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Nochmals Erstreckung, oder: Aber was hat Erstreckung mit Ermessen zu tun?

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Am „Gebührenfreitag“ nach längerer Zeit dann mal wieder etwas zur Erstreckung, und zwar der LG Kaiserslautern, Beschl. v. 08.01.2019 – 5 Qs 120/18. Es geht noch einmal um die Frage, ob § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG eigentlich für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist, gilt oder nicht.

Das LG Kaiserslautern hat die Frage bejaht mit der m.E. ein wenig abenteuerlichen Begründung, dass diese Sicht des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG es dem Gericht ermögliche, jeweils dem Einzelfall angemessene Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Passt in meinen Augen nicht, da „Ermessen“ in § 48 RVG nun wahrlich nichst zu suchen hat, aber muss man leider mit leben:

Nach hiesiger Auffassung gilt § 48 Abs. 6 S. 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.10.2017, —1 Ws 196117 —, zit. nach juris). Neben dem – insoweit klaren – Wortlaut der Norm spricht hierfür auch die Gesetzesbegründung, nach der durch S. 3 klargestellt werden soll, dass sich die Rückwirkung des S. 1 nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war (BT-Drucks. 15/1971, S. 201). Für Verbundverfahren, in denen eine Erstreckung – wie vorliegend – nicht erfolgt ist, gibt es keinen sachlichen Grund, den Gebührenanspruch des Wahlverteidigers gegen seinen Mandanten durch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu ersetzen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.05.2012 – 2 Ws 242/12, zit. nach juris). Eine Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes der Verbindung lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.04.2014 – 1 Ws 48/14, juris, Rn. 34). Da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten und seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (BGH NStZ-RR 2009, 348), wäre es systemwidrig, allein den Umstand einer Verfahrensverbindung ausreichen zu lassen, um Gebührenansprüche des Verteidigers gegen den Mandanten in hinzuverbundenen Verfahren durch Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse zu ersetzen. Die Anwendung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ermöglicht es daher dem Gericht, jeweils dem Einzelfall angemessene Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dass das Amtsgericht eine dahingehende Ermessensentscheidung getroffen hat, nämlich ob eine Pflichtverteidigerbestellung in den hinzuverbundenen Verfahren sachgerecht wäre, ist dem Beschluss vom 05.09.2018 nicht zu entnehmen.“

Das LG hat allerdings die Ablehnungsgentscheidung des AG aufgehoben und zurückverwiesen, da das AG sein Ermessen nicht ausgeübt hatte. Jetzt muss das AG erneut entscheiden mit der Vorgabe des LG:

„Für die seitens des Amtsgerichts zu treffende Ermessensentscheidung weist die Kammer daraufhin, dass Herr Rechtsanwalt pp. in den Verfahren der nunmehrigen Fallakten 1 und 2 bereits vor der Verfahrensverbindung angezeigt hat, die Beschuldigte zu verteidigen und angeregt hat, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden.“