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StGB III: Nichtberechtiger zahlt mit Girokarte ohne PIN, oder: Kein unbefugtes Verwenden von Daten

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Und dann zum Tagesschluss noch der BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – 5 StR 362/25. In der Entscheidung geht es um das kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte ohne PIN durch einen Nichtberechtigten. Das LG war von un­befugtem Verwenden von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB ausgegangen.

Das hat der BGH anders gesehen:

„2. Die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Computerbetruges kann nicht bestehen bleiben.

a) Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte mit der geraubten Girokarte in einen nahegelegenen Kiosk und kaufte an einem Automaten neun Schachteln Zigaretten im Wert von 109 Euro, die er jeweils gesondert mit der Girokarte kontaktlos ohne Eingabe der zugehörigen PIN bezahlte. Unter gleicher Verwendung der Girokarte kaufte er Waren im Wert von 10,90 Euro und beglich Schulden in Höhe von 20 Euro. Das Landgericht hat ihn insoweit wegen Computerbetruges zum Nachteil der kartenausgebenden Bank verurteilt.

b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es insoweit am unbefugten Verwenden von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB fehlt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafvorschrift „betrugsspezifisch” auszulegen. Nur täuschungsäquivalente Handlungen sind daher unbefugt im Sinne des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – 5 StR 409/24, NStZ-RR 2024, 374, 375 mwN). Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN wäre danach nur dann unbefugt, wenn dies gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 263a Rn. 11). Dies setzte voraus, dass der Käufer beim kontaktlosen Zahlen mit der Karte ohne PIN-Eingabe nach der Verkehrsanschauung gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten des kartenausgebenden Kreditinstituts konkludent miterklärte, zur Verwendung der Karte berechtigt zu sein. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110 Rn. 22; Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 StR 46/17 Rn. 44). Gemessen daran wird beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Girokarte abgegeben.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Kann die Karte kontaktlos ohne PIN-Eingabe – also unter Absehen vom Erfordernis einer starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG – eingesetzt werden, wird vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungsstelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt ist und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten wird (Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfreid-Werner, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 4.692, 4.714 ff.; Göhler, JR 2021, 6, 8). Verzichtet aber der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffnet hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten, kann dem nach den Grundlagen des Geschäftstypus nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für ihn von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung (MüKo-StGB/Noll, 5. Aufl., § 263a Rn. 143; LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 263a Rn. 82). Da danach gegenüber einem fiktiven Bankangestellten bei Verwendung der Karte ohne PIN-Eingabe nicht die Berechtigung hierzu miterklärt würde, fehlt es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungsäquivalent (ebenso BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2024 – 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 ? 4 RVs 12/20; Göhler, aaO, 17 f.; Christoph/Dorn-Haag, NStZ 2020, 697).

3. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen auch die Verurteilung des Angeklagten aus anderen Gründen nicht zu:

a) Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zulasten des Kioskinhabers ist nicht gegeben. Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes wird für das kartenausgebende Kreditinstitut eine abstrakte Zahlungsverbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB begründet, da die Girokarte insoweit eine Bargeldsurrogatfunktion hat. Der hieraus begünstigte Händler steht damit so, als habe er Bargeld erhalten (vgl. MüKo-HGB/Haertlein, 5. Aufl., Band 6 Teil 1. E. Rn. 243; Ellenberger/Bunte/Koch, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 43 Rn. 74; MüKo-BGB/Casper, 9. Aufl., § 675f Rn. 128 ff.). Danach ist es für den Händler ohne Belang, ob der Käufer zur Verwendung der Karte berechtigt ist. Er wird sich daher über diesen Umstand ebenso wenig Gedanken machen wie – wegen § 935 Abs. 2 BGB – beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld (vgl. Kudlich, JA 2020, 710, 712). Es fehlt mithin sowohl an einer Täuschung als auch an einem damit korrespondierenden Irrtum (vgl. BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO). Zudem fehlt es an einem Vermögensschaden (vgl. MüKO-StGB/Noll, aaO, Rn. 141). Dem steht auch nicht Ziffer 8 der Bedingungen für die Teilnahme am Girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) entgegen. Aus den gleichen Gründen kommt aufgrund der betrugsspezifischen Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB auch kein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers der Zigaretten in Betracht.

b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat sich der Angeklagte auch nicht wegen (Selbst-)Geldwäsche strafbar gemacht. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535). Die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs (wie beispielsweise der Einsatz von Bargeld zur Erledigung von Geschäften des täglichen Lebens) ist dagegen vom Vortäter typischerweise zu erwarten und verwirklicht daher kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 34 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24 Rn 14; MüKo-StGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 199, 202; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 44; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed., § 261 Rn. 66).

c) Für die Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlt es an einem Beleg der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Denn es genügt hierfür nicht, dass der Täter erkennt, durch den Einsatz der Karte irgendeinem Beteiligten einen Vermögensschaden zuzufügen. Vielmehr muss er wissen, dass den Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, die sich jederzeit realisieren kann, und es ihm auf die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts ankommen oder er dies als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – 2 StR 430/09, NStZ 2010, 332; BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 21 f.).

d) Das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte erfüllt den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unterdrückung). Zudem kommt in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten im Sinne dieser Norm verändert werden (vgl. dazu OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 22; vgl. BayObLG, aaO zum Strafantragserfordernis des § 303c StGB). Hierzu fehlt es aber an Feststelllungen zur subjektiven Tatseite.

StGB III: Computerbetrug, oder: Onlineticketkauf unter unbefugter Kreditkartennutzung

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Und nach der etwas schwereren „StGB-Kost“ in den letzten beiden Postings dann zum Tagesschluss nocht etwas „Leichteres“, nämlich den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2020, III-2 RVs 85/20.

Es geht um die Strafbarkeit von Computerbetrug (§ 263a StGB). Dazu hatte das LG als Berufungsgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte verschaffte sich auf unbekanntem Wege eine Vielzahl von Kreditkartendaten, wobei die Kreditkarten und Kreditkartennummern tatsächlich existierten. Unter unbefugter Verwendung der Kreditkartennummern kaufte der Angeklagte in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 8. Februar 2019 über die Internetplattform der Deutschen Bahn AG in mindestens 35 Fällen Online-Tickets für Fahrten mit deren Zügen (Gesamtpreis: 8.660,95 Euro). Eine besondere Kundenauthentifizierung fand seinerzeit nicht statt. Die Online-Tickets wurden ohne Zwischenschaltung eines Menschen an die jeweils von dem Angeklagten mitgeteilte Email-Adresse übersandt. Dieser wollte die Online-Tickets entweder selbst für Bahnfahrten benutzen oder an Dritte veräußern.

Die Deutsche Bahn AG buchte die Entgelte für die Online-Tickets von dem für die jeweilige Kreditkarte eingerichteten Konto des rechtmäßigen Karteninhabers ab. Da die Abbuchungen mit Ausnahme eines Falles von dem rechtmäßigen Karteninhaber als unberechtigt beanstandet wurden, erfolgte in 34 Fällen jeweils eine Rückbuchung.

Da nicht mehr feststellbar war, ob und inwieweit die Online-Tickets tatsächlich für Zugfahrten benutzt worden waren, ist die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die an ihn übermittelten Online-Tickets nicht für Zugfahrten verwendet wurden. Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer darauf abgestellt, dass im Hinblick auf eine missbräuchliche Verwendung der Online-Tickets zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung zum Nachteil der Deutschen Bank AG entstanden sei.“

Dagegen die Revision des Angeklagten, die (insoweit) keinen Erfolg hatte:

„Der Erörterung bedarf allein der Umstand, dass das Landgericht (lediglich) eine schadensgleiche Vermögensgefährdung angenommen hat. Zwar trägt auch diese Bewertung den Schuldspruch wegen Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB). Richtigerweise ist hier indes auf einen bereits entstandenen Vermögensschaden abzustellen.

Für den Eintritt eines Vermögensschadens zu Lasten der Deutschen Bahn AG kommt es nicht darauf an, ob die Online-Tickets tatsächlich für Zugfahrten benutzt wurden. Auch ist unerheblich, dass die Züge, die mit den Online-Tickets hätten genutzt werden können, ohnehin gefahren sind. Denn es liegt die Konstellation eines vertraglichen Austauschverhältnisses vor, bei dem der Vertragspartner, der eine entgeltliche Leistung erbringt oder bereitstellt, nicht die von dem anderen Vertragspartner geschuldete Gegenleistung erhält (vgl. Hefendehl in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 263 Rdn. 487 f.).

Mit der Bereitstellung des gebuchten Online-Tickets ist jeweils ein Personenbeförderungsvertrag zwischen dem Angeklagten als Besteller und der Deutschen Bahn AG zustande gekommen (vgl. Sliwick-Born in: BeckOGK Zivilrecht, Stand: Oktober 2020; Art. 4 Bahngastrechte-VO Rdn. 32; Pohar NZV 2003, 257, 261). Als Gegenleistung für den Erwerb der die Nutzungsberechtigung verkörpernden Online-Tickets war der fällige Fahrpreis zu entrichten. Die Inanspruchnahme der Nutzungsberechtigung durch Benutzung der verkehrenden Züge oblag dem Ticketinhaber.

Das von dem Angeklagten jeweils geschuldete Entgelt ist dem Vermögen der Deutschen Bahn AG nicht zugewachsen. Die zu Lasten der rechtmäßigen Kreditkarteninhaber erfolgten Abbuchungen sind storniert worden (Chargeback). Soweit dies in einem Fall bisher nicht geschehen ist, besteht jedenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung.

In der Literatur ist unter normativen oder funktionalen Gesichtspunkten anerkannt, dass beim „Leistungsbetrug“ ein Vermögensschaden des Leistenden eintritt, wenn sich der Täter Leistungen (etwa von Verkehrsbetrieben, Sporteinrichtungen, Theatern, Ausstellungen) erschleicht, für die üblicherweise ein Entgelt zu entrichten ist (vgl. hierzu: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 263 Rdn. 39a; Tiedemann in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2012, § 263 Rdn. 189; Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 263 Rdn. 139; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 263 Rdn. 315). Eines Rückgriffs auf eine normative oder funktionale Betrachtungsweise bedarf es für die Feststellung eines Vermögensschadens vorliegend indes nicht, da der Deutschen Bahn AG nach Bereitstellung der Online-Tickets jeweils die vertraglich geschuldete Gegenleistung versagt blieb (vgl. zum Vermögensschaden bei Austauschverträgen: BGH StV 2020, 754 = BeckRS 2019, 41324). Der wirtschaftliche Wert der dem Angeklagten übermittelten Online-Tickets entspricht dem tariflichen Fahrpreis.

Für die Schadensbewertung ist unerheblich, inwieweit bei der Deutschen Bahn AG nach Maßgabe des § 9 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) tariflich eine Fahrpreiserstattung wegen Nichtbenutzung des Fahrausweises vorgesehen ist (vgl. Tiedemann a.a.O.). Denn die Berücksichtigung dieses Aspektes würde dem Schutzzweck der Betrugsnormen widersprechen. Eine Fahrpreiserstattung kann von vornherein nur einem rechtmäßigen Ticketinhaber zugutekommen, der den Fahrpreis entrichtet hat.“

Der absprachewidrige Bankkarteneinsatz, oder: Vielleicht doch Computerbetrug?

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Nach dem OLG Celle, Beschl. v. 07.10.2016 – 2 Ss 113/16 – zum unbefugten Einsatz einer Tankkarte (vgl. Der unbefugte Tankkarteneinsatz, oder: Comupterbetrug?) habe ich dann hier noch eine obergerichtliche Entscheidung, die sich mit dem Einsatz von Karten an Bankautomaten auseinander setzt. Aber nur in einem Hinweis, ohne die Frage zu entscheiden. Aber möglicherweise bahnt sich da ein Streit in der Rechtsprechung des BGH an. Denn der 4. Strafsenat führt im BGH, Beschl. v.  23.11.2016 – 4 StR 464/16 – aus:

„1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen veruntreuender Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB und Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden ist.

Der Senat braucht danach nicht mehr zu entscheiden, ob in Fällen, in denen der Täter an einem Geldautomaten mit der ihm vom Berechtigten überlassenen Bankkarte und unter Verwendung der ihm vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abhebt, ein Computerbetrug  gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB mit der Begründung abgelehnt werden kann, es liege keine unbefugte Datenverwendung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 2 StR 16/15, NStZ-RR 2015, 337, 338; Beschluss vom 31. März 2004 – 1 StR 482/03, NStZ 2005, 213; Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 1 StR 412/02, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 50; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263a Rn. 13 jeweils mwN). Gegen die bisherige Rechtsprechung können in Fällen wie dem vorliegenden aus folgenden Gründen Bedenken bestehen:

Die Zahlungskarte und die zugehörige Geheimzahl sind ein personali-siertes Zahlungsauthentifizierungsinstrument, das von dem Bankkunden im Rahmen der Bestimmungen des zugrunde liegenden Bankkartenvertrags (§ 675j Abs. 1 Satz 4 BGB) dazu eingesetzt werden kann, der Bank einen Zah-lungsauftrag (§ 675f Abs. 3 BGB) zu erteilen (vgl. Maihold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. I, 4. Aufl. § 54 Rn. 12). Ist nach dem zwischen dem Bankkunden und der Bank geschlossenen Bank-kartenvertrag bei der Nutzung des personalisierten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, das ohnehin nach § 675l BGB geheim zu halten ist, eine Bevollmächtigung Dritter ausnahmslos ausgeschlossen, kann die Verwendung von Karte und Geheimzahl durch einen Dritten einen Zahlungsauftrag auch dann nicht autorisieren und damit im Sinne von § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam machen, wenn deren Einsatz mit Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt. Soll ein Bevollmächtigter das Recht erhalten, für den Kontoinhaber mit einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument Zahlungsvorgänge zu autorisieren, muss ihm ein eigenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument einschließlich gesonderter personalisierter Sicherheitsmerkmale zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14, BGHZ 208, 331 = NJW 2016, 2024, 2029 f.).

Dies könnte es rechtfertigen, in Fällen der hier in Rede stehenden Art das Tat-bestandsmerkmal der unbefugten Verwendung von Daten gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB als verwirklicht anzusehen.“

Solche Entscheidungen sind immer ein recht deutliches Zeichen, dass der Senat demnächst wahrscheinlich so entscheiden wird.

Der unbefugte Tankkarteneinsatz, oder: Computerbetrug?

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Die Fragen, die mit Tankkarten und ihrem unberechtigen Einsatz zu tun haben, spielen in der Rechtsprechung immer wieder eine Rolle. Dazu hat es – wenn ich mich richtig erinnere – vor einiger Zeit eine BGH-Entscheidung gegeben und dazu gibt es dann jetzt auch noch einmal einen Beschluss des OLG Celle, nämlich den OLG Celle, Beschl. v. 07.10.2016 – 2 Ss 113/16 – mit folgenden Leitsätzen:

  1. Der unbefugte Einsatz einer fremden, durch verbotene Eigenmacht erlangten Tankkarte an einer automatisierten Tankstation erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB.
  2. Haben der Betreiber der Tankstation und derjenige, für den die Tankkarte ausgegeben ist, einen Tankvertrag geschlossen, nach dem die durch den Einsatz der Tankkarte autorisierten Tankvorgänge in regelmäßigen Abständen erst im Nachhinein abgerechnet werden sollen, entsteht bei einem unbefugten Einsatz der Tankkarte an der Tankstation der Vermögensschaden im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB beim Betreiber der Tankstation (entgegen BayObLG, Beschluss vom 7. November 2000, 5 St RR 317/00).

Ist ein wenig länger der Beschluss, daher bitte selbst lesen 🙂 .

Mit der „abgeluchsten“ Bankkarte wird nicht der Geldautomat „betrogen“

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Neue Techniken führen zu neuen Deliktsformen und damit auch zu neuen Problemen in der Rechtsprechung. Das zeigt mal wieder deutlich der BGH, Beschl. v. 16.07.2015 – 2 StR 16/15, obwohl: So neu ist das zugrunde liegende Tatgeschehen an sich nicht. Da sind nämlich Inhabern von Bankkarten aus der Altergruppe zwischen 63 und 99 Jahren -. ich bin also auch gefährdet – von den Tätern, die sich als Bankmitarbeiter ausgegeben hatten, erfundene Geschichten erzähtl worden, die dann dazu geführt haben, dass die Geschädigten ihnen ihre Bankkarten übergeben und auch die Geheimzahl offen gelegt haben. Anschließend wurde dann von den Konten der Geschädigten Bargeld am Geldautomaten abgehoben. Das LG hatte das Tatgeschehen als (gewerbs- und bandenmäßigen) Computerbetrug (§ 263a StGB) angesehen. Der BGH hat das in (gewerbs- und bandenmäßigen) Betrug (§ 263 StGB) abgeändert. Denn:

„a) Der Tatbestand des Computerbetrugs ist nicht erfüllt, da die Mittäter die Bankkarten und Geheimnummern nicht „unbefugt“ im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB benutzt haben. Wer vom berechtigten Karteninhaber die Bankkarte und die Geheimnummer durch dessen Verfügung erhält und damit Abhebungen an Geldautomaten vornimmt, begeht keinen Computerbetrug.

Dies folgt aus der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung des Tatbestands des Computerbetrugs (vgl. Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 263a Rn. 12). Danach handelt nicht schon derjenige „unbefugt“, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 4 StR 550/04, BGHSt 50, 174, 179; a.A. SSW/Hilgendorf, StGB, 2014, § 263a Rn. 14; NK/Kindhäuser, StGB, 4. Aufl., § 263a Rn. 27). Aus der im Ver-hältnis zum berechtigten Karteninhaber missbräuchlichen Verwendung der Bankkarte mit der Geheimzahl folgt auch keine fehlerhafte Beeinflussung der automatisierten Abläufe (so die „computerspezifische Auslegung“). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anwendungsbereich des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift durch Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263a StGB sollte lediglich die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die beim Einsatz von EDV-Anlagen fehlen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 162). Das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ erfordert daher eine betrugsspezifi-sche Auslegung (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1991 – 2 StR 376/91, BGHSt 38, 120, 124; Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 16a). Der dazu erforderliche Maßstab ist allerdings wiederum umstritten.

Die missbräuchliche Benutzung der vom Berechtigten mitsamt der Geheimnummer erlangten Bankkarte durch den Täter bei Abhebungen am Geldautomaten entspricht nicht einem Betrug am Bankschalter. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es bei dem fiktiven Prüfvorgang eines Bankmitarbeiters um dieselben Aspekte ginge, die auch der Geldautomat abarbeitet (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Januar 1998 – 2 Ss 437/97 – 123/97 II, NStZ-RR 1998, 137; OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2015 – 2 OLG 3 Ss 170/14). Für den Automaten sind Identität und Berechtigung des Abhebenden mit der Eingabe der echten Bankkarte und der zugehörigen Geheimnummer hinreichend festgestellt.

Unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB handelt danach nur derjenige, der manipulierte oder kopierte Daten verwendet. Nach der Rechtsprechung soll allerdings auch derjenige einen Computerbetrug begehen, der sich durch Diebstahl oder Nötigung die für den Abhebungsvorgang erforderliche Datenkenntnis und Kartenverwendungsmöglichkeit verschafft hat. Insoweit führt die Vergleichsbetrachtung von Betrug und Computerbetrug nicht stets zu einem klaren Auslegungsergebnis. Sie muss um eine Gesamtbetrachtung des Geschehens, das zur Erlangung von Bankkarte und Geheimnummer geführt hat, sowie der Geldabhebung ergänzt werden. Danach gilt das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten nicht für denjenigen, der die Bankkarte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt hat (vgl. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263a Rn. 10; Wohlers/Mühlbauer in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 263a Rn. 49 f.), mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 2 StR 553/12; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263a Rn. 13).

Wenn der Täter mit einer echten Bankkarte und der richtigen Geheimnummer, die er jeweils vom Berechtigten durch dessen täuschungsbedingte Verfügung erhalten hat, Geldabhebungen vornimmt, werden nicht zwei Straftatbestände des Betrugs und des Computerbetrugs erfüllt. Dieses Verhalten erfüllt nur den Tatbestand des Betrugs gegenüber dem Berechtigten (vgl. Senat, Be-schluss vom 15. Januar 2013 – 2 StR 553/12; Bär in Wabnitz/Janovski [Hrsg.], Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Aufl., 14. Kap. Teil B Rn. 23). Der Täter betrügt den berechtigten Inhaber von Bankkarte und Geheimnummer im Sinne von § 263 StGB, aber er „betrügt“ nicht außerdem den Geldautomaten im Sinne von § 263a StGB, weil er danach die echte Bankkarte und die richtige Geheimnummer verwendet.“

Ach so: Das „abgeluchst“ hatten schon die Kollegen von der Rechtslupe (vgl. hier). Einen besseren Begriff habe ich nicht gefunden, so dass ich den abageschrieben habe. Jetzt hoffe ich nur, dass es nicht eine „Liga zur Rettung des frei lebenden Luchses e.V.“ gibt, die mir dann gleich schreibt: „Abgeluchst“ sei für den Luchs diskriminierend :-).