Schlagwortarchiv: Sachverständigengutachten

Pflichti II: Bestellung wegen Schwere der Rechtsfolge, oder: DNA-Gutachten als einziges Beweismittel

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting zwei Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Beide kommen vom LG Dessau-Roßlau, und zwar:

Zwar ist nicht grundsätzlich dann, wenn ein Sachverständigengutachten zum Gegenstand der Beweisaufnahme wird, eine schwierige Sachlage gegeben. Etwas anders gilt aber für die Fälle, in denen ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Beschuldigten ist, wenn es also z.B. für den Nachweis der Täterschaft des Angeschuldigten auf das Ergebnis eines DNA-Gutachtens voraussichtlich ankommen wird.

Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Rechtsfolgenentscheidung des in Rede stehenden Verfahrens. sondern auch auf sonstige erhebliche Auswirkungen der verhängten Sanktion auf den Angeklagten abzustellen. Die Grenze von etwa einem Jahr gilt deswegen auch dann, wenn sie erst durch eine erforderliche Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits rechtskräftig verhängte Strafen eine Gesamtstrafenbildung erforderlich machen. Vielmehr sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen.

Beweisantrag I: Einholung eines SV-Gutachten, oder: Konnexität und Rügevorbringen

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In die neue Woche geht es dann mit zwei StPO-Entscheidungen, beide kommen vom BGH und beide betreffen Beweisantragsfragen .

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 5 StR 287/24, in dem es um einen Beweisantrag betreffend ein Sachverständigengutachten geht.

1. Die Rügen des Beschwerdeführers, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft drei Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen H. sowie einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt, bleiben ohne Erfolg.

a) Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei den Beweisbegehren jeweils um Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO oder ob es sich lediglich um Beweisermittlungsanträge gehandelt hat. Allerdings durfte das Landgericht den begehrten Beweiserhebungen nicht schon deshalb die Eigenschaft als Beweisantrag absprechen, weil es an der erforderlichen Darstellung der Konnexität fehle, „zumal bei hier fortgeschrittener Beweisaufnahme“. Die Strafkammer hat verkannt, dass die hier dargelegten Umstände ausreichend sind. Diesen lässt sich entnehmen, warum es dem Zeugen möglich sein konnte, die Beweistatsache zu bekunden; weitergehende Anforderungen an die Konnexität sieht § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO auch bei fortgeschrittener Beweisaufnahme nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2021 – 5 StR 188/21, BGHSt 66, 250, 255).

Darauf kommt es aber hier nicht an. Denn die gegen die Ablehnungen gerichteten Rügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat zum ersten Antrag nicht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die sie hierzu nach ihrer Revisionsgegenerklärung in der Hauptverhandlung vom 26. September 2023 abgegeben hatte. Hinsichtlich der beiden weiteren ebenfalls auf die Vernehmung des Zeugen H. gerichteten Anträge hat der Beschwerdeführer nicht zu den Anträgen vom 19. September 2023 und den dazu ergangenen Beschlüssen vom 26. September 2023 vorgetragen, die in den beanstandeten Ablehnungsbeschlüssen vom 17. Oktober 2023 ausdrücklich von der Strafkammer zur weiteren Begründung in Bezug genommen worden waren.

b) Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend hat der Beschwerdeführer weder die in seinem Antrag angeführten Auswertungsberichte, noch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2023 und den im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts vom 24. Oktober 2023 ausdrücklich zur weiteren Begründung in Bezug genommenen Beschluss vom 26. September 2023 mitgeteilt.“

OWi II: War Betroffener oder Verteidiger Fahrer?, oder: Rollentausch in der Hauptverhandlung?

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In diesem „zweiten“ Posting stelle ich dann den LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 27.03.2025 – 23 Qs 11/25 – vor. Der hätte an sich auch gut in die Rubrik „Kurioses“ gepasst.

Es geht um Folgendes: Gegen den Betroffenen ist wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Dagegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch eingelegt. Auf den Einspruch bestimmt das AG Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung und lädt sowohl den Verteidiger als auch den Betroffenen zum Termin.

In der Hauptverhandlung hat das Gericht dann beschlossen, die Hauptverhandlung auszusetzen. Weiterhin erließ es den mit der Beschwerde angefochtenen Beweisbeschluss und ordnete unter anderem an, dass zur Klärung der Frage, ob die auf dem Lichtbild abgebildete Person der Betroffene oder der Beschwerdeführer – der Verteidiger – sei, ein fotometrisches Gutachten unter Einbeziehung des Verteidigers einzuholen.

Am 16.12.2024 vermerkte die Vorsitzende, dass ausweislich des Internetauftritts des Beschwerdeführers/Verteidgers dieser eindeutig, das Fahrzeug geführt habe. Der Betroffene und der Beschwerdeführer hätten im Hauptverhandlungstermin offensichtlich Rollen getauscht. Am 18.12.2024 verfügte die Vorsitzende, dass sie Einsicht in die Homepage des Beschwerdeführers genommen habe. Als Verteidiger sei wohl der Beschwerdeführer aufgetreten. Es sei jedoch unklar, ob der Betroffene persönlich im Termin gewesen sei.

Dagegen die Beschwerde des Rechtsanwalts, die beim LG Erfolg hatte:

„Die gemäß §§ 46 OWiG, 304 StPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Beschwerde ist vorliegend auch nicht nach § 305 S.1 StPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen und nicht dem Anwendungsbereich des § 305 S. 2 StPO unterfallen, nicht der Beschwerde. Der Urteilsfällung vorausgehend sind solche Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen, seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2012, 4 Ws 42/12, juris, Rn. 5). Maßnahmen hingegen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar (OLG Köln BeckRS 2024, 17212; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 68. Aufl., § 305, Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Der Verteidiger ist selbst nicht Betroffener und selbst beschwert. Die Anordnung der Begutachtung betreffend seine Person ist im Rahmen einer Urteilsanfechtung nicht möglich.

Nach § 77 Abs. 1 S. 1 OWiG bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt uneingeschränkt der Grundsatz der Amtsaufklärung (BGHSt. 25, 365, 368 = NJW 1974, 2295; OLG Koblenz VRS 51, 443, VRS 73, 301; BayObLGSt. 1970, 58; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 226).

In Bußgeldverfahren ist der Richter jedoch nicht befugt, den Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen zu bestimmen (ebenso Göhler/Seitz/Bauer Rn. 4); sein Ermessen ist vielmehr gebunden und wird durch die Pflicht zur Sachaufklärung begrenzt (KG VRS 39, 434; OLG Koblenz VRS 48, 120; OLG Stuttgart Justiz 1970, 115). Der Umfang der Aufklärungspflicht reicht soweit, wie die dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Beweisanregungen oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Tatsachen zum Gebrauch von Beweismitteln drängen oder ihn nahelegen (BGHSt. 3, 169, 175 = NJW 1952, 1343; 10, 116, 118 = NJW 1957, 598; 23, 176, 187 = NJW 1970, 523; 30, 131, 140 = NJW 1981, 2267; OLG Hamm JMBINW 1980, 70; NStZ 1984, 462 = VRS 67, 450, 453; OLG Koblenz VRS 48, 120; 51, 443; 55, 130; OLG Stuttgart NJW 1981, 2525; Meyer-Goßner/Schmitt § 244 Rn. 12).

Die Entscheidung nach § 77 OWiG ist eine Ermessensentscheidung, die das Beschwerdegericht folglich nur eingeschränkt, nämlich auf Ermessensfehler zu überprüfen befugt ist. Das Beschwerdegericht kann mithin nur überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Beschwerdegericht kann also nicht eine eigene Ermessensentscheidung, die genauso gut hätte getroffen werden können, an die Stelle einer ermessensfehlerfreien Ermessensentscheidung des Ausgangsgerichts treffen. Ist allerdings die Entscheidung des Ausgangsgerichts ermessensfehlerhaft, so hat das Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache zu entscheiden.

Gemessen an diesen Anforderungen leidet die Entscheidung des Amtsgerichts an Ermessensfehlgebrauch. Für die Sachaufklärung ist die Einbeziehung des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Auf die Frage, ob der Betroffene oder der Beschwerdeführer der Fahrer war, kommt es nicht an. Das Gericht hat eine Sachentscheidung hinsichtlich des Betroffenen zu treffen und zu entscheiden, ob dieser als Fahrzeugführer identifiziert werden kann. Die Entscheidung der Kammer bedeutet jedoch nicht, dass der Sachverständige gehindert wäre, Fotos von dritten Personen, die sich in der Akte befinden, hinzuzuziehen.“

Haft I: Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, oder: Kranker Vorsitzender, SV-Gutachten, Terminierung

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Bei mir im Blogordner hängen drei Haftentscheidungen, also reicht es heute für einen „Hafttag“.

Den beginne ich mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 03.12.2024 – 1 Ws 17/24 H. Ergangen ist der Beschluss im besonderen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO, also „Sechs-Monats-Haftprüfung“. Der liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Angeklagte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 23.052024 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Ihm wird unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) in 219 Fällen und eine Beleidigung vorgeworfen. 216 der insgesamt 220 Tatvorwürfe haben ein identisches Tatgeschehen zum Gegenstand.

Der seinerzeit noch Beschuldigte hatte gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte. Im Anschluss hieran verfügte die Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft am 20.06.2024 die „Fortsetzung der Ermittlungen“ durch die zuständige Kriminalpolizeistelle, ohne deren Art und Umfang zu konkretisieren. Auf ihre Sachstandsanfrage vom 08.072024 teilte ihr der sachbearbeitende Beamte mit, „dass die Ermittlungen abgeschlossen sind“. Lediglich ein Wirkstoffgutachten stehe noch aus. Hierbei handelt es sich vermutlich um ein Gutachten vom 22.07.2024. Am 17.07.2024 erstellte die Kriminalpolizeistelle ihren letzten Schlussvermerk. Die angekündigte Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft erfolgte sodann am 07.082024 auf dem Postweg und ohne Haftvermerk. Am 19.082024 erhob die Staatsanwaltschaft  schließlich Anklage zur Strafkammer, welche am 22.08.2024 die Zustellung und Übersetzung der Anklageschrift veranlasste. Am 16.09.2024 ging das seitens der Staatsanwaltschaft mit Anklageerhebung bei einer  Sachverständigen telefonisch unter Übersendung eines elektronischen Aktendoppels in Auftrag gegebene Gutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB ein.

Zwischenzeitlich war der Kammervorsitzende seit dem 12.09.2024 bis zum 17.11.2024 dienstunfähig erkrankt. Die stellvertretende Kammervorsitzende hat mit Verfügung vom 25.10.2024 die Terminverfügbarkeiten des Verteidigers und der Sachverständigen abgefragt und von diesen am 04. bzw. 01.11.2024 Rückmeldungen erhalten, aus denen sich aus Sicht der Kammer ergab, dass eine beschleunigte Durchführung der Hauptverhandlungen aufgrund unzureichender Verfügbarkeiten nicht möglich sein würde. Darüber kam es zu einer fortgesetzten Korrespondenz zwischen der stellvertretenden Kammervorsitzenden und dem Verteidiger.

Am 08.11.2024 erging sodann die Eröffnungsentscheidung der Kammer. Zugleich verfügte die stellvertretende Kammervorsitzende die Ladung zur Hauptverhandlung mit Beginn am 21.11.2024 um 16 Uhr, also vier Tage vor Ablauf der nach § 43 Abs. 2 StPO zu berechnenden Sechs-Monats-Frist. Die Ladungsverfügung wurde am 11.11.2024 ausgeführt; die Zustellung an den Verteidiger erfolgte am 13.11.2024.

Aufgrund der Nichteinhaltung der Ladungsfrist nach § 217 Abs. 1 StPO beantragte der Verteidiger für den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 21.11.2024 die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 217 Abs. 2 StPO und teilte auf Frage des Vorsitzenden mit, dass auch für den Beginn der Hauptverhandlung am 28.11.2024 (dem eigentlich nächsten Fortsetzungstermin) seitens des Angeklagten nicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werde. Die Hauptverhandlung wurde sodann mit Beschluss der Kammer in der begonnenen Hauptverhandlung ausgesetzt. Von einer Terminierung auf den 28.11.2024 sah der Vorsitzende ab, da umstritten sei, ob die Ladungsfrist nach § 217 Abs. 1 StPO auch nach Aussetzung der Hauptverhandlung gelte. Dies sei nach seiner Auffassung jedenfalls dann anzunehmen, wenn – wie vorliegend – die Ladungsfrist bezüglich der ausgesetzten Hauptverhandlung nicht gewahrt gewesen sei.

Die Strafkammer hat die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und verhältnismäßig gehalten und hat die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.

Der Verteidiger hatte gegenüber der Kammer in der Korrespondenz im Hinblick auf die problematische Terminierung zunächst ausgeführt, die mögliche Terminierung trage „dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen hinreichend Rechnung“. In seiner an den Senat gerichteten Stellungnahme vom 28.11.2024 hate er nunmehr eine umfassende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gerügt.

Das OLG hat den Haftbefehl des AG aufgehoben und die Entlassung des Angeklagten aus der U-Haft angeordnet. Das OLG hat den m.E. schleppenden Verfahrensgang mit deutlichen Worten gerügt. Wegen der Einzelheiten bitte selbst lesen. Ich veröffentliche hier nur die Leitsätze (des OLG), und zwar:

1. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt während des gesamten Ermittlungsverfahrens. Es ist daher uneingeschränkt mit Beginn des Vollzuges der Untersuchungshaft zu beachten und nicht etwa – solange die Sechs-Monats-Frist (gerade noch) eingehalten werden kann – bis zur besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO mit geringeren Anforderungen.

2. Eine mit Haftsachen befassten Großen Strafkammer muss – anders als bei einer unvorhergesehenen und kurzen Erkrankung – dafür Sorge tragen, dass bei einem längerfristigen Ausfall eines Kammermitgliedes gleich aus welchem Grund eine angemessene Verfahrensförderung und ggf. auch die Durchführung einer Hauptverhandlung mit einer Vertretung gewährleistet ist. Ein unabsehbares Zuwarten stellt schon für sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.

3. Es ist seitens der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Eingang von Gutachten abgewartet wird, um bei Anklageerhebung sämtliche Beweismittel anführen zu können. Verzögert sich dies aber, ist dieser Verzögerung zum einen dadurch zu begegnen, dass die Gutachtenerstellung maximal priorisiert wird und zum anderen der Abschluss der Ermittlungen soweit vorangebracht wird, dass bei Eingang der restlichen Ermittlungsergebnisse diese zeitnah eingearbeitet werden können.

4. Dass es gerade im Hinblick auf die Auslastung von Verteidigern und Sachverständigen zu Konstellationen kommt, die dem Beschleunigungsgebot bei der Terminierung zuwiderlaufen, ist ein Problem, welches in Haftsachen geradezu typischerweise besteht. Es ist daher von einem mit Haftsachen befassten Spruchkörper zu erwarten, dass dem durch frühzeitige Planung und Terminabstimmung wirksam begegnet wird.

5. Bei der Annahme der Verhinderung eines Verteidigers ist ein Maßstab zugrunde zu legen, der sich an der Vorrangigkeit von Haftsachen orientiert. In einer Haftsache kommt deshalb grundsätzlich lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen in Betracht, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist. Eine Beiordnung hat zu unterbleiben oder ist zu beenden, wenn ein Verteidiger nicht gewährleisten kann, das ihm übertragene Mandat auch tatsächlich wahrzunehmen.

SV I: Sachverständigengutachten im Urteil, oder: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

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Und heute dann drei Entscheidungen zum Sachverständigen bzw. zu Sachverständigenfragen.

Ich beginne mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.09.2024 – 1 ORs 24/24. Der verhält sich zur Unterbringung nach § 64 StGB nach neuem Recht. Insoweit hier nur mein Leitsatz:

Für die festzustellende Erfolgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB n.F. ist es nunmehr erforderlich, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose sind „moderat angehoben“ worden, indem nunmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ gegeben sein muss; im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist.

Und zu der Sarstellung eines Sachverständigengutachtens im Urteil bekräftigt das OLG noch einmal die ständigen Rechtsprechung der Obergerichte in der Frage, nämlich:

Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich indes die gebotene Auseinandersetzung mit den festgestellten prognoseungünstigen wie auch prognosegünstigen Faktoren nicht entnehmen.

„Das Landgericht hat insoweit der „grundsätzlich vorhandenen Therapiewilligkeit des Angeklagten“ als (einzigem) prognosegünstigen Umstand „insbesondere die zahlreichen erfolglosen Therapieversuche in den letzten Jahren“ sowie den Umstand, dass „selbst im hochstrukturierten Setting der stationären Therapie kein konkreter Behandlungserfolg habe erzielt werden können“ als gegen eine günstige Behandlungsprognose sprechenden Umstände gegenübergestellt. Im Übrigen hat die Kammer zu der fehlenden Erfolgsaussicht (nur) ausgeführt, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließe, keine tatsächlich begründete Erwartung eines Behandlungserfolgs einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gern. § 64 StGB bestehe (UA S. 16). Schließt sich der Tatrichter – wie hier – den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017, 4 StR 595/16, juris, Rn. 8; vom 28. Januar 2016, 3 StR 521/15, juris, Rn. 4.; vom 27. Januar 2016, 2 StR 314/15, juris, Rn. 6; vom 17. Juni 2014, 4 StR 171/14, juris, Rn. 7). Daran fehlt es hier.“