-Ohr-Bereich als charakteristischen und „umweltstabilen“ Merkmalen besonderes Gewicht zukomme. Im Folgenden legt das Amtsgericht dar, dass der Bruder des Betroffenen nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fahrer zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen werden könne. Auch insoweit werden im Urteil die einzelnen Merkmale, sowohl insoweit, als Übereinstimmungen mit dem Täterfoto vorlagen, als auch, soweit nicht erklärbare Abweichungen festzustellen waren, aufgeführt. Sodann erläutert die Bußgeldrichterin, dass sie das Gutachten für nachvollziehbar halte und insbesondere angesichts der von der Sachverständigen festgestellten zahlreichen Übereinstimmungen zwischen dem Fahrerfoto und dem Betroffenen, dem Fehlen von Widersprüchen und der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass der Bruder des Betroffenen der auf dem Foto der Bußgeldstelle der Fahrzeugführer war, zu der Überzeugung gelange, der Betroffene sei der Fahrer gewesen.“

Vollzug III: Ablehnung im Strafvollzugsverfahren, oder: Sachverständiger für Erledigerklärung/Bewährung?

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Und zum Schluss der heutigen Entscheidungen zwei Beschlüsse mit einer verfahrensrechtlichen Problematik. Hier gibt es aber, das die Fragen schon häufiger behandelt worden sind, nur die Leitsätze, und zwar:

1. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung. Die ablehnende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter kann daher nur mit einer Verfahrensrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist aufgrund der Zuständigkeitszuweisung nach § 54a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung der Justiz (GZVJu) i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG nur für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden nach § 116 StVollzG i.V.m Art 208 BayStVollzG zuständig, nicht aber für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines gegenüber dem Richter der Vorinstanz angebrachten Ablehnungsgesuches.

1. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert.

2. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen.

Pflichti II: Bestellung wegen Schwere der Rechtsfolge, oder: DNA-Gutachten als einziges Beweismittel

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting zwei Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Beide kommen vom LG Dessau-Roßlau, und zwar:

Zwar ist nicht grundsätzlich dann, wenn ein Sachverständigengutachten zum Gegenstand der Beweisaufnahme wird, eine schwierige Sachlage gegeben. Etwas anders gilt aber für die Fälle, in denen ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Beschuldigten ist, wenn es also z.B. für den Nachweis der Täterschaft des Angeschuldigten auf das Ergebnis eines DNA-Gutachtens voraussichtlich ankommen wird.

Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Rechtsfolgenentscheidung des in Rede stehenden Verfahrens. sondern auch auf sonstige erhebliche Auswirkungen der verhängten Sanktion auf den Angeklagten abzustellen. Die Grenze von etwa einem Jahr gilt deswegen auch dann, wenn sie erst durch eine erforderliche Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits rechtskräftig verhängte Strafen eine Gesamtstrafenbildung erforderlich machen. Vielmehr sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen.

Beweisantrag I: Einholung eines SV-Gutachten, oder: Konnexität und Rügevorbringen

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In die neue Woche geht es dann mit zwei StPO-Entscheidungen, beide kommen vom BGH und beide betreffen Beweisantragsfragen .

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 5 StR 287/24, in dem es um einen Beweisantrag betreffend ein Sachverständigengutachten geht.

1. Die Rügen des Beschwerdeführers, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft drei Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen H. sowie einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt, bleiben ohne Erfolg.

a) Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei den Beweisbegehren jeweils um Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO oder ob es sich lediglich um Beweisermittlungsanträge gehandelt hat. Allerdings durfte das Landgericht den begehrten Beweiserhebungen nicht schon deshalb die Eigenschaft als Beweisantrag absprechen, weil es an der erforderlichen Darstellung der Konnexität fehle, „zumal bei hier fortgeschrittener Beweisaufnahme“. Die Strafkammer hat verkannt, dass die hier dargelegten Umstände ausreichend sind. Diesen lässt sich entnehmen, warum es dem Zeugen möglich sein konnte, die Beweistatsache zu bekunden; weitergehende Anforderungen an die Konnexität sieht § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO auch bei fortgeschrittener Beweisaufnahme nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2021 – 5 StR 188/21, BGHSt 66, 250, 255).

Darauf kommt es aber hier nicht an. Denn die gegen die Ablehnungen gerichteten Rügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat zum ersten Antrag nicht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die sie hierzu nach ihrer Revisionsgegenerklärung in der Hauptverhandlung vom 26. September 2023 abgegeben hatte. Hinsichtlich der beiden weiteren ebenfalls auf die Vernehmung des Zeugen H. gerichteten Anträge hat der Beschwerdeführer nicht zu den Anträgen vom 19. September 2023 und den dazu ergangenen Beschlüssen vom 26. September 2023 vorgetragen, die in den beanstandeten Ablehnungsbeschlüssen vom 17. Oktober 2023 ausdrücklich von der Strafkammer zur weiteren Begründung in Bezug genommen worden waren.

b) Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend hat der Beschwerdeführer weder die in seinem Antrag angeführten Auswertungsberichte, noch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2023 und den im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts vom 24. Oktober 2023 ausdrücklich zur weiteren Begründung in Bezug genommenen Beschluss vom 26. September 2023 mitgeteilt.“