Schlagwort-Archiv: Schwere der Rechtsfolgen

Pflichti I: Mittelbare Nachteile/Bewährungswiderruf, oder: Psychische Erkrankung

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Am heutigen Dienstag geht es dann weiter mit Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.

Zunächst stelle ich zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Sie enthalten allerdings nichts wesentlich Neues. Es handelt sich um:

Eine psychische Erkrankung kann grundsätzlich geeignet sein, die Vertretung durch einen Pflichtverteidiger notwendig zu machen.

Auch mittelbare Nachteile, wie ggf. eine Bewährungswiderruf, sind bei der Entscheidung, ob dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, zu berücksichtigen.

 

 

Pflichti II: Bestellung wegen Schwere der Rechtsfolge, oder: DNA-Gutachten als einziges Beweismittel

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting zwei Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Beide kommen vom LG Dessau-Roßlau, und zwar:

Zwar ist nicht grundsätzlich dann, wenn ein Sachverständigengutachten zum Gegenstand der Beweisaufnahme wird, eine schwierige Sachlage gegeben. Etwas anders gilt aber für die Fälle, in denen ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Beschuldigten ist, wenn es also z.B. für den Nachweis der Täterschaft des Angeschuldigten auf das Ergebnis eines DNA-Gutachtens voraussichtlich ankommen wird.

Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Rechtsfolgenentscheidung des in Rede stehenden Verfahrens. sondern auch auf sonstige erhebliche Auswirkungen der verhängten Sanktion auf den Angeklagten abzustellen. Die Grenze von etwa einem Jahr gilt deswegen auch dann, wenn sie erst durch eine erforderliche Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits rechtskräftig verhängte Strafen eine Gesamtstrafenbildung erforderlich machen. Vielmehr sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen.

Pflichti III: Rechtsfolgenbeschränkte Berufung der StA, oder: Beurteilung der Schwere der Rechtsfolgen

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Und im letzten Pflichti-Posting dieser Serie habe ich dann noch zwei Entscheidungen zum Beiordungsgrund. Beide betreffen die Beiordnung u.a. wegen Schwere der Rechtsfolgen, einmal in dem Fall derr Gesamtstrafenbildung. Es handelt sich um:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor, wenn über eine rechtsfolgenbeschränkte Berufung alleine der Staatsanwaltschaft gegen eine erstinstanzliche Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen des Vorwurfs einer falschen Verdächtigung handelt und die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung zur Bewährung erstrebt.

Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolgen ist die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Dabei löst nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze von einem Jahr führt, für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.

Mit dem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth habe ich keine Probleme, denn der entspricht der h.M. in der Rechtsprechung. Bei dem des LG Karlsruhe bin ich mir nicht sicher, ob er zutreffend ist. Letztlich wird man das aber nur entscheiden können, wenn man die gesamten Verfahrensumstände im Einzelnen kennt; da hält sich der Beschluss bedeckt. Ich hätte vor allem gerne mehr über die vorgeworfene Tat usw. gewusst.

Pflichti II: Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen, oder: Drohende Einziehung von 15.500 EUR

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Und als zweite Entscheidung zum Pflichtverteidiger kommt hier der LG Passau, Beschl. v. 16.04.2025 – 2 Qs 24/25 jug. Das LG nimmt zur Bestellung Stellung, wenn die Einziehung droht.

Gegen den Angeklagten ist Anklage zum AG – Jugendrichter – erhoben wegen Geldwäsche in drei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 261 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB, 1,105 JGG. Zudem ist die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 15.550,00 EUR beantragt. Der Verteidiger hat Beiordnung beantragt, das AG hat die abgelehnt. Das LG hat das anders gesehen:

„2. Die Beschwerde ist auch begründet. Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor.

Aus Sicht der Kammer ergibt sich die notwendige Bestellung eines Pflichtverteidigers aus der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen, § 140 Abs. 2 StPO. Im Rahmen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen sind dabei auch alle sonstigen Rechtsfolgen, die in dem betreffenden Strafverfahren angeordnet werden können, zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Einziehung (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 140, Rn. 23c).

Im Rahmen dessen ergibt sich hinsichtlich des Angeklagten folgendes:

Zwar droht dem heranwachsendem Angeschuldigten keine Jugendstrafe, allerdings neben einer nicht unerheblichen Ahndung/Geldstrafe droht auch die Einziehung in Höhe von 15.550,00 EUR und damit eines nicht unerheblichen Betrages. Ungeachtet dessen, ob dies – wie vom Verteidiger vorgetragen – für den Angeschuldigten, welcher einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Verdienst zwischen 600 – 900 EUR nachgeht und gleichzeitig studiert eine existenzvernichtende Wirkung für die Fortführung des Studiums darstellt, handelt es sich insoweit jedenfalls um einen drohenden Nachteil solch schwerwiegender Art, dass aus Sicht der Beschwerdekammer aufgrund der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, zumal es sich um einen Einziehungsbetrag handelt, der mehr als ein Jahresgehalt des Angeschuldigten ausmacht.“

Pflichti I: Wieder etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere Folgen, schwierige Sache, Betreuung

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Und heute dann ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Zunächst hier einige Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, wie immer „nur“ die Leitsätze. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Bereits die Anordnung der Betreuung allein kann einen Fall einer notwendigen Verteidigung begründen. Jedenfalls liegt aber im Falle eines geistigen Gebrechens dann ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn auf Grund des Grades der Behinderung die Möglichkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, gerade nicht vorliegt.

1. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung unter anderem dann vor, wenn wegen der Schwere der drohenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Dies bestimmt sich nicht lediglich nach der im konkreten Verfahren zu erwartenden Rechtsfolge, sondern es haben auch sonstige schwerwiegende Nachteile wie beispielsweise ein drohender Bewährungswiderruf in die Entscheidung mit einzufließen.
2. § 141 StPO setzt nicht voraus, dass der Beschuldigte förmlich durch Eröffnung des Tatvorwurfs gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren erlangt hat.

Die Rechtslage ist nicht schwierig im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO, wenn einem nicht deutschsprachigen Betroffenen ein Bußgeldbescheid zwar zur wirksamen Verteidigung und im Hinblick auf ein faires Verfahren zu übersetzen gewesen und damit ggf. mit Übersetzung zuzustellen gewesen wäre, die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids und dem damit verbundenen Lauf der Einspruchsfrist jedoch keine Rolle (mehr) spielt.

1. Die Ablehnung der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Hauptverfahren. Eine Ausnahme kann etwa dann anzunehmen sein, wenn zwischenzeitlich andere Tatsachen bekannt geworden sind.
2. Eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe, die für sich genommen allein bereits die – ohnehin nicht starr zu betrachtende – Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe überschreitet, führt nicht dazu führen, dass jedes weitere Verfahren ohne jegliche Prüfung einen Fall notwendiger Verteidigung auslöst, vor allem dann nicht, wenn der Verurteilte im Strafverfahren der in Rede stehenden Bewährungssache anwaltlich vertreten und damit ausreichend verteidigt ist.

Angesichts des Umstandes, dass eine vorliegende, nicht einschlägige und geringfügige, Tat bereits mehr als 15 Monate zurück liegt und nach Aktenlage keine anderweitigen Bewährungsverstöße bekannt geworden sind, ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung knapp vor Ablauf der Bewährungszeit bereits aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausgeschlossen und daher eine Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich.