Alles neu macht der Mai, also heute auch die Beiträge. Aber: Die Beiträge sind neu, die Thematik nicht, nämlich Gebühren. Und da stelle ich am 01.05.2026 zwei Entscheidungen zum Anwaltsvertrag, und zwar zum Zustandekommen (im weitesten Sinne) vor.
Ich beginne mit dem LG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2025 – 1 O 64/25. Es geht um einen Anwaltsvertrag mit einem Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz in Frankreich hat. Der hat dann Vorschuss und Vergütung geltend gemacht für ein Mandat gegen eine Firma wegen unterlassener Aufklärung über die Fehlerhaftigkeit von Implantaten. Unter dem 17.07.2024 hatte der beklagte Mandant „betreffend die M.“ eine Vereinbarung über anwaltliche Dienstleistungen und deren Vergütung durch den Kläger mit seinem französischen Kanzleisitz unterzeichnet. Diese sah ein Zeithonorar mit einem Stundensatz von 350 EUR netto und einen Honorarvorschuss in Höhe von sechs Werktagen vor. Die Beklagte erteilte in derselben Angelegenheit der Klägering mit Datum des 19.7.2024 eine Vollmacht, ausweislich dessen die „ortsübliche Anwaltsvergütung“ zugrunde gelegt wurde. Angegeben ist der französische Kanzleisitz der klägerischen Partei.
Es existiert eine weitere schriftliche auf den 23.7.2024 datierte Vereinbarung „betreffend die X.“. Im Rubrum ist wiederum der französische Kanzleisitz der klägerischen Partei angegeben. Sie weist einen Stundensatz von 350 EUR und einen Honorarvorschuss in Höhe von drei Werktagen aus. Eine Vollmacht (mit Angabe des französischen Kanzleisitzes der klägerischen Partei und Zugrundelegung der ortsüblichen Anwaltsvergütung) weist das Datum des 19.7.2024 aus.
Es werden dann verschiedene Beträge geltend gemacht und eingeklagt, wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext. Die Klage hatte dann teilweise Erfolg. Das LG führt dazu aus:
„Die Klage ist teilweise begründet.
Klageanträge zu 1 und zu 2
Der klägerischen Partei stehen aus den oben wiedergegebenen schriftlichen Anwaltsverträgen Vorschussansprüche i. H. v. 350 EUR zzgl. MwSt bezogen auf 3 bzw. 6 Werktage zu, wobei jeweils ein Werktag mit 8 Stunden anzusetzen ist. In der Summe ergibt dies 72 Stunden bzw. 30.240 EUR.
Es findet französisches Recht Anwendung. Gemäß Rom I, Art. 4 Abs. 1 lit. b unterliegen Dienstleistungsverträge, zu welchen auch Anwaltsverträge gehören, dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Für den Anwaltsvertrag findet das Recht am Sitz der mit der Interessenwahrnehmung beauftragten Kanzlei statt (Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rom I, 4, Rz. 9). Da die Anwaltsverträge unter Angabe des T. Kanzleisitzes geschlossen worden sind und C. bekanntlich in Frankreich liegt, findet französisches Recht Anwendung.
Die diesbezüglichen Einwendungen der beklagten Partei liegen neben der Sache. Von Sinn befreit ist der Vortrag, eine Mandatierung in Frankreich hätte bei erfolgloser außergerichtlicher Tätigkeit immer noch erfolgen können. Offensichtlich meinen der Kläger und die G., diesen Rechtsstreit bzw. die Beklagte dazu instrumentalisieren zu sollen, ihre gebührenrechtlichen Differenzen auch der Höhe nach auszutragen. Dem ist nicht so. Es handelt sich – ganz schlicht – um eine vertragsrechtliche Beziehung zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und der Beklagten als Mandantin. Die G. hat damit nichts zu tun. Weil dem so ist, muss sich das Gericht nicht die Frage stellen, ob die Mandatierung eines in Frankreich ansässigen Anwalts zu einem späteren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Tatsache ist, dass die Beklagte einen Anwalt mit Kanzleisitz in Frankreich bereits vorher mandatiert hat. Mit dieser Tatsache muss die Beklagte leben, Wie die G. damit umgeht, interessiert nicht. Sofern der Sachvortrag dahin zu verstehen sein soll, die klägerische Partei habe vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, indem sie auf die Nachteile ihrer voreiligen Beauftragung nicht hingewiesen habe, fehlt hierzu jedwede Substanz:
Weil französisches Recht Anwendung findet, liegen die Ausführungen zum deutschen AGB-Recht neben der Sache. Ebenso wenig hat das Gericht sich damit zu beschäftigen, wie das Vertragswerk im Lichte des § 3a RVG zu bewerten wäre, ob die Voraussetzungen des Vorschusses aus § 9 RVG vorliegen oder ob die streitgegenständlichen Rechnungen den Anforderungen des § 10 RVG genügen. Im französischen Recht sind die Anwaltsvergütung und Vorschüsse darauf frei verhandelbar. Ein dem RVG entsprechendes Gesetzeswerk gibt es nicht. Bei Unstimmigkeiten über die Höhe des Honorars kann der Mandant eine Überprüfung durch die örtliche Anwaltskammer beantragen (Quelle: Google, KI-Modus).
Die Parteien haben einen Stundensatz von 350 EUR (zzgl.MwSt) vereinbart. Ob dieser ortsüblich ist, ist belanglos, da das französische Recht eine solche Prüfung nicht verlangt. Die klägerische Partei verlangt explizit Vorschusszahlungen (Schriftsatz vom 03.07.2025, Seite 3), weshalb sie Ansprüche im Umfang der vertraglich festgelegten 3 bzw. 6 Werktage geltend machen kann. Standesrechtliche Bedenken (s.u.) stehen der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
In Bezug auf den neu formulierten Klageantrag zu 2 verfolgt die klägerische Partei aber nunmehr einen auf Grundlage von 9 Werktagen berechtigten Vorschussanspruch, was sie – im Gegensatz zu ihren umfangreichen Ausführungen zum Versicherungsvertragsrecht – nicht weiter vertieft hat: Sofern die klägerische Partei über den Vorschussanspruch den Zeitaufwand konkreter Leistungen abrechnen will, hat sie diesen im Einzelnen zu spezifizieren. Hierzu genügt es nicht, auf den Entwurf eines Anspruchsschreibens zu verweisen, dies umso weniger, als die hier in Rede stehenden Brustimplantate zu einer Vielzahl von Schadensfällen geführt haben und die klägerische Partei – insoweit unstreitig – eine Vielzahl von Mandanten vertritt. Was im Rahmen der nach französischem Recht durch die Anwaltskammer durchzuführenden Billigkeitskontrolle sicherlich von erheblicher Bedeutung ist.
Übrige Klageanträge (Rechnungen vom 14.04.2025)
Für die Abrechnung erbrachter Tätigkeiten nach § 10 RVG fehlt die Fälligkeit (§ 8 Abs. 1 RVG). Ob § 9 RVG einen klagbaren Anspruch begründet bzw. ob das Einklagen von Vorschüssen als standeswidrig anzusehen ist, solange der Rechtsanwalt die Vertretung beibehält (Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 27. Auflage 2025, § 9, Randnummer 24), muss nicht diskutiert werden, da die Rechnungen nicht als Vorschussanforderungen ausgewiesen sind. Die Abrechnung erbrachter Tätigkeiten stellt einen bemerkenswerten Missgriff dar, da Verfahren und Termine abgerechnet sind, die offenbar nie stattgefunden haben. Überdies trägt der Kläger selbst vor, dass ein Vorgehen gegen den Hersteller aufgrund der in England bestehenden Verjährungsvorschriften sinnlos sei.“
Tja: Andere Länder, andere Sitten, oder: In Frankreich gibt es kein dem RVG vergleichbares Regelwerk, so dass das Honorar und der Vorschuss frei vereinbart werden können/konnten. Auf der Basis hat das LG den geltend gemachten Vorschuss zugesprochen, die weiteren Gebührenansprüche jedoch zurückgewiesen.
Im Übrigen: Das LG hat eine für mich erstaunliche Diktion, und zwar sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Beklagten. Die Beklagte muss sich vorhalten lassen, dass ihre „diesbezüglichen Einwendungen …. neben der Sache“ liegen und ihr Vortrag „von Sinn befreit ist“. Es sei „ganz schlicht“ anders. Und der Kläger muss erfahren, dass „Die Abrechnung erbrachter Tätigkeiten stellt einen bemerkenswerten Missgriff dar, da Verfahren und Termine abgerechnet sind, die offenbar nie stattgefunden haben.“ Das ist zwar zutreffend. Aber man fragt sich schon, warum das LG den Parteien gegenüber so formuliert. M.E. muss das nicht sein, sondern es gilt auch in Urteilen: Sine ira et studio.





