Schlagwort-Archive: KG Berlin

Aufgepasst – die Vollmacht des Minderjährigen – Kosten drohen

© Ulf Gähme - Fotolia.com

Bei dem Landgericht Berlin war im Hauptverfahren gegen den Angeklagten ein Verfahren u.a. wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern, u.a. zum Nachteil des am 1. Mai 1995 geborenen Zeugen M., anhängig. Der minderjährige Zeuge hat am 01. 12.2010 die Urkunde über eine Vollmacht für Rechtsanwalt K zur Vertretung in dem Strafverfahren unterzeichnet, unter deren Vorlage dieser am selben Tage beantragt hat, dem Zeugen gemäß „§§ 406g I, III, IV Nr. 1, 397a I Satz 2 StPO“ als Verletztenbeistand beigeordnet zu werden.  Der Antrag wird vom Vorsitzende der Jugendkammer als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsanwalt K. hat seine hiergegen eingelegte Beschwerde,  zurückgenommen. Nun geht es um die Kosten. Dazu das KG, Beschl. v. 12. o3.2012 – 4 Ws 17/12:

Rechtsanwalt K. hat als vollmachtloser Vertreter gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. März 2009 – 4 Ws 26/09 – und 13. November 2008 – 4 Ws 112/08 -; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303, 304; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 473 Rn. 8 m.w.N.). Die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht ist mangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schwebend unwirksam (§ 111 Satz 1 BGB; vgl. Ellenberger in Palandt, BGB 71. Aufl., § 111 Rn. 3); eine vorherige Zustimmung oder die Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter, die zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung – und auch zur Zulässigkeit des Rechtsmittels – geführt hätten (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 26 W [pat] 126/05 – [juris]; OLG Düsseldorf aaO; Senat, Beschluss vom 23. März 2009 – 4 Ws 26/09 –), fehlt. Ein Fall, in dem der vollmachtlose Vertreter aufgrund einer (fehlerhaften) gerichtlichen Entscheidung darauf vertrauen durfte, zur Rechtsmitteleinlegung befugt zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 4 StR 301/08 – [juris]; insoweit in NStZ 2009, 174 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.

„Kann ich mich auf dich verlassen?“ – Haftverschonung auch bei hoher Strafe…

© chris52 - Fotolia.com

Das KG, Beschl. v. 02.02.2012 – 4 Ws 10/12 entscheidet noch einmal das, was in der Praxis häufig Schwierigkeiten macht: Haftverschonung (§ 116 StPO) auch bei hoher Straferwartung – ohne allerdings expressis verbis zu sagen, was denn nun eine hohe Strafe ist.

3. Der Senat ist aber der Auffassung, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch ohne deren weiteren Vollzug erreicht werden kann. Die aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen milderen Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO sind geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Der Angeklagte war vor seiner Festnahme in den Verbund seiner Familie eingebunden. Dass sich die Einstellung seiner Angehörigen während der seit knapp zwei Monaten vollzogenen Untersuchungshaft entscheidend geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Bei der Frage, ob der Senat sich auf den Angeklagten verlassen kann, ist dessen Verhalten im Verfahren von Bedeutung. Der Angeklagte hat sich dem Verfahren auch weiterhin gestellt, als dieses für ihn ungünstig verlief. Dass ihm eine Gesamtfreiheitsstrafe drohte, die vier Jahre übersteigen würde, war dem anwaltlich beratenen Beschwerdeführer jedenfalls nach der Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Jugendkammer, der die Sache von dem Jugendschöffengericht unter Hinweis auf den Gesichtspunkt der Strafgewalt vorgelegt worden war, bereits bewusst. Er hat sich der Hauptverhandlung beanstandungsfrei gestellt, obgleich sich die Beweisaufnahme nicht seiner Hoffnung gemäß entwickelte. Am letzten Sitzungstag ist es nach den Plädoyers zu einer dreistündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung gekommen, nach deren Ablauf sich der Angeklagte in Kenntnis der Anträge der Staatsanwaltschaft, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auszusprechen und einen Haftbefehl zu erlassen, abermals vor das Gericht begeben hat. Seine Wohnmöglichkeit steht ihm weiterhin zur Verfügung. Die getroffenen Maßnahmen sind hiernach geeignet zu verhindern, dass der Angeklagte dem gegebenen Fluchtanreiz nachgibt. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Berlin führt der Umstand, dass es einer (dem Angeklagten bisher unbekannten) Mitteilung einer sozialpädagogischen Prozessbegleiterin zufolge in den vergangenen Jahren zu Kontakten des Angeklagten mit den Geschädigten gekommen ist, hinsichtlich der Beurteilung der Fluchtgefahr zu keiner anderen Beurteilung. Ein anderer Haftgrund, für den dies von Belang sein könnte, ist bisher von keiner Seite in den Raum gestellt worden. Im Übrigen überrascht die Tatsache solcher Kontakte angesichts dessen, dass der Angeklagte sich – nicht nur mit Billigung der Kindesmutter, sondern seinem unter Beweis gestellten Vorbringen zufolge auch mit Kenntnis des Jugendamtes – oftmals in der Familienwohnung aufhielt, nicht. Allein die Höhe der hier im Raum stehenden Strafe steht einer Haftverschonung nicht entgegen (vgl. auch KG NJW 1994, 601 sowie KG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 – 3 Ws 507/06 – und 20. Januar 2011 – 3 Ws 26/11 -; Senat, Beschlüsse vom 16. März 2006 – 4 Ws 40-41/06 – und 5. Dezember 2007 – 4 Ws 158/07 -).“

Schön die Formulierung: „Bei der Frage, ob der Senat sich auf den Angeklagten verlassen kann, ...“. Wollen wir es hoffen, für den Angeklagten und den Senat :-).

Wuchtiger Kopfstoß

Aus der Rspr. des KG: Ein wuchtig ausgeführter Kopfstoß kann nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB); so das KG, Beschl. v. 22.12.2011 – (4) 1 Ss 441/11 (315/11.

Jedoch erfüllt nicht jeder Kopfstoß diese Voraussetzungen, so dass es konkreter tatrichterlicher Feststellungen zur Gefährlichkeit im Einzelfall bedarf. Allein eine Nasenbeinfraktur als Verletzungsfolge lässt – so das KG – noch nicht den Schluss auf eine abstrakt das Leben gefährdende Behandlung zu.

Was ist eine nicht geringe Menge Gamma-Hydroxybuttersäure [GHB; „liquid ecstasy“]?

Ein Kollege hat mich auf das KG, Beschl. v. 29. 9. 2011 – (3) 1 Ss 374/11 (123/11) hingewiesen, der zur Frage der nicht geringen Menge i.S. des BtMG für Gamma-Hydroxybuttersäure [GHB; „liquid ecstasy“] Stellung nimmt. Obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage lag bisher nicht vor.

Das KG hatte über ein Urteil des LG Berlin zu entscheiden. Es führt aus, dass dann, wenn die äußerst gefährliche Dosis eines Betäubungsmittels nicht festgestellt werden kann, Ausgangspunkt für die Berechnung der nicht geringen Menge die durchschnittliche Konsumeinheit ist. Und im Rahmen der Berechnung der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) sei die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 1 g NaGHB nicht zu beanstanden.

Bestätigt hat das KG auch den Ansatz des LG. Das hatte den Vergleich mit Heroin für angebracht gehalten, GHB jedoch für nicht ganz so gefährlich wie Heroin, so dass der Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt sei, wenn eine Menge von 200g durchschnittlicher Konsumeinheiten (zu je 1 g NaGHB) erreicht werde.

Ich hatte den „richtigen“ Schlüssel – hilft gegen Diebstahl im besonders schweren Fall nicht unbedingt

Mit einem „Nachschlüsseldiebstahl“ befasst sich das KG, Urt. v. 28.11.2011 – (4) 1 Ss 465/11 (271/11). Folgerung aus der Entscheidung: Die Einlassung, „ich hatte den richtigen Schlüssel“ , hilft nicht immer/ganz. Die Leitsätze:, so weit sie dazu von Interesse sind:

  1. „Ein verschlossenes Behältnis ist gegen Wegnahme auch dann besonders gesi-chert, wenn der Täter dieses mit dem zuvor aufgefundenen Schlüssel öffnet, der jedenfalls nicht im Schloss steckte oder als erkennbar zum Behältnis gehörig direkt daneben lag.
  2. Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter durch Täuschung einen gutgläubigen Dritten dazu bewegt, den zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Zugangscode für den Schließmechanismus zu verwenden.