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Steuer III: Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren, oder: Sicherungsbedürfnis?

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Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages stelle ich dann noch den LG Hamburg, Beschl. v. 08.03.2022 – 618 Qs 3/22 – vor. Der ist ein einem Steuerstrafverfahren ergangen. Gestritten worden ist um den Erlass von Vermögensarresten.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Sie legt dem Beschuldigten zur Last, in der Zeit vom 18.06.2019 bis zum 30.06.2021 als Inhaber eines Einzelunternehmens in den dem Finanzamt Hamburg-Nord für die Veranlagungszeiträume 2018, 2019, 2020 jeweils übermittelten Umsatzsteuerjahreserklärungen und sodann als Geschäftsführer der das Einzelunternehmen übernehmenden GmbH in der dem vorgenannten Finanzamt übermittelten Umsatzsteuerjahreserklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 jeweils Vorsteuern aus Rechnungen erklärt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sein soll, dass diesen Rechnungen von insgesamt fünf Fremdfirmen keine tatsächlichen Leistungen gegenüberstehen. Dadurch habe das Finanzamt, worauf es dem Beschuldigten auch angekommen sei, durch ihre Zustimmung zu den jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen die Umsatzsteuer um insgesamt bezüglich des Einzelunternehmens € 126.505,37, davon in Fall 2 (2019) in Höhe von 88.834,92€ und bezüglich der GmbH in Höhe von 72.576,46 € zu niedrig festgesetzt.

Das AG hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Einziehung des Wertes von Taterträgen den Vermögensarrest in Höhe von 126.505,37 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten sowie in Höhe von 72.576,46 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der pp. anzuordnen, abgewiesen. Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte. Das LG führt zum Sicherungsbedürfnis aus:

„b) Es liegt auch ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e Abs. 1 StPO vor.

aa) Nach § 111e Abs. 1 StPO kann der Vermögensarrest in das Vermögen eines Beschuldigten oder eines Dritten dann angeordnet werden, wenn der Vermögensarrest der Sicherung der Vollstreckung dient, mithin erforderlich ist (vgl. BT-Drucks 18/9525 S. 76; Köhler a.a.O., Rn. 6). Zwar entfiel mit der Neuregelung des § 111e Abs. 1 StPO n. F. und der ersatzlosen Streichung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. der Verweis auf § 917 ZPO, mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung. Das Erfordernis eines Arrestgrundes einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung sollte nach dem gesetzgeberischen Willen allerdings nicht tangiert werden. Bereits in der Gesetzesbegründung ist klargestellt, dass sich das Erfordernis eines Sicherungsgrundes als Ausprägung des Übermaßverbotes nunmehr unmittelbar aus der StPO ergeben soll, da der Vermögensarrest nur „zur Sicherung der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung“ angeordnet werden dürfe (vgl. BT-Drucks 18/9525 S. 49).

Die Erforderlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn zu besorgen steht, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird (BGH wistra 2014, 452).

Wegen des in der Arrestanordnung liegenden schwerwiegenden staatlichen Grundrechtseingriffs zu Lasten eines einer Straftat nur erst Verdächtigen müssen hierfür – über den Tatverdacht als solchen und nie ausschließbare ganz allgemeine Möglichkeiten hinausgehend – in objektiver Hinsicht oder in Hinblick auf das Verhalten der Beschuldigten konkrete Umstände vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der staatliche Anspruch ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfG StV 2004, 409).

Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Diese können sich aus der Person des Beschuldigten, seiner Lebensumstände, dem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben.

Wenn sich der Täter nicht nur durch die Taten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, sondern darüber hinaus die Taten durch eine betrügerische oder listige Vorgehensweise geprägt waren, kann das Sicherungsbedürfnis durch die Art und Weise der Tat indiziert sein. In solchen Fällen besteht eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich auch künftig unlauter verhalten wird (OLG Hamburg StV2009, 122; vgl. LR-Schäfer § 111 d Rn. 17 m.w.N. (zu § 111d StPO a. F.)).

bb) Nach diesen Maßstäben besteht ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e StPO. Es besteht, wie oben dargelegt, der dringende Tatverdacht der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, mithin einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat. Hinzu treten vorliegend in der Tatbegehung liegende konkrete Umstände sowie das den Ermittlungen nachgelagerte Verhalten des Beschuldigten, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der Anspruch des Fiskus gefährdet ist.

Bereits die konkrete Art der Tatbegehung zeichnet sich sowohl durch auf Verschleierung beruhendes Verhalten als auch durch eine erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung aus. Der Beschuldigte nutzte zum einen über einen Zeitraum von drei Jahren fünf verschiedene Servicegesellschaften, um sodann mit Geschäftsübertragung auf die GmbH sein Vorgehen fortzusetzen und eine weitere Servicegesellschaft einzubinden. Zum anderen verschleierte er die wahre Natur der Rechnungen weiter, indem einzelne Servicegesellschaften ihre Forderungen gegen den Beschuldigten gegenseitig abtraten und so die Nachverfolgung weiter erschwerten.

Für ein Sicherungsbedürfnis spricht entscheidend, dass der Beschuldigte, zeitnah nachdem er von der Betriebsprüfung Kenntnis erlangte, zunächst insgesamt vier Konten für seine Kinder eröffnet wurden, bei denen er und seine Frau verfügungsberechtigt sind, sodann mehrere Konten seiner Frau und seines Sohnes aufgelöst wurden, für die er verfügungsberechtigt war und seine Frau ein Bankschließfach eröffnete, für das der Beschuldigte verfügungsbefugt ist (BaFin Auskunft vom 09.02.2022 Bl. 51-60 d.A.). Dies lässt befürchten, dass der Beschuldigte willens ist, Vermögen dem Zugriff des Staates zu entziehen, um eine Vollstreckung zu vereiteln.

c) Die Anordnung des Vermögensarrests ist schließlich auch insgesamt verhältnismäßig….“

Pflichti: Kleine Sammlung zu Beiordnungsgründen, oder: Eröffnung Tatvorwurf, Rechtsfolge, Polizeizeugen

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So, es haben sich mal wieder einige Entscheidungen zu den §§ 140 ff. StPO – also Pflichtverteidigung – angesammmelt. Die stelle ich heute vor, allerdings nicht alle einzeln. Das würde den Rahmen sprengen. Ich habe daher versucht, die Entscheidungen thematisch zusammen zu fassen.

Ich starte hier dann mit den Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kann aufgrund der zu erwartenden umfangreicheren Beweisaufnahme durch Vernehmung einer Vielzahl von Polizeizeugen anzunehmen sein.

Der Begriff der Eröffnung des Tatvorwurfs ist nicht so eng auszulegen, dass nur förmliche Mitteilungen über die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens im Sinne von §§ 136, 163a StPO hinreichend sind. Vielmehr genügt es für die Eröffnung des Tatvorwurfs, dass der Beschuldigte durch amtliche Mitteilung oder auf andere Weise als durch amtliche Mitteilung von dem Tatvorwurf gegen ihn in Kenntnis gesetzt worden ist.

Das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ist im Regelfall anzunehmen, wenn eine mögliche Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr im Raum steht. Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind grundsätzlich alle gegen den Beschuldigten derzeit geführten Verfahren zu berücksichtigen, wobei die Grenze auch dann gelten soll, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafe erreicht wird. Hierbei handelt es sich allerdings keinesfalls um einen Automatismus. Vielmehr kommt es stets auf eine konkrete Einzelfallbewertung an.

Ist dem Beschuldigten der Tatvorwurf nicht von einer zuständigen Ermittlungsbehörde eröffnet worden, sondern ist ihm anderweitig bekannt geworden, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird, kann nicht von einer als Eröffnung des Tatvorwurfs im Sinne des § 141 StPO ausgegangen werden.

Zur (verneinten) Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn die Staatsanwaltschaft ggf. nur den Erlass eines Strafbefehls beantragt und damit ein Bewährungswiderruf wenig wahrscheinlich ist.

StGB II: I-Phone-Aufnahme polizeilicher Äußerungen, oder: Vertraulichkeit in der Öffentlichkeit

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Die zweite StGB-Entscheidung des Tages kommt mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2021 – 610 Qs 37/21 jug. – aus dem hohen Norden. Es geht um die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB). Der Beschuldigte hatte sich gegen die Beschlagnahme seines I-Phones gewendet und hatte damit Erfolg:

„Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Beschuldigten ist begründet. Im Ergebnis zu Unrecht hat das Amtsgericht die Beschlagnahme des I-Phones des Beschuldigten pp. richterlich bestätigt.

Bereits am 11.6.2021, als der Beschuldigte nach Aktenlage bei einer am Falkensteiner Ufer 8 in 22587 Hamburg stattfindenden Personenkontrolle um 19:55 Uhr den Satz des Polizeibeamten pp. „es wird eine Beleidigung auf sexueller Basis vorgeworfen“ – gerichtet an eine nicht näher bekannte Person – aufzeichnete, lagen die Voraussetzungen einer Beschlagnahme des I-Phones nicht vor, da es jedenfalls an dem Tatbestandsmerkmal des nichtöffentlich gesprochenen Worts i. S. d. § 201 StGB fehlt.

Nichtöffentlich sind Gespräche, wenn der Teilnehmerkreis individuell begrenzt ist bzw. nicht einem beliebigen Zutritt offen steht, wobei die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises (MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, § 201 Rn. 15; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, § 201 Rn. 8) und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung entscheidend sind (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 201 Rn. 4). Bestehen bei Gesprächen Mithörmöglichkeiten für unbeteiligte Personen, können sie ihren ansonsten privaten Charakter einbüßen (sog. faktische Öffentlichkeit), wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit der Kenntnisnahme Dritter gerechnet werden muss (MüKoStGB/Graf, a.a.O. § 201 Rn. 18, Fischer, a.a.O., § 201 Rn. 4). Gemessen an diesen Kriterien ist das im Zuge einer im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommenen Diensthandlung geäußerte Wort in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, wenn dieser Ort — wie hier — frei zugänglich ist (vgl. hierzu auch LG Osnabrück, Beschluss vom 24.9.2021, Az.: 10 Qs 49/21; LG Kassel, Beschluss vom 23.9.2019, Az.: 2 Qs 111/19).

Insoweit weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte pp. in einer Personengruppe in unmittelbarer Nähe der eingesetzten Polizeibeamten stand —nach Aktenlage etwa drei Meter entfernt — und darüber hinaus weitere Personengruppen anwesend waren, sodass für den Polizeibeamten pp. ohne weiteres erkennbar war, dass seine Äußerung auch von umstehenden Personen mitgehört wird, und er sich in einem solchen Rahmen nicht unbefangen äußern kann (zu diesem Aspekt auch LG Aachen, Beschluss vom 15.1.2021, Az.: 60 Qs 52/20); vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm — die verfassungsrechtlich garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Gewährleistung der Unbefangenheit der mündlichen Äußerung (MüKoStGB/Graf, a.a.O., § 201 Rn. 2) — ist eine den Bereich der Strafbarkeit erweiternde Auslegung des § 201 StGB nicht angezeigt.“

Schön, wenn man über zwei der vom LG zitierten Entscheidungen hier auch berichtet hat, nämlich:

Zur Erstattung von Corona-Desinfektionskosten, oder: AG Altena, AG Heinsberg. LG Aachen, LG Hamburg: Ja

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Und heute dann zum letzten Mal in 2021 der „Kessel Buntes“, denn am nächsten Samstag ist der 1. Weihnachtsfeiertag und dann ist das Jahr auch schon vorbei.

Ich stelle hier dann zunächst vier Entscheidungen zur Erstattung von Desinfektionkosten vor, und zwar:

Alle vier Gerichte haben die Desinfektionskosten erstattet, ich erspare mir hier die Einzelheiten, sondern ordne das Selbstleseverfahren an. Das LG Hamburg hat die Revision zugelassen, vielleicht hören wir dann ja mal etwas vom BGH dazu.

Doe Volltexet zu AG Heinsberg und LG Aachen findet man übrigens nicht bei mir, sondern beim Kollegen Frese aus Heinsberg. Ich habe auf die von ihm eingestellten Entscheidungen verlinkt. Ging schneller 🙂 .

 

Selbständiges Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG, oder: Abrechnungsvariante 4.0

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In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, welche Gebühren der Rechtsanwalt abrechnen kann, der den Betroffenen allein im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG verteidigt hat, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt worden ist, umstritten. Das LG Hamburg hat zu den bislang vertretenen Auffassungen nun mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20 – noch eine weitere Abrechnungsvariante hinzugefügt. Da der Beschluss mit rund 16 Seiten (!) ein Mammutbeschluss ist, gibt es hier dann nur eine Zusammenfassung:

Einig ist sich die Rechtsprechung in diesen Fällen, dass aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers im Einziehungsverfahren vor dem Gericht des ersten Rechtzugs die Verfahrensgebühr Nr. 5116 Abs. 1 VV RVG entstanden ist.

Die Frage, ob im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG, bei dem der Verteidiger allein im Einziehungsverfahren tätig wird und eine Geldbuße nicht festgesetzt worden ist, neben dem Gebührentatbestand der Nr. 5116 VV RVG zusätzlich zum einen die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG, aber auch die weitere Vergütung nach den Nr. 5101-5114 VV RVG anfallen kann, wird aber dann sowohl in Rechtsprechung als auch Literatur uneinheitlich beurteilt, und zwar wie folgt:

  • Nach einer Ansicht sollen für die anwaltliche Tätigkeit in diesen Fällen allein die Gebühren nach Nr. 5116 VV RVG entstehen (OLG Karlsruhe AGS 2013, 173 = RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff; LG Kassel RVGreport 2019, 343; LG Koblenz AGS 2018, 494 = RVGreport 2018, 386; Krumm, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Vorbemerkung 5 Rn. 3),
  • Nach anderer Ansicht sollen sowohl die Gebühr nach Nr. 5100 VV RVG als auch die Gebühren Nr. 5101-5114 VV RVG anfallen (LG Karlsruhe AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = RVGreport 2013, 234 = DAR 2013, 358 = RVGprofessionell 2013, 119 = StRR 2013, 310; LG Oldenburg AGS 2014, 65 = JurBüro 2013, 135 = RVGreport 2013, 62 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314 = RVGprofessionell 2013, 153; LG Stuttgart RVGreport 2020, 347 = DAR 2020, 358 = RVGprofessionell 2020, 131; LG Trier, RVGreport 2016, 385 = VRR 10/2016,20; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, 25. Aufl. 2021, RVG W 5116 Rn. 1; Knaudt, in: BeckOK RVG, 53. Ed. 1.9.2021, RVG VV Vorbemerkung 5 Rn. 5.1).
  • Nach einer vermittelnden Ansicht können neben der Verfahrensgebühr 5116 VV RVG auch die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG, nicht aber die weiteren Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren nach Nr. 5101 – 5114 VV RVG geltend gemacht werden (LG Freiburg AGS 2020, 122 = StRR 6/2020, 31 = JurBüro 2020, 130 = RVGprofessionell 2020, 69 = RVGreport 2020, 461).

Das LG Hamburg toppt das nun noch und fügt noch eine Variante 4 hinzu: Es geht nämlich für diese Fälle davon aus,

  • dass neben der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG sowohl die Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) als auch die Gebühren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 – 5106 VV RVG) anfallen können, nicht hingegen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug nach Nr. 5107 – 5114 VV RVG. Das Entstehen der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG begründet das LG mit der Systematik des Teils 5 VV RVG, dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen und dem Regelungszweck der Nr. 5116 VV RVG im Einziehungsverfahren.
  • Nach Auffassung des LG besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Gewährung der Verfahrensgebühr im Verwaltungsverfahren (Nr. 5101-5106 VV RVG). Dies folgt für das LG wiederum aus dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Vergütungsverzeichnisse, insbesondere aus der Zusammenschau aus Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG und Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG.
  • Nach Auffassung des LG verdient der Verteidiger des Betroffenen im selbständigen Einziehungsverfahren ohne Geldbuße jedoch keine Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 5107 – 5112 VV RVG. Insofern mangelt es aufgrund des fehlenden festgesetzten Bußgeldes an einer mit Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG vergleichbaren Regelung, die auch bei gerichtlichen Verfahren eine Orientierung am mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße erlaubt. Eine analoge Anwendung der Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG scheidet nach Auffassung des LG aus, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

Für mich ist nicht nachvollziehbar, warum man nun noch eine Variante 4 entwicklen muss(te). Denn die entschiedene Frage ist weitgehend ausdiskutiert, wie die o.a. zahlreichen Rechtsprechungsnachweise zeigen.  Zumal von den Gerichten, die auch die Gebühren für das gerichtliche Verfahren gewähren (LG Karlsruhe, LG Oldenburg, LG Stuttgart, LG Trier, jeweils a.a.O.) überzeugend dargelegt worden ist, dass und warum eine analoge Anwendung der Regelung der Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG möglich und sinnvoll ist (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Nr. 5116 Rn. 1 und Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl. 2021, Nr. 5115 VV Rn 5).