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3 x Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: „Reparatur“ der falschen AG-Entscheidungen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen vor zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. In allen drei Entscheidungen haben die LG die falschen Ausgangsentscheidungen der AG repariert. Ich stelle hier von den Entscheidungen aber nur die Leitsätze zu den Entscheidungen ein, da sie nichts Neues enthalten, sondern nur die herrschende Rechtssprechung bestätigen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.

1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.

2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung – muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.

Passt alles, nur beim LG Potsdam habe ich Probleme mit dem Obiter dictum des LG zum Begründungsumfang beim LG, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzukommt, dass ich mich keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als „Aufforderung“ verstanden, noch knapper zu begründen als man es so oder so schon tut.

Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren I, oder: 20 % über der angemessenen Gebühr

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Ich stelle heute dann zwei Entscheidungen zu den Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren vor.

Zunächst hier der LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 – 8 Qs 125/25. Der behandelt neben der angemessenen Gebührenbemessung zunächst noch eine weitere Frage, nämlich wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass ggf. zunächst noch keine Kostengrundentscheidung vorliegt. Die kann, so das LG, zusammen mit der Kostenfestsetzung getroffen werden:

„Vorliegend ist eine Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb unzulässig, weil die hierfür zwingend erforderliche Kostengrundentscheidung, mit der die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, nicht gemeinsam mit der Einstellungsentscheidung getroffen wurde, da diese Entscheidung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch einen selbständigen Kostenbescheid (§ 105 OWiG) getroffen wird, der zwar mit der Einstellungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., Vor § 105 Rn. 19 m.w.N.; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 108 Rn. 2). Die für eine Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse erforderliche Kostengrundentscheidung ist hier gemeinsam mit dem Kostenfestsetzungsbescheid getroffen worden, in dem zwar nicht ausdrücklich die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, mit dem die Verwaltungsbehörde dem Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers jedoch unter ausdrücklicher Nennung der §§ 105 ff OWiG i.V.m. § 464a StPO dem Grunde nach stattgegeben hat. Diesem Passus lässt sich daher jedenfalls im Wege der Auslegung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 300 StPO) noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Verwaltungsbehörde die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt hat.“

Zur Gebührenbemessung führt das LG dann aus:

„Vorliegend rechtfertigen die in § 14 RVG genannten Kriterien in Bezug auf die Grundgebühr (Nr. 5100 VV-RVG), die Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV-RVG) und die Befriedigungsgebühr (Nr. 5115 VV-RVG) die Festsetzung in folgender Höhe:

(1) Die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium.

Diese erstmalige Einarbeitung war vorliegend einfach gelagert und nicht von durchschnittlicher Anforderung. Im Zeitpunkt der Gewährung der erstmaligen Akteneinsicht war der Aktenumfang sehr gering und auch das Erfassen des Tatvorwurfs war demnach alles andere als zeitaufwändig oder komplex. Insofern hält die Kammer auch mit Blick auf die im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen und der damit einhergehenden – geringen – Bedeutung der Angelegenheit für den nicht mit Eintragungen im FEAR vorbelasteten Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 80 € für angemessen.

Die beantragte Grundgebühr in Höhe von 110 € übersteigt die angemessene Gebühr damit um mehr als 20% und ist deswegen unbillig.

(2) Die für die Bemessung der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5103 VV-RVG) maßgeblichen Bemessungskriterien erweisen sich ebenfalls als unterdurchschnittlich. Die Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde umfasste vorliegend die Bestellung, die Einlegung des Einspruchs, die Beantragung von Akteneinsicht sowie der Überlassung weiterer Unterlagen bzw. Daten und die Fertigung eines weiteren – kurzen – Schriftsatzes, der Ausführungen zur Fahrereigenschaft enthielt und mit dem die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Diese Tätigkeit rechtfertigt daher in ihrer Gesamtschau nach Ansicht der Kammer – auch mit Blick auf die geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer – die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 120 €.

Folglich übersteigt die geltend gemachte Gebühr von 200,00 € die angemessene Gebühr um mehr als 20%. Diese ist mithin unbillig und auf die angemessene Gebühr herabzusetzen.

(3) Mit der Befriedigungsgebühr nach Nr. 5115 VV-RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr, deren Höhe sich nach dem Rechtszug bemisst, in dem die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, hier also dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren des ersten Rechtszuges beim Amtsgericht nach Nr. 5109 VV-RVG, da die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung im Falle des Fortgangs des Verfahrens vor dem Amtsgericht stattgefunden hätte (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, RVG VV 5115 Rn. 26; LG Marburg, Beschluss vom 30. November 2018 – 4 Qs 52/18 = BeckRS 2018, 34221, für Nr. 4141 RVG VV).

Die Gebühr ist für den Wahlanwalt indes als (zusätzliche) Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr ausgestaltet und bestimmt sich in diesem Falle stets – auch wenn die Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr liegt –, nach der Rahmenmitte, was sich ebenfalls aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 5115 Anm. 3 VV ergibt (vgl. Beschluss der Kammer vom 09. Mai 2025 – 8 Qs 61/25; Carsten Krumm in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5115 Rn. 21 m.w.N.; Burhoff in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).“

Eine der recht zahlreichen landgerichtlichen Entscheidungen aus der letzten Zeit, in der die LG zu angemessenen Gebühren in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren haben Stellung nehmen müssen. Leider, muss man anfügen, weil die Verwaltungsbehörden und häufig auch die AG die Gebühren zu niedrig festsetzen, wenn aus der Staatskasse erstattet werden muss. Die beabsichtigte Schonung der Landeskassen ist ja lobenswert, nur darf sie nicht auf dem Rücken der betroffenen Rechtsanwälte ausgetragen werden. Und das ist eindeutig der Fall, wenn die Gebühren – wie hier – von der Verwaltungsbehörde und ihr folgend vom AG so niedrig festgesetzt werden – Grundgebühr mit 65 EUR und Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 60 EUR -, dass man diese Höhe nur noch als frech und als einen Schlag ins Gesicht des Rechtsanwalts bezeichnen kann. Von daher ist die höhere Festsetzung der Gebühren durch die Beschwerdekammer zu begrüßen, wobei mir die Festsetzungen unterhalb der Mittelgebühren nicht zutreffend erscheint. M.E. hat es sich um eine „normale“ Verkehrs-OWi gehandelt, so dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt gewesen wäre.

Rechtsmittel II: (Wirksame) Berufungsrücknahme?, oder: Entscheidend ist Urheberschaft des Angeklagten

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann einen Beschluss des LG Saarbrücken vor, der ganz gut zu dem BGH-Beschluss von heute Morgen (BGH, Beschl. 23.09.2025 – 6 StR 410) passt.

Im LG Saarbrücken, Beschl. v. 08.12.2025 – 13 NBs 8 Js 1888/23 (35/25) – geht es nämlich u.a. auch um die Formwirksamkeit einer Erklärung. Allerdings war es in dem vom LG entschiedenen Fall eine Berufungsrücknahme.

Der Angeklagte war vom AG verurteilt worden. Gegen das Urteil hatte der Verteidiger des Angeklagten in dessen Namen und Auftrag mit Schriftsatz vom 06.06.2025 Berufung eingelegt. Die Urteilsausfertigung wurde dem Angeklagten am 21.07.2025 übersandt.

Hierauf ging beim AG Saarbrücken am 29.07.2025 ein auf den 24.07.2025 datiertes Schreiben mit der Absenderadresse des Verurteilten ein, das als Betreff das Aktenzeichen des Verfahrens nannte und auf das Schreiben vom 21.07.2025 Bezug nahm. Hierin ist angeführt: „In meinem eigenen Interesse bitte darum, die Berufung vom Urteil/ Hauptverhandlung vom 04.06.2025, aufzuheben, da ich mit dem Urteil von Herrn Richter …  einverstanden bin. Bitte überlassen Sie mir die Entscheidung und ich bitte Sie darum die Berufung von meinem RA, einzustellen und mir final, dass Urteil Rechtskräftig zusenden.“ Weiter finden sich Ausführungen betreffend die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu der Einziehungsentscheidung. Das Schreiben schließt mit der – nicht unterzeichneten – Zeile „…………..“.

Mit E-Mail des Angeklagten vom 21.08.2025 mit dem Betreff „Rücknahme der Berufung“ und der Nennung des Aktenzeichens teilte dieser mit, er habe die Berufung zurückgenommen und frage an, ob diese Rücknahme eingegangen sei und die wirksame Rücknahme bestätigt werden könne.

Hierauf wurde dem Angeklagten mit E-Mail vom 22.08.2025 mitgeteilt, es fehle für eine wirksame Berufungsrücknahme an der Unterschrift. Ein zunächst mittels E-Mail-Nachrichten anvisierter Termin zur Unterschrift durch den Angeklagten kam in der Folge nicht zustande.

Mit E-Mail vom 22.09.2025 teilte der Angeklagte mit: „Ich möchte mein Schreiben vom 24.07.2025 zurücknehmen. Sehen Sie das Schreiben bitte als Gegenstandslos.“

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat die Sache dem LG zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten vorgelegt. Das LG hat die Wirksamkeit der durch den Angeklagten mit Schreiben vom 24.07.2025 erklärten Zurücknahme der Berufung durch deklaratorischen Beschluss festgestellt:

„Der Angeklagte hat die Berufung wirksam zurückgenommen.

1. Mit dem Schreiben vom 24.07.2025 hat der Angeklagte die Rücknahme der Berufung erklärt.

Die Rücknahme eines Rechtsmittels muss als Prozesshandlung zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – 2 StR 181/19, NStZ-RR 2019, 351). Der Wille des Angeklagten auf die Herbeiführung der Rücknahme muss sich eindeutig aus der Erklärung ergeben (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 302 Rn. 20).

Daran, dass der Angeklagte in dem Schreiben vom 24.07.2025 die Zurücknahme der Berufung erklärt hat, bestehen keine Zweifel. Ausdrücklich erklärtes Ziel des Schreibens war es, die Berufung „aufzuheben bzw. einzustellen“ und das Urteil rechtskräftig zu erhalten. Damit hat der Angeklagte inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, das Berufungsverfahren beendigen zu wollen. Dies steht im Einklang mit der Begründung, wonach der Angeklagte angab, mit dem Urteil des Richters einverstanden zu sein.

2. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 368/07).

3. Die Berufungsrücknahme wahrt die hierfür erforderliche Form.

Das Gesetz sieht in § 302 StPO für die Zurücknahme eines Rechtsmittels zwar keine bestimmte Form vor. Es entspricht indes einhelliger Auffassung, dass für die Zurücknahme eines Rechtsmittels die gleichen Formvorschriften wie für dessen Einlegung gelten (vgl. BGHSt 18, 257; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO § 302 Rn. 17). Eine Berufungsrücknahme muss daher – § 314 Abs. 1 StPO folgend – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 24.07.2025 genügt dem Schriftformerfordernis. Wird die Zurücknahme durch den Angeklagten selbst schriftlich erklärt, kommt es auf die Urheberschaft und nicht auf die Unterzeichnung des Schreibens an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.2022 – 2 BvR 2168/00; BGH NStZ-RR 2005, 67; BGHSt 2, 77; NStZ-RR 2000, 305; KG, Beschluss vom 22.07.1998 – 4 Ws 154/98; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.11.2015 – 2 Ws 633/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2014 – 2 (6) Ss 442/14; KG, Beschluss vom 17.02.2020 – 3 Ws 37/20, 3 Ws 38/20 – AR 10/20; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 314 Rn. 2). Die eigenhändige Unterzeichnung ist keine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit. Ausreichend ist es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt.

Daran, dass der Angeklagte Urheber des Schreibens vom 24.07.2025 ist, hat die Kammer keinen Zweifel. Das Schreiben weist als Absender den Namen und die Anschrift des Angeklagten aus und nennt das richtige Aktenzeichen. Zudem ist in dem Schreiben Bezug genommen auf die Berufung des namentlich korrekt bezeichneten Verteidigers, das „Schreiben vom 21.07.2025“, mit welchem dem Angeklagten das Urteil übersendet wurde sowie den „Richter …„. Die damit bezeichneten Daten offenbaren Detailkenntnisse, die in der Regel nur dem Angeklagten bekannt sind. Dafür, dass es sich bei dem Schreiben lediglich um einen Entwurf gehandelt haben könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Nachfragen des Angeklagten zu dem Eingang und der Wirksamkeit der Zurücknahme belegen, dass das Schreiben von diesem willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde.

4. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180).

Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, Einleitung Rn 97, § 302 Rn 8 a). Dies wird – wie etwa § 415 I und III StPO für das Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt – allein durch eine Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn 8 a mwN), so dass aus der bestehenden Betreuungsanordnung allein hierfür noch nichts herzuleiten ist. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, vom 15.12.2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 m.w.N.). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten.

Hiervon ausgehend hat die Kammer keine Zweifel an der Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung.

Schon das Schreiben vom 24.07.2025 gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte Inhalt und Bedeutung der von ihm selbst verfassten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Das Schreiben ist sprachlich weitgehend korrekt sowie inhaltlich eindeutig abgefasst und gibt die Daten des Urteils – einschließlich des vollständigen (auch staatsanwaltschaftlichen) Aktenzeichens – sowie den zuständigen Berufsrichter zutreffend wieder. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte.“

Einstellung des OWi-Verfahrens wegen Verjährung, oder: I.d.R. Auslagenerstattung durch die Staatskasse

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Ich beginne den Gebührentag heute mit einigen Entscheidungen zur Auslagenerstattung (des Bußgeldverfahrens) nach Einstellung des Verfahrens. Dazu stelle ich aber jeweils nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, da ich zu der Problematik in der letzten Zeit ja einige Entscheidungen vorgestellt habe und die Argumentation letztlich immer gleich ist.

Hier kommen dann also:

Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Das ist, wenn der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung darin liegt , dass eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids beim früheren Betroffenen wegen fehlender Datumsangabe der Zustellung auf dem Briefumschlag nicht erfolgt ist, nicht der Fall.

Liegt der Eintritt des für die Verfahrensbeendigung maßgeblichen Verfahrenshindernisses nicht in der Sphäre des Betroffenen, ist es nicht grob unbillig, im Fall der Einstellung des Bußgeldverfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Das ist der Fall, wenn der Eintritt der Verfolgungsverjährung allein auf die unwirksame Zustellung des Bußgeldbescheides, die auf dem fehlenden Datum auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks beruhte, zurückzuführen ist.

Da es bereits den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO entspricht, dass der Verurteilung lediglich ein Verfahrenshindernis entgegensteht, müssen, wenn bei einer Einstellung von einer Auslagenerstattung durch die Staatskasse abgesehen werden soll, weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Das ist nicht der Fall, wenn der Eintritt des Verfahrenshindernisses, wie z.B. der Eintritt der Verjährung, allein von staatlicher Seite zu verantworten ist.

Pflichti I: Unfähigkeit der/zur Selbstverteidigung, oder: Betreuung und individuelle Schutzbedürftigkeit

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Heute ein Pflichti-Tag.

Den beginne ich mit Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Alle drei Entscheidungen betreffen die Beiordnung wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, und zwar zwar in einem sog. „Betreuungsfall“. Da habe ich:

Wurde einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist insbesondere gegeben, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt.

Das hatte das AG Saarbrücken im AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2025 – 9 Ds 82 Js 245/24 (500/24) – anders gesehen.

Die Beurteilung der Fähigkeit zur Selbstverteidigung richtet sich vor allem nach der individuellen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, wobei stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Auch wenn ggf. im Hinblick auf die seelischen Erkrankungen des Angeklagten Zweifel an der Fähigkeit zur effektiven Selbstverteidigung bestehen können, ist mangels individueller Schutzbedürftigkeit eine Pflichtverteidigerbestellung nicht angezeigt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zugleich eine Entstellung des Verfahrens nach § 154 StPO angeregt worden ist.