Der unbefugte Tankkarteneinsatz, oder: Computerbetrug?

entnommen wikimedia.org
Urheber joho345

Die Fragen, die mit Tankkarten und ihrem unberechtigen Einsatz zu tun haben, spielen in der Rechtsprechung immer wieder eine Rolle. Dazu hat es – wenn ich mich richtig erinnere – vor einiger Zeit eine BGH-Entscheidung gegeben und dazu gibt es dann jetzt auch noch einmal einen Beschluss des OLG Celle, nämlich den OLG Celle, Beschl. v. 07.10.2016 – 2 Ss 113/16 – mit folgenden Leitsätzen:

  1. Der unbefugte Einsatz einer fremden, durch verbotene Eigenmacht erlangten Tankkarte an einer automatisierten Tankstation erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB.
  2. Haben der Betreiber der Tankstation und derjenige, für den die Tankkarte ausgegeben ist, einen Tankvertrag geschlossen, nach dem die durch den Einsatz der Tankkarte autorisierten Tankvorgänge in regelmäßigen Abständen erst im Nachhinein abgerechnet werden sollen, entsteht bei einem unbefugten Einsatz der Tankkarte an der Tankstation der Vermögensschaden im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB beim Betreiber der Tankstation (entgegen BayObLG, Beschluss vom 7. November 2000, 5 St RR 317/00).

Ist ein wenig länger der Beschluss, daher bitte selbst lesen 🙂 .

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