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StGB II: „Klassische“ Problematik beim Diebstahl, oder: Diebstahl von drei Kleidungsstücken

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Im zweiten Posting haben wir es dann mal mit einer „klassischen“ Problematik zu tun, nämlich Zueignungsabsicht beim Kaufhausdiebstahl.

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls verurteilt. Das OLG Hamm hat mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26 – auf die Revision des Angeklagten aufgehoben:

„2. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nicht. Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, weil sie lückenhafte bzw. unvollständige Feststellungen zur (vollendeten) Wegnahme als Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls (§ 242 StGB) enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, NJW 1961, 2266; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 -, NJW 1970, 1196). Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 -, NStZ 2011, 158). So wird in einem fremden Herrschaftsbereich (Selbstbedienungsladen) bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs bereits durch das Einstecken in Zueignungsabsicht in die eigene Kleidung oder in eine mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche neuer Gewahrsam begründet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, juris), wobei es auch darauf ankommt, ob der Täter die entwendeten Gegenstände verdeckt oder sichtbar in der geschlossenen oder offenen Tasche transportiert (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 5 StR 512/16 -, juris Rn. 11). Dagegen ist bei wegen ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit schwer oder nicht ohne größeres Aufsehen zu transportierenden Sachen neuer Gewahrsam erst begründet, wenn der Täter die Sache aus dem bisherigen fremden Herrschaftsbereich herausgeschafft hat (vgl. Vogel/Brodowski in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 13 – §§ 242-262, 13. Auflage 2023, § 242 StGB Rn. 97 mwN und einer Auflistung von Beispielen), so z. B. bei einer großen Menge Kleidungsstücke (RGSt 52, 202) oder sechs Flaschen Whiskey (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 StR 145/13-, NStZ-RR 2013, 276).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 4 Ss 208/07 -, juris Rn. 8), anhand der Feststellungen im Urteil nicht zu beurteilen, ob – entsprechend der Verurteilung des Angeklagten – eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelte es sich immerhin um drei Kleidungsstücke, nämlich zwei Herrenjacken und ein Herrensweatshirt. Zu deren Größe und Umfang (etwa besondere Dicke, weil Winterjacke o. Ä.) verhalten sich die tatrichterlichen Feststellungen ebenso wenig wie zur Größe der Tasche (etwa: Konnte sie die Gegenstände vollständig aufnehmen? etc.) und ihrer Geschlossenheit.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Vor diesem Hintergrund musste der Senat das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 S. 1 StPO aufheben und die Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens – gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverweisen.“

StGB II: Geringswertigkeitsgrenze beim Diebstahl, oder: Derzeit nicht mehr als 35 EUR

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Und dann stelle ich noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – vor. Denn hatte ich bereits einmal im Blog wegen der verfahrensrechtlichen Frage: Fehlender Eröffnungsbeschluss und einmal wegen der Unterbringungsfrage (§ 64 StGB).

Heute geht es dann noch um die Grenze für die objektive Geringwertigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte hatte gesagt: Die liegt bei 50 EUR, das OLG sagt: Nicht mehr als 35 EUR:

„Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Revision die Grenze der objektiven Geringwertigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB nicht bei 50 EUR anzusiedeln. Der Bundesgerichtshof hat die Geringwertigkeitsgrenze zuletzt bei 25 EUR gezogen (BGH, Beschl. v. 09.07.2004 – 2 StR 176/04, BeckRS 2004, 7428; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2016 – 4 RVs 15/16, BeckRS 2016, 5563). Insoweit kann offenbleiben, ob dieser Betrag angesichts der Preissteigerungen in den vergangenen Jahren weiterhin angemessen ist. Jedenfalls ist derzeit nach Auffassung des Senats eine Anhebung der Geringwertigkeitsgrenze auf einen Betrag von über 35 EUR nicht angezeigt (vgl. dazu mit beachtlicher Argumentation Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 248a Rn. 3a).“

Na ja: Die BGH-Entscheidung ist von 2004!!

StGB II: Beteiligung an einem Wohnungseinbruch, oder: Mittäter oder Gehilfe?

Als zweite Entscheidung habe ich heute hier den BGH, Beschl. v. 06.11.2024 – 6 StR 589/23. Es geht in der Entscheidung um die Frage der mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an einem Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Das LG hatte die Angeklagten wegen u.a. schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Zur Frage der „Gemeinschaftlichkeit“ hat das LG abgestellt auf ihr Tatinteresse und die von den Angeklagten in der „Vortatphase durch das Auskundschaften des Hauses und das Einklemmen des Nagels“ erbrachten „wesentlichen Tatbeiträge“. Die Revisionen hatten Erfolg, der BGH hat den Schuldspruch abgeändert und die Rechtsfolgenaussprüche aufgehoben:

„b) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls nicht.

aa) Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 316; vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95, 96).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns durchgreifenden Bedenken. Dies gilt selbst dann, wenn dem Tatgericht ein revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustünde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1984 – 1 StR 169/84, NStZ 1984, 413; Beschluss vom 7. November 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 72; offengelassen von BGH, Urteile vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ- RR 2023, 315, 316; vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22, NStZ-RR 2023, 169; Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226, 243). Ein solcher wäre hier jedenfalls überschritten. Die Urteilsgründe belegen weder eine Tatherrschaft der Angeklagten noch ihren Willen hierzu. Die gebotene Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt allein die Wertung zu, dass die Angeklagten als Gehilfen handelten. Sie selbst haben an der Wegnahme nicht unmittelbar mitgewirkt. Ihre Tatbeiträge beschränkten sich lediglich auf das Auskundschaften und damit auf unterstützende Tätigkeiten, die in erheblichem zeitlichen Abstand zur Tat erbracht worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 – 4 StR 665/11, StV 2012, 669; Beschluss vom 9. Februar 2016 – 3 StR 538/15, StV 2019, 104). Schließlich belegen die Urteilsgründe kein wesentliches eigenes Tatinteresse der Angeklagten; denn das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass sie an der Tatbeute beteiligt werden sollten.

cc) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme von Mittäterschaft tragen könnten. Er ändert deshalb die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO und erstreckt diese Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten H. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.“

StGB I: Voraussetzung für räuberische Erpressung, oder: (Objektbezogener) Erzwungener Gewahrsamswechsel

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Wir beginnen den heutigen StGB-Tag zum Warmwerden mit einem (kleinen) BGH-Beschluss, und zwar dem BGH, Beschl. v. – 2 StR 139/24.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Die Revision hatte teilweise Erfolg:

„1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung für schuldig befunden hat. Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt hat.

a) Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte auf der Suche nach Geld oder anderen stehlenswerten Gegenständen am Morgen des durch die unverschlossene Tür ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht geöffnetes Restaurant in Frankfurt-Sachsenhausen. Dabei war er auch bereit, im Restaurant anwesenden Personen Bargeld oder andere Wertgegenstände wegzunehmen oder diese gewaltsam zur Herausgabe solcher Gegenstände zu veranlassen. Im Restaurant durchsuchte der Angeklagte zunächst erfolglos den Gastraum, bevor er sich in Richtung der Sanitärräume begab, wo er auf die als Reinigungskraft tätige Geschädigte traf. Er forderte diese auf, ihm ihr Geld auszuhändigen, und schlug ihr, um seine Forderung zu unterstreichen, mit der flachen Hand ins Gesicht. Nachdem der Geschädigten – ohne dass es zu einer Herausgabe von Geld gekommen wäre – die Flucht gelungen war, verließ der Angeklagte das Restaurant durch den Gastraum. Dort entdeckte er auf dem Tresen ein zum Inventar des Restaurants gehörendes Mobiltelefon im Wert von 400 €, das er an sich nahm.

b) Diese Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung nicht. Zwar ermöglichte die Flucht der Geschädigten dem Angeklagten, das im Gastraum des Restaurants liegende Mobiltelefon an sich zu nehmen. Allerdings belegen die Feststellungen der Strafkammer nicht, dass die Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber der Geschädigten (auch) der erstrebten Überlassung des zum Inventar des Restaurants gehörenden Mobiltelefons diente. Der Angeklagte wollte die Geschädigte vielmehr zur Herausgabe von Bargeld nötigen, was ihm jedoch durch deren Flucht misslang. Den konkreten Tatentschluss zur Wegnahme des sich im Gastraum befindlichen Mobiltelefons fasste der Angeklagte erst nach der Flucht der Geschädigten, sodass es – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – an der notwendigen Verknüpfung zwischen Raubmittel und Wegnahme fehlt (vgl. MüKo-StGB/Sander, 4. Aufl., § 249 Rn. 8). Feststellungen zu einem erzwungenen Gewahrsamswechsel gerade im Hinblick auf das entwendete Mobiltelefon hat die Strafkammer nicht getroffen. Die Tat stellt sich daher als versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung (in Bezug auf das Handeln des Angeklagten gegenüber der Geschädigten) und mit Diebstahl (durch Wegnahme des Mobiltelefons) dar.“

StGB III: Ausreichende Feststellungen beim Diebstahl, oder: Wenn im Urteil nichts drin steht

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Und dann habe ich hier noch etwas vom BayObLG.

Das hat im  BayObLG, Beschl. v. 03.06.2024 – 203 StRR 172/24 – zu den erforderlichen Feststellungen beim Diebstahl (§ 242 StGB) Stellung genommen, und zwar wie folgt:

Beschränkt sich die Feststellung des erstinstanzlichen Tatrichters darauf, dass der Angeklagte am Tattag in den Geschäftsräumen eines Verbrauchermarkts Lebensmittel im Wert von 34.00 Euro entwendete, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten, erweist sich in der Revision die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen als unwirksam, sofern nicht das Berufungsgericht eigene weitere Feststellungen zum Tatablauf getroffen hat.