Vernehmungsterminsgebühr?, oder: Nein, denn du hast im Haftprüfungstermin nicht „verhandelt“.

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Heute dann RVG-Entscheidung.

Und zunächst in dem Kontext eine Entscheidung des OLG Bamberg, die auf das Rechtsmittel der Staatskasse – warum überrascht mich das Rechtsmittel nicht? – gegen den LG Würzburg, Beschl. v. 25.11.2020 – 8 KLs 981 Js 20829/18 – ergangen ist (zu dem Beschluss Vernehmungsterminsgebühr?, oder: Habe ich im Haftprüfungstermin verhandelt?).

Das OLG Bamberg sieht es natürlich anders und hebt die für den Verteidiger günstige Entscheidung des LG Würzburg im OLG Bamberg, Beschl. v. 19.01.2021 – 1 Ws 692/20 – auf. Leitsatz – natürlich auch mit weiteren Fundstellen:

Die sich außerhalb der Hauptverhandlung vor Verkündung eines an die Verfahrenslage angepassten Haftbefehls darin erschöpfende anwaltliche Beratung des Mandaten dahin, keine Angaben zur Sache zu machen, stellt (noch) kein für das Entstehen der Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG notwendiges ‚Verhandeln‘ dar (u.a. Anschluss an OLG Saarbrücken Beschl. v. 25.06.2014 – 1 Ws 85/14 = StraFo 2014, 350 und OLG Jena Beschl. v. 15.10.2013 – 1 Ws 344/13).

Der Beschluss überrascht mich nicht, denn er passt zu der Tendenz der Beschlüsse aus Bamberg: Mauern, mauern, mauern, egal ob im Gebührenrecht oder im OW-Recht. Mich überzeugt diese Entscheidung zudem nicht. Mir erschließt sich vor allem nicht, warum von den beiden angeführten Auffassung nun die eine als „herrschend“ angesehen wird und die andere nicht. Wenn das damit zu tun hat, dass das OLG Bamberg dort zwei OLG sieht, ist auch das nicht überzeugend. Denn übersehen wird das Anliegen, das der Gesetzgeber mit der Einführung der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG im Jahr 2004 gehabt hat. Honoriert wird die Teilnahme an einem Termin, „in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Erforderlich ist also ein Verhandeln. Damit sollen die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst werden. Schließt sich allerdings an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, würde die Terminsgebühr entstehen.“ Sinn und Zweck der Einfügung der Voraussetzung „Verhandeln“ in der Nr. 4102 VV RVG war es, die Teilnahme an den „häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungsterminen“ nicht besonders zu honorieren. Hintergrund war, dass die Bundesländer einen „Haftbefehlsverkündungstourismus“ befürchtet und Angst um ihre schon damals klammen Kassen hatten. Ich habe schon damals nicht verstanden, wie man davon ausgehen konnte, dass Verteidiger, um in den Genuss der Gebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG zu kommen, die nun wahrlich nicht üppig ist, vermehrt Haftprüfungen pp. beantragen und eben auch an reinen Haftbefehlsverkündungen teilnehmen würden. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Entscheidend ist aber, dass auch nach der Gesetzesbegründung die Gebühr immer dann entstehen soll, wenn man es nicht mit einer reinen Haftbefehlsverkündung zu tun hat. Und das war hier – auch wenn es für das OLG Bamberg offenbar schwer zu verstehen ist – der Fall.

Verteidigern kann man im Hinblick auf diese Rechtsprechung der OLG nur empfehlen, im Haftprüfungstermin auf jeden Fall einen Antrag betreffend die Untersuchungshaft zu stellen und darauf zu achten, dass der dann auch ins Protokoll des Termins aufgenommen wird. dann sollte auch das OLG Bamberg zufrieden sein – obwohl man das nie so genau weiß. Die Amtrichters  sind es wegen der Mehrarbeit sicherlich nicht.

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