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Pflichti II: Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, oder: Vollstreckung, stationäre Therapie, Einziehung

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Im zweiten Posting zu Pflichtverteidigungsentscheidungen dann hier drei Entscheidungen zu den Bestellungsvoraussetzung, und zwar:

    1. Das „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02) erhebt die gerichtliche Verpflichtung zur Einholung eines kriminalprognostisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens in § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO zum gesetzlichen Regelfall und indiziert damit zugleich eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO.
    2. Die Verneinung des „Erwägens“ einer Strafaussetzung in § 454 Abs. 2Satz 1 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend ist und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint (Festhalten an Senat, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315 m.w.N.).
    3. Ob eine solche Ausnahme im konkreten Einzelfall vorliegt, stellt eine im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO schwer zu beurteilende Sachfrage dar, die regelmäßig nicht allein nach Aktenlage, sondern erst nach der durch § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich vorgeschriebenen und aufgrund der Gesetzessystematik vorbehaltlich Satz 4 der Bestimmung grundsätzlich zuvor durchzuführenden mündlichen Anhörung des Verurteilten beantwortet werden kann.
    1. Zu der Anstaltsunterbringung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gehören insbesondere die verschiedenen Formen der Haft sowie die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, ebenso indes auch – in analoger Anwendung – die stationäre Behandlung in einer Drogentherapieeinrichtung nach § 35 BtMG sowie ein die persönliche Freiheit erheblich einschränkender Aufenthalt in einer stationären Alkoholentzugsbehandlung.
    2. Die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrer systematischen Stellung nach lediglich auf Fälle der Pflichtverteidigerbestellung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO anzuwenden, nicht jedoch auf Fälle der Bestellung auf Antrag des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 StPO.

Auch wenn es sich bei der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, sondern um eine Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB eigener Art, ist sie als sonstige Rechtsfolge, die einem Angeklagten ggf. im Fall seiner Verurteilung droht, bei der Beurteilung der „Schwere der Rechtsfolge“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.

 

 

Haft I: Anforderungen an Haftentscheidungen, oder: OLG Brandenburg kennt „Begründungstiefe“ nicht

Ich habe längere Zeit nicht über Haftentscheidungen berichtet. Heute stehen mal wieder drei Postings zu Haftfragen an.

Ich beginne mit einer vefassungsgerichtlichen Entscheidung, und zwar mit dem VerfG Brandenbuug, Beschl. v. 18.02.2022 – VfGBbg 63/21. Er nimmt zu zwei Fragen Stellung.

Zunächst enthält der Beschluss Ausführungen des VerfG zum sog. Fortsetzungsgfeststellungsinteresse. Die waren erfordelrich, weil der Haftbefehl gegen den Angeklagten nicht mehr vollstreckt wird und der Angeklagte sich inzwischen in Strafhaft befindet. Insoweit reicht (mein) Leitsatz:

Ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Verfassungsgericht kann im Falle eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs bestehen. Schwerwiegende, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die die Verfassung vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, wie z.B. Anordnungen einer Freiheitsentziehung

Im Übrigen nimmt das VerfG dann noch einmal zu den Anforderungen an die Begründung von Haftentscheidungen Stellung. Stichwort: Begründungstiefe, und zwar wie folgt:

„a) Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 (1 Ws 100/21 [S]) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 9 Abs. 1 LV.

aa) Art. 9 Abs. 1 LV gewährleistet inhaltsgleich mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein (Beschluss vom 21. Februar 2014 – VfGBbg 35/13 -, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 9 Abs. 1 LV gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2090/19 -, Rn. 46 m. w. N., und vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 -, Rn. 52, www.bverfg.de).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1853/20 -, Rn. 26, vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 -, Rn. 55, vom 20. Oktober 2006 – 2 BvR 1742/06 -, Rn. 1-49, www.bverfg.de, und vom 3. Mai 1966 – 1 BvR 58/66 -, BVerfGE 20, 45-51, Rn. 14, juris). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt, dass die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20 -, Rn. 36 m. w. N., und vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10 -, Rn. 20 m. w. N.). Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2090/19 -, Rn. 46 m. w. N., vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 -, Rn. 56, www.bverfg.de, und vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 -, Rn. 37, juris).

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 9 Abs. 1 LV ist zu berücksichtigen, dass der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20 -, Rn. 65, vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2090/19 -, Rn. 54 m. w. N., www.bverfg.de, und vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 -, Rn. 38, juris). An Haftfortdauerentscheidungen sind erhöhte Begründungsanforderungen zu stellen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20 -, Rn. 65, vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2090/19 -, Rn. 54 m. w. N., www.bverfg.de, und vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 -, Rn. 38, juris).

bb) Daran gemessen weist der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 (1 Ws 100/21 [S]) die verfassungsrechtlich geforderte Begründungstiefe nicht auf. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen eine zutreffende Anschauung von Inhalt und Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 9 Abs. 1 LV nicht erkennen.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die im Rahmen der Prüfung des Haftgrunds anzustellende Gesamtabwägung und die Darlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Haft.

Das Oberlandesgericht zeigt nicht auf, welche Kriterien und tatsächlichen Umstände es in die Gesamtabwägung eingestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass die für und gegen eine Fluchtgefahr sprechenden Umstände hinreichend einbezogen worden sind. An einer erkennbaren Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden tatsächlichen Umständen, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen können (u. a. Alter, Erstverbüßer, Verhalten im Strafverfahren, beanstandungsfreie Führung in der Untersuchungshaft), fehlt es insgesamt. Das Oberlandesgericht hat die Fluchtgefahr im Wesentlichen auf die sich aus dem Urteilsspruch ergebende Straferwartung und die stabilen Beziehungen des Beschwerdeführers in die Türkei gestützt.

Schließlich sind auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den Voraussetzungen des § 57 StGB unzureichend. Auch zu diesem Punkt erfolgen lediglich pauschale Ausführungen, während eine Analyse des konkreten Sachverhalts, vor allem der Umstände der Tatbegehung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der zu § 57 StGB entwickelten Grundsätze unterbleibt. Zu würdigen ist die für den Fall einer (rechtskräftigen) Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB – das Ende einer zu verhängenden Freiheitsstrafe (vgl. Krauß, in: BeckOK StPO, Stand: 1. Oktober 2021, StPO § 112 Rn. 29). Auch aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung den Inhalt und die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts hinreichend beachtet hat.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweise sich angesichts der Bedeutung der Sache und der im Falle einer rechtskräftig werdenden Verurteilung für den Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer seit der Inhaftierung als noch verhältnismäßig35Der formelhafte Satz zur Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer genügt nicht der verfassungsrechtlich gebotenen wertenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates. Die Entscheidung nimmt nicht die konkreten Nachteile und Gefahren des Freiheitsentzugs im Verhältnis zur Bedeutung der in Rede stehenden Strafsache sowie der zu erwartenden Straffolgen in den Blick.

Im Hinblick auf die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls wegen weniger einschneidender Maßnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) wird die durch Art. 9 Abs. 1 LV gebotene Abwägung nicht ansatzweise vorgenommen. Das Oberlandesgericht beschränkt sich auf die formelhafte und pauschale Feststellung, dass bei der gegebenen Sachlage der Zweck der Untersuchungshaft auch durch mildere Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO nicht zu erreichen sei.

Es kann angesichts dessen nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei einer den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen genügenden Sachprüfung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 verletzt aus den genannten Gründen auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung des wesentlichen Kerns von Tatsachenvortrag zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2021 – VfGBbg 72/19 -, Rn. 36 f. m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Ein Eingehen auf die in dem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 14. Juli 2021 vorgebrachten zentralen Gesichtspunkte ist nicht zu erkennen.“

Mich wundert immer, dass die OLG es nicht auf dem Schirm haben, dass diese formelhaften Sätze nichts bringen und die Verfassungsgerichte das beanstanden. Das Ergebnis sind dann solche Entscheidungen wie die des VerfG Brandenburg.

Und: Kleine Kuriosität: Eine der Richterinnen, die an den OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.09.2021 – 2 Ws 108/21 (S) – beteiligt war, durch den die Anhörungsrüge des Angeklagten zurück gewiesen worden ist, ist auch Mitglied des VerfG Brandenburg. Sie war daher natürlich an der Mitwirkung  bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen, (vgl. hier). Aber ist dann schon ein wenig peinlich, wenn man von dem Senat, dem man beim VerfG angehört, bescheinigt bekommt, dass es – um es gelinde auszudrücken – in der Instanz nicht richtig gelaufen ist.

Pflichti I: „Unverzüglich“ bedeutet: „eine Woche“, oder: Rückwirkende Bestellung

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Heute dann ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Ich starte mit dem m.E. sehr schön begründeten LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 04.05.2021 – 12 Qs 22/21 –, der sich noch einmal mit den Fragen der nachträglichen Beiordnung befasst. Der Beschuldigte hatte sich in anderer Sache in Haft befunden, so dass ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorlag. Über den Beiordnungsantrag des Beschuldigten war aber nicht entschieden und nach Aufhebung des Haftbefehls wurde die Beiordnung dann abgelehnt. Dazu das LG, dessen Entscheidung man auch zusammenfassen könnte mit: „So nicht.“:

„2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Angeklagten war Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger beizuordnen.

a) Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist der Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben, wenn sich der Angeklagte aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet, was auch die Straf- und Untersuchungshaft umfasst (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. § 140 Rn. 16). Unerheblich ist dabei, ob die Pflichtverteidigerbestellung für die Sache, in der die Freiheitsentziehung vollzogen wird, oder für ein anderes gleichzeitig geführtes Strafverfahren erfolgen soll. Denn die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten sind durch den Vollzug der Freiheitsentziehung in beiden Fällen gleichermaßen eingeschränkt. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 1999 – 1 Ws 411/99, juris Rn. 11; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 5 Qs 53/12, juris Rn. 3).

Soweit aufgrund systematischer Erwägungen zu früherer Rechtslage im Hinblick auf das Verhältnis von § 140 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO a.F. vertreten wurde, § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F. erfasse nicht den Fall einer in anderer Sache vollzogenen Freiheitsentziehung (dazu etwa LG Dresden, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 14 Qs 16/18; LG Osnabrück, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 18 Qs 526 Js 9422/16 (17/16), beide in juris), ist diese Auffassung durch die Änderung des § 140 StPO aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. 2019 Teil I, 2128) überholt.

Vom weggefallenen systematischen Argument abgesehen ist eine andere Bewertung mit dem Gesetzeswortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO auch nicht zu vereinbaren. Diese Vorschrift enthält keine Einschränkung im Hinblick auf Anlass oder Ort der Anstaltsunterbringung. Auch nach Art. 4 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 297/1 vom 4. November 2016, fortan: PKH-Richtlinie), deren Umsetzung § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO n.F. dient (BT-Drs. 19/13829, 34), ist es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in jedem Fall ausreichend, dass sich der Angeklagte in Haft befindet, ohne dass diese Voraussetzung nach Ort oder Anlass des Vollzugs der Freiheitsentziehung näher eingegrenzt würde (vgl. auch BT-Drs. 19/13829, 37).

Damit war es für die Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich ausreichend, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Antragstellung am 19. Februar 2021 in Untersuchungshaft in anderer Sache befand.

b) Für die Bestellung ist im gegebenen Fall unschädlich, dass der Grund der notwendigen Verteidigung im Zeitpunkt der amtsrichterlichen Entscheidung über den Antrag am 6. April 2021 bereits entfallen war.

aa) Zur früheren Rechtslage war weitgehend anerkannt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nur für die Zukunft möglich ist, da die Beiordnung dem Zweck einer zukünftigen ordnungsgemäßen Verteidigung und nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder einem Vergütungsanspruch des Verteidigers gegen die Staatskasse dient (Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. § 140 Rn. 19).

bb) Nach Auffassung der Kammer gilt das nicht mehr uneingeschränkt für die neue Rechtslage. Vorliegend hatte die Beiordnung nachträglich zu erfolgen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 6. November 2020 – Ws 120/20, juris; ähnlich LG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2021 – 604 Qs 6/21, BeckRS 2021, 6859 Rn 9; LG Bochum, Beschluss vom 18. September 2020 – II-10 Qs 6/20, juris Rn. 42 m.w.N.) geht die Kammer davon aus, dass im Lichte der PKH-Richtlinie eine nachträgliche Verteidigerbestellung nicht versagt werden kann, wenn die Entscheidung hierüber verzögert getroffen wurde.

(1) Befindet sich der Beschuldigte – wie hier – in einer Anstaltsunterbringung, wird ihm, wenn er noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald diese Unterbringung bekannt wird (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO; ein Ausnahmefall gem. Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift lag hier nicht vor). Dem Fall, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat, steht dabei gleich, dass der gewählte Verteidiger – wie hier – bereits mit dem Antrag ankündigt, das Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen (vgl. BT-Drs. 19/13829, 36).

Die sachbearbeitende Staatsanwältin erhielt Kenntnis vom aktuellen Freiheitsentzug des Angeklagten spätestens am 10. Februar 2021, als sie die von der polizeilichen Ermittlung zurückgelaufene Akte, in der die Untersuchungshaft des Angeklagten in der Haftsache deutlich vermerkt war, zur Akteneinsicht an Rechtsanwalt P. verfügte. Am 22. Februar 2021 ging sodann der Beiordnungsantrag des Rechtsanwalts bei der Staatsanwaltschaft ein. Damit hatte die Staatsanwaltschaft gem. § 142 Abs. 2 i.V.m. § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ihrerseits den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung „unverzüglich“ zu stellen, wenn sie nicht nach § 142 Abs. 2 StPO vorgehen wollte. Nach letztgenannter Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft in Eilfällen selbst über die Bestellung entscheiden, was sie sich dann binnen Wochenfrist vom Gericht bestätigen lassen muss.

Die Strafprozessordnung definiert den Begriff der Unverzüglichkeit nicht. Ausweislich der Gesetzesmaterialien bedeutet unverzüglich zwar nicht sofort, die Bestellung muss aber so rechtzeitig erfolgen, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden (BT-Drs. 19/13829, 37). Diese Begriffsbestimmung nähert sich damit dem allgemeinen juristischen Verständnis der Unverzüglichkeit als „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB; ähnlich LG Bochum, Beschluss vom 18. September 2020 – II-10 Qs 6/20, juris Rn. 30). Diese Auslegung steht im Einklang mit der vorrangigen und europarechtlich autonom auszulegenden PKH-Richtlinie. Nach deren Art. 6 Abs. 1 Satz 1 sind die Entscheidungen über die Bestellung von Rechtsbeiständen unverzüglich zu treffen. Dem im obigen Sinn verstandenen „unverzüglich“ der deutschen Sprachfassung der Richtlinie entsprechen gleichsinnig in der englischen Fassung „without undue delay“, in der französischen „sans retard indu“, in der italienischen „senza indebito ritardo“ oder in der polnischen „bez zb?dnej zw?oki“.

(2) Der – hier nicht aktivierten – Bestimmung des § 142 Abs. 4 Satz 2 StPO kann die konkretisierende Wertung entnommen werden, dass Unverzüglichkeit bei Wahrung der Wochenfrist noch bejaht werden kann; darüber hinaus jedoch nicht mehr (so schon zum alten Recht Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 19). Die Kammer hält diese Wertung jedenfalls auf den hier gegebenen Fall einer auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beruhenden notwendigen Verteidigung regelmäßig für anwendbar. Zumindest bei einem im Inland vollzogenen und aktenkundigen Freiheitsentzug ist eine darüber hinaus gehende längere Prüfungsfrist des Beiordnungsgrundes sachlich nicht erforderlich.

(3) Die Wochenfrist – zwischen Eingang des Beiordnungsantrags des Verteidigers und der Abschlussverfügung, die den Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht enthielt – wurde hier durch die Staatsanwaltschaft um mehr als das Doppelte überschritten, ohne dass aus der Akte nachvollziehbare Gründe hierfür erkennbar würden. Damit liegt eine nicht gerechtfertigte Verzögerung vor.

(4) Folge des Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot ist hier, dass die Pflichtverteidigerbestellung rückwirkend zu erfolgen hat. Das ist notwendig, um ein Unterlaufen des Zwecks der PKH-Richtlinie zur effektiven Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten durch eine Verzögerung oder Untätigkeit auf Justizseite zu verhindern (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 – Ws 120/20, juris Rn. 26; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. § 142 Rn. 20; vgl. auch den 1. Erwägungsgrund der PKH-Richtlinie). Nur ein solches Verständnis stellt die praktische Wirksamkeit („effet utile“, dazu etwa Mayer in Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV, 71. EL August 2020, Art. 19 Rn. 57 f.; Nachweise zur Rechtsprechung des EuGH bei Potacs, EuR 2009, 465, 467 f.) der unionsrechtlichen Mindeststandards der PKH-Richtlinie (vgl. dazu deren 16. und 30. Erwägungsgrund) sicher.

(5) Die Kammer sieht sich mit vorliegender Entscheidung in Übereinstimmung mit den Erwägungen des OLG Nürnberg in dessen zitiertem Beschluss vom 6. November 2020. Sofern im dortigen Leitsatz die Pflichtverteidigerbestellung an eine „wesentliche“ Verzögerung anknüpft, versteht die Kammer das nicht als eine zusätzliche Voraussetzung für die Beiordnung – dafür geben die dortigen Beschlussgründe nichts her –, sondern als Bezugnahme auf den konkret vom Strafsenat entschiedenen Sachverhalt, in dem die eingetretene Verzögerung evident wesentlich war.“

Und dann für die Sammlung aus dem inzwischen unüberschaubaren Reservoir der Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung:

Für mich nicht nachvollziehbar und klar gegen Sinn und Zweck der Neuregelung.

Kleiner Grundkurs: Wie kann ich als Vorsitzender der Staatskasse die Kosten für einen Pflichtverteidiger ersparen?

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Heute ist Freitag und damit an sich „Gebührentag“. Im Moment habe ich aber leider nur sehr wenige Entscheidungen zu gebührenrechtlichen Fragen, die ich vorstellen könnte. Daher muss ich „ausweichen“. Und das tue ich jetzt mit dem KG, Beschl. v. 09.12.2016 – 4 Ws 191/16, schon etwas „betagt“, aber ich erst vor kurezm auf ihn gestoßen (worden). Der Beschluss behandelt eine Konstellation, die (entfernt) auch mit Gebühren zu tun hat. Ich hoffe, dass die im Beschluss dargestellte Vorgehensweise in der Praxis selten ist. Es geht nämlich um die Frage: Wie kann ich als Strafkammervorsitzender der Staatskasse die Kosten für einen Pflichtverteidiger ersparen? Und die Frage hat der Vorsitzende einer Berufungsstrafkammer in Berlin auf nicht nachahmenswerte Weise beantwortet.

Folgender Sachverhalt: Gegen den Angeklagten ist seit dem 31.05.2016 das Berufungsverfahren beim des LG anhängig. Mit Verfügung vom 03.06.2016 beraumte der (ordentliche) Kammervorsitzende den Hauptverhandlungstermin auf den 04.01.2017 an. In der Folgezeit wurde bekannt, dass der Angeklagte inhaftiert ist, worauf der Vorsitzende unter dem 26.08.2016 dessen Vor- und Rückführung aus dieser Anstalt anordnete. Nachdem der Angeklagte mit Schreiben vom 15.10.2016 unter Beifügung einer Haftbescheinigung, die seine Inhaftierung vom 10.06.2016 bis voraussichtlich zum 25.02.2017 ausweist, die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hatte, gewährte der ordentliche Kammervorsitzende der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dahin, dass „zu gegebener Zeit“ die Haftverhältnisse zu prüfen und sodann über die Beiordnung zu entscheiden sei. Mit diesem Verfahrensstand lagen die Akten am 02.11.2016 dem Dezernatsvertreter des Kammervorsitzenden vor. Dieser verfügte – flugs – „zur Ersparung von Kosten für einen andernfalls notwendigen Verteidiger“ die Aufhebung des Termins vom 04.01.2017, ließ die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis setzen, dass ein neuer Termin „nach Haftentlassung des Angeklagten“ anberaumt werde, und bestimmte eine Frist zur Widervorlage der Sache von drei Monaten.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hatte beim KG Erfolg. Das KG sagt: Zulässig und begründet mit der Folge, dass die Aufhebung des Termins als rechtswidirg festgestellt wird:

„1. Die Beschwerde ist zulässig. § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO steht der Anfechtung nicht entgegen. Zwar unterliegen nach dieser Vorschrift Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, insbesondere auch Terminsverfügungen des Vorsitzenden, grundsätzlich nicht der Beschwerde. Damit sind aber nur solche Entscheidungen gemeint, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (OLG Frankfurt StV 1990, 201; OLG Braunschweig StraFo 1996, 59 mwN). Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar. Überprüfbar ist im Rahmen einer Terminsverfügung aber nur die Frage, ob der Vorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und dadurch eine selbständige Beschwer für Prozessbeteiligte bewirkt hat, dagegen nicht die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung (vgl. OLG Braunschweig aaO; s. auch Senat, Beschluss vom 5. Juni 2001 – 4 Ws 80/01 – mwN).

Bei der dem Vorsitzenden obliegenden Prüfung hat dieser sämtliche Gesichtspunkte erkennbar in Betracht zu ziehen und sachgerecht zu gewichten, die für die Abwägung der Interessen aller Prozessbeteiligten mit den Interessen der Strafrechtspflege bedeutsam sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 4 Ws 28/13 – mwN). Insbesondere hat er den im Strafverfahren im Allgemeinen, nicht nur in Untersuchungshaftfällen, geltenden Beschleunigungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) zu beachten, der nicht nur dem Schutz des Angeklagten dient, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. dazu näher OLG Braunschweig aaO; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2001 – 4 Ws 80/01 –, jeweils mwN).

Hiernach war die vorliegende bloße Aufhebung des Termins zur Berufungshauptverhandlung, die ausschließlich der Vermeidung der in der gegebenen Verfahrenslage von Gesetzes wegen gebotenen Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) diente, ersichtlich ermessensfehlerhaft und damit prozessordnungswidrig. Eine besondere, selbständige Beschwer erzeugt eine Terminierungsentscheidung, wenn sie das Urteil nicht vorbereitet, sich also nicht auf das Verfahren fördernd auswirkt, sondern vielmehr, da sie letztlich nur den Erlass des Urteils verzögert, ausschließlich verfahrenshemmend wirkt (vgl. OLG Frankfurt aaO; Senat aaO). So liegt es hier. Ein anzuerkennender sachlicher Grund für die Aufhebung des Termins und das Hinausschieben der Neuterminierung, die angesichts des ersichtlich langen Terminsstands der Berufungskammer zu einer maßgeblichen Verzögerung des Berufungsverfahrens in der vorliegenden, einfachen Sache führen werden, ist nicht ersichtlich.

2. Die Beschwerde ist aufgrund dieses Fehlers bei der Ermessensausübung auch begründet. Da das Beschwerdegericht wegen der dem Vorsitzenden zustehenden „Terminshoheit“ und des diesem insoweit eingeräumten Ermessens einen neuen Hauptverhandlungstermin nicht selbst festsetzen kann, hatte sich der Senat auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Terminsaufhebung zu beschränken (vgl. OLG Frankfurt; OLG Braunschweig; Senat, jeweils aaO mwN). Das Landgericht wird die Sache ohne vermeidbare Verzögerungen neu zu terminieren haben.“

Ohne weitere Worte….

Strafhaft ==> Kündigung?, Nein, so einfach geht das nicht…..

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Heute dann auch mal ein wenig Arbeitsrecht, aber mit strafverfahrensrechtlichem Einschlag. Es geht um das ArbG Ulm, Urt. v. 02.07.2015 – 2 Ca 411/14. Gestritten worden ist um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Arbeit­geber hatte das Arbeits­verhältnis mit seinem Arbeitnehmer (ordent­lich) gekündigt und als Kündigungs­grund eine Haf­tstrafe von drei Jahren und drei Monaten und die damit ver­bundene fehlende Plan­bar­keit in Bezug auf einen zeit­nahen Ein­satz des Arneitsnehmers angegeben. Dagegen die Kündigungsschutzklage zum ArbG. Das ArbG Ulm sagt: Nun, so eiunfach geht das nicht.

Denn – so die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt eine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Erlangung des Freigängerstatus‘ des Arbeitnehmers mitzuwirken, wenn dies für den Arbeitgeber nicht risikobehaftet ist.
  2. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann den Arbeitgeber im Einzelfall die Obliegenheit treffen, vor Ausspruch einer Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung den Vollzugsplan abzuwarten.

Und im Urt. heißt es dann nach einem Verweis auf die Rechtsprechung der BAG:

„d) Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BAG an und entwickelt die Grundsätze dahingehend weiter, dass den Arbeitgeber im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß 241 Abs. 2 BGB eine Obliegenheit treffen kann, den Vollzugsplan abzuwarten, falls die Erlangung des Freigängerstatus nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint. Dies gilt zumindest bei einem Haftantritt ohne vorangegangener Untersuchungshaft. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass unmittelbar nach dem Aufnahmeverfahren und der Behandlungsuntersuchung gemäß §§ 5 und 6 StVollzG ein Vollzugsplan erstellt wird. Der Vollzugsplan enthält gemäß § 7 Abs. 2 StVollzG zwingend Angaben zur Möglichkeit einer Beschäftigung im Rahmen des Freigangs. Die vom BAG statuierte Mitwirkungspflicht bei der Erlangung des Freigängerstatus wäre bedeutungslos, wenn der Arbeitgeber unmittelbar nach Haftantritt und noch vor Erstellung des Vollzugsplans durch eine Kündigung „vollendete Tatsachen“ schaffen könnte. Selbst wenn der Vollzugsplan sodann einen Freigang mit freiem Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist ermöglicht, hätte dies für den Arbeitnehmer keinen Nutzen. Wenn man mit dem BAG eine Mitwirkungspflicht bei der Erlangung des Freigängerstatus gemäß § 241 Abs. 2 BGB befürwortet, so setzt diese Pflicht i.d.R. voraus, dass der Vollzugsplan abgewartet wird. Vor Erlass des Vollzugsplan besteht noch überhaupt keine Grundlage für eine verlässliche Prognose, wie lange die haftbedingte Arbeitsverhinderung andauern wird. Für die Aufstellung einer solchen Prognose bestehen zwei Möglichkeiten. Entweder man stellt ausschließlich auf die im Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe ab oder man berücksichtigt darüber hinaus die Erlangung eines Freigängerstatus. Folgt man der ersten Alternative, so würde eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten einen absoluten Kündigungsgrund bilden. Die Berücksichtigung des Einzelfalls wäre nicht möglich. Berücksichtigt man hingegen den Freigängerstatus bei der Zumutbarkeit von Überbrückungsmaßnahmen, so muss regelmäßig der Vollzugsplan abgewartet werden. Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Erlangung des Freigängerstatus impliziert dies. Da die Erstellung des Vollzugsplans gesetzlich vorgesehen ist, kann sich der Arbeitgeber nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf berufen, er habe diese Vorschriften nicht gekannt.

e) Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, liegt kein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, bis zum Zeitpunkt des Freigangs Ende Mai / Anfang Juni 2015, d.h. für acht Monate, Überbrückungsmaßnahmen zu treffen. Die Arbeitsverhinderung des Klägers endete noch vor Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2015……“