Haft III: Haftbefehlseröffnung durch anderes Gericht, oder: Nicht zuständiges Rechtshilfegericht

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Im dritten Posting habe ich dann noch eine Entscheidung zum Verfahren, und zwar den OLG Dresden, Beschl. v. 15.01.2026 – E 2 VAs 19/25. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage: Ist der Haftbefehl dem Beschuldigten vom richtigen AG verkündet worden.

Folgender Sachverhalt. Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Haftbefehls des AG Dresden vom 29.08.2025 zunächst ab dem 29.08.2025 in der JVA Frankenthal und seit dem 03.09.2025 in der JVA Görlitz wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Untersuchungshaft. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG Dresden am 14.10.2025 gegen ihn einen neuen erweiterten Haftbefehl wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs, der neben der Tat, auf der der Haftbefehl vom 29.08.2025 fußte, sechs weitere Taten erfasste. Nach Erlass dieses erweiterten Haftbefehls übersandte das AG Dresden die Akten an das AG Görlitz mit der Bitte, dem Beschuldigten den Haftbefehl zu eröffnen. Das AG Görlitz verkündete diesem daraufhin am 17.10.2025 den Haftbefehl und setzte diesen in Vollzug.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit des Beschuldigten. Er erachtet das Rechtshilfeersuchen des AG Dresden an das AG Görlitz, den Haftbefehl zu eröffnen, für unzulässig; die Rechtshilfe sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung unzulässig, weil sie nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig sei.

Das OLG hat ihm Recht gegeben. Der gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG statthafte Antrag sei begründet. Das vom AG Dresden angebrachte Rechtshilfeersuchen sei zwar an das gemäß § 157 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Amtsgericht gerichtet, jedoch erweist sich die damit erbetene Rechtshilfe als unzulässig. Der erweiterte Haftbefehl sei damit nicht ordnungsgemäß eröffnet.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Durch die der Eröffnung eines erweiterten Haftbefehls durch den Rechtshilferichter eines anderen Gerichts werden die Rechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise verkürzt. Sie sind nicht durch den Anspruch auf Vorführung vor den zuständigen Haftrichter bei entsprechendem Verlangen (§ 115a Abs.3 StPO), durch sein Recht auf Haftprüfung gemäß § 117 StPO und durch § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO ausreichend gewährleistet.

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