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§ 51 BZRG: Umfassendes (Beweis)Verwertungsverbot, und zwar auch im Strafvollzug

Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen Tat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Dazu jetzt das OLG Celle, Beschl. v.05.08.2011 -1 Ws 282/11 (StrVollz) zu einer vollstreckungsrechtlichen Fallgestaltung, in der die Strafvollstreckungskammer von diesem Grundsatz hatte abrücken wollen.

Diese Regelung begründet ein absolutes Verwertungsverbot, das von allen staatlichen Stellen – seien es Gerichte oder Behörden – zu beachten ist (BVerfGE 36, 174). Es umfasst alle Bereiche des Rechtslebens und sämtliche Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und öffentlichen Recht, so dass kein Bereich des Rechts ausgenommen ist; es kommt nicht darauf an, ob es sich um materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften, um bundes- oder landesgesetzlich geregelte Bereiche handelt (Rebmann/Uhlig, BZRG § 51 Rn. 26; Götz/Tolzmann, BZRG 4. Aufl. § 51 Rn. 21; Hase, BZRG § 51 Rn. 5).

Dementsprechend gilt das Verwertungsverbot zweifelsfrei und ausnahmslos auch für Vollzugsbehörden, sei es im Rahmen der Vollzugsplanung nach § 9 NJVollzG oder in sonstiger Hinsicht, etwa bei der Entlassungsprognose. Eine Ausnahme vom Verwertungsverbot nach § 52 BZRG liegt hier nicht vor; insbesondere stellt der Vollzugsplan kein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen in einem erneuten Strafverfahren i.S.v. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG dar.

Der Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die Gewährleistung zutreffender Entscheidungen bei der Behandlungsplanung – jedenfalls bei Sexualstraftätern – eine Ausnahme vom Verwertungsverbot rechtfertige, kann nicht gefolgt werden. Sie mag zwar in der Sache durchaus zu befürworten sein, wenngleich angesichts der Tilgungsfristen für Sexualstraftaten die Aussagekraft getilgter Eintragungen für eine zutreffende Vollzugsplanung fraglich erscheint. Das Interesse an einer zutreffenden Vollzugsplanung vermag aber jedenfalls den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der im Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG seinen Ausdruck gefunden hat, nicht auszuhebeln. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Strafrechtspflege bei der Wahrheitsermittlung sind zur Verwirklichung des mit dem Verwertungsverbot verfolgten Ziels der Resozialisierung Straffälliger hinzunehmen (BVerfGE 36, 174). Dass es vorliegend in erster Linie um ein vollständiges Persönlichkeitsbild und eine Sozialprognose geht, ändert hieran nichts. Das Verwertungsverbot gilt nicht nur für die Strafzumessung an sich, sondern auch für die – ebenfalls eine Prognose beinhaltende – Frage der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (BGHSt 25, 100), einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter (BGH StV 2002, 479; NStZ-RR 2002, 332), und für die nach § 56 StGB zu treffende Kriminalprognose (BGH StraFo 2010, 207). Auch im Strafvollstreckungsrecht ist bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung nach § 57 StGB das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG zu beachten mit der Folge, dass ein mehrfach Vorbestrafter im Falle der Tilgung der Voreintragungen wie ein Ersttäter bzw. Erstverbüßer zu behandeln ist (KG, Beschluss vom 6. März 1998 – 5 Ws 141/98, juris).“

Die Anwendung dieser Rechtsprechung kann für den Verurteilten im Vollzug weittragende Folgen haben.

Früh übt sich, was ein Meister werden will…

und zwar nicht nur beim Fußballspielen, sondern auch beim Fahren, so dachte es sich ein Mitglied der Jugendfussballabteilung von Bayer 04 Leverkusen und hat eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das begleitete Fahren (§§ 74, 48a FEV) beantragt.

Das VG Köln, Beschl. v. 10.01.2011 – 11 L 1653/10 sagt dazu: Vom vorgesehenen Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis kann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter sei aber angesichts erhöhter Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch gerade junge Fahranfänger eine restriktive Handhabung geboten. Auch das  Nebeneinander von Schule und sportlicher Betätigung führe allein noch nicht zur Annahme einer unzumutbaren Härte, sondern sei Ausdruck freier Entscheidung desjenigen, der sich bereits während des Schulbesuchs eine Einstiegsmöglichkeit in den Profifußball verschaffen wolle. Die im Zusammenspiel der schulischen und sportlichen Aktivitäten entstehenden Fahrzeiten bis zu 3 Stunden täglich rechtfertigen nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte. Darüber hinaus scheidet eine Ausnahmegenehmigung zur Bewältigung von Strecken innerhalb von städtischen Bereichen aus.

Also: Radfahren? Trainiert auch :-).