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Verkehr II: Zeitablauf bei der vorläufigen Entziehung, oder: Unverhältnismäßigkeit

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Im zweiten Posting habe ich dann noch einmal einen Beschluss zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wegen Zeitablaufs, und zwar den AG Amberg, Beschl. v. 24.6.2026 – 4 Gs 3361/25 jug. Das AG hat in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr die vorläufige Entziehung aufgehoben, denn:

„Der Beschluss vom 29.12.2025 war aufzuheben, da die Voraussetzungen für die weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorliegen.

Eine weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufgrund des enormen Zeitablaufs nicht mehr verhältnismäßig.

Zusätzlich zu dem ausdrücklich in § 111 a Abs. 2 StPO geregelten Fall ist nach einhelliger Rechtsprechung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann aufzuheben, wenn eine besonders lange Verfahrensdauer gegeben ist und grobe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot vorliegen (Schmitt/Köhler, StPO § 111 a, Rz. 9, 10 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall:

Tatzeit war vorliegend der 01.04.2025. Am selben Tag wurde die Fahrerlaubnis des Beschuldigten sichergestellt. Das forensisch toxikologische Gutachten ging bereits am 14.04.2025 bei der PI   ein. Weitere nennenswerte Ermittlungen waren seitdem weder erforderlich noch tatsächlich erfolgt. Der polizeiliche Schlussbericht in Gestalt einer Verkehrsunfallanzeige datiert vom 16.03.2026. Mit Verfügung vom 17.03.2026 wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und ihm eine Stellungnahmefrist, die bis 13.04.2026 verlängert wurde, gewährt. Der Verteidiger bat sodann mit Schriftsatz vom 13.04.2026 die Staatsanwaltschaft kurzfristig um Nachermittlungen, die ausschließlich durch Stellungnahmen der ermittelnden Polizeibeamten bewerkstelligt werden konnten, durchzuführen. Die polizeilichen Stellungnahmen gingen erst am 24.06.2026 bei der Staatsanwaltschaft Amberg ein.

Es ist daher festzustellen, dass der Sachverhalt polizeilicherseits bereits Ende April 2025 hätte abverfügt werden können. Für die Dauer von fast einem Jahr wurden keine wesentlichen Ermittlungen getätigt und der Vorgang gleichwohl nicht mit einem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft vorgelegt, obwohl es sich um eine vorrangig zu bearbeitende Fahrerlaubnissache handelt.

Auch die vom Verteidiger initiierten Nachermittlungen, die aufgrund der vorangegangenen verzögerten Sachbehandlung umso beschleunigter hätten durchgeführt werden müssen, dauerten weitere 2 Monate an.

Eine Anklageerhebung ist zudem noch nicht absehbar.

Die geschilderten enormen Verzögerungen stellen daher mehrfache grobe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot dar.

Somit war unabhängig von einem etwaigen Wegfall der Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a Abs. 2 StPO der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 29.12.2025 aufzuheben.“

Befangenheit II: Betrugsanzeige durch den Zivilrichter, oder: Selbstablehnung im Betrugsstrafverfahren

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Die zweite Entscheidung kommt auch aus Bayern. Es handelt sich um den AG Amberg, Beschl. v. 19.05.2025 – 9 Cs 175 Js 7687/24.

Ergangen ist der Beschluss in einem Betrugsverfahren. In dem hatte der zur Entscheidung berufene Richter gemäß § 30 StPO mitgeteilt, dass ihm bis 15.12.2024 das Zivilreferat 1 C zugewiesen war und das Verfahren, das jetzt auch Begenstand des Strafverfahrens war, von ihm bearbeitet wurde. Bereits im damaligen Verfahren sei ein möglicher Betrug Thema gewesen. Nach Erlass des Urteils habe er bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Betrugs Anzeige erstattet.

Das AG hat die Selbstanzeige als begründet angesehen:

„Die Selbstanzeige ist begründet und führt dazu, dass Richter am Amtsgericht pp. von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu entbinden ist.

1. Gemäß § 30 1. Alt. StPO hat das Gericht über die Frage der Befangenheit eines Richters gemäß § 24 Abs. 2 StPO auch dann zu entscheiden, wenn ein Befangenheitsgesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte. Maßstab für die Beurteilung, ob Grund zu der Annahme besteht, dass der betreffende Richter gegenüber der Angeschuldigten eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann, ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeschuldigter (vgl. BGH Beschl. v. 19.11.2020 – 4 StR 249/20, BeckRS 2020, 34273).

Eine Vortätigkeit des erkennenden Richters, die den Verfahrensgegenstand betrifft, zieht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder automatisch die Ausschließung des Richters von der Ausübung des Richteramts im weiteren Verfahren nach sich noch begründet sie zwangsläufig die Besorgnis der Befangenheit. Das deutsche Verfahrensrecht ist von der Auffassung beherrscht, ein Richter könne auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe.

Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um aus der Vorbefassung eines Richters auf dessen fehlende Neutralität zu schließen (BVErfG NStZ 2023, 627 m.w.N.).

Derartige besondere Umstände liegen hier vor.

Richter am Amtsgericht pp. hat nämlich im schriftlichen Zivilurteil deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von einem Betrug der hier Angeschuldigten schon damals überzeugt war.

So führt er auf Seite 9/10 des Urteils im Verfahren 1 C pp. aus:

„ff) Hinzu kommt, dass das Gericht gewichtige Anhaltspunkte für einen Versicherungsbetrug seitens der Zeugin pp. sieht. Der Beklagte gab in seiner informatischen Befragung an, dass bei der Rückgabe keinesfalls ein Heckschaden bestanden hätte. Dieser Schaden sei dann als Parkunfall abgerechnet worden, wobei es einen Parkunfall am 01.04.2020 nicht gegeben hätte.

Die Zeugin pp. bestätigte – für das Gericht glaubwürdig – dass auch ihr ein Parkunfall/Schaden nicht bekannt gewesen wäre. Wie es zur Unfallmeldung dann gekommen ist, konnte die Zeugin pp. dagegen nicht näher erläutern.

Diese dargestellte Ungereimtheit, die zwar für sich betrachtet nicht zwingend auf den Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe sprechen vermag, ist jedoch geeignet, seitens des Gerichts bestehende Zweifel zum Zustand des Fahrzeugs bei Fahrzeugrückgabe zu bestärken, denn das Gericht ist der Überzeugung, dass der Hauptschadensposten durch einen fingierten Parkunfall abgerechnet werden sollte.“

Ferner leitete Richter am Amtsgericht pp. nach Urteilserlass die Zivilakte an die Staatsanwaltschaft Amberg zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die nun Angeschuldigte weiter.

Aufgrund dieser dargestellten Aspekte besteht objektiv Grund zu der Annahme, dass Richter am Amtsgericht pp. gegenüber der Angeschuldigten eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.“

Strafe III: Tagessatzhöhe beim Strafgefangenen, oder: Tagessatzhöhe beim Arbeitslosen

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Und dann zum Tagesschluss noch zwei AG-Entscheidungen zur Tagessatzhöhe.

Hier kommt zuerst der AG Amberg, Beschl. v. 20.06.2024 – 9 Cs 171 Js 12721/23 – zur Tagessatzhöhe bei einem Strafgefangenen:

„Im Hinblick auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ist die Höhe des Tagessatzes mit 1,00 EUR festzusetzen. Der Angeklagte erhält lediglich Taschengeld in unter-schiedlicher Höhe, auf welches mangels Tätigkeit abzustellen ist. Im Februar 2024 erhielt er Taschengeld für Januar i.H.v. 41,99 EUR und im März 2024 (für Februar 2024) ein solches i.H.v. 43,02 EUR unter Berücksichtigung des Eigengeldes. Um die regelmäßig schlechte finanzielle Ausgangssituation von Strafgefangenen nach Strafhaftende nicht weiter zu verschlechtern und die Resozialisierungschancen nicht weiter zu reduzieren, sollte bei Strafgefangenen stets die Tagessatzanzahl gewählt werden, die am untersten Ende des unter Schuldgesichtspunkten noch Vertretbaren liegt. Die vom Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugs-anstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (zum Ganzen MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 40 Rn. 79). Das Gericht setzt damit die Tagessatzhöhe auf 1,00 EUR fest.“

Und als zweite Entscheidung der AG Pirna, Beschl. v. 17.07.2024 – 23 Cs 962 Js 64817/23 – zur Tagessatzhöhe bei einem Arbeitslosen. Das AG hat den Tagessatz auf 5,00 EUR/Tag festgesetzt:

„Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte derzeit in Tschechien Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich umgerechnet ca. 175,–Euro erhält.“

Pflichti II: Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: Einigkeit in einem LG-Bezirk wäre schön

Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen zu rückwirkenden Beiordnung des Pflichtverteidigers, die ich schon ein wenig erstaunlich finde. Nicht wegen der entschiedenen Frage – die ist eben umstritten, sondern:

Dazu kommt ich noch einmal auf den AG Amberg, Beschl. v. 17.10.2023 – 4 Gs 2469/23 jug – zurück, den ich ja heute morgen schon vorgestellt hatte. Darin hat das AG nämlich mit Blick auf die Neureglung des Rechts der Pflichtverteidigung im Anschluss an die RL 2016/1919/EU („PKH-Richtlinie“) die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers als möglich angesehen, wenn dessen Bestellung eine wesentliche Verzögerung erfahren hat. Die entsprechende Anwendung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO hat es abgelehnt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext mit der m.E. zutreffenden Begründung.

Erstaunt ist man – zumindest ich – dann, wenn man dann den LG Amberg, Beschl. v. 18.10.2023 – 11 Qs 73/23 – liest. Denn in dem hat das LG die sofortige Beschwerde gegen einen die rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung des AG Amberg (!!) zurück gewiesen. Entschieden hatte zwar eine andere Abteilung des AG – Aktenzeichen war: 6b Gs 1711/23 AG Amberg – aber: Man fragt sich, warum man sich nicht „einigen“ kann? Das würde es den Beschuldigten und Verteidigern sicherlich einfacher machen, wenn die wüssten, woran sie sind. So haben wir ein Hin und Her. Und das dann auch noch bei einem LG, dass nach Aufhebung der rückwirkenden Bestellung davon ausgeht – zumindest davon ausgegangen ist – das damit dann auch der Gebührenanspruch des Verteidigers nachträglich wegfällt, was das OLG Nürnberg zum Glück dann anders gesehen hat (vgl. hier).

„Schön“ übrigens auch die Ausführungen des LG zur „Unverzüglichkeit“:

„Der Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger erfolgte am 22.06.2023, die Entscheidung über die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger erging am 21.07.2023. Selbst wenn danach entgegen § 142 Abs. 1 S. 2 StPO der Antrag nicht unverzüglich und auch erst auf Nachfrage dem Gericht vorgelegt worden sein sollte – worüber vorliegend nicht entschieden werden muss – kann von einer wesentlichen Verzögerung der Entscheidung über den Beiordnungsantrag (noch) keine Rede sein.“

Man fragt sich: Wann denn dann?

Pflichti I: Vier Beiordnungsgrund-Entscheidungen, oder: Gesamtstrafe, Beweisverwertung und Waffengleichheit

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Und heute ist es dann mal wieder so weit, es ist „Pflichti-Tag“, den ich hier mit Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen eröffne. Dazu stelle ich vor:

Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge erfordert eine Pflichtverteidigerbestellung dann, wenn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und darüber hinaus zu erwarten ist.

Eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann auch vorliegen, wenn das Gebot der „Waffengleichheit“ im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall. Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.

Die analoge Anwendung des § 140 Abs. Nr. 9 StPO auf die Pflichtverteidigerbestellung für den Angeklagte, wenn dem Nebenkläger kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, kommt nicht in Betracht.

Von einer Schwierigkeit der Rechtslage ist bereits dann auszugehen, wenn fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt.