Schlagwort-Archiv: Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

Pflichti II: Etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Rechtsfolgen, fahrlässige Tötung und KiPo-Verfahren

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Im zweiten Beitrag dann die Entscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag zu den Beiordnungsgründen angesammelt haben. Es handelt sich um eine OLG-Entscheidung und drei landgerichtliche Beschlüsse, und zwar:

1. Die Verteidigung ist nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat oder der der zu erwartenden Rechtsfolge notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.

2. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt.

Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen ist wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, stellt sich dies für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Allerdings besteht bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe Anlass, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie „nur“ wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in jedem Verfahren geboten.

3. Daneben sind ggf. auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere ein drohender Bewährungswiderruf.

Pflichti II: Bestellung wegen Schwere der Rechtsfolge, oder: DNA-Gutachten als einziges Beweismittel

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting zwei Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Beide kommen vom LG Dessau-Roßlau, und zwar:

Zwar ist nicht grundsätzlich dann, wenn ein Sachverständigengutachten zum Gegenstand der Beweisaufnahme wird, eine schwierige Sachlage gegeben. Etwas anders gilt aber für die Fälle, in denen ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Beschuldigten ist, wenn es also z.B. für den Nachweis der Täterschaft des Angeschuldigten auf das Ergebnis eines DNA-Gutachtens voraussichtlich ankommen wird.

Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Rechtsfolgenentscheidung des in Rede stehenden Verfahrens. sondern auch auf sonstige erhebliche Auswirkungen der verhängten Sanktion auf den Angeklagten abzustellen. Die Grenze von etwa einem Jahr gilt deswegen auch dann, wenn sie erst durch eine erforderliche Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits rechtskräftig verhängte Strafen eine Gesamtstrafenbildung erforderlich machen. Vielmehr sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen.

Pflichti I: Etwas zu den (Pflichti)Beiordnungsgründen, oder: Nur Polizeizeugen, Gesamtstrafe, Betreuung

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Im Mittagsposting dann weitere Pflichti-Entscheidungen, und zwar zum Beiordnungsgrund, und zwar:

Schwierigkeit der Sachlage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn sämtliche Zeugen als Polizeibeamte Zugang zu Protokollen früherer Vernehmungen haben und sich daher in weiterem Umfang als sonstige Zeugen auf ihre Aussage vorbereiten können und es zur Aufklärung etwaiger Widersprüche in den Aussagen der Kenntnis des gesamten Akteninhalts bedarf, die nur einem Rechtsanwalt möglich ist.

Hat der Beschuldigte mit der Verhängung einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen, liegt der Beiordnungsgrund der Schwere der Rechtsfolge i.S. des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Zur Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung wegen Aufhebung der Anordnung der Betreuung nach Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen.

Nichts grundlegen Neues, aber mit dem LG Braunschweig-Beschluss kann man in der Praxis sicher etwas anfangen. Die Konstellation dürfte häufiger gegeben sein.

Pflichti II: Gesamtstrafenerwartung beim Klimakleber, oder: Akteneinsicht im KiPo-Verfahren

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Und dann kommen hier zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar einmal OLG und einmal AG. Hier hätte dann auch der heute Morgen vorgestellte BVerfG, Beschl. v. 27.03.2025 – 2 BvR 829/24 – gepasst, aber ich habe dem BVerfG ein eigenes Posting „gegönnt“.

Hier habe ich dann:

Drohen dem Angeklagten in mehreren Verfahren Strafen, die gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Nicht erst und ausschließlich das (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, durch das die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze führt, löst für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.

Kann in einem Verfahren, wie z.B. einem KiPo-Verfahren, nur einem Verteidiger nach § 147 Abs. 1 StPO umfassende Akteneinsicht gewährt werden, liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidiger selbst dann – noch – vor, wenn der Wahlverteidiger bereits Akteneinsicht genommen hat.

Pflichti II: Unübersichtliche Akten, Geldstrafe, oder: Steuerhinterziehung, Beweisverwertungsverbot

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Im zweiten Posting stelle ich die in den letzten Tagen eingesandten Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor, und zwar zwei LG-Beschlüsse und einen AG-Beschluss.

Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt, ist dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Angeklagte seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Das kann nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Fall sein, wenn Umfang der Akte mit 12 weiteren Fallakten und die Anzahl von 14 enthaltenen Ermittlungsverfahren es dem gerade 20-jährigen Beschuldigten erschwert, ohne anwaltliche Hilfe deutlich, den Überblick über die Vorwürfe zu behalten.

Für die Beurteilung, ob die Rechtslage wegen eines behaupteten Beweisverwertungsverbotes schwierig ist, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich von einem Verwertungsverbot auszuge-hen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Beweisverwer-tungsverbot unterliegt. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen wird ein juristischer Laie nicht beantworten könne. Hinzu kommt, dass die Frage, ob von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, regelmäßig ohne vollständige Aktenkenntnis nicht zu beantworten ist.

1. Bei einer drohenden Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen oder mehr kann im Einzelfall eine Verteidigung wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge geboten sein.

2. Bei Tatvorwürfen der Steuerhinterziehung über mehrere Veranlagungszeiträume, die auf Schätzungsgrundlagen beruhen, ist eine Verteidigung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage jedenfalls dann geboten, wenn weitere Umstände in der Person des Angeklagten hinzutreten, die befürchten lassen, dass der Angeklagte den Sachverhalt in seiner Komplexität nicht erfasst, was z.B. bei sprachliche. Schwierigkeiten und der Erforderlichkeit eines Dolmetschers der Fall sein kann.