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Regress des Haftpflichtversicherers wegen SV-Kosten, oder: Ermessenspielraum des Sachverständigen

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Im zweiten Posting dann noch einmal zwei Entscheidungen des AG Köln zum Sachverständigenregress. Darüber habe ich ja schon mal berichtet (vgl. hier: Regress des Haftpflichtversicherers wegen SV-Kosten, oder: Obliegenheiten des Geschädigten),

Die Problematik scheint derzeit ein Dauerbrenner beim AG Köln zu sein. Die klagende Versicherung hat – soweit ich das sehe – bisher alle Verfahren verloren. Eine Berufung ist beim LG Köln anhängig.

Heute stelle ich dann noch einmal zwei Entscheidungen dazu vor, und zwar:

Zu den Voraussetzungen eines sog. Sachverständigenregresses.

1. Zur Erforderlichkeit des Auslesens des Fehlerspeichers durch einen Sachverständigen

2. Im Ausgangspunkt muss einem Sachverständigen bei der Frage, welche und wie viele Fotos er anfertigt, ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ermitteln , liegt es auch auf der Hand, dass das gesamte Fahrzeug abgelichtet werden muss und nicht nur isoliert die Schadensstellen.

 

Regress des Haftpflichtversicherers wegen SV-Kosten, oder: Obliegenheiten des Geschädigten

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Heute dann mal wieder ein wenig Zivilrecht.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des AG Köln, und zwar mit dem AG Köln, Urt. v. 07.05.2026 – 269 C 158/25 – bzw. dem AG Köln, Urt. v. 11.03.2026 – 149 C 538/25. In beiden Entscheidungen geht es um den Regress des Haftpflichtversicherers wegen Sachverständigenkosten.

Folgende Sachverhalte. Die Klägerin regressiert als Kfz-Haftpflichtversicherer Aufwendungen aus Verkehrsunfällen. Sie nimmt die Beklagten als Kfz-Sachverständigen aus einer Abrechnung vermeintlich überhöhter Honorarforderungen aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch.

Die Geschädigten hatten die Beklagten mit der Erstellung eines Schadengutachtens für die fiktive Abrechnung von Schadensersatzleistungen beauftragt. Hierbei unterzeichneten sie eine Honorarvereinbarung, welche neben einer Grundhonorartabelle. Die Klägerin trat jeweils in die Schadenregulierung ein und beglich sämtliche Kosten für das Sachverständigengutachten. Die Geschädigten haben dann ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten „hinsichtlich einer nicht erforderlichen Überhöhung der Sachverständigenrechnung“ an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin forderte dann teilweise (Rück)Zahlung der Sachverständigenkosten. Das AG hat die Klagen  abgewiesen.

Das hat das AG jeweils recht umfangreich begründet. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Den Geschädigten trifft eine

der von einem (Kfz-)Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (nur) dann, wenn der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind. Nur über dieses Risiko eines Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden muss der Sachverständige den Geschädigten aufklären.

Auf jeden Fall Mittelgebühr bei drohendem Fahrverbot, oder: Erstattung von Sachverständigenkosten

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Und dann: Von der Staatsschutzsache und dem OLG zum Bußgeldverfahren und dem AG Ratingen, Beschl. v. 25.11.2022 – 20 OWi 413/21.

Es geht um die Gebühren nach Verteidigung eines Betroffenen im Bußgeldverfahren. Das Verfahren ist von der Verwaltungsbehörde eingestellt worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden. Über die Höhe der Erstattung ist dann gestritten worden. Die Behörde hat notwendige Auslagen in Höhe von 850,26 EUR festgesetzt. In Streit stehen noch zum einen die Differenzbeträge zwischen einer von der Behörde in Ansatz gebrachten Mittelgebühr und der vom Betroffenen begehrten Erhöhung wegen einer vorgetragenen überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache und einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit sowie zum Anderen die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines, privaten Sachverständigengutachtens in Höhe von 1,350,03 EUR. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen hatte Erfolg:

„Der Betroffene hat einen Gebührenanspruch bezüglich der Nrn, 5100, 5103 und 5109 VV RVG, wie im Antrag vom 08,06,2022 geltend gemacht.

Die Angelegenheit hatte bereits wegen des drohendes einmonatigen Fahrverbotes bei einer beruflichen Abhängigkeit vom Führerschein und daraus resultierenden persönlichen, wirtschaftlichen Härte mit einer möglichen Existenzgefährdung für den Betroffenen eine überdurchschnittliche Bedeutung. Insbesondere wenn ein Eintrag von mehr als zwei Punkten in Betracht kommt, liegt eine hohe Bedeutung für den Betroffenen vor, so dass eine erhöhte Gebühr veranschlagt werden kann (vgl. LG Gera Juristisches Büro 2000, 581; LG Potsdam MDR 2000, 581).

Im Übrigen liegt auch eine überdurchschnittliche Schwierigkeit angesichts des Verfahrensablaufs eindeutig vor. Der Verteidiger musste angesichts der Aktenunvollständigkeit einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach. § 62 OWG stellen; u. a. weil die Behörde sich weigerte, die Messreihe zur Verfügung zu stellen, Ferner wurde im Hinblick darauf, dass die Behörde nach erstmaliger Zurückverweisung der Sache eine Vorladung zur Vernehmung an den Betroffenen hat, obwohl dieser bereits mitgeteilt, keine Angaben zur Sache zu machen, ein erneutes Tätigwerden des Verteidigers erforderlich, das in einem Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit nichterforderlich gewesen wäre,

Der Betroffene konnte vorliegend auch angemessen erscheinende Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens in Höhe von 1.350,03 EUR in, Ansatz bringen. Kosten für die Einholung eines— privaten Sachverständigengutachtens sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre (vgl. nur LG Wuppertal, Beschl. v, 08,02.2018 – 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186), Bei einem standardisierten Messverfahren wie hier dem verwendeten Messgerät PoliscanSpeed bestehen realistischerweise nur dann Möglichkeiten des Betroffenen, konkrete Einwendungen vorzubringen, wenn er bereits frühzeitig vor einem etwaigen Hauptverhandlungstermin ein Privatgutachten einholt. Die Argumentation der Behörde im Kostenfestsetzungsbescheid vom 02.08.2022, es sei wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes zumutbar, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt habe, erscheint in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren jedenfalls bei Anwendung der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens unrealistisch, weil nach Ablehnung entsprechender Beweisanträge im Hauptverhandlungstermin regelmäßig unmittelbar eine Entscheidung des Gerichts erfolgt. Somit musste der Betroffene jedenfalls zum Zeitpunkt seines Einspruchs davon ausgehen, dass keine Beweiserhebung zur Ordnungsgemäßheit der Messung erfolgen würde, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorbringt. Da nicht ersichtlich ist, dass solche vor Beauftragung des Gutachtens vorgelegen hätten, waren aus der maßgeblichen ex ante Sicht des Beschwerdeführers ohne die Einholung seines privaten Gutachtens seine Verteidigungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt.“

Wie ermitteln sich die Sachverständigenkosten? oder: Falsche Ermittlung der Schadenshöhe

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Und als zweite Entscheidung dann das LG Saarbrücken, Urt. v. 1102.2022 – 13 S 31/21. Also auch schon etwas älter. Ist wegen der „beA-Berichterstattung (auch) liegen geblieben.

Gestritten wird/wurde in dem Verfahren um den Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall wurde das erst wenige Wochen vor dem Unfall erworbene Fahrzeug des Klägers durch einen Anstoß an der vorderen rechten Ecke beschädigt. Die alleinige Haftung der beklagten Versicherung ist nicht im Streit.

Der Kläger ließ vorgerichtlich ein Schadengutachten erstatten, das Bruttoreparaturkosten von 8.189,25 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 5.000,- EUR sowie einen Restwert von 730,- EUR ausweist. Der Schadengutachter rechnete mit bislang nicht beglichener Rechnung gegenüber dem Kläger einen Betrag von 870,49 EUR ab. Die zunächst an den Schadengutachter abgetretenen Schadensersatzansprüche hat dieser an den Kläger zurück abgetreten. Die Beklagte erstattete im Januar 2019 Reparaturkosten in Höhe von 3.087,49 EUR. Eine Erstattung der Sachverständigenkosten erfolgte nicht.

U.a. die hat der Kläger eingeklagt. Das AG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Berufung hatte teilweise Erfolg:

„2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Erstgericht ferner davon ausgegangen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG zusteht. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung – wie hier – zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875). Dabei kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei sich aus dem Wirtschaftsgebot allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise ergibt (vgl. BGH, vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet der von dem Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, da sich in ihm die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001). Hat der Geschädigte die Rechnung noch nicht gezahlt, kann der erforderliche Herstellungsaufwand auch anhand des Gutachterauftrags und der Rechnung bestimmt werden, sofern der Geschädigte eine Honorarvereinbarung vorlegt, die er für plausibel halten durfte. Fehlt es – wie hier – sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer plausiblen Honorarvereinbarung und einer damit korrespondierenden Rechnung, ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von der Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 104/19, VersR 2020, 245).

4. Dabei kann bei Fehlen einer Preisvereinbarung der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand in Höhe der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt werden, da der verständige Geschädigte in diesem Fall davon ausgehen wird, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 aaO). Kammerbekannt rechnen Schadengutachter im Gerichtsbezirk ihr Grundhonorar üblicherweise nach der BVSK ab, sodass dieses anhand der BVSK geschätzt werden kann (unbeanstandet gelassen von BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 aaO). Dabei ist für die Schätzung hier die BVSK 2015 heranzuziehen, die auch der Schadengutachter ausweislich der Rechnung seinem Honoraranspruch zugrunde gelegt hat. Für die Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrkosten kann nach der von dem Bundesgerichtshof nicht beanstandeten (vgl.BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092) Rechtsprechung der Kammer das JVEG als Schätzgrundlage herangezogen werden.

5. Da sich das Grundhonorar nach der BVSK aus der Höhe des Kfz-Schadens ableitet, bildet der vom Sachverständigen ermittelte Schadensaufwand nur dann die für das Honorar maßgebliche Größe, wenn er zutreffend ermittelt ist. Die Höhe des zu erstattenden Grundhonorars lässt sich damit erst nach Feststellung der zutreffenden Schadenshöhe beziffern, wenn diese wie hier im Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693). Das Erstgericht durfte daher nicht offenlassen, ob der Schadengutachter den Schaden zutreffend ermittelt hat. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme belaufen sich die erforderlichen unfallbedingten Reparaturkosten abweichend von dem Schadengutachten auf lediglich 3.087,49 Euro. Der Gerichtssachverständige, an dessen Qualifikation nach den Erfahrungen der Kammer keine Zweifel bestehen, hat in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das augenscheinliche Schadensbild am Klägerfahrzeug Schäden an der Fahrwerks- und Lenkgeometrie zwar nicht ausschließt, aber auch nicht zwingend auf einen Schaden an Achs- oder Lenkungsteilen schließen lässt. Nach dem Vermessungsprotokoll, das auch noch im Nachhinein noch Erkenntnisse zum tatsächlichen Ereignisschaden liefert, ergeben sich keine Hinweise dafür, dass ereignisbedingt Achsteile und Teile der Lenkgeometrie beschädigt wurden. Insbesondere liegen sowohl der Sturzwert vorne rechts als auch der Nachlauf innerhalb der Toleranz, was bei einem starken Anstoß mit einhergehender Erneuerungsbedürftigkeit der Achsteile nicht zu erwarten wäre. In Anbetracht der Ausführungen des Gerichtssachverständigen ist die Kammer – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Schadengutachters in dessen Stellungnahme vom 21.10.2021 (Bl. 201 f. GA) – nicht davon überzeugt, dass unfallbedingt ein Achsschaden eingetreten ist. Danach bemessen sich die erforderlichen Reparaturkosten hier auf 3.087,49 Euro netto. Soweit der Gerichtssachverständige ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der aktuellen Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilpreise ergäben sich Reparaturkosten von 3.386,54 Euro netto, ist dies hier unerheblich, da die Beklagte den Schaden zutreffend ermittelt und bereits mit der Zahlung im Januar 2019 vollständig ausgeglichen hat, so dass die damals geltenden Preise maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795).

6. Ausgehend hiervon kann der Kläger als erforderlichen Herstellungsaufwand hier einen Betrag von 685,44 Euro verlangen.

a) Das Grundhonorar ist nach der Rechtsprechung der Kammer nach dem Honorarkorridor V der BVSK zu ermitteln. Der Mittelwert des Honorarkorridors V der BVSK 2015 beläuft sich bei Nettoreparaturkosten von 3.087,49 Euro auf 460,50,- Euro.

b) Die in Rechnung gestellten Nebenkosten entsprechen nach der von dem Kläger vorgenommenen Korrektur betreffend die Schreibgebühren den Sätzen des JVEG. Auch ist der für die Fahrtkosten in Ansatz gebrachte Betrag von 0,70 Euro je Kilometer nicht zu beanstanden. Die erstattungsfähigen Nebenkosten belaufen sich damit auf 115,50 Euro.

c) Damit kann der Kläger unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer i.H.v. 109,44 Euro insgesamt 685,44 Euro verlangen.

7. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die fehlerhafte Schadensberechnung durch den Schadengutachter führe zu einem Entfall des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten.

a) Nach allgemeiner Meinung ist der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger i.S.v. §§ 254 Abs. 2, 278 BGB. Der Schädiger hat daher grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten für ein unbrauchbares Gutachten zu ersetzen, es sei denn, der Geschädigte hat die Unbrauchbarkeit selbst verschuldet (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2021, 1468; OLG München, DAR 21, 90; OLG Naumburg, DV 2019, 167; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2019 – 1 U 84/18 –, juris und NZV 2019, 207; OLG Saarbrücken, VersR 2019, 561; OLG Köln, VersR 2012, 1008; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Januar 2008 – 25 U 220/04 –, juris). Dass das Erstgericht hiervon nicht ausgegangen ist, begegnet keinen Bedenken. Es hat dabei mit Recht darauf abgestellt, dass dem Schadengutachter ein Vermessungsprotokoll vorlag, aus dem sich ein Vorschaden ergab. Dieser konnte daher nicht verschwiegen werden. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Erstgericht auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass der Vorschaden während der nur wenige Wochen kurzen Besitzzeit des Klägers eingetreten ist bzw. dieser einen außerhalb seiner Besitzzeit eingetretenen Vorschäden kannte…..“

Corona: Ersatz einer Desinfektionspauschale COVID-19, oder: Gemeinkosten des Sachverständigen

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In der zweiten vorösterlichen Entscheidung, dem LG Saarbrücken, Urt. v. 08.04.2022 – 13 S 103/21 -, geht es noch einmal um den Ersatz für die Beschaffung von Desinfektionsmaterial aus Anlass der Corona-Pandemie und der Zeitaufwand für die Desinfektion des Kundenfahrzeugs bei einem Sachverständigen.

Der Kläger hat die Beklagte nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 22.12.2020 ereignet hat, auf restliche Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Die alleinige Haftung der Beklagten steht nicht im Streit. Der Kläger beauftragte ein Sachverständigenbüro mit der Erstattung eines Schadengutachtens. Diesesstellte dem Kläger einen Betrag von 1.266,58 EUR in Rechnung, den die Beklagte vorgerichtlich in Höhe von 1.042,70 EUR regulierte.

Den Rest, darunter eine „Desinfektionspauschale COVID-19“ hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht. Er hatte keinen Erfolg:

„….

c) Die „Desinfektionspauschale COVID-19″ hat das Erstgericht ebenfalls mit Recht den Gemeinkosten zugeordnet (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 25. September 2020 – 120 C 279/20 (05) -, juris; AG Völklingen, Urteil vom 13. November 2020 – 16 C 283/20 (11) -, juris; a. A. AG Pinneberg, Urteil vom 03. März 2021 – 62 C 86/20 -, juris). Der Zeuge pp. hat hierzu bekundet, dass Masken, Handschuhe und Desinfektionsmittel benötigt würden und ein höherer Zeitaufwand entstehe. Der Zeitaufwand ist indes grundsätzlich bereits mit dem Grundhonorar abgegolten (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 26. September 2018 – 1 U 14/18 -, juris). Gleiches gilt aber auch für das Hygieneverbrauchsmaterial. Denn die Pauschale betrifft auch insoweit ersichtlich nicht solche tatsächlichen Aufwendungen, die konkret anlässlich des Gutachtenauftrags des Klägers angefallen sind, sondern die von dem konkreten Auftrag unabhängige generelle Beschaffung des Verbrauchsmaterials. Die Berufung führt insoweit selbst aus, dass gerade keine konkrete Abrechnung des verbrauchten Materials erfolgt. Auch das Hygieneverbrauchsmaterial unterfällt daher den Gemeinkosten (vgl. SG Mainz, Beschluss vom 17. September 2020 – S 2 R 250/19 -, juris für einen medizinischen Sachverständigen; s. a. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. November 2021 – L 2 SB 128/21 B -, juris, dass allerdings einen pauschalierten Ersatz für besondere Aufwendungen nach § 12. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zuerkennt; ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. November 2020 – L 4 SB 122/19 -, juris). Diese Kosten sind daher nicht gesondert neben dem Grundhonorar als Nebenkosten zu vergüten. Ob die Kosten bei der Bemessung des Grundhonorars tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben, ist bei der von dem Schadengutachter gewählten Abrechnung dabei ohne Belang…..“