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StPO III: Beiordnung eines Pflichtverteidigers, oder: Schwierigkeit, Waffengleichheit, Betreuung, Adhäsion

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Im letzten Tagesposting dann vier Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, eine kommt vom BGH und drei von LH. So viel hat sich da nicht angesammelt, dass es für einen „Pflichti-Tag“ reichen würde.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 26.01.2026 – 5 StR 524/25 – zum Umfang der Pflichtverteidigung – Stichwort: Geltung auch für das  Adhäsionsverfahren? -. Dazu sagt der 5. Strafsenat:

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

Damit hat der Senat seine anderslautende Rechtsprechung im BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 StR 162/21 – aufgegeben.

Die LG Entscheidungen betreffen den Beiordnungsgrund, eine betrifft zusätzlich die nachträgliche Bestellung. Da die angesprochenen Fragen alle nicht neu sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor. Die lauten:

Wenn (beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) weitere Ermittlungen zu tätigen sind, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist ggf. wegen Schwierigkeit des Sachlage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mitbeschuldigte sich gegenseitig belasten. 

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.

2. Steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst, und ist auch ist ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

 

Strafe I: Verurteilung von mehreren Angeklagten, oder: Gerechtes Verhältnis der Strafen

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Ich mache dann heute mal wieder einen Tag, an dem ich Entscheidungen vorstelle, die sich mit den Rechtsfolgen befassen, also Strafzumessung und Bewährung.

Zum „Warmwerden“ kommt hier dann zunächst der BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 2 StR 3/25. Thema: Strafzumessung bei mehreren Angeklagten, die verurteilt werden. Das LG hat den  Angeklagten und einen Mitangeklagten wegen „gemeinschaftlicher unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat beide zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte teilweise Erfolg:

„2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommender Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – 5 StR 513/08, NStZ-RR 2009, 71, 72 mwN). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben (vgl. zu diesem Grundsatz etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 mwN, und vom 3. November 2016 – 2 StR 363/16, NStZ-RR 2017, 40). Deswegen müssen Unterschiede jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1987 – 1 StR 287/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1, und vom 27. November 2008 – 5 StR 513/08, aaO).

b) Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat bei ansonsten inhaltsgleichen Strafzumessungserwägungen zugunsten nur des Angeklagten berücksichtigt, dass er, anders als der Mitangeklagte, durch die Einziehung seines Fahrzeugs einen nicht unerheblichen Vermögensverlust – der Zeitwert betrug nach den Feststellungen 27.000 Euro – erlitt. Die zusätzliche Erwägung, der Mitangeklagte habe überwiegend, der Angeklagte (lediglich) teilweise auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet, betraf ebenfalls den Umstand, dass der Angeklagte einer außergerichtlichen Einziehung des Fahrzeugs nicht zugestimmt hatte. Bei dieser Sachlage ist dem Senat ohne weitere Erläuterung die Prüfung verschlossen, ob ungeachtet des nur den Angeklagten betreffenden gewichtigen Milderungsgrundes die Verhängung gleich hoher Strafen gegen ihn und den Mitangeklagten durch die Strafkammer frei von Rechtsfehlern gewesen ist.“

Revision I: Urteil gegen mehrere Angeklagte ergangen, oder: Auf welchen bezieht sich das Rechtsmittel?

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Und dann geht es auf in die letzten Tagen, bevor der Jahreswechsel kommt. Wir sind also „zwischen denr Jahren“. Und da gibt es heute – zum Warmlaufen für den Endspurz, hier zwei BGH-Entscheidungen aus dem Revisionsverfahren.

Am Start ist hier zunächst der BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 1 StR 224/23. Der BGH nimmt in ihm zum Anfechtungswillen als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Rechtsmittel Stellung:

„1. Die Revisionen des Nebenklägers sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie den Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung nicht genügen.

Als verfahrensgegenständliche Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 384/14 Rn. 5 mwN). Ist das Urteil – wie hier – gegen mehrere Angeklagte ergangen, muss sich im Interesse der Rechtsklarheit aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich die Rechtsmittel beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die Erklärung, der Nebenkläger lege „gegen das am 07.12.2022 verkündete Urteil Revision ein“ auch in Verbindung mit der einleitenden – undifferenzierten – Bezugnahme auf das „Strafverfahren gegen M. u.a.“ nicht. Dies zeigt auch die Revisionsbegründung, in welcher der Beschwerdeführer nichts in Bezug auf die Angeklagten S. B. und T.ausgeführt hat.“

Nun ja, da hätte der Rechtsanwalt „etwas mehr Butter bei die Fische tun müssen“. Aber egal, denn: Denn BGH weist darauf hin/legt dar, dass die Rechtsmittel auch unbegründet gewesen wären.

Einziehung II: „Grünes-Gewölbe-Bruch“ in Dresden, oder: Wer die Musik bestellt, muss sie bezahlen.

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23. Vorab: Der Beschluss ist im „Grünes-Gewölbe-Verfahren“ ergangen. Das OLG Dresden hat in der Entscheidung noch einmal Stellung zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV im Fall der Einziehung, wobei Fragen der Berechnung des Gegenstandswertes im Vordergrund gestanden haben.

In dem Verfahren hatte die StA un der vom LG unverändert zugelassenen Anklageschrift u.a. auch beantragt, gemäß §§ 73, 73 c StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 113.800.000,00 EUR gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner anzuordnen. Das LG hat das Verfahren über die Einziehung von Wertersatz abgetrennt, im Übrigen aber die Angeklagten zum Teil zu Haftstrafen verurteilt, ein Angeklagter ist freigesprochen worden. Nach Einreichung eines Kostenfestsetzungsantrages durch die Verteidiger des Freigesprochenen hat der Bezirksrevisor beim LG die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Einziehungsverfahren beantragt. Das LG hat den Gegenstandswert gemäß § 33 RVG auf 113.800.00,00 EUR festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors. Er ist der Auffassung der Gegenstandswert sei zum einen kopfteilig auf die Angeklagten aufzuteilen. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Angeklagten wirtschaftlich nicht leistungsfähig seien. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Das OLG führt aus:

„Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (BGH, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/17 – juris). Die Verfahrensgebühr wird auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung nahe liegen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig -. ist, noch, ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt, noch ist erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache ernsthaft in Betracht kommt (OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2020, 1 Ws 40/20 – juris).

Der Gegenstandswert bemisst sich dabei nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist – wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess – der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswertes wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruches ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen der (vermuteten) Vermögenslosigkeit der Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019, 1 StR 471/18 – juris; BGH, Beschluss vom 29.06.2020, 1 StR 1/20 – juris).

Für eine Festsetzung des Gegenstandswertes nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Angeklagten fehlt es im Übrigen auch an objektiv nachvollziehbaren, allgemein gültigen Kriterien, was letztlich zu willkürlichen Festlegungen führen würde. Das alleinige Abstellen auf den Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühr nach Nr. 4142 VV-RVG könne im Einzelfall zu ungerechtfertigt hohen Ansprüchen führen, hier korrigierend einzugreifen bleibe aber dem Gesetzgeber überlassen (so schon BGH NStZ 2007, 341). Bei der Feststellung des Gegenstandswertes kommt es des Weiteren auch nicht auf die Anzahl der Täter und das wirtschaftliche Interesse jedes einzelnen Täters an der Abwendung der Einziehung an. Das subjektive Interesse des Täters bleibt bei der Bestimmung des objektiven Verkehrswertes einer Sache im Rahmen der Nr. 4142 VV-RVG außer Betracht. Deshalb kann bei mehreren Tätern auch nicht der auf einen Täter fallende Anteil an der Beute, bzw. dessen Wert, für die Bestimmung des objektiven Verkehrswertes maßgebend sein (OLG Bamberg, JurBüro 2007, 201). Die Angeklagten haften im Übrigen hinsichtlich der Einziehungsforderung auch gesamtschuldnerisch.“

Anzumerken ist: Das OLG hat die aufgeworfenen Fragen, bei denen es vor allem um die Höhe des Gegenstandswertes ging, zutreffend auf der Grundlage der dazu vorliegenden Rechtsprechung und Literatur gelöst (vgl. die Zusammenstellung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4142 VV Rn 29 ff.). Dem ist nichts hinzuzufügen, außer:

Aus Sicht der Staatskasse ist das Bemühen, den Gegenstandswert möglichst gering zu halten, nachvollziehbar, wobei mal allerdings nicht verkennen sollte, dass es die Staatsanwaltschaft ist/war, die sich für das Land Sachsen eines Einziehungsanspruchs in Höhe von 113.800.000,00 EUR berühmt hat. Und es gilt nun mal der Grundsatz: Wer die Musik – hier die Einziehung – bestellt, der muss sie auch bezahlen. Und zu bezahlen ist hier ggf. einiges. Nicht unbedingt an gesetzliche Gebühren der Pflichtverteidiger. Denn insoweit „rettet“ die Staatskasse die sich aus § 49 RVG ergebende Beschränkung der Gegenstandswertes auf 50.000 EUR. Aber: Bei dem Freigesprochenen dürfte sich ein weitaus höherer Betrag ergeben. Denn im Rahmen der Kostenerstattung sind auch die Gebühren nach Nr. 4142 VV RVG zu erstatten. Zu erstatten sind die der Höhe nach nach der Tabelle zu 13 RVG, also ohne Beschränkung aus § 49 RVG (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 40), aber immerhin mit der aus § 22 Abs. 2 S. 1 RVG auf 30.000.000,00 EUR. Da nach Nr. 4142 Anm. 3 VV RVG zwei Gebühren – erster Rechtszug und im Zweifel Rechtsmittelverfahren -angefallen sein dürften, dürfte es hier um erhebliche Beträge gehen, die das Rechtsmittel der Staatskasse gegen die zutreffende Festsetzung des Gegenstandswertes durch das LG verständlich machen.

Pflichti I: Vier Beiordnungsgrund-Entscheidungen, oder: Gesamtstrafe, Beweisverwertung und Waffengleichheit

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Und heute ist es dann mal wieder so weit, es ist „Pflichti-Tag“, den ich hier mit Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen eröffne. Dazu stelle ich vor:

Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge erfordert eine Pflichtverteidigerbestellung dann, wenn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und darüber hinaus zu erwarten ist.

Eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann auch vorliegen, wenn das Gebot der „Waffengleichheit“ im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall. Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.

Die analoge Anwendung des § 140 Abs. Nr. 9 StPO auf die Pflichtverteidigerbestellung für den Angeklagte, wenn dem Nebenkläger kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, kommt nicht in Betracht.

Von einer Schwierigkeit der Rechtslage ist bereits dann auszugehen, wenn fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt.