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Und nochmals beim BGH – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag

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Interessant ist es für mich immer zu sehen, was eigentlich aus Verfahren geworden ist, in denen der BGH in einem ersten Durchlauf das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat. Nicht immer bekommt man das ja mit, da sicherlich dann doch recht viele Verfahren mit einem „OU-Beschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) enden. Aber bei dem ein oder anderen sieht man dann doch, dass sie noch einmal beim BGH in der VÖ-Liste landen und sogar den Eingang in BGHST schaffen. So das Verfahren, das zum BGH, Beschl. v. v. 20.12.2011 – 4 StR 491/11 geführt hat (vgl. dazu Nochmals – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag; vgl. auch noch: Auch für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag).

Das ist beim LG erneut verhandelt worden und dann noch einmal in die Revision gegangen, über die der BGH mit dem BGH, Beschl. v. 19.11.2013 – 4 StR 292/13 – entschieden hat. Der Sachverhalt: Die Angeklagte hatte einen Mahnbescheid im automatisierten Mahnverfahren beantragt und später einen Vollstreckungsbescheid gegen eine GbR bewirkt, obwohl ihr bewusst war, dass ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zustand. Sodann bewirkte sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, aufgrund dessen rudn 185.000 € gepfändet und auf ein Konto der Angeklagten überwiesen wurden. Im ersten Durchlauf – der BGH spricht von „Rechtsgang“ hatte das LG wegen Betrugs und Beihilfe zur Untreue in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, verurteilt. Der BGH hatte in 4 StR 491/11 die Verurteilung wegen Betrugs und wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug aufgehoben. Im nunmehrigen zweiten „Rechtsgang“ hat das LG die Angeklagte erneut wegen Betrugs und wegen Beihilfe zur Untreue aufgehoben.

Der BGH sieht das erneut anders, hat aber nicht mehr aufgehoben und einen dritten „Rechtsgang“ gestartet, sondern hat in seiner für BGHSt bestimmten Entscheidung den Schuldspruch berichtigt und wegen Computerbetruges nach § 263a StGB verurteilt. Ein Betrug scheide aus, da „bei der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Bestand der titulierten Forderung kein Gegenstand der Kommunikation zwischen dem Antragsteller und dem Rechtspfleger“ sei.

Computerbetrug nach § 263a StGB wird aber bejaht:

3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen aber die Verurteilung wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1, 2. Var. StGB. Die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forde-rung stellt eine Verwendung unrichtiger Daten dar.

a) Der Tatbestand des § 263a StGB ist betrugsäquivalent auszulegen (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 3 StR 80/13, NStZ 2013, 586, 587). Maßgebend ist deshalb, ob die Handlung des Täters einer Täuschung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB entspricht (BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163).

Wird im automatisierten Mahnverfahren eine fiktive Forderung geltend gemacht, liegt darin ein täuschungsäquivalentes Verhalten (vgl. BT-Drucks. 10/318, S. 21; NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 263a Rn. 18; Haft, NStZ 1987, 6, 8; Möhrenschlager, wistra 1986, 128, 132; Münker, Der Computerbetrug im automatischen Mahnverfahren, 2000, S. 183; aA Cramer/Perron in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263a Rn. 6; SSW-StGB/Hilgendorf, § 263a Rn. 6; SK-StGB/Hoyer, 8. Aufl., 65. Lfg., § 263a Rn. 30), da bei gleichem Vorgehen gegenüber einem Rechtspfleger ein Vorspiegeln von Tatsachen im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (falsche Behauptung eines Sachverhaltes, aus dem sich die angebliche Forderung ergeben soll) anzunehmen wäre.

Aus dem Umstand, dass das Gericht im Mahnverfahren die inhaltliche Berechtigung des Anspruchs nicht prüft (vgl. § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ergibt sich nichts anderes. Im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahren dient das Er-kenntnisverfahren der Überprüfung der Berechtigung der geltend gemachten materiellen Forderung. …..“

Der (Computer)Betrug der Scan-Kasse ist Diebstahl – hier der Volltext

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Ich bin dann doch immer wieder erstaunt, auf welche Ideen Menschen kommen, um auf – nicht legale Weise – ein paar Euro zu sparen. So auch der Sachverhalt des OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2013 – 5 RVs 56/13. Der hat ja auch schon einige andere Blogs, wohl auf der Basis dazu vorliegenden dpa-Meldung des OLG Hamm  beschäftigt. Ich habe dann den Volltext bekommen – manchmal ist es doch schön, wenn sich die ehemaligen Kollegen an mich erinnern. Danke. :-).

Grundlage der OLG-Entscheidung war folgender Sachverhalt:

„Am frühen Nachmittag des 17. Februar 2011 begab sich der Angeklagte in den Supermarkt X in Y. Er ging zu dem dortigen Zeitschriftenregal und entnahm einen „Playboy“ für 5 €. Mit diesem lief er zur Selbstbedienungskasse. Dort scannte er nicht den auf dem „Playboy“ befindlichen Strichcode ein, sondern hielt den zuvor von der Tageszeitung „WAZ“ ausgerissenen Strichcode, den er in seinem Portemonnaie mit sich geführt hatte, unter das Lesegerät. Die Kasse warf daraufhin den Preis für eine „WAZ“ von 1,20 € aus, welchen der Angeklagte bezahlte. Sodann verließ er mit dem „Playboy“ das Geschäft.

Nach etwa einer Stunde erschien der Angeklagte gegen 15.30 Uhr erneut in dem Supermarkt. Wiederum ging er zum Zeitschriftenregal, welchem er diesmal einen „Stern“ für 3,40 € entnahm. Er ging zur Selbstbedienungskasse und hielt anstelle des Strichcodes der Zeitschrift wieder den ausgerissenen Strichcode der „WAZ“ unter das Lesegerät. Die Kasse warf einen Preis von 1,20 € aus, welchen der Angeklagte bezahlte. Sodann wurde er von dem Zeugen Probst, welcher als Detektiv in dem  X  beschäftigt ist, angesprochen….“

AG und LG hatten das Tatgeschehen rechtlich als Computerbetrug gewertet (§ 263a StGB). Das OLG sagt, nein, kein Computerbetrug,  da es sowhl an dem für § 263 a StGB notwendigen (Zwischen-)Erfolg der Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs fehlt als auch keine der Tathandlungen des § 263 a Abs. 1 StGB verwirklicht ist. Aber: Diebstahl nach § 242 StGB. Nachzulesen im Einzelnen hier im OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2013 – 5 RVs 56/13.

Für die mitlesenden „Examenskandidaten“: Ich würde mich, wenn ich vor dem mündlichen Examen stehen würde, mit der Entscheidung mal befassen 🙂

Die Vortat bei der Geldwäsche

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Geldwäsche nach § 261 Abs. 1StGB, ein schwieriger Tatbestand, vor allem, wenn es um die Vortat geht. Das beweist der KG, Beschl. v. 13.06.2012 – (4) 121 Ss 79/12 (138/12), in dem es um die Anforderungen an die Feststellungen einer Vortat. Als Vortat war vom LG Computerbetrug (§ 263a StGB) angenommen worden. Dazu das KG:

 1. Als Vortat einer Geldwäsche kommt ein Computerbetrug (§ 263a StGB) nur in Betracht, wenn dieser banden- oder gewerbsmäßig begangen worden ist. Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen festgestellt werden.

2. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter mehrere Taten der in Rede stehenden Art verwirklichen wollte. Plant er nur ein einziges, wenngleich für ihn auskömmliches Betrugsgeschäft, liegt kein gewerbsmäßiges Handeln vor.

3. Ob eine Vortat im Sinne des § 261 StGB vorliegt, muss das Gericht, das über den Vorwurf der Geldwäsche urteilt, selbstständig prüfen und darlegen. Die bloße Bezugnahme auf rechtskräftige Verurteilungen der Vortäter reicht nicht aus.

4. Die innere Tatseite einer vorsätzlichen Geldwäsche setzt die Kenntnis der Umstände voraus, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die der Täter nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat ergibt.

Und dazu passt dann: BGH, Beschl. v. 23.08.2012 – 2 StR 42/12.

 

 

 

 

Computerbetrug – schon Versuch?

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Nach § 263a StGB macht sich strafbar, wer das Ergebnis eines Datenverarbeitungs­vor­gangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten oder sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, um sich oder einem Dritten auf Kosten eines anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Mit dieser Gesetzesformulierung sind die Weichen gestellt für die Abgrenzung von schon strafbarem Versuch des § 263a StGB zur noch straflosen Vorbereitungshandlung. Das KG führt dazu in seinem KG, Beschl. v. 02.05.2012- (3) 121 Ss 40/12 (26/12) – aus:

„Hat ein Täter widerrechtlich Konto-, Identifikations- und Transaktionsnummern sowie Zugangscodes von anderen Benutzern des Internets mittels Phishing erlangt, liegt ein Ansetzen zur Verwirklichung des Straftatbestands des Computerbetrugs in Sinne des § 22 StGB erst dann vor, wenn er diese Daten verwendet, indem er sie beispielsweise in den Computer eingibt, um so eine von dem tatsächlich Berechtigten nicht autorisierte Überweisung zu tätigen. Die Einrichtung von Zielkonten, eine fingierte polizeiliche Anmeldung und das Abfangen von Kontounterlagen können  dagegen zwar auf einer Täuschungshandlung beruhen, stellen jedoch noch keinen versuchten Computerbetrug dar.“