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StGB II: Raub nach Geldabheben am Bankautomaten, oder: Mitgewahrsam des Geschädigten

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Im zweiten Posting kommt dann der BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 StR 359/25. Gegenstand des Verfahrens ist eine Verurteilung wegen Raubes. Dazu hatte das LG folgende Feststellungen getroffen:

„1. Danach veranlassten die Angeklagten den Geschädigten dazu, gemeinsam in dessen Pkw zu einer Bankfiliale zu fahren, um dort Bargeld abzuheben. Vor Fahrtantritt und während der Fahrt drohte der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte T. dem Geschädigten unter Vorhalt eines Taschenmessers mit einer 5,5 cm langen Klinge mehrfach, dass er im Widerstandsfalle das Messer gegen ihn einsetzen werde, was der Angeklagte K. billigte. Am Ziel angekommen betraten beide Angeklagte mit dem Geschädigten die Bankfiliale. Der Angeklagte T. hielt das Messer in der Hand. Der Geschädigte leistete den Anweisungen der Angeklagten aufgrund der aufrechterhaltenen Bedrohungslage Folge und führte auf Anweisung des Angeklagten K. seine Karte in einen Geldautomaten ein. K. wählte den Auszahlungsbetrag von 1.000 Euro. Anschließend gab der Geschädigte seine PIN ein und trat einen Schritt zur Seite. Mangels Kontodeckung wurde nur ein Betrag von 850 Euro ausgegeben, den K. dem Automaten entnahm. Sodann verließen die Angeklagten mit dem Geschädigten die Bank, übergaben dem Geschädigten 30 Euro von dem soeben von dessen Konto abgehobenen Geld und entfernten sich anschließend mit dem erbeuteten Restbetrag, um diesen für sich zu verwenden.“

Der BGH hat die Verurteilung wegen Raubes bestätigt:

„2. Danach haben die Angeklagten unter Androhung von Gewalt jedenfalls auch den Mitgewahrsam des Geschädigten an dem im Ausgabefach bereitgestellten Geld gebrochen und damit das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB erfüllt.

a) Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN in Gang gesetzt hat. Denn der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person zu. Dies gilt selbst dann, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nötigungsopfer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, NStZ 2025, 158 Rn. 9; Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 338/20, BGHSt 66, 55 Rn. 8 f. mwN).

b) Der Geschädigte stand, nachdem er den Zahlungsvorgang mittels seiner Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hatte, in unmittelbarer Nähe des Automaten. Er konnte deshalb auf die ausgeworfenen Geldscheine einwirken und hatte damit auch tatsächliche Sachherrschaft. Das wollte er an sich auch. Denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld „zieht“, und sei es als Nötigungsopfer, hat in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. Nach den Regeln der sozialen Anschauung ist dieser ihm zuzuordnen, es ist „sein“ Geld. In diese tatsächliche von einem natürlichen Willen getragene Sachherrschaft des Geschädigten brachen die Angeklagten ein.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Geschädigte ausweislich der Feststellungen nach Eingabe der PIN einen Schritt zur Seite trat. Denn das mit Nötigungsmitteln erzwungene Verhalten führte nur zu einer Gewahrsamslockerung, nicht aber zu einer Gewahrsamsübertragung (vgl. zum nötigungsbedingten Ablegen einer am Körper getragenen Umhängetasche auf einer Waschmaschine BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17, juris Rn. 13; zur Entriegelung einer Kasse BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23, juris Rn. 6 und Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13; zum Fallenlassen eines Mobiltelefons BGH, Urteil vom 12. August 2021 – 3 StR 474/20, juris Rn. 13). Vielmehr wurde den Tätern hierdurch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch und damit der eigentlichen vermögensschädigenden Handlung durch das Ansichnehmen des Beutegegenstands eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17, juris Rn. 13; Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13; Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48).

Ob darüber hinaus – wie von der Strafkammer angenommen – in dem Tatgeschehen (auch) der Bruch eines (Mit-)Gewahrsams des Geldinstituts an den ausgegebenen Geldscheinen liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 mwN; anders BGH, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 StR 154/17, juris Rn. 12), braucht der Senat nicht zu entscheiden.“

StGB III: Diebstahl/Gewahrsam des Bankkunden, oder: Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten

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Bei der dritten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 03.03.2021 – 4 StR 338/21.

Zur Entscheidung stand folgender Sachverhalt:

„Nach den hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stellten sich die Angeklagten L. und B. R. jeweils neben die Geschädigten, nachdem diese in der Absicht, Bargeld abzuheben, ihre „EC-Karte“ in einen Geldautomaten eingeführt und ihre PIN-Nummer eingegeben hatten. Sodann verdeckten sie das Bedienfeld mit Zeitungen und gaben als auszuzahlende Geldsumme jeweils Beträge von 500,00 bzw. 800,00 € ein. Das anforderungsgemäß ausgegebene Bargeld entnahmen sie dem Automaten und entfernten sich. In einem Fall bedrängten sie hierbei die Geschädigte, nachdem diese ihre PIN-Nummer eingegeben hatte, indem sie sie schubsten, woraufhin die Geschädigte erfolglos versuchte, den Vorgang abzubrechen. Die Angeklagten T. und D. R. wirkten bei einigen Fällen mit, indem sie absprachegemäß die Flucht der beiden anderen Angeklagten unterstützten, wobei der Angeklagte T. in einem Fall Verfolger mit einem Radschlüssel bedrohte.“

Das LG hat das Ansichnehmen des von den Geldautomaten ausgegebenen Bargelds als Diebstahl gewertet. Der BGH sieht das ebenso wie das LG:

„Es hat insbesondere zu Recht angenommen, dass die Angeklagten die Geldscheine, bei denen es sich um für sie fremde Sachen handelte ( BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 ‒ 3 StR 333/18 , NStZ 2019, 726, 727; vom 16. November 2017 ‒ 2 StR 154/17 , NStZ 2018, 604, 605 mwN), wegnahmen.

a) Wegnahme im Sinne des § 242 StGB ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 ‒ 3 StR 333/18 , NStZ 2019, 726, 727; vom 16. November 2017 ‒ 2 StR 154/17 , NStZ 2018, 604, 605; vom 16. Dezember 1987 ‒ 3 StR 209/87 , BGHSt 35, 152, 158 ). Dies hat das Landgericht hier im Ergebnis zu Recht angenommen.

aa) Allerdings ist die Frage, ob die Herausnahme von Bargeld, das ein Geldautomat nach äußerlich ordnungsgemäßer Bedienung ausgibt, den Bruch des (gelockert fortbestehenden) Gewahrsams des den Automaten betreibenden Geldinstituts bzw. der für dieses handelnden natürlichen Personen (vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 57 mwN) darstellt oder ob die Freigabe des Geldes als willentliche Aufgabe des Gewahrsams zu werten ist, umstritten. Die Frage ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden. Der 2. Strafsenat hat in einem Fall, in dem ein Geldautomat durch Eingabe einer Bankkarte nebst zugehöriger PIN-Nummer äußerlich ordnungsgemäß bedient worden ist, angenommen, dass der Gewahrsam an dem Bargeld mit der Ausgabe durch das Geldinstitut preisgegeben wird und daher dessen Gewahrsam nicht mehr gebrochen werden kann ( BGH, Beschluss vom 16. November 2017 ‒ 2 StR 154/17 , NStZ 2018, 604, 605; krit. dazu El-Ghazi, jurisPR-StrafR 6/2018 Anm. 1; zust. hingegen Brand, ZWH 2020, 125, 129). Demgegenüber hat der 3. Strafsenat in einem Anfrageverfahren nach § 132 GVG die Auffassung vertreten, dass in einer solchen Fallkonstellation der Gewahrsam des Geldinstituts gebrochen werde, weil dieser noch fortbestand, als die Geldscheine im Ausgabefach bereitlagen und nach dem maßgeblichen Willen des Instituts der Gewahrsam nur an denjenigen übertragen werden sollte, der den Geldautomaten durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer ordnungsgemäß bedient hatte, nicht aber an einen erst später in den Vorgang eingreifenden Täter ( BGH, Beschluss vom 21. März 2019 ‒ 3 StR 333/18 , NStZ 2019, 726, 727).

bb) Der Senat braucht diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden, denn vorliegend war in sämtlichen Fällen im Zeitpunkt der Entnahme des Geldes durch die Angeklagten bereits ein (Mit-)Gewahrsam der Geschädigten, also des jeweiligen Nutzers der Bankkarte, an dem Geld begründet worden. Die Angeklagten verwirklichten das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme jedenfalls dadurch, dass sie diesen Gewahrsam brachen.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Gewahrsam die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Diese liegt vor, wenn jemand auf eine Sache unter normalen Umständen einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen. Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (zum Ganzen: BGH, Urteile vom 9. Dezember 1993 ‒ 4 StR 416/93 , BGHSt 40, 8, 23 ; vom 17. Dezember 1986 ‒ 2 StR 537/86 , BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2 ; vom 21. April 1970 ‒ 1 StR 45/70 , BGHSt 23, 254, 255 ; vom 12. Juni 1968 ‒ 2 StR 106/68 , BGHSt 22, 180, 182 f. ; vom 28. Oktober 1955 ‒ 2 StR 171/55 , BGHSt 8, 273, 274 f. ; Beschlüsse vom 28. Juli 2020 8‒ 2 StR 229/20 , NStZ 2021, 42; vom 14. April 2020 ‒ 5 StR 10/20 , NStZ 2020, 483; vom 21. März 2019 ‒ 3 StR 333/18 , NStZ 2019, 726, 727; vom 9. Januar 2019 ‒ 2 StR 288/18 , juris Rn. 5; vom 6. Oktober 1961 ‒ 2 StR 289/61 , BGHSt 16, 271, 273 f. ). Hiernach kommt es für die Sachherrschaft zwar nicht auf eine Berechtigung an der Sache an, denn sonst könnte ein deliktischer Gewahrsam niemals erlangt werden (vgl. Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 242 Rn. 25); vielmehr ist der Gewahrsam ein faktisches Herrschaftsverhältnis über eine Sache. Dessen Bestehen oder Nichtbestehen beurteilt sich auch danach, ob Regeln der sozialen Anschauung bestehen, nach denen die Sache einer bestimmten, ihr nicht unbedingt körperlich am nächsten stehenden Person zugeordnet wird (vgl. Schmitz in MK-StGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 70). Infolgedessen hat die Rechtsprechung etwa angenommen, dass ein Landwirt Gewahrsam an seinem auf dem Feld zurückgelassenen Pflug behält, mag dieser auch dem leichteren Zugriff einer anderen Person offenstehen ( BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 ‒ 2 StR 289/61 , BGHSt 16, 271, 273 ); ebenfalls mit den Anschauungen des täglichen Lebens ist es begründet worden, dass ein Ladeninhaber Gewahrsam an Waren hat, die mit seinem Einverständnis vor seiner noch verschlossenen Ladentür abgestellt worden sind ( BGH, Urteil vom 1. Dezember 1967 ‒ 4 StR 516/67 , NJW 1968, 662).

Der in subjektiver Hinsicht erforderliche Herrschaftswille wird ebenfalls durch die Verkehrsanschauung geprägt. Es genügt daher ein genereller, auf sämtliche in der eigenen Herrschaftssphäre befindlichen Sachen bezogener Wille ebenso wie der nur potentielle Beherrschungswille des schlafenden Gewahrsamsinhabers und ein antizipierter Erlangungswille in Bezug auf Sachen, die erst noch in den eigenen Herrschaftsbereich gelangen werden (vgl. zum Ganzen: Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 242 Rn. 29 mwN).

(2) Nach diesem Maßstab steht Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat (aA ohne Begründung KG, Beschluss vom 16. Januar 2015 ‒ (4) 161 Ss 240/14 (280/14) , wie hier LG Duisburg, Urteil vom 31. Januar 2018 ‒ 33 KLs ‒ 722 Js 115/17 ‒ 24/17, juris Rn. 153). Der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person als das „ihre“ zu, wie sich auch daran zeigt, dass es sozial üblich ist und teils auch durch entsprechende Hinweise oder Vorrichtungen der Banken eingefordert wird, dass Dritte während des Abhebevorgangs Abstand zu dem Automaten und dem an ihm tätigen Kunden halten. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Karteninhaber vor der Bereitstellung des Geldes im Ausgabefach durch Gewalt oder Androhung von Gewalt von der Ausübung seines Gewahrsams ausgeschlossen wird (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 16. November 2017 ‒ 2 StR 154/17 , NStZ 2018, 604), braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn derartiges hat das Landgericht in keinem Fall festgestellt.

In subjektiver Hinsicht wird der Gewahrsam des Karteninhabers auch von dem erforderlichen Herrschaftswillen getragen (vgl. hierzu Schmitz in MK-StGB, aaO, Rn. 54 mwN). Dieser besteht jedenfalls in Gestalt eines antizipierten Beherrschungswillens. Der Abhebevorgang wird gerade zu dem Zweck und mit dem Willen zur Sachherrschaft über das ausgegebene Bargeld in Gang gesetzt. Dabei bezieht sich der antizipierte Herrschaftswille jedenfalls dann, wenn es sich ‒ wie hier ‒ bei dem Kartennutzer um den Kontoinhaber handelt, auf sämtliches Bargeld, das infolge des von ihm ausgelösten Vorgangs durch den Automaten ausgegeben wird. Denn das Bargeld wird ‒ wie ihm bewusst ist ‒ gerade unter entsprechender Belastung seines Bankkontos freigegeben. Für die Frage des Herrschaftswillens ist es deshalb unerheblich, dass im vorliegenden Fall jeweils nicht die Geschädigten, sondern die Angeklagten den Auszahlungsbetrag eingaben. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Ansichnehmen des im Ausgabefach liegenden Geldes durch die Angeklagten von den Geschädigten wahrgenommen wurde oder ob dies heimlich geschah. Denn auch ein vom Bankkunden unbemerktes Ansichnehmen des Geldes änderte nichts an dessen Willen, an dem infolge seiner Eingabe bereitgestellten Geld die Sachherrschaft auszuüben.

b) Den somit begründeten Gewahrsam der jeweils geschädigten Karteninhaber an dem Geld brachen die Angeklagten, indem sie dieses dem Geldautomaten entnahmen.“

Kommt in BGHSt.

Mit der „abgeluchsten“ Bankkarte wird nicht der Geldautomat „betrogen“

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Neue Techniken führen zu neuen Deliktsformen und damit auch zu neuen Problemen in der Rechtsprechung. Das zeigt mal wieder deutlich der BGH, Beschl. v. 16.07.2015 – 2 StR 16/15, obwohl: So neu ist das zugrunde liegende Tatgeschehen an sich nicht. Da sind nämlich Inhabern von Bankkarten aus der Altergruppe zwischen 63 und 99 Jahren -. ich bin also auch gefährdet – von den Tätern, die sich als Bankmitarbeiter ausgegeben hatten, erfundene Geschichten erzähtl worden, die dann dazu geführt haben, dass die Geschädigten ihnen ihre Bankkarten übergeben und auch die Geheimzahl offen gelegt haben. Anschließend wurde dann von den Konten der Geschädigten Bargeld am Geldautomaten abgehoben. Das LG hatte das Tatgeschehen als (gewerbs- und bandenmäßigen) Computerbetrug (§ 263a StGB) angesehen. Der BGH hat das in (gewerbs- und bandenmäßigen) Betrug (§ 263 StGB) abgeändert. Denn:

„a) Der Tatbestand des Computerbetrugs ist nicht erfüllt, da die Mittäter die Bankkarten und Geheimnummern nicht „unbefugt“ im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB benutzt haben. Wer vom berechtigten Karteninhaber die Bankkarte und die Geheimnummer durch dessen Verfügung erhält und damit Abhebungen an Geldautomaten vornimmt, begeht keinen Computerbetrug.

Dies folgt aus der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung des Tatbestands des Computerbetrugs (vgl. Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 263a Rn. 12). Danach handelt nicht schon derjenige „unbefugt“, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 4 StR 550/04, BGHSt 50, 174, 179; a.A. SSW/Hilgendorf, StGB, 2014, § 263a Rn. 14; NK/Kindhäuser, StGB, 4. Aufl., § 263a Rn. 27). Aus der im Ver-hältnis zum berechtigten Karteninhaber missbräuchlichen Verwendung der Bankkarte mit der Geheimzahl folgt auch keine fehlerhafte Beeinflussung der automatisierten Abläufe (so die „computerspezifische Auslegung“). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anwendungsbereich des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift durch Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263a StGB sollte lediglich die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die beim Einsatz von EDV-Anlagen fehlen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 162). Das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ erfordert daher eine betrugsspezifi-sche Auslegung (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1991 – 2 StR 376/91, BGHSt 38, 120, 124; Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 16a). Der dazu erforderliche Maßstab ist allerdings wiederum umstritten.

Die missbräuchliche Benutzung der vom Berechtigten mitsamt der Geheimnummer erlangten Bankkarte durch den Täter bei Abhebungen am Geldautomaten entspricht nicht einem Betrug am Bankschalter. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es bei dem fiktiven Prüfvorgang eines Bankmitarbeiters um dieselben Aspekte ginge, die auch der Geldautomat abarbeitet (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Januar 1998 – 2 Ss 437/97 – 123/97 II, NStZ-RR 1998, 137; OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2015 – 2 OLG 3 Ss 170/14). Für den Automaten sind Identität und Berechtigung des Abhebenden mit der Eingabe der echten Bankkarte und der zugehörigen Geheimnummer hinreichend festgestellt.

Unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB handelt danach nur derjenige, der manipulierte oder kopierte Daten verwendet. Nach der Rechtsprechung soll allerdings auch derjenige einen Computerbetrug begehen, der sich durch Diebstahl oder Nötigung die für den Abhebungsvorgang erforderliche Datenkenntnis und Kartenverwendungsmöglichkeit verschafft hat. Insoweit führt die Vergleichsbetrachtung von Betrug und Computerbetrug nicht stets zu einem klaren Auslegungsergebnis. Sie muss um eine Gesamtbetrachtung des Geschehens, das zur Erlangung von Bankkarte und Geheimnummer geführt hat, sowie der Geldabhebung ergänzt werden. Danach gilt das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten nicht für denjenigen, der die Bankkarte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt hat (vgl. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263a Rn. 10; Wohlers/Mühlbauer in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 263a Rn. 49 f.), mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 2 StR 553/12; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263a Rn. 13).

Wenn der Täter mit einer echten Bankkarte und der richtigen Geheimnummer, die er jeweils vom Berechtigten durch dessen täuschungsbedingte Verfügung erhalten hat, Geldabhebungen vornimmt, werden nicht zwei Straftatbestände des Betrugs und des Computerbetrugs erfüllt. Dieses Verhalten erfüllt nur den Tatbestand des Betrugs gegenüber dem Berechtigten (vgl. Senat, Be-schluss vom 15. Januar 2013 – 2 StR 553/12; Bär in Wabnitz/Janovski [Hrsg.], Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Aufl., 14. Kap. Teil B Rn. 23). Der Täter betrügt den berechtigten Inhaber von Bankkarte und Geheimnummer im Sinne von § 263 StGB, aber er „betrügt“ nicht außerdem den Geldautomaten im Sinne von § 263a StGB, weil er danach die echte Bankkarte und die richtige Geheimnummer verwendet.“

Ach so: Das „abgeluchst“ hatten schon die Kollegen von der Rechtslupe (vgl. hier). Einen besseren Begriff habe ich nicht gefunden, so dass ich den abageschrieben habe. Jetzt hoffe ich nur, dass es nicht eine „Liga zur Rettung des frei lebenden Luchses e.V.“ gibt, die mir dann gleich schreibt: „Abgeluchst“ sei für den Luchs diskriminierend :-).