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Mitwirkung an der Rücknahme der StA-Revision, oder: Entstehen der sog. Befriedungsgebühr?

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Die Frage, ob im Fall der Rücknahme der Revision für den Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten. Das LG Kaiserslautern hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, in dem der Verteidiger an der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft „mitgewirkt“ hatte. In dem Fall steht nach dem LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.06.2025 – 2 KLs 6052 Js 7693/24 – dem Verteidiger die Gebühr. Im entschiedenen Fall war es so, dass sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hatte. Der Pflichtverteidiger hat dann nach einem Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin, in welchem die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, am 21.11.2024 die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten hat dann auch die Staatsanwaltschaft am 22.11.2024 ihr Rechtsmittel zurückgenommen.

Der Rechtspfleger hatte die vom Verteidiger geltend gemachte zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Abs. 1 Anm. 1 S. 2 Nr. 3 VV RVG nicht festgesetzt. Auf die Erinnerung hat die Strafkammer das durch den Einzelrichter die Gebühr „nachgeholt“:

„1. Die Voraussetzungen für die Entstehung der sog. Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG sind erfüllt. Danach entsteht diese zusätzliche Gebühr im Revisionsverfahren, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten – wie der Staatsanwaltschaft – erledigt. Nach dem Wortlaut des Tatbestandes der Gebührenbeschreibung muss die Hauptverhandlung durch eine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden sein (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 8.3.2016 — 1 Ws 49/16, BeckRS 2016, 8577 Rn. 15, 16). Da in der Revisionsinstanz Hauptverhandlungen nur äußerst selten vorkommen, weil das Gesetz mehrere Möglichkeiten vorsieht, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 349 Abs. 1, 2 und 4 StPO), stellt dies den Regelfall der Entscheidungen eines Revisionsgerichts dar. Deshalb löst eine Revisionsrücknahme durch den Verteidiger, den Nebenklägervertreter oder den Privatklägervertreter die Befriedungsgebühr nur aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Fall einer Fortführung des Rechtsmittelverfahrens eine Hauptverhandlung auch tatsächlich durchgeführt worden wäre (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG W 4141 Rn. 21, beck-online).

Bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft dagegen steht regelmäßig dem Verteidiger für seine Förderung der Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zu. Dies gilt auch dann, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger Revision eingelegt haben und aufgrund einer Vereinbarung dann beide Revisionen zurückgenommen werden. Denn bei einer Revision der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig eine Hauptverhandlung zu erwarten, da die Verwerfung des Rechtsmittels ohne Hauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 2 StPO einen entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts voraussetzt, der in der Praxis bei einer Revision der Staatsanwaltschaft nur sehr selten gestellt wird (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG W 4141 Rn. 22, beck-online). Insoweit waren auch im Sinne der Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 20.05.2019 – 2 Ws 141/19, BeckRS 2019, 10411) „konkrete Anhaltspunkte“ dafür vorhanden, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, selbst wenn die Akte dem Bundesgerichtshof noch nicht vorgelegt worden war.

Vorliegend hat – wie sich aus der Akte ergibt – der Verteidiger nach einem Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin, in welchem die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, am 21.11.2024 die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten hat dann auch die Staatsanwaltschaft am 22.11.2024 ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Durch das Gespräch zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft sowie die darauf erfolgte Revisionsrücknahme für den Angeklagten wurde für die Staatsanwaltschaft der Anreiz und die Tatsachengrundlage geschaffen, ihre eigene Revision zurückzunehmen. Im Ergebnis hat der Verteidiger damit darauf hingewirkt, dass das landgerichtliche Urteil ohne eine Revisionshauptverhandlung in Rechtskraft erwachsen ist, also durch seine jedenfalls mit-ursächliche Mitwirkung eine Befriedung eingetreten ist (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 8.3.2016 — 1 Ws 49/16, BeckRS 2016, 8577 Rn. 15, 16 mwN.; vgl. weiter KG, Beschl. v. 30.09.2011 – 1 Ws 66/09, JurBüro 2012, 466: die Vermeidung einer „intensiven und zeitaufwändigen Tätigkeit“ ist nicht Voraussetzung). Er hat deshalb entsprechend seinem Antrag im Ergebnis einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr gemäß Nr. 4141 W RVG nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer.“

Die Frage, ob im Fall der Rücknahme der Revision für den Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten, ich habe hier ja auch schon einige Male dazu berichtet.

Dabei ist allerdings zu unterscheiden: Geht es um die Revision des Angeklagten, wird von der h.M. in der Rechtsprechung und wohl auch der Literatur die Nr. 4141 VV RVG nicht gewährt. Davon geht auch das LG Kaiserslautern aus, obwohl diese Auffassung m.E. falsch ist. Aber mit der Konstellation hatten wir es nicht zu tun, da das LG sich damit zu befassen hatte, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen hat und das nach einem Gespräch mit dem Verteidiger und sich damit die Frage stellte, ob der Verteidiger an der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft „mitgewirkt“ hat. Die Frage hat das LG m.E. zutreffend bejaht. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob beiderseitig Revision eingelegt ist und die Staatsanwaltschaft ihre Revision erst zurücknimmt, nachdem der Angeklagte seine Revision zurückgenommen hat. Entscheidend ist allein, ob der Verteidiger an der Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft mitgewirkt. Dafür reicht nach den allgemeinen Grundsätzen zur „Mitwirkung“ i.S. der Nr. 4141 VV RVG jede Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers, also z.B. auch einfach „nur“ ein Gespräch, in dem es dem Rechtsanwalt/Verteidiger gelingt, die Staatsanwaltschaft von der Aussichtslosigkeit ihrer Revision zu überzeugen.

Pflichti I: Unfähigkeit der/zur Selbstverteidigung, oder: Betreuung und individuelle Schutzbedürftigkeit

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Heute ein Pflichti-Tag.

Den beginne ich mit Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Alle drei Entscheidungen betreffen die Beiordnung wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, und zwar zwar in einem sog. „Betreuungsfall“. Da habe ich:

Wurde einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist insbesondere gegeben, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt.

Das hatte das AG Saarbrücken im AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2025 – 9 Ds 82 Js 245/24 (500/24) – anders gesehen.

Die Beurteilung der Fähigkeit zur Selbstverteidigung richtet sich vor allem nach der individuellen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, wobei stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Auch wenn ggf. im Hinblick auf die seelischen Erkrankungen des Angeklagten Zweifel an der Fähigkeit zur effektiven Selbstverteidigung bestehen können, ist mangels individueller Schutzbedürftigkeit eine Pflichtverteidigerbestellung nicht angezeigt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zugleich eine Entstellung des Verfahrens nach § 154 StPO angeregt worden ist.

BtM/KCanG III: Besitz lebender Cannabispflanzen, oder: Einstellung aus tatsächlichen Gründen

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Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen des LG Kaiserslautern, die an sich auch an einem „Gebührentag“ hätten Gegenstand der Berichterstattung sein können.

Ausgangspunkt ist der LG Kaiserslautern, Beschl. v. 24.04.2024 – 3 NBs 6214 Js 2740/23. Mit dem hat das LG ein Verfahren wegen des strafbaren Besitzes lebender Cannabispflanzen aus tatsächlichen Gründen eingestellt, aber davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen:

„Das Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat galt (Anlagen zu § 29 BtMG), wurde geändert. Die Strafbarkeit des Besitzes lebender Cannabispflanzen richtet sich nunmehr nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG, wonach nur der Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen strafbar ist. Zwar wurden im vorliegenden Fall vier Cannabispflanzen bei den Angeklagten gefunden. Inwiefern sich die Besitzverhältnisse hinsichtlich dieser Cannabispflanzen gestalten, kann jedoch nicht mehr aufgeklärt werden. Zugunsten der Angeklagten muss daher unterstellt werden, dass getrennter Besitz vorlag und keiner der beiden Angeklagten mehr als drei Pflanzen besessen hat. Eine solche Tat ist jedoch nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG nicht mehr strafbar, weshalb das Verfahren gemäß § 206b StPO einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO. Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung gefällt dem Verteidiger nicht. Er legt Beschwerde ein und hat mit der Erfolg. Das LG hilft ab und legt mit dem LG Kaiserslautern, Beschl. v. 08.05.2025 – 3 NBs 6214 Js 2740/23 – auch die notwendigen Auslagen der Landeskasse auf:

„Die Angeklagten hätten – wäre es zu einer Berufungshauptverhandlung gekommen – aus den Gründen des Beschlusses vom 24.04.2024 (Bl. 392 d.A.) freigesprochen werden müssen, woraufhin der Staatskasse neben den Verfahrenskosten auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen gewesen wären. Da die Einstellung des Verfahrens nach § 206b StPO insofern den Freispruch ersetzt, erscheint es angezeigt, hier eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen.“

Pflichti I: Auswechselung des Nebenklägerbeistands, oder: Aufhebung der Bestellung nach Haftentlassung

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Und heute dann „Pflichti-Entscheidungen“ bzw. auch Entscheidungen zu Beiständen bei der Nebenklage und im Auslieferungsverfahren.

Ich beginne mit Auswechselungs- bzw. Aufhebungsentscheidungen. Da stelle ich aber (auch) jeweils nur die Leitsätze vor.

Zunächst kommt der BGH, Beschl. v. 27.01.2025 – 2 StR 454/24  – zur Auswechselung des Beistands eines Nebenklägers. Da bestätigt der BGH die dazu vorliegende Rechtsprechung, denn:

Eine Beistandsbestellung für den Nebenkläger (hier: Bestellung in einem Verfahren mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung) wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 StPO in Betracht.

Und dann Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung. Der Pflichtverteidiger war nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO wegen Haft bestellt worden. Die Bestellung wurde nach Haftentlassung durch den AG Kaiserslautern, Beschl. v. 26.07.2024 -1 Cs 6010 Js 10172/21– aufgehoben. Das LG Kaiserslautern hat das im LG Kaiserslautern, Beschl. v. 28.08.2024 – 5 Qs 87/24 – anders gesehen und hat den AG Beschluss aufgehoben:

Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts, wobei Aspekte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen sind. Haben sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert, darf der Angeklagte auf den Fortbestand der Bestellung vertrauen.

 

Pflichti II: Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren, oder: Rückwirkende Bestellung bei Haft des Betroffenen

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Die nächste Entscheidung, die ich vorstelle, ist der LG Kaiserslautern, Beschl. v. 17.03.2023 – 5 Qs 9/23. Die hätte heute Morgen auch zu den Beiordnungsgründen gepasst, aber ich will sie als „Solitär“ vorstellen, da es um eine rückwirkende Bestellung im Bußgeldverfahren geht.

Das AG hatte die Bestellung abgelehnt, die Beschwerde hat dann beim LG Erfolg:

„b) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) über § 46 Abs. 1 OWiG auch im gerichtlichen Verfahren Bußgeldverfahren anwendbar sind. Für das behördliche Verfahren trifft § 60 OWiG eine abweichende Regelung, doch war dieses vorliegend bereits abgeschlossen und das Amtsgericht mit dem Verfahren betraut. Die Tatbestände des § 140 Abs. 1 StPO sind hier somit anzuwenden (vgl. KK-OWiG/Kurz, 5. Aufl., § 60 Rn. 26; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl., § 46 Rn. 40).

Bei Antragsstellung lag ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor. Auch wenn – wie im vorliegenden Fall – Haft in einer anderen Sache vollstreckt wird, liegt nach zutreffender Ansicht ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.04.2010 – 3 Ws 351/10, NStZ-RR 2011, 19; LG Mainz, Beschluss vom 11.10.2022 – 1 Qs 39/22, BeckRS 2022, 27767; LG Köln, Beschluss vom 28.12.2010 – 105 Qs 342/10, BeckRS 2011, 25712; BeckOK StPO/Krawczyk, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 140 Rn. 12; a.A.: LG Dresden, Beschluss vom 23.05.2018 – 14 Qs 16/18, BeckRS 2018, 13746; LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 – 18 Qs 526 Js 9422/16 (17/16), BeckRS 2016, 13008). Weder § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO noch Art. 4 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, auf der die Neuregelung der StPO-Normen zu dem Pflichtverteidiger basieren, differenziert danach, in welchem Verfahren die Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, sondern bejaht die notwendige Verteidigung bei jeder Inhaftierung. Die Regelung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bezweckt es, solche Nachteile zu kompensieren, die der Beschuldigte aufgrund eingeschränkter Freiheit und der damit einhergehenden eingeschränkten Möglichkeit, seine Verteidigung vorzubereiten, erleidet (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 140 Rn. 19). Derartige Nachteile entstehen bei jeder Inhaftierung.

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist möglich. Der Antrag auf die Beiordnung des Verteidigers wurde bereits am 30.08.2022, vor Einstellung des Verfahrens am 02.01.2023, gestellt. Während bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung am 10.12.2019 eine Beiordnung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss bzw. Einstellung des Verfahrens teilweise noch abgelehnt wurde, ist dieser Auffassung nach der Reform der §§ 141, 142 StPO nicht mehr zu folgen (OLG Nürnberg Beschluss vom 06.11.2020 – Ws 962/20, Ws 963/20, BeckRS 2020, 35193; BeckOK StPO/Krawczyk, 46. Ed. 1.1.2023, § 142 Rn. 30; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn. 14; a.A.: OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 – 2 Ws 112/20, BeckRS 2020, 27077; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021 – 1 Ws 12/21, BeckRS 2021, 3268). Jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde und die Entscheidung alleine aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Betroffene keinen Einfluss hatte, führt die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung nicht dazu, dass die Verteidigerbeiordnung unzulässig wird (OLG Bamberg Beschluss vom 29.04.2021 – 1 Ws 260/21, BeckRS 2021, 14711; OLG Nürnberg Beschluss vom 06.11.2020 – Ws 962/20, Ws 963/20, BeckRS 2020, 35193). So liegt der Fall hier.

Zum Zeitpunkt der Antragsstellung war der Verfahrensausgang für den Betroffenen noch nicht absehbar, die Bestellung war zur Vorbereitung einer etwaigen Hauptverhandlung erforderlich (KK-OWiG/Kurz, 5. Aufl., § 60 Rn. 28).“