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Terminsgebühr für Vorführtermin nach § 115a StPO?, oder: Hausgemachte Überlastung der Justiz?

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting noch eine Entscheidung zur „Vorführung“, nämlich den LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.10.2025 – 5/16 Qs 20/25. Das hatte die Frage zu entscheiden, ob die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG für den Vorführtermin nach § 115a StPO überhaupt entsteht. Der Rechtspfleger hat diese nicht festgesetzt, da ein Verhandeln“ im Sinne von Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG bei der Vorführung vor dem nächsten Amtsgericht nicht erfolgen könne, da gemäß § 115a Abs. 2 StPO die Entscheidungsbefugnis des Richters vor dem nächsten Amtsgericht eng begrenzt sei.

Das LG hat das auf die Beschwerde – ebenso wie das AG im Erinnerungsverfahren – anders gesehen:

„Die Terminsgebühr fällt nach 4102 Nr. 3 VV RVG für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung an, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft „verhandelt“ wird. Darunter können auch Vorführtermine fallen (KG AGS 2007, 241; LG Berlin StraFo 2006, 472). Erforderlich ist insoweit ausweislich des Wortlauts ein „Verhandeln“. Reine Haftbefehlsverkündungstermine werden daher nicht erfasst (Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG W 4102 Rn. 13 m.w.N.). Diese wollte der Gesetzgeber über das Kriterium des „Verhandelns“ aus dem Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes herausnehmen (BT-Drs. 15/1971, 223; krit. zur restriktiven Anwendung der Vorschrift daher Burhoff/Volpert RVG/Burhoff VV 4102 Rn. 33). Nicht ausreichend soll insoweit sein, dass die Möglichkeit zur Äußerung bestand. Ob die Stellung eines Antrages erforderlich ist, wird unterschiedlich gesehen, bedarf hier aber keiner Entscheidung (dafür OLG Bamberg AGS 2021, 169 = JurBüro 2021, 241 = NStZ-RR, 231 [Ls.1; dagegen: LG Würzburg AGS 2021, 168).

Hier hat Rechtsanwalt pp. in dem Vorführtermin vom 09.10.2024 „verhandelt“ in obigem Sinne. Ausweislich des Protokolls hat er in dem Termin beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Den Antrag begründete er zudem mündlich. Auch wenn man mithin mit dem OLG Bamberg (a.a.O.) eine Antragstellung für erforderlich erachtet, so ist diese jedenfalls vorgenommen worden.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass es sich hier um einen Termin zur Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts gemäß § 115a StPO handelte (so zutreffend auch LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.07.2025 – Az. 5/15 Qs 27/25). Ein „Verhandeln“ liegt nach zutreffender Auffassung zwar dann nicht vor, wenn das Gericht in dem jeweiligen Verfahren über keine eigene Sachentscheidungsbefugnis verfügt und seine Prüfung im Wesentlichen auf formelle Aspekte beschränkt ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.11.2020 – 2 Ws 91/20, NStZ-RR 2021, 128). In diesem Punkt unterscheidet sich der hiesige Vorführungstermin nach § 115a StPO von dem in der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main gegenständlichen Auslieferungsverfahren (zu letzterem instruktiv OLG Frankfurt am Main a.a.O.).

Im Grundsatz ist es zutreffend, dass auch die Entscheidungsbefugnisse des Richters in dem Vorführungstermin vor dem Richter des nächsten Amtsgerichts gem. § 115a StPO auf einen engen Zuständigkeitsrahmen begrenzt sind, weil er keine Aktenkenntnis hat und mit der Sache nicht vertraut ist (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 115a Rn. 4). Insbesondere ist er grundsätzlich auch nicht befugt, selbst den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen (vgl. OLG Frankfurt a. M. NStZ 1988, 471). Erhebt der Beschuldigte jedoch Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen den Vollzug, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, so hat er den zuständigen Richter und die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten und eine Entscheidung herbeizuführen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 05.12.1996 – 1 StR 376/96, NJW 1997, 1452). Ausnahmen von der beschränkten Entscheidungskompetenz des Richters am nächsten Amtsgericht werden ferner zugelassen, wenn der Beschuldigte erkennbar haftunfähig ist (LG Frankfurt a. M. StV 1985, 464) oder wenn der Tatverdacht zweifelsfrei nicht besteht und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls schlechthin unvertretbar wäre (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Rn. 6; Löwe/Rosenberg/Lind Rn. 20; Schröder StV 2005, 241).“

M.E. geht das LG hier zutreffend davon aus, dass auch das Tätigwerden in einem Vorführtermin nach § 115a StPO zur Vernehmungsterminsgebühr führt. Das ist/war, soweit ersichtlich, in veröffentlichten Entscheidungen bisher nicht entschieden. Die vom LG angeführte Entscheidungen KG AGS 2007, 241 und StraFo 2006, 472 betreffen nämlich nicht Vorführtermine nach § 115a StPO, sondern die nach § 115 StPO. Zu Recht nimmt das LG aber an, dass auch diese Termine von Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG erfasst werden. Das folgt allein schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Anwendung auf diese Termine nicht ausschließt. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer (angeblichen) Beschränkung der Entscheidungsbefugnis des Ermittlungsrichters. Denn der kann – wenn auch ggf. in Absprache – mit dem Richter des zuständigen AG über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheiden. Also kann darüber auch „verhandelt“ werden und müssen die entsprechenden Tätigkeiten des (Pflicht)Verteidigers honoriert werden.

Im Übrigen: Es wäre schön, wenn an Landgerichten in solchen Fragen eine einheitliche Auffassung vertreten würde und nicht, wie es offenbar im LG-Bezirk Frankfurt am Main der Fall ist, die eine Kammer eine Gebühr festsetzt, die andere sie hingegen verweigert. Das führt nicht nur bei den (nachgeordneten) Amtsgerichten zu Unsicherheit, sondern auch bei den Verteidigern und damit letztlich auch zu – unnötigen – Rechtsmitteln. Und auch Bezirksrevisoren wären dann nicht „verwirrt“ und würden nicht zunächst keine Einwände gegen Festsetzungen erheben, um dann anschließend doch Rechtsmittel einzulegen. Manchmal erscheint mir die immer wieder beklagte „Überlastung der Justiz“ auch hausgemacht zu sein.

Ist im Haftprüfungstermin verhandelt worden?, oder: Einlassung zur Sache und Antragstellung

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Weihnachten rückt immer näher, aber ein wenig dauert es noch. Hier gibt es heute daher erst noch zwei Gebührenentscheidungen. Und vor Weihnachten natürlich zwei „richtige“ Entscheidungen.

Ich starte mit dem LG Augsburg, Beschl. v. 23.11.2023 – 8 Qs 307/23 -, dem folgenden Sachverhalt zugrunde liegt:

Die Pflichtverteidigerin hat nach Ergreifung des Verurteilten aufgrund eines vom AG erlassenen Haftbefehls am 04.08.2022 an der Vernehmung des Beschuldigten durch den zuständigen Richter (§ 115 StPO) vor dem AG teilgenommen. In diesem Termin gab die Pflichtverteidigerin für den Beschuldigten eine Einlassung zur Sache ab und stellte den Antrag, nach Aktenlage zu entscheiden.

Die Pflichtverteidigerin hat dan die Festsetzung ihrer Gebühren beantragt und hat u.a. auch für die Teilnahme an dem Termin vom 04.08.2022 eine Gebühr nach Nrn. 4102, 4103 VV RVG begehrt. Das AG hat diese Gebühr zunächst nicht festgesetzt. Auf die Erinnerung der Pflichtverteidigerin ist die Gebühr dann festgesetzt worden. Dagegen hat die Staatskasse Beschwerde eingelegt, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet und hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts Augsburg entsprechen der Sach- und Rechtslage.

Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen, das sich in dem wiederholten Vorbringen erschöpft, ein „Verhandeln“ im Sinne des Gebührentatbestands habe nicht stattgefunden, nicht entkräftet. Die Kammer teilt die Auffassung, dass die Terminsgebühr VV 4103, 4102 Nr. 3 RVG angefallen und dementsprechend auch festzusetzen ist.

VV 4103 RVG sieht eine Gebühr mit Zuschlag für die Gebührentatbestände der VV 4102 RVG vor. VV 4102 Nr. 3 RVG sieht eine Terminsgebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, vor.

Bei der am 04.08.2022 erfolgten Vernehmung des (damaligen) Beschuldigten nach Ergreifung aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls durch den zuständigen Richter(§ 115 StPO) vor dem Amtsgericht Augsburg handelt es sich um einen solchen Termin außerhalb der Hauptverhandlung, in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Unstreitig kann ein solcher Termin nämlich auch ein sog. ,,Vorführtermin“ sein, der hier zweifelsfrei außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt ist.

Wie seitens der Staatskasse zutreffend ausgeführt wird, ist für das Entstehen dieser Gebühr ein „Verhandeln“ erforderlich (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4102 Rn. 13). Mit diesem Erfordernis wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von diesem Gebührentatbestand erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (vgl. OLG Saarbrücken, B. v. 25.06.2014, 1 Ws 85/14 – juris Rn. 7).

Entgegen der Auffassung der Staatskasse hat ein solches „Verhandeln“ im Termin vom 04.08.2022 jedoch stattgefunden. Daran ändert auch der abermalige Verweis der Staatskasse in der Beschwerdebegründung vom 05.10.2023 auf die Entscheidungen des OLG Saarbrücken (B. v. 25.06.2014, 1 Ws 85/14 – juris) und OLG Bamberg (B. v. 19.01.2012, 1 Ws 692/20 – juris) nichts, da selbstverständlich die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind und den zitierten Entscheidungen – soweit ersichtlich – ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag:

Der Entscheidung des OLG Bamberg lag ein Haftbefehlseröffnungstermin zugrunde, nachdem das Landgericht nach Anklageerhebung gegen den später Verurteilten einen neuen, an die Anklage angepassten Haftbefehl erließ. Der darauf folgende Termin zur Verkündung und Eröffnung des neuen Haftbefehls fand in Anwesenheit des Pflichtverteidigers statt. Nach der Vereidigung des Dolmetschers und der Feststellung der Personalien des zum damaligen Zeitpunkt Angeschuldigten wurde diesem eine Haftbefehlsabschrift überreicht. Anschließend wurde die Sitzung kurz unterbrochen. Nach Fortsetzung der Sitzung erklärte der Angeschuldigte, dass er den Haftbefehl erhalten habe, dieser ihm vom Dolmetscher vorgelesen worden sei und er ihn verstanden habe. Er bestätigte, die im Haftbefehl benannte Person zu sein. Nach gerichtlicher Belehrung des Angeschuldigten über dessen Rechte erklärte der Verteidiger, dass eine Einlassung zur Person und zur Sache bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt werde. Dies bestätigte der Angeschuldigte. Anschließend bestätigte das Landgericht den neuen Haftbefehl.

Ersichtlich erfolgte in diesem Haftprüfungstermin gerade keine Einlassung zur Sache, auch eine Antragstellung durch den Verteidiger erfolgte nicht. Vielmehr erschöpfte sich die „Leistung“ des Verteidigers hier darin, seinen Mandanten dahingehend zu beraten, keine Einlassung zur Sache und zur Person abzugeben. Zutreffend ließ das OLG Bamberg dies nicht ausreichen, da das Landgericht durch diese Erklärung gar nicht in die Lage versetzt werden konnte über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft ernsthaft zu entscheiden.

Auch hinsichtlich des der Entscheidung des OLG Saarbrücken zugrunde liegenden Sachverhalts hatte sich der damalige Beschuldigte nach vorläufiger Festnahme im Rahmen zweier Haftvorführungen nicht zum Sachverhalt oder zu den Haftgründen eingelassen, sondern von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht. Anträge stellte der Verteidiger – soweit sich der Entscheidung entnehmen lässt – jeweils nicht.

Damit wird bereits der Unterschied zu dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt deutlich: In dem Termin am 04.08.2022 hat die Verteidigerin für den (damaligen) Beschuldigten eine Einlassung zur Sache abgegeben, an die sich der Beschuldigte anschließend im Rahmen eines (etwaigen) Hauptverfahrens auch zu messen hätte. Zusätzlich hat die Verteidigerin auch den Antrag gestellt, nach Aktenlage zu entscheiden. Wie sich sowohl den zitierten Entscheidungen als auch der Kommentarliteratur (vgl. etwa Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4102 Rn. 14) wie auch der Gesetzesbegründung (vgl. ST-Drucks. 15/1971, S. 223) entnehmen lässt, sollen die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine von dem Gebührentatbestand nicht erfasst werden. Schließt sich allerdings eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, entsteht die Terminsgebühr (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 223).

Vorliegend hat ein solches „Verhandeln“ über die Fortdauer der Untersuchungshaft stattgefunden. Wie ein Blick in § 112 Abs. 1 StPO zeigt, setzt die Anordnung der Untersuchungshaft voraus, dass der Beschuldigte einer Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Dementsprechend kann selbstverständlich auch eine Einlassung zur Sache die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft entfallen lassen. Hierzu hat sich der Beschuldigte in dem Termin über seine Verteidigerin eingelassen. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf nicht bestritten hat, kann seiner Verteidigerin bei der Beurteilung, ob ein Verhandeln im Sinne des Gebührentatbestands vorliegt, nicht anschließend im Kostenfestsetzungsverfahren zum Nachteil gereichen.

Zusätzlich hat die Verteidigerin auch den Antrag gestellt, nach Aktenlage zu entscheiden. Damit hat sie sehr wohl einen Antrag hinsichtlich der Fortdauer der Untersuchungshaft gestellt:

Das Amtsgericht Augsburg ist nämlich bei Erlass des Haftbefehls am 15.07.2022 irrig davon ausgegangen, dass der Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt saß der Beschuldigte jedoch bereits in Strafhaft in anderer Sache in einer Justizvollzugsanstalt ein, sodass das Amtsgericht Augsburg spätestens bei der Haftbefehlseröffnung am 04.08.2022 dazu angehalten gewesen wäre, den Haftbefehl vom 15.07.2022 nicht aufrechtzuerhalten, sondern richtigerweise aufzuheben und ggf. einen neuen Haftbefehl mit einem tragfähigen Haftgrund zu erlassen.

Ein darüberhinausgehendes Verhandeln – wie von den Bezirksrevisoren des Amtsgerichts Augsburg für erforderlich erachtet – ist hier nicht zu fordern. Die Verteidigerin hat mit ihrer Tätigkeit innerhalb des Termins am 04.08.2022 alles Erforderliche hierfür getan, den Gebührentatbestand VV 4103, 4102 Nr. 2 RVG zu erfüllen.“

M.E. zutreffend und: Es hätte m.E. gar nicht so viel Worte zur Begründung der Festsetzung der Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG gebraucht, wie sie hier das LG gemacht hat. Denn das LG weist selbst zutreffend darauf hin, dass es Sinn und Zweck des Erfordernisses des „Verhandelns“ in der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG ist, die reinen Haftbefehlsverkündungen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen. Erfasst werden sollen aber alle (Verkündungs-)Termine, in denen mehr geschehen ist, also die bloße Verkündung eines Haftbefehls (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. VV 4102 Rn 13 ff. m.w.N.). Und das war hier der Fall.

Vernehmungsterminsgebühr für einen “Hafttermin”, oder: Was muss eigentlich im Termin noch geschehen

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Am Gebührentag heute zunächst der LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.08.2022 – 17 Qs-110 Js 6494/20-22/22. Ich fange mit dem an, weil dann das Ärgernis des Tages schon mal weg ist.

In der Entscheidung geht es mal wieder um den Anfall der Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem „Hafttermin“. Der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, hat als (Pflicht)Verteidiger hat am 04.07.2020 an einem Termin teilgenommen, in dem gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen und anschließend verkündet worden ist. Der Beschuldigte hat Angaben zur Person, aber nicht zur Sache gemacht. Der Kollege ist in dem Termin zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt worden. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung hat er dann nach Einstellung des Verfahrens auch eine Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4103 Ziff. 3 VV RVG geltend gemacht. Diese ist dann auf seine Erinnerung durch das AG festgesetzt worden (vgl. das den AG Neuss, Beschl. v. 18.05.2022 – 6 Ds-110 Js 6494/20-314/20 und dazu Vernehmungsterminsgebühr für einen “Hafttermin”, oder: Hauptsache, es wird zur Haft “verhandelt”. Solche (positiven) Entscheidungen lassen natürlich die „Hüter der Staatskasse“ nicht ruhen. Natürlich hat gegen die Festsetzung der Vernehmungsterminsgebühr der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt, die dann auch beim LG Düsseldorf Erfolg hatte:

„2. Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist auch begründet, da das Amtsgericht Neuss zugunsten des Beschwerdegegners zu Unrecht eine Terminsgebühr gern. Nr. 4102 Ziffer 3, 4103 VV RVG in Höhe von 166 EUR netto bzw. 197,54 EUR brutto festgesetzt hat.

a) Eine solche Terminsgebühr steht dem Beschwerdegegner nicht zu, da in dem Anhörungstermin am 04.07.2020 nicht über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wurde.

Die Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr (nur) für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung vor, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Erforderlich ist danach ein Verhandeln. Mit diesem Erfordernis wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von diesem Gebührentatbestand erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 15/1971, S. 223; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 – 1 Ws 85/14 -; OLG Bamberg, Beschuss vom 19.01.2021 – 1 Ws 692/20; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2005 ¬2 (s) Sbd VIII – 224/05 -; KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07 – 6 (6/07) -; Thüringer OLG, Beschluss vom 15.10.2013 – 1 Ws 344/13 -, LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2013 — 4 KLs 24/12, jew. zitiert nach juris), es sei denn an die Verkündung des Haftbefehls schließt sich eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 15/1971, S. 223), Sinn der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG ist es demnach, den Zeitaufwand desjenigen Anwalts zu vergüten, der anlässlich eines Haftprüfungstermins         oder Haftbefehlserörterungstermins sachbezogene Stellungnahmen abgibt und damit zur Verfahrensförderung und -beschleunigung beiträgt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2013 — 4 KLs 24/12 —, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2005, Az. 1 Qs 9/04).

Das bedeutet, dass der Verteidiger im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein muss, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (vgl. KG Berlin, Beschluss vorn 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07 – 6 (6/07); OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 – 1 Ws 85/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2013 – 4 KLs 24/12, jew. zitiert nach juris). Insofern begründet insbesondere der Antrag des Beschwerdegegners, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, keine Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinn (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2013 – 4 KLs 24/12; OLG Saarbrücken, Beschluss vorn 25.06.2014 – 1 Ws 85/14 -, zitiert nach juris).

Ein „Verhandeln“ liegt des Weitern auch nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger dem Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen und dieser hierauf schweigt. Denn auch in einem solchen Fall erschöpft sich der Termin nach außen hin in der bloßen Abfolge der ohnehin gesetzlich vorgesehenen Förmlichkeiten eines Vorführungstermins gern. § 128 StPO (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vorn 25.06.2014 – 1 Ws 85/14 -; OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006 – 2 (s) Sbd IX – 117/06 -; Thüringer OLG, Beschluss vom 15.10_2013 – 1 Ws 344/13).

Zwar bestand zu Beginn des Vorführungstermins gern. § 128 StPO noch kein Haftbefehl, sondern ein solcher wurde erst im Verlaufe des Termins erlassen, nachdem der Beschuldigte nach Belehrung keine Angaben zur Sache gemacht hatte. Allein dies führt jedoch in Ermangelung von Erklärungen oder Stellungnahmen zur Anordnung der Untersuchungshaft nicht zu einem Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 – 1 Ws 85/14 -, zitiert nach juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus der dienstlichen Stellungnahme des beim Vorführungstermin gegenwärtigen Richters, dass in seinen Terminen üblicherweise eine kurze Erörterung zum Vorliegen des Haftgrundes erfolge und er davon ausgehe, dass dies auch in dem Vorführungstermin am 04.07.2020 der Fall gewesen sei. Denn selbst wenn eine solche Erörterung in dem Termin entgegen des Protokolls stattgefunden hätte, wäre der Beschuldigte insofern lediglich über den Ermittlungsstand und die einen Haftbefehl begründenden Umstände informiert worden. Ein gebührenauslösender auf die Vermeidung der Untersuchungshaft gerichteter Erörterungsbeitrag des Beschwerdegegners ist damit jedoch nicht dargetan. Da der Beschuldigte auf Anraten des Beschwerdegegners vielmehr keine Angaben zur Sache gemacht hat, würde auch eine derartige Erörterung durch das Gericht die Gebühr gern. Nr. 4102 VV RVG in Ermangelung einer Tätigkeit des Verteidigers nicht auslösen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 – 1 Ws 85/14 -, zitiert nach juris). Selbiges gilt für die Einlassung des Beschwerdegegners, dass in dem Termin die Frage der Haftfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf dessen Suchterkrankung und der Voraussetzungen der Fluchtgefahr diskutiert worden seien. Dieser Vortrag, der bereits im Widerspruch zu dem Protokoll des Anhörungstermins steht, lässt selbst bei Wahrunterstellung nicht erkennen, inwiefern der Beschwerdegegner dabei Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben haben soll, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden.

Auch das Vorbringen des Beschwerdegegners, dass dem Vorführungstermin ein mittels Dolmetscherin geführtes ausführliches Vorgespräch mit dem Beschuldigten vorangegangen sei und er daher anlässlich des Vorführungstermins insgesamt mehr als zwei Stunden im Gericht verbracht habe, ist nicht geeignet einen Anspruch auf eine Terminsgebühr gern. Nr. 4102 VV RVG zu begründen. Denn dieses Gespräch fand bereits vor Aufruf zu dem Vorführungstermin am 04.07.2020 und somit nicht in einem Termin, in dem über die Anordnung der Untersuchungshaft verhandelt wurde, statt und zweitens knüpft der Gebührentatbestand der Nr. 4102 VV RVG an eine Aktivität an, die gezielt auf die gerichtliche Entscheidungsfindung einwirken soll. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Honoraranspruch des Verteidigers an irgendeine Aktivität, beispielsweise eine bloße interne Beratung zwischen Verteidiger und Mandant anknüpft, hätte er dies unschwer im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringen können. Diese Überlegungen werden auch durch systematische Erwägungen gestützt. Das RVG geht nämlich davon aus, dass interne Beratungen des Verteidigers mit seinem Mandanten jeweils keinen eigenständigen Vergütungsanspruch der Verteidigung auslösen, sondern mit den anderen Gebühren, insbesondere der Grund-, der Verfahrens- und der Verhandlungsgebühr nach Nrn. 4100, 4101, 4104, 4105, 4106 ff. VV-RVG abgegolten sind. Es wäre somit ein Bruch mit dieser Systematik, wollte man ein solches Verhalten des Verteidigers im Rahmen des Gebührentatbestandes nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG ausnahmsweise doch als Begründung für die Verwirklichung eines Honorartatbestands heranziehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vorn 19.01.2021 -1 Ws 692/20 -, zitiert nach juris). Insofern kommt es bzgl. der Terminsgebühr gern. Nr. 4102 VV RVG bereits nicht drauf an, wie viel Zeit der Beschwerdegegner an dem Terminstag insgesamt auf das Pflichtverteidigermandat verwendet hat.

Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners auch nicht ersichtlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Verhandelns durch die Tatsache, dass bei einem Vorführtermin nach § 128 Abs. 1 StPO gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nun ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, obsolet geworden wäre. Denn der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG trotz der Ausweitung der notwenigen Verteidigung gerade nicht geändert und es lässt sich der Gesetzesbegründung zu der Ausweitung des § 140 Abs. 1 StPO auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO immer eine Terminsgebühr anfallen würde (vgl. BT-Drucks 19/13829). Insofern verbleibt es dabei, dass die bloße Teilnahme des Pflichtverteidigers im Vorführungstermin ohne verfahrensfördernde Stellungnahmen oder Anträge lediglich über die Grund- und Verfahrensgebühr abgegolten wird.“

Wie gesagt eine mehr als ärgerliche Entscheidung, mit der der Bezirksrevisor jetzt stolz von dannen ziehen wird. Ärgerlich vor allem deshalb, weil das AG an einem Samstag einen Rechtsanwalt zu einem „Termin“ bestellt, wofür der Verteidiger insgesamt mehr als drei Stunden (Frei)Zeit aufwendet und wenn es dann an das Bezahlen der Leistung geht – nach dem anwendbaren alten Recht geht es um den fürstlichen Lohn von 166 EUR gesetzliche Gebühren – sträubt sich die Staatskasse.

Davon abgesehen, ist die Entscheidung m.E. aber auch gebührenrechtlicher Nonsens. Das LG macht zwar viel Worte, warum die Gebühr nicht festzusetzen ist, es übersieht aber, dass es sich bei den von ihm angeführten Fällen um andere Sachverhalte gehandelt hat, die entschieden worden sind. Ob immer richtig, mag hier dahinstehen. Das LG übersieht auch, dass sich die Rechtsprechung einig ist, dass für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Ziff. 3, 4013 VV RVG mehr geschehen muss als die reine Verkündung des Haftbefehls, da Sinn und Zweck des Erfordernisses des „Verhandelns“ ist, die Gebühr nicht für bloße Haftbefehlsverkündungen entstehen zu lassen. Ausreichend dafür ist es aber, wenn vom Verteidiger für den Beschuldigten zu Fragen in Zusammenhang mit der Untersuchungshaft Stellung genommen worden ist. Anträge müssen nicht gestellt werden. Es reichen Erklärungen oder Stellungnahmen, die dazu bestimmt waren, die Untersuchungshaft abzuwenden (vgl. u.a. auch die vom LG zitierten Entscheidungen KG, Beschl. v.  31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07 – 6 (6/07); OLG Saarbrücken, a.a.O.). Und die haben hier mit der vom Pflichtverteidiger erwähnten diskutierten „Fragen der Haftfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf dessen Suchterkrankung und der Voraussetzungen der Fluchtgefahr“ vorgelegen. Diese ergeben sich zwar nicht aus dem Protokoll. Die eingeholte Stellungnahme des im Hafttermin agierenden Richters deutet aber in die Richtung. Und die Angaben des Verteidigers hat das LG nicht widerlegt, jedenfalls sagt es nicht ausdrücklich, dass der Verteidiger lügt. Im Übrigen: Der Termin hat längere Zeit gedauert und in ihm ist dann der Haftbefehl erlassen und dann verkündet worden. Was – „liebes“ Landgericht – muss denn noch mehr in einem „Hafttermin“ geschehen, um ein „Verhandeln“ anzunehmen? Mir fällt da unter Berücksichtigung dessen, was nach den Ausführungen auch des LG sonst noch im Termin geschehen/beantragt worden ist, so ganz viel nicht mehr ein.

Kurz: Keine Ahnung, davon aber viel.

Vernehmungsterminsgebühr für einen „Hafttermin“, oder: Hauptsache, es wird zur Haft „verhandelt“

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Und heute dann „Money-Day“ 🙂 mit zwei schönen AG-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem AG Neuss, Beschl. v. 18.05.2022 – 6 Ds-110 Js 6494/20-314/20 – zur Nr. 4102 Tiff. 3 VV RVG – Stichwort: Hafttermin. Das AG hat eine Vernehmungsterminsgebühr festgesetzt:

„Nach Nr. 4102 Ziff.3 VV RVG erhält der Verteidiger eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Vorliegend handelte es sich um einen solchen Termin und nicht um einen Termin, in dem lediglich ein Haftbefehl verkündet wurde. Der Haftbefehl wurde erst im Verlauf des Termins erlassen und anschließend verkündet.

Für das Entstehen der Gebühr ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die Verhandlung stattgefunden hat und in welchem Umfang verhandelt worden ist. Ob der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers schweigt oder Angaben zur Sache macht, ist ebenfalls nicht maßgeblich. Das Gebrauchmachen vom Schweigerecht – wie es vorliegend vom Verteidiger erklärt worden ist – stellt ein Verhandeln zum dringenden Tatverdacht als Voraussetzung -für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO dar. Das Schweigen des Angeklagten beeinflusst die Entscheidungsfindung des Ermittlungsrichters, da daraufhin allein maßgeblich das sich im Zeitpunkt der Haftentscheidung aus den Ermittlungsakten ergebende gerichtsverwertbare Ermittlungsergebnis ist. Dem Gebrauchmachen vom Schweigerecht liegt mithin eine verfahrenstaktische Überlegung und Beratung des Verteidigers zugrunde, ob eine Einlassung zu diesem Zeitpunkt für den Beschuldigten sinnvoll ist oder nicht.

Insoweit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob darüber hinaus auch noch -insoweit nicht protokolliert, aber nach der dienstlichen Stellungnahme des Ermittlungsrichters nicht ausgeschlossen – über die Haftfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf eine Suchterkrankung und die Voraussetzungen einer Fluchtgefahr verhandelt wurde, was ebenfalls den Gebührentatbestand der Nr. 4102 Ziff. 3 W RVG auslösen würde.“

Vernehmungsterminsgebühr?, oder: Nein, denn du hast im Haftprüfungstermin nicht „verhandelt“.

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Heute dann RVG-Entscheidung.

Und zunächst in dem Kontext eine Entscheidung des OLG Bamberg, die auf das Rechtsmittel der Staatskasse – warum überrascht mich das Rechtsmittel nicht? – gegen den LG Würzburg, Beschl. v. 25.11.2020 – 8 KLs 981 Js 20829/18 – ergangen ist (zu dem Beschluss Vernehmungsterminsgebühr?, oder: Habe ich im Haftprüfungstermin verhandelt?).

Das OLG Bamberg sieht es natürlich anders und hebt die für den Verteidiger günstige Entscheidung des LG Würzburg im OLG Bamberg, Beschl. v. 19.01.2021 – 1 Ws 692/20 – auf. Leitsatz – natürlich auch mit weiteren Fundstellen:

Die sich außerhalb der Hauptverhandlung vor Verkündung eines an die Verfahrenslage angepassten Haftbefehls darin erschöpfende anwaltliche Beratung des Mandaten dahin, keine Angaben zur Sache zu machen, stellt (noch) kein für das Entstehen der Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG notwendiges ‚Verhandeln‘ dar (u.a. Anschluss an OLG Saarbrücken Beschl. v. 25.06.2014 – 1 Ws 85/14 = StraFo 2014, 350 und OLG Jena Beschl. v. 15.10.2013 – 1 Ws 344/13).

Der Beschluss überrascht mich nicht, denn er passt zu der Tendenz der Beschlüsse aus Bamberg: Mauern, mauern, mauern, egal ob im Gebührenrecht oder im OW-Recht. Mich überzeugt diese Entscheidung zudem nicht. Mir erschließt sich vor allem nicht, warum von den beiden angeführten Auffassung nun die eine als „herrschend“ angesehen wird und die andere nicht. Wenn das damit zu tun hat, dass das OLG Bamberg dort zwei OLG sieht, ist auch das nicht überzeugend. Denn übersehen wird das Anliegen, das der Gesetzgeber mit der Einführung der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG im Jahr 2004 gehabt hat. Honoriert wird die Teilnahme an einem Termin, „in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Erforderlich ist also ein Verhandeln. Damit sollen die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst werden. Schließt sich allerdings an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, würde die Terminsgebühr entstehen.“ Sinn und Zweck der Einfügung der Voraussetzung „Verhandeln“ in der Nr. 4102 VV RVG war es, die Teilnahme an den „häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungsterminen“ nicht besonders zu honorieren. Hintergrund war, dass die Bundesländer einen „Haftbefehlsverkündungstourismus“ befürchtet und Angst um ihre schon damals klammen Kassen hatten. Ich habe schon damals nicht verstanden, wie man davon ausgehen konnte, dass Verteidiger, um in den Genuss der Gebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG zu kommen, die nun wahrlich nicht üppig ist, vermehrt Haftprüfungen pp. beantragen und eben auch an reinen Haftbefehlsverkündungen teilnehmen würden. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Entscheidend ist aber, dass auch nach der Gesetzesbegründung die Gebühr immer dann entstehen soll, wenn man es nicht mit einer reinen Haftbefehlsverkündung zu tun hat. Und das war hier – auch wenn es für das OLG Bamberg offenbar schwer zu verstehen ist – der Fall.

Verteidigern kann man im Hinblick auf diese Rechtsprechung der OLG nur empfehlen, im Haftprüfungstermin auf jeden Fall einen Antrag betreffend die Untersuchungshaft zu stellen und darauf zu achten, dass der dann auch ins Protokoll des Termins aufgenommen wird. dann sollte auch das OLG Bamberg zufrieden sein – obwohl man das nie so genau weiß. Die Amtrichters  sind es wegen der Mehrarbeit sicherlich nicht.