Schlagwort-Archiv: Gegenvorstellung

Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Auf „Evidenz der Einstellung“ kommt es nicht an

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Eine neuere Entscheidung des LG Mannheim hatte sich (noch einmal) mit der Frage , ob und wann die zusätzliche Verfahrensgebühr in den Fällen des sog. „gezielten Schweigens“ entsteht. Inzwischen ist der Beschluss aber auf die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 31.10.2025 aufgehoben und die Beschwerde des Rechtsanwalts zurückgewiesen worden. ich stelle heute beide Beschlüsse vor.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bandendiebstahls geführt. Mit Beschluss vom 22.5.2025 bestellte das AG dem in anderer Sache inhaftierten Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger und ordnete ihm für regelmäßige Besuche in der Justizvollzugsanstalt einen Dolmetscher für die arabische Sprache bei. Mit Schriftätzen vom 03.06.2025 und 10.06.2025 teilte der Pflichtverteidiger, dass sein Mandant umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch mache.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 22.08.2025 nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben einer rechtskräftigen Verurteilung durch das AG Stuttgart voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle.

Der Pflichtverteidiger beantragte die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen. U.a. machte er eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geltend. Der Rechtspfleger hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte beim AG keinen Erfolg. Ausweislich eines Telefonvermerks hatte die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsrichter mitgeteilt, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten allein deshalb erfolgt sei, da gegen diesen durch das AG eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten ausgesprochen wurde und die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Die Einstellung habe nichts damit zu tun gehabt, dass der Beschuldigte sich entsprechend den Angaben seines Verteidigers nicht zur Sache habe einlassen wollen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des LG ist auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VV RVG entstanden.

Hier dann die Leitsätze zu dem LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25:

1. Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens im Sinne des Nr. 4141 VV RVG genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung objektiv geeignet ist. Eine Kausalität wird nicht gefordert: Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert.

2. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung durch gezieltes Schweigen und damit die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verneinen.

3. Ist von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, entfällt eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen.

Anzumerken ist: Mit den Leitsätzen 1 und 2 gehe ich konform. Wenn aber das LG – so der Leitsatz 3 – darauf abstellt/hinweist, dass dann, wenn von vornherein evident, ist dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen entfällt, muss man das kritisch sehen. Diese Einschränkung beruht zwar auf der Rechtsprechung des BGH im BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = NJW 2011, 1605). Das bedeutet aber nicht, dass das richtig ist. Ich habe aber schon in Zusammenhang mit dem Urteil darauf hingewiesen (vgl. die Anmerkung in RVGreport 2011, 182), dass durch eine solche Verknüpfung nämlich quasi durch die Hintertür darauf abgestellt wird, dass die Mitwirkung des Verteidigers „ursächlich“ für die Einstellung gewesen sein müsse. Das wird aber von der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn. 31; a.A. KG RVGprofessionell 2007, 79; AG Betzdorf JurBüro 2008, 589). Zu dieser Frage vermisst man in der Entscheidung des LG Ausführungen. Auch der BGH (a.a.O.) hatte dazu aber nicht Stellung genommen. Ich sehe die Ausnahme zudem auch deshalb kritisch, weil sie, was ja auch hier beim AG und dem Vertreter der Landeskasse angeregt worden ist, dazu führen wird, die „Ursächlichkeit“ zu verneinen, weil die Einstellung von vornherein „evident“ gewesen sein soll, das vom LG dazu angeführte Beispiel überzeugt m.E. nicht. Die Ansicht führt im Übrigen auch zu Mehrarbeit, da ja die Evidenz immer geprüft werden müsste, genau das Gegenteil soll aber mit der Nr. 4141 VV RVG erreicht werden.

Und dann der LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25. Das ist die erwähnten Entscheidung auf die Gegenvorstellung der Staatskasse. Das LG hatte nämlich übersehen – ich übrigens auch 🙂 – , dass der Beschwerdewert gar nicht erreicht war, auch hatte die Bezirksrevisorin kein rechtliches Gehör. Insoweit gibt es folgende Leitsätze:

1. Sind Beschwerdeentscheidungen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und nicht mehr anfechtbar, hat der hierdurch Benachteiligte – der Rechtsanwalt oder die Staatskasse – die Möglichkeit, Gegenvorstellungen zu erheben.

2. Durch diesen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf kann das Gericht, gegen dessen Beschluss Gegenvorstellungen erhoben wurde, seine Entscheidung korrigieren.

3. Das Fehlen einer ausdrücklichen Zulassung im Sinne des §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG im Beschluss selbst ist grundsätzlich als Nichtzulassung zu verstehen. Eine nachträgliche Zulassung ist unstatthaft und daher unwirksam.

4. Aus einer – nicht im Beschluss selbst – erfolgten Rechtsmittelbelehrung „einfache Beschwerde“ kann grundsätzlich nicht auf eine konkludente Beschwerdezulassung geschlossen werden.

OWI III: Diverses zu Fahrverbot und Geldbuße, oder: Zeitablauf, Hinweis, Absehen, Ausnahme, Reudzierung

Bild von LeoNeoBoy auf Pixabay

Und – wie im Verfahren – am Tagesende einige Rechtsfolgeentscheidung, und zwar zum Fahrverbot und eine zur Geldbuße.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze, da die Entscheidungen nur die vorhandene Rechtsprechung fortschreiben. Wesentliche Neues enthalten sie nicht. Die Entscheidung zum Absehen bzw. Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Motorleistung ist m.E. falsch.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

1. Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

2. Bei einer rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gilt. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat.

Ein Fahrverbot kann derart beschränkt werden, dass es Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung ausnimmt.

1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.

2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.

3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.

Ein Augenblicksversagen fehlt, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereiches eine 30-er Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersieht. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht verfahrensrelevant widersprüchlich.

Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeld-buße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.

 

 

StPO III: Anhörungsrüge im Zulassungsverfahren, oder: Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Gehörsverstoß

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und im dritten Beschluss, dem KG, Beschl. v. 01.03.2023 – 3 ORbs 19/23 – geht es dann um die Frage einer Gehörsverletzung bei unterlassener Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren. Das KG nimmt dabie auch dazu Stellung, auf welchen Zeitpunkt betreffend die Kenntnisnahme es ankommt.

Das KG hatte mit Beschluss vom 06.02.2023 den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Tiergarten verworfen. Hiergegen richten sich dann die Anhörungsrüge und die zugleich erhobene Gegenvorstellung der Betroffenen. Sie macht geltend, die Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis erhalten zu haben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass der Entscheidung des Senats zu versetzen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 356a StPO). Ohne Erfolg:

„1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, aber auch unbegründet.

a) Der nach § 356a Satz 1 StPO erforderliche Antrag der Betroffenen ist am 22. Februar 2023 beim Kammergericht eingegangen. Der Verteidiger hat es aber entgegen § 356a Satz 3 StPO versäumt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Antrag innerhalb der Frist von einer Woche nach Bekanntwerden des behaupteten Gehörsverstoßes gegenüber der Betroffenen – und nur deren Kenntnis ist maßgeblich, weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Senat und nicht der des Verteidigers verletzt worden sein soll – gestellt worden ist.

Daher ist der mitgeteilte Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verteidigers von der Senatsentscheidung unerheblich. Der Betroffenen ist die angegriffene Senatsentscheidung bereits durch die Geschäftsstelle des Senates (Abvermerk der Geschäftsstelle: 9. Februar 2023) per Post übersandt worden. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit innerhalb Berlins ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass die Betroffene vor dem 15. Februar 2023 Kenntnis von der Entscheidung hatte. Daher war die Darlegung und Glaubhaftmachung der Kenntnisnahme der Betroffenen auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.

b) Demnach ist der Antrag bereits unzulässig; er ist auch unbegründet.

Denn die Entscheidung des Senats beruht nicht auf der unterbliebenen Übersendung der Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft. Die Betroffene hat nicht dargetan, dass dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Der Senat hat insbesondere bei der Entscheidung kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen, sondern hat die Ausführungen des Verteidigers der Betroffenen zur Kenntnis genommen und eine andere rechtliche Bewertung getroffen. Darin kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber nicht liegen.

Soweit der Verteidiger der Betroffenen bemängelt, ihm sei die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht übersandt worden, sieht der Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsauffassung (vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 301/17 –), die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft in vergleichbaren Fällen nicht zu übersenden, abzuweichen. Im Rechtsmittelverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bestehen eindeutige und klare gesetzliche Regelungen, in welchen Fällen die Übersendung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft zu erfolgen hat und damit liegt eine positiv gesetzliche Regelung zum Umfang des rechtlichen Gehörs des Betroffenen vor.

So ergibt sich die Verpflichtung zur Übersendung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft zwar nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG über § 349 Abs. 3 StPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Diese Vorschrift ist aber auf das Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf VRS 39, 397; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 80 Rn. 40; Hadamitzky in KK-OWiG 5. Aufl., § 80 Rn. 56 m.w.N.) Vielmehr verweist § 80 Abs. 4 OWiG nur auf §§ 346 bis 348 StPO, nicht aber auf § 349 StPO. Diese Gesetzeslage spiegelt den Willen des Gesetzgebers wieder, der die Überprüfbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen in minderschweren Ordnungswidrigkeiten bewusst eingeschränkt hat und zwar auch hinsichtlich des Verfahrensganges, wozu die Nichtübersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und damit die gesetzlich normierte Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Massenverfahren zählt.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergab sich nichts anderes. Es liegt in der Natur der Sache, dass in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme grundsätzlich Rechtsansichten geäußert werden. So war es auch hier.

Soweit die Literatur (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 80 Rn. 39a; Hadamitzky in KK-OWiG, a.a.O.) und vereinzelt auch die Rechtsprechung (OLG Schleswig, Beschluss vom 27. März 2008 – 2 Ss OWi 12/08 (11/08) –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 – 2 Ss OWi 524/06 –, jeweils juris) darauf verweisen, dass jedenfalls im Falle einer drohenden Überraschungsentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts – die hier nicht vorliegt – der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den auf seinen Antrag hin ergangenen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bekommen soll, wird der Senat auch in Zukunft solche Stellungnahmen übersenden. Gleiches gilt, wenn der Verteidiger dies beantragt.

2. Die Gegenvorstellung ist unstatthaft und deshalb unzulässig.

Der Senat kann seine unanfechtbare Entscheidung weder aufheben oder abändern noch einem höherrangigen Fachgericht zur Überprüfung stellen. Der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. mit § 46 Abs. 1 OWiG), weil die Oberlandesgerichte – und damit das Kammergericht als Oberlandesgericht des Landes Berlin (§ 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes – AGGVG – vom 23. März 1992) – abschließend entscheiden. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass derartige Entscheidungen – sofern sie nicht gegen das Grundgesetz verstoßen – den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen. Danach ist auch die Erhebung von Gegenvorstellungen ausgeschlossen. Denn es ist obergerichtlich geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2007 – 1 BvR 2803/06 – und Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, jeweils juris). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 311a, 356a StPO), was hier – wie dargelegt – nicht der Fall ist.“

Die Ausführungen gelten nicht nur im Bußgeldverfahren, sondern – zumindest teilweise – auch im Strafverfahren.

Gegenstandswert beim VerfGH Saarland, oder: „Rohmessdaten meets Gebührenrecht“

In der zweiten Entscheidung des Verfahrens geht es noch einmal um das beim VerfGH Saarland anhängige Verfahren betreffend Rohmessdaten, dass dort mit dem Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17 – seinen Abschluss gefunden hat.

Nun ja, nicht ganz. Denn die Kollegin, die die Verfassungsbeschwerde durchgezogen hat, hatte sich gegen den vom VerfGH Saarland festgesetzten Gegenstandswert von 7.500 EUR gewandt. Damit hatte sie dann aber keinen Erfolg. Der VerfGH hat ihre „Gegenvorstellung“ im VerfGH Saarland, Beschl. v. 19.12.2019 – Lv 7/17 –  zurückgewiesen:

„Der von der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers als Gegenvorstellung eingelegte Rechtsbehelf, mit der dieser eine Erhöhung des festgesetzten Gegenstandswerts erstrebt, ist nicht statthaft und damit unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Verfassungsgerichtshof gem. §§ 33 1, 37 II 2 RVG nicht gegeben ist (VerfGH Beschl. v. 27.12.2011 Lv 4/11; RhPfVerfGH, Beschl. v. 14.12.2018 – VGH A 19/18, BeckRS 2018, 33031; SächsVerfGH, Beschl. v. 29.09.2011 – Vf. 94-IV-IO, BeckRS 2011, 142008; Graßhof in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, Losebl., 28. EL April 2008, S 34a Rn. 116; Schenk in Burkiczak/DoIlinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2015, S 34 a Rn. 65.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist nach § 33 RVG festzusetzen.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen unter Beachtung der Kriterien des S 14 RVG festzusetzen. Der Mindestwert beträgt 5000 Euro. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (BVerfG Beschl. v. 23.04.2014 – 2 BvR 2500/09, BeckRS 2014, 51220),

Auch die Bezeichnung als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts rechtfertigt keine andere Betrachtung. Vereinzelt wird die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für zulässig gehalten, wenn sich die Festsetzung unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften als grob rechtswidrig erweist (vgl. Graßhoff § 34 a Rn, 116; ablehnend demgegenüber SächsVerfGH, Beschl. v. 29.09.2011 — Vf. 94-IV-IO, BeckRS 2011, 142008; offengelassen von BVerfGE 1371 345 [349] – BeckRS 2014, 59296 = Rn. 18; Beschl. v. vom 04.11.2013 – 1 BvR 1623/11, BeckRS 2013, 59933  Rn. 1 und vom 04.12.2013- 1 BvR 1751/12, BeckRS 2013, 59935 Rn. 1.)

Danach ist der Verfassungsgerichtshof nicht befugt den von ihm festgesetzten Gegenstandswert zu ändern. Eine grobe Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt ersichtlich nicht vor und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht,

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat der Verfassungsgerichtshof sich von den Grundsätzen des § 14 RVG leiten lassen. Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Der Gegenstandswert richtet sich  vorrangig nach der Bedeutung, welche der Beschwerdeführer – also der Auftraggeber – der Sache beimisst; denn das Entgelt, das er bereit ist oder jedenfalls bereit sein sollte, seinem Verfahrensbevollmächtigten zu zahlen, richtet sich naturgemäß danach, was ihm selbst die Sache „wert“ ist (vgl. BVerfGE 79, 305 <366 f.>),  Hinsichtlich des finanziellen Interesses des Auftraggebers ergibt sich lediglich die Höhe des Bußgeldes als Anhaltspunkt. Diese geringe Höhe kann allerdings nicht allein ausschlaggebend sein. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war eine Erhöhung des Mindestwertes angemessen. Maßstab kann allerdings nicht der Gegenstandswert sein, der üblicherweise vom Bundesverfassungsgericht angenommen wird. Der Verfassungsgerichtshof hat daher in Abwägung des Interesses des Beschwerdeführers und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit den Gegenstandswert auf 7.500 € bemessen und sieht zu einer Änderung auch inhaltlich keinen Anlass.“

Die Entscheidung bringt – anders als das Urteil vom 05.07.2019 – nichts Neues. Sie fasst aber die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zu den Rechtsmitteln gegen eine Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zutreffend zusammen. Nicht ganz nachvollziehbar ist, warum der VerfGH nicht von Regelgegenstandswert des BVerfG ausgegangen ist, der bei 25.000 EUR liegt (BVerfG RVGreport 2017, 352).